Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zu dem Dataport-Staatsvertrag mit der Bitte um Beschlussfassung. der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 ist am 20. Oktober vom Präsidenten des Senats unterzeichnet worden.

Das Land Schleswig-Holstein (SH), die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) und die Freie Hansestadt Bremen (FHB) sind dem EOSS-Verbund (Evolutionär Orientierte Steuer Software) als Zwischenschritt zu einem bundesweiten, einheitlichen Besteuerungsverfahren beigetreten, vergleiche Senatsbeschluss vom 1. März 2005

(Übernahme des Automationsverfahren des EOSS-Verbundes in die bremische Steuerverwaltung).

Die dafür erforderliche technische Infrastruktur für den Betrieb dieses Verfahrens steht derzeit in der FHB nicht zur Verfügung (ebenfalls nicht in der FHH und SH), sondern müsste speziell für die FHB aufgebaut werden. Mecklenburg-Vorpommern (MV) als EOSS-Mitgliedsland betreibt das Verfahren seit langem und verfügt als einziger norddeutscher Standort über die notwendige Systemumgebung sowie das erforderliche Know-how. Deshalb haben die FHH und SH beschlossen, ihre Verfahren dort betreiben zu lassen. Diese beiden Länder haben bereits seit 1. Januar 2004 ihre IT-Aktivitäten Dataport übertragen, einer Anstalt öffentlichen Rechts, deren Träger FHH und SH sind. Der Weg, MV als Betreiber für das EOSS-Verfahren zu gewinnen, führt über einen Beitritt von MV zu Dataport. Das Steuer-Rechenzentrum von MV wird im Zuge dieses Beitritts in die bisher nur unter Trägerschaft der FHH und SH stehende Dataport eingebracht, die Trägerschaft von MV im Innenverhältnis allerdings auf den Steuerbereich beschränkt.

Auch für Bremen ist es sinnvoll, der Anstalt öffentlichen Rechts Dataport beizutreten. Aufgrund der formalen Anforderungen an den Betrieb eines Steuerverfahrens kam für den EOSS-Betrieb nur ein öffentlicher Dienstleister wie Dataport (in den Varianten Kundenbeziehung oder Trägerschaft) oder ein privatrechtlicher Dienstleister, über den die Sachherrschaft durch die Verwaltung ausgeübt wird, in Betracht. Die nach 21 (Empfehlungen zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT, Schriftenreihe der KBSt) unter Einbeziehung von qualitativ-strategischen Kriterien der FHB zu Dataport als mit Abstand wirtschaftlichste Variante ermittelt. Unter Berücksichtigung der benötigten Entwicklungskosten amortisiert sich die Maßnahme spätestens im Jahre 2008. Bei einem Beitritt wären bis zum Jahre 2010 mindestens Zweitbeste Variante war die Kundenbeziehung zu Dataport im Auftragsverhältnis.

Der Beitritt zu Dataport stellt für die FHB daher eine optimale Lösung für den Steuerbereich auch mit Optionen für weitere Tätigkeitsfelder dar. Ob und gegebenenfalls welche Aufgaben sich dafür eignen, wird der Senator für Finanzen unter Beteiligung einer Staatsräterunde zum 31. Dezember 2006 in einem Zwischenbericht darstellen.

Die Beitrittslösung fügt sich in den Zusammenhang der Erstellung eines Gesamtkonzeptes zur Konsolidierung der verwaltungsnahen bremischen IT-Dienstleister ein, das derzeit mit allen betroffenen Akteuren/-innen intensiv beraten wird. Aufgabe der Gesamtstrategie ist es sicherzustellen, dass

- alle Ressorts unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten optimal mit IT versorgt werden,

- die qualifizierten IT-Arbeitsplätze am Standort Bremen erhalten bleiben,

- der IT-Standort Bremen ausgebaut wird und

- die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder entsprechend der verstärkt wird.

Im Rahmen dieser Neujustierung wird auch angestrebt, dass Personalüberhänge in einzelnen bremischen IT-Gesellschaften anderen Dienstleistern der FHB zugänglich gemacht werden, damit eine weitgehend optimale Auslastung entsteht. Es ist zu bündeln. Grundzüge dieses Konzeptes, das auch die möglichen finanziellen, wird, werden bis zum 8. November 2005 vorgelegt.

Für den Beitritt der FHB zu der Anstalt öffentlichen Rechts Dataport spricht, dass

· das bestehende Know-how von MV beim Betrieb von EOSS nutzbar gemacht und technische und Betriebsrisiken minimiert werden,

· gegenüber den jetzigen Produktionskosten reduziert werden,

· die Trägerschaft im Vergleich zum Status als Kunde von Dataport größere Steuerungsmöglichkeiten birgt,

· die Trägerschaft Prüfungsrechte des Rechnungshofes des Landesbeauftragten für den Datenschutz gewährleistet,

· die FHB die Möglichkeit hat, durch die Einbringung von Personal in die Anstalt IT-Arbeitsplätze am Standort Bremen zu sichern,

· Umsatzsteuer für die Leistungen von Dataport nicht entrichtet werden muss; dies kann Bremen bei Dataport bisher (d. h. ohne Trägerschaft) nur durch die Konstruktion der Amtshilfe zwischen Bundesländern erreichen, die für ein Verfahren diesen Umfangs und dieser Bedeutung nicht zu realisieren ist.

