Die Zuwendungen werden als Globalzuschüsse gewährt

GESETZENTWURF der DIE LINKE.-Landtagsfraktion betreff: Gesetz über die staatliche Finanzierung und Gleichstellung parteinaher Stiftungen (PStGlG)

Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:

§ 1:

Öffentliche Zuwendungen:

(1) Das Saarland fördert die Arbeit parteinaher Stiftungen, die ihren Sitz im Saarland haben, mit öffentlichen Mitteln, solange und soweit sie nicht Zuwendungen aus der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung mbH und deren Beteiligung an der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei Gesellschaft mbH erhalten. Es stellt für die Arbeit dieser Stiftungen Finanzmittel als Zuwendungen in den Landeshaushalt ein.

(2) Die Zuwendungen werden als Globalzuschüsse gewährt. Globalzuschüsse werden ohne besondere Auflagen gewährt.

(3) Die Höhe der Globalzuschüsse orientiert sich an der Gewinnausschüttung der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei Gesellschaft mbH an die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung mbH und an deren Zuwendungen an die in der Gesellschaft vertretenen parteinahen Stiftungen. Die nicht in der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung mbH vertretenen parteinahen Stiftungen erhalten über die Globalzuschüsse einen anteilsmäßigen Betrag, wobei sich der prozentuale Anteil nach den Stärkeverhältnissen der den politischen Stiftungen nahestehenden Parteien im Landtag des Saarlandes bestimmt.

§ 2:

Bewilligungsverfahren

Die Zuschüsse nach § 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Ihm ist ein Wirtschaftsplan für das laufende Jahr und der Jahresabschluss des letzten Jahres beizufügen.

Ausgegeben: 12.05.

- 2 § 3

Verwendung der Mittel; Rückgewähr:

(1) Die den parteinahen Stiftungen gewährten Zuschüsse sind ordnungsgemäß, zweckgebunden, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Stiftungen sind verpflichtet, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Ministerium, in dessen Haushaltstitel die Zuschüsse eingestellt wurden, die ordnungsgemäße, zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuschüsse nachzuweisen.

(2) Nicht ordnungsgemäß oder zweckwidrig verwendete Zuschüsse sind von den parteinahen Stiftungen zugunsten der Landeskasse zurückzuerstatten.

§ 4:

Rechenschaftslegung:

(1) Die gemäß § 1 geförderten, parteinahen Stiftungen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, über ihr Vermögen, sowie über die Ziele, Methoden und Erfolge ihrer Tätigkeit (Lagebericht) zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres in einem Rechenschaftsbericht schriftlich und öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) In dem Rechenschaftsbericht sind insbesondere die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Haushaltsmitteln nachzuweisen und zu belegen.

(3) Der Bericht ist beim Präsidenten des Landtages einzureichen. Er unterrichtet den Landtag in einem Bericht über die Rechnungslegung. Dieser Bericht wird als Landtagsdrucksache verteilt sowie im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(4) Der Rechenschaftsbericht muss von einem im Benehmen mit dem Landesrechnungshof bestellten Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geprüft werden. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut zu veröffentlichen.

§ 5:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

- 3 Begründung::

A. Allgemeines:

Für die staatliche Finanzierung der parteinahen Stiftungen gibt es derzeit weder im Bund noch in den Bundesländern ein spezielles Parlamentsgesetz. Die rechtliche Grundlage der Stiftungsfinanzierung findet sich auf Bundesebene und in den anderen Bundesländern ­ anders als im Saarland ­ aber zumindest im jeweiligen Haushaltsgesetz. Dort werden die Zuschüsse zum Beispiel in Form von Globalzuschüssen oder Projektmitteln im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt. Dabei richtet sich die Verteilung sowohl aus dem Bundeshaushalt als auch in den Länderhaushalten an einem Vergabeschlüssel, der sich nach den Wahlergebnissen und Stärkeverhältnissen der nahe stehenden Parteien bestimmt.

Gegen diese rechtlich lückenhafte und mangelhafte Form der Mittelzuweisung lediglich auf Grundlage des Haushaltsgesetzes bestehen mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und den Vorbehalt des Gesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Dies gilt im Saarland umso mehr, als dass hier lediglich die den Parteien CDU, SPD und FDP nahestehenden Stiftungen eine finanzielle Förderung erfahren und dies über ein in der Bundesrepublik einmaliges und intransparentes Modell der Beteiligung an den Gewinnen der Saarbrücker Zeitung. Die den übrigen im Landesparlament vertretenen Parteien nahestehenden Stiftungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt und erhalten keinerlei Fördermittel über das Land.

Die Veräußerung der Geschäftsanteile des Landes an der Saarbrücker Zeitung an einen privaten Verleger (Georg von Holtzbrinck) erfolgte mit Zustimmung des Landtages, der in seinem Beschluss vom 5. November 1969 dem Verkauf unter der Prämisse zustimmte, dass (u.a.) eine rein saarländische Institution (in Höhe von 26 %) an der Saarbrücker Zeitung beteiligt ist, damit „die Interessen des Saarlandes an seiner bedeutendsten Tageszeitung mit Nachdruck vertreten" werden können und die Institution (zusammen mit ebenfalls beteiligten saarländischen Banken und der Belegschaft) „in der Lage ist, das Saarland interessenmäßig aber auch ideell in der SZ weiter zu repräsentieren."

Es heißt weiter im Antrag zu den Aufgaben und der Mitgliedschaft der Institution: „Aufgabe dieser Institution hätte zu sein, Kultur, Wissenschaft und Bildung zu fördern und in konfessioneller und politischer Neutralität die Interessen des Saarlandes innerhalb der SZ zu vertreten. Was die Mitgliedschaft anbelangt, so sollte diese ein möglichst breites Bild der derzeitigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte im Saarland darstellen."

Das Gebot der Neutralität dieser an der Saarbrücker Zeitung beteiligten Institution bzw. Gesellschaft ergibt sich auch aus dem „Luxemburger Protokoll" vom 27. Oktober 1956, das zwischen der Regierung des Saarlandes und der französischen Regierung geschlossen wurde und in dem es heißt: „[...] in dem Bestreben, die Situation der Saarbrücker Zeitung in einer Weise zu regeln, die dem traditionellen Charakter dieser Zeitung als unparteiliches Blatt Rechnung träg[...]t".