Steuer

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 4 Vor diesem Hintergrund beschloss man, die politischen Gewichte gegeneinander anzugleichen, indem alle zu diesem Zeitpunkt im Landtag vertretenen politischen Kräfte bzw. Parteien über die ihnen nahe stehenden Stiftungen an der heutigen Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung und damit an der Saarbrücker Zeitung und deren Gewinnen beteiligte.

Diese Konstruktion der mittelbaren Stiftungsfinanzierung berücksichtigt jedoch nicht, dass die politische Willensbildung ein dynamischer Prozess darstellt, bei dem auch neue politische Kräfte entstehen können, die die (saarländische) Gesellschaft und die Interessen des Saarlandes repräsentieren.

So sind heute neben den Parteien CDU, SPD und FDP auch die Parteien DIE LINKE und Bündnis 90/ Die Grünen im saarländischen Landtag vertreten, ohne dass sie bislang eine entsprechende Beteiligung an der Saarbrücker Zeitung erhalten und ohne dass sie eine entsprechende, gleichwertige, an der Stärke der ihnen nahe stehende Partei orientierte, finanzielle Förderung erfahren würden.

Dies stellt sich als Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG resultierenden Gebots der Chancengleichheit der Parteien dar. So stellt das BVerfG in seiner sog. „Stiftungsentscheidung" vom 14.07.1986 bereits fest: „Mit Rücksicht auf die dargelegten Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebietet es allerdings der Gleichheitssatz, dass eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt. Nur wenn die staatliche Förderung der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt, wird sie dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln." (Urteil des BVerfG, Az, 2 BvE 5/83, Rn. 132, zitiert nach juris) Parteien, deren Stiftungen nicht bedacht werden, entgehen nicht unwesentliche Unterstützungsaktivitäten im Umfeld. Schließlich führen die Zuwendungen an bestimmte parteinahe Stiftungen dazu, dass steuernd in den Wettbewerb der parteinahen Stiftungen und der dahinter stehenden Parteien eingegriffen wird. „Der politische Gegner kann so niedergehalten und unliebsame Konkurrenz ferngehalten werden".

Die Leistung zugunsten der übrigen Stiftungen stellt sich für die Parteien, die keine Stiftungsförderung erfahren, damit als Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Gleichbehandlung dar.

Um diese verfassungswidrige Situation im Saarland zu beenden, sind die nicht an der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung und darüber an der Saarbrücker Zeitung beteiligten Stiftungen entsprechend dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien gleichzustellen. Durch das vorliegende Gesetz wird eine gleichwertige Finanzierung der Stiftungen unter Berücksichtigung der Stärke der nahestehenden Parteien gewährleistet.

Kretschmer/Merten/Morlok in ZG 2000, S. 41 (47) „Wir brauchen ein Parteistiftungsgesetz"

Kretschmer/Merten/Morlok in ZG 2000, S. 41 (47) „Wir brauchen ein Parteistiftungsgesetz"

Kretschmer/Merten/Morlok in ZG 2000, S. 41 (47) „Wir brauchen ein Parteistiftungsgesetz"

- 5 B. Im Einzelnen

Zu § 1 Öffentliche Zuwendungen

In Absatz 1 wird die öffentliche Förderung parteinaher Stiftungen über den Landeshaushalt des Saarlandes festgeschrieben, wobei die über die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung bereits geförderten parteinahen Stiftungen ­ derzeit die den Parteien CDU, SPD und FDP nahe stehenden Stiftungen - ausgenommen sind, um eine Doppelfinanzierung aus öffentlichen bzw. quasiöffentlichen Mitteln auszuschließen.

In Absatz 2 wird die Einstellung der Mittel in den Landeshaushalt als Globalzuschüsse festgeschrieben.

In Absatz 3 werden die Bestimmung der Höhe des Förderbetrages sowie der Verteilungsschlüssel unter den parteinahen Stiftungen festgelegt. Danach bestimmt sich die Höhe des Förderbetrages nach der Höhe der Gewinnausschüttung der Saarbrücker Zeitung an die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung und an deren Zuwendungen an die in der Gesellschaft vertretenen parteinahen Stiftungen. Der prozentuale Anteil orientiert sich dabei an der Stärke der im Parlament vertretenen nahestehenden Partei.

Zu § 2 Bewilligungsverfahren

Die Vorschrift regelt das Bewilligungsverfahren für die Zuwendung von Zuschüssen und dient der Transparenz.

Zu § 3 Verwendung der Mittel; Rückgewähr

Die Regelung soll sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße, dem Zweck und der Aufgabe parteinaher Stiftungen entsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel erfolgt.

Die Regelung stellt die Kontrollierbarkeit und Transparenz der Mittelverwendung der parteinahen Stiftungen sicher.

Für nicht ordnungsgemäß oder zweckwidrig eingesetzte Zuschüsse wird eine Pflicht zur Rückerstattung angeordnet.

Zu § 4 Rechenschaftslegung

Nicht nur das Land als Vergabestelle, sondern auch der Landtag sowie die Bürgerinnen und Bürger sollen die Ordnungsgemäßheit der Wirtschaftsführung parteinaher Stiftungen kontrollieren können. Dazu ist eine detaillierte Rechnungslegung erforderlich, bei der insbesondere die zweckentsprechende und ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse nachzuweisen ist. Absätze 2, 3 und 4 regeln das Verfahren der Rechnungslegung und stellen die Unterrichtung der Öffentlichkeit sicher.

Zu § 5 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.