Die gemeinsame Lösung von vier Bundesländern zum Betrieb des steuerlichen ITVerfahrens ist kostengünstiger als Einzellösungen und gewährleistet eine hohe Betriebssicherheit der IT-Verfahren, die wegen der hohen Bedeutung der IT-Lösung des Steuerverfahrens erforderlich ist. Die Komplexität der neuen steuerlichen Verfahren erfordert umfangreiche und tiefgehende IT-Kenntnisse über den Betrieb des EOSS-Verfahrens, die im norddeutschen Bereich derzeit nur in Mecklenburg-Vorpommern vorgehalten werden.

Aufgrund der Trägerschaft ergeben sich Einwirkungsmöglichkeiten der FHB auf Dataport, die bei einem ausschließlichen Kundenstatus nicht bestünden. Dieser wäre nicht nur im Hinblick auf die Prüfungsmöglichkeiten der Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Rechnungshöfe nachteiliger, sondern birgt auch das Risiko einer Nachforderung von Umsatzsteuer beim Leistungsaustausch. Daneben entfiele die Möglichkeit der strategischen Einflussnahme auf Dataport. Ein weiterer wesentlicher Punkt, weshalb eine Auftraggeberstellung nicht empfohlen werden kann, ist die fehlende Standortsicherung für die hoch qualifizierten IT-Arbeitsplätze in Bremen. Nur der Beitritt gewährleistet, dass ein Dataport-Standort für dieses Aufgabenfeld in Bremen errichtet wird.

Die bremische Niederlassung soll als Ausgründung aus dem Eigenbetrieb fidatas bremen entstehen (Arbeitstitel: fidatas Nord), in dem für den Übergang geeignete Aufgaben gebündelt werden. Der Übergang des für diese Aufgabenerledigung erforderlichen IT-Personals wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Bei fidatas bremen (Eigenbetrieb) verbleiben dann nur die Aufgaben (einschließlich des dafür erforderlichen IT-Personals), die rechtlich zwingend im Bereich der Verwaltung (z. B. aufgrund Finanzverfassungsgesetz) zu tätigen sind.

Der den Beitritt vollziehende Staatsvertrag wurde unter Federführung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein und in Abstimmung mit der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen erarbeitet. Er bedarf in Gesetzesform der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, der Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen und des Schleswig Holsteinischen und des Mecklenburg-Vorpommernschen Landtages.

Kernpunkte des Staatsvertrages sind:

· Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen werden an der Trägerschaft von Dataport beteiligt (§ 1). Der Beitritt der FHB zum Staatsvertrag wird bis zum Jahresende erfolgen, da der Betrieb EOSS zum 1. Januar 2007 aufgenommen werden soll und ein entsprechender Vorlauf nötig ist.

· Dataport wird für die FHB IT-Dienstleister (für FHH und SH ist sie zentraler Dienstleister, für MV IT-Dienstleister nur für den Steuerbereich). Ein Anschlusszwang der bremischen Dienststellen ist damit nicht verbunden.

· Das Stammkapital von Dataport wird um 6 Mio. erhöht. Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen legen je 3 Mio. ein und halten dann jeweils 8,3 % am Stammkapital, für Schleswig-Holstein und Hamburg verbleiben damit je 41,7 % (§ 2). Während der Vermögensübergang aus Mecklenburg-Vorpommern sofort erfolgt, wird Bremen seine Werte erst bis zum 31. Dezember 2008 vollständig eingebracht haben, dies geschieht in Form einer Sacheinlage (siehe unten). Nur 300.000 sollen zum 1. Januar 2006 als Bareinlage erbracht werden.

· Das Personal der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern geht teilweise zu Dataport über. Der mögliche Personalübergang aus Bremen wird analog zu den Regelungen für Mecklenburg-Vorpommern gestaltet (§§ 17 b, 18 b, 19 b).

Darüber hinaus ergeben sich für Bremen neben den oben genannten Kostenvorteilen bei IT-Infrastrukturen vor allem Chancen als E-Government-Standort. Das Interesse der anderen Trägerländer am bremischen Know-how in diesem Bereich wird auch in der Formulierung aus der Kabinettsvorlage zum 31. Mai 2005 von Schleswig-Holstein deutlich: Der Beitritt Bremens nicht nur zum DCS, sondern als echter Träger von Dataport erhöht darüber hinaus die Chance, zum einen von Bremer Know-how z. B. im Bereich zu profitieren, andererseits bestehende Angebote von Dataport in Bremen einzusetzen.

Damit wird die gewünschte stärkere norddeutsche Zusammenarbeit im IT-Bereich forciert, was erstens zur Vereinheitlichung und zweitens zur Optimierung beitragen wird. Optionen zielen dabei auf den Bereich E-Government und bisher nicht länderübergreifend wahrgenommene Aufgaben z. B. im Justizbereich.

Der bremische Beitritt erfordert eine Einlage von 3 Mio.. Davon wird ein Betrag von 300.000 zum 1. Januar 2006 fällig. Dieser Betrag soll aus den bestritten werden. Der zweite Schritt ist die Einbringung einer Sacheinlage im Wert von 2,7 Mio. im Zusammenhang mit der Gründung des bremischen Standorts von Dataport (bis zum 31. Dezember 2008). Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Dem Beitritt der Freien Hansestadt Bremen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003, geändert durch den in Aachen am 20. Oktober 2005 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag, wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.