Beamtenversorgung

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode B. Im Einzelnen

Das Abgeordnetenstatut enthält bis auf wenige Ausnahmen (Artikel 11, 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und 4, Artikel 15 Absatz 5) keine Bestimmungen, die ein Zusammentreffen mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedstaaten regeln. Insoweit besteht nationaler Regelungsbedarf, um dem vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich postulierten Verbot der Doppelalimentation Rechnung zu tragen.

Mit den in das Saarländische Ministergesetz (Artikel 1), das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz (Artikel 2) und das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3) neu eingefügten Vorschriften werden Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, die auf der Grundlage des Abgeordnetenstatuts gezahlt werden, korrespondierend mit der Regelung in § 13 Absatz 3 EuAbgG wie Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz (des Bundes) angerechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ruhens der Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen bzw. eine Kürzung der nationalen Leistungen tritt.

Da der Bund im Hinblick auf seine begrenzte Gesetzgebungskompetenz eine Regelung in § 13 Absatz 3 EUAbgG nur für das Zusammentreffen mit anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen getroffen hat, die auf Bundesrecht beruhen, sind landesrechtliche Regelungen erforderlich. Mit den beabsichtigten Regelungen sollen die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht für die nationale Regelung, sondern für das Abgeordnetenstatut entschieden haben, und denen Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht des Landes oder dem Saarländischen Ministergesetz zustehen, so gestellt werden wie diejenigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Anspruch auf Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht des Bundes oder dem Bundesministergesetz haben. Die neue Regelung entspricht im Ergebnis den bisherigen Anrechnungsvorschriften. Damit eine Änderung in den Anrechnungs- und Ruhensvorschriften im Bundesbereich nicht jeweils „automatisch" zur landesrechtlichen Regelung wird, ist eine statische Verweisung auf das Abgeordnetengesetz (des Bundes) in der derzeit geltenden Fassung vorgesehen.

Die sinngemäße Anwendung der bundesrechtlichen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften des § 29 AbgG hat beispielsweise Folgendes zur Konsequenz:

· Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Saarländischen Ministergesetz mit Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut ruhen die Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Ministergesetz bis zur Höhe dieser Entschädigung, wobei jedoch mindestens ein Betrag von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen ist (§ 29 Absatz 2 AbgG).

· Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Saarländischen Ministergesetz mit Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut ruhen die Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Ministergesetz in Höhe von 50 v.H. des Betrages, um den sie und die Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut übersteigen (§ 29 Absatz 4 AbgG).

Die dargestellten Fallkonstellationen gelten entsprechend beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsrecht des Landes mit Entschädigung oder Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut bzw. von Bezügen nach dem Besoldungsrecht des Landes mit Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut.

- 7 Artikel 28 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts, der regelt, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, in vollem Umfang erhalten bleibt, steht den vorgesehenen nationalen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften dabei nicht entgegen.

In den Fällen, in denen wiedergewählte Abgeordnete des EP sich für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts entschieden haben, kommt es zu einem Nebeneinander von „altem" Ruhegehalt nach dem Europaabgeordnetengesetz und „neuem" Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut. Es wurde in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das „alte" Ruhegehalt beim Zusammentreffen mit Versorgungsansprüchen als Beamter oder Minister einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterfallen kann.

Ungeachtet des Wortlauts der o.a. Vorschrift hat die EU jedenfalls keine Regelungskompetenz hinsichtlich der Grundlage und des Umfangs nationaler Ruhegehaltsansprüche. Der Juristische Dienst beim Europäischen Parlament teilt diese Einschätzung.

Dass es für die Ruhegehälter, die auf der Grundlage des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden, bei der entsprechenden Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des § 29 AbgG bleibt, hat auch die Bundestagsverwaltung bestätigt.

Dies trifft sowohl auf das Ruhegehalt zu, das einem Abgeordneten zusteht, der sich entsprechend Artikel 25 des Abgeordnetenstatuts für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für das bisherige nationale Recht entschieden hat, als auch für das nach dem Europaabgeordnetengesetz bis zum Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts erworbene Ruhegehalt eines Abgeordneten, der sich für das Abgeordnetenstatut entschieden hat und der dieses „alte" Ruhegehalt neben dem „neuen" Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut bezieht. Infolge der in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen würden bei der Berechnung des „alten" Ruhegehaltes nach dem Europaabgeordnetengesetz dann ggf. nur noch eine wegen Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut (z.B. „neues" Ruhegehalt) gekürzte Beamten- oder Ministerversorgungsbezüge berücksichtigt.

Die Eingrenzung der zu berücksichtigenden Bezügearten in Artikel 2 stellt sicher, dass Besoldungsleistungen, die z. B. der Honorierung herausgehobener Tätigkeiten bzw. der Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen, von der Kürzung ausgenommen sind.

Die vorgesehenen Anrechnungs- und Ruhensregelungen sollen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (Artikel 4), d.h. sie sollen ex nunc gelten. Eine rückwirkende (ex tunc) Anwendung kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.