Inkasso

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Zu § 11:

§ 11 knüpft an § 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an und schafft die verfassungsrechtlich notwendige, bereichsspezifische Grundlage für den Umgang der Landesrundfunkanstalten mit personenbezogenen Daten. Die Bestimmung wurde insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Anforderungen präzisiert.

Absatz 1, der das Tätigwerden von Dritten für die Landesrundfunkanstalt als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des jeweiligen Landesdatenschutzrechts qualifiziert, wird bestimmter gefasst. Die neue Formulierung macht deutlich, dass der Auftrag der Landesrundfunkanstalt nicht nur die Ermittlung von Beitragsschuldnern umfasst, sondern auch Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzuges, und dass die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen nicht nur für die Erhebung, sondern auch für die Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten gelten.

Inhaltlich geht es insbesondere um die in § 10 Abs. 7 nach Ausschöpfung aller eigenen Instrumente vorgesehenen Möglichkeiten, selbständige Beauftragte der Landesrundfunkanstalten zur Ermittlung von Beitragsschuldnern oder Inkassounternehmen zur Durchführung des Beitragseinzugs einzusetzen.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat. Diese im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle ist nicht Dritte im Sinne von Absatz 1, sondern Teil der Landesrundfunkanstalten.

Im Unterschied zur Datenverarbeitung bei der früheren Gebühreneinzugszentrale finden auf diese beauftragte Stelle daher nicht die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen Anwendung. Der Datenfluss zwischen den Landesrundfunkanstalten und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Bei der Stelle ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Der Beauftragte bei dieser Einrichtung wird über die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten hinaus vorgeschrieben, um eine zusätzliche Sicherung zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus bei der gemeinsamen Stelle zu schaffen.

Die in Absatz 3 vorgenommenen Umformulierungen straffen den Gesetzestext und haben keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Die Landesrundfunkanstalten nehmen ihre Aufgaben rechtlich jeweils selbst wahr, auch soweit sie sich einer gemeinsamen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 1 bedienen. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten ­ wie bisher ­ logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.

Absatz 4 vereinheitlicht und erweitert eine mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten und deren weiterer Nutzung. Eine solche Rechtsgrundlage ist nach wie vor zur Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials und damit zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Weder durch die regelmäßige Datenübermittlung seitens der Meldebehörden noch über den einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 werden die Personen erfasst, die sich bei den Meldebehörden nicht an- bzw. ummelden. Die Vor-Ort-Kontrollen müssten erheblich intensiviert werden, wollte man diese Lücke nicht auch über den Adresskauf schließen. Damit würde eines der Ziele des Modellwechsels konterkariert, die Reduzierung von Ermittlungen in der Privatsphäre von Rundfunkteilnehmern. Der Adresskauf bleibt schließlich vor allem für den gewerblichen Bereich von Bedeutung. Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Daten sind zunächst bei den Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Abs. 10 hinzuweisen, der den Landesrundfunkanstalten den Ankauf privater Adressen für die Dauer des einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleichs untersagt, also für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.

Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.

Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Im neu eingefügten Absatz 5 sind zur Herstellung größerer Übersichtlichkeit und Normenklarheit strikte Zweckbindung und Löschungsfristen zusammengefasst worden. In der Vorschrift spiegelt sich zugleich der Grundsatz der Datensparsamkeit wider. Vorbehaltlich verbliebener Sonderregelungen gilt Absatz 5 für alle in den Erhebungsermächtigungen genannten und sonstigen den Landesrundfunkanstalten übermittelten Daten.

Absatz 5 Satz 1 übernimmt das bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages formulierte Gebot der strikten Zweckbindung der genannten Daten und erweitert es auf die Daten, die im Zusammenhang mit Absatz 4, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 genannt werden. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der den Landesrundfunkanstalten nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verwendet und damit z. B. nicht an Dritte weitergegeben, insbesondere nicht verkauft werden. Die Sätze 2 und 3 präzisieren die schon bisher bestehenden Löschungspflichten. Im Grundsatz gilt: Personenbezogene Daten können und dürfen jeweils nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ­ insbesondere zum Beitragseinzug ­ erforderlich sind. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

Absatz 5 Satz 2 konkretisiert insoweit zwei Fallgruppen von Daten, nämlich solche, die zur Abwicklung des Beitragseinzugs nicht mehr benötigt werden, und solche, die deshalb von vornherein nicht benötigt werden, weil eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht mehr benötigt werden z. B. die von den Meldebehörden übermittelten Daten, wenn sich nach deren Abgleich mit dem Bestand der Beitragsschuldner ergibt, dass die Daten im Bestand bereits vorhanden sind oder Daten von Personen, die in einer Wohnung wohnen, für die bereits ein anderer Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet. Dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, ergibt sich in der Regel (z. B. bei Erlangung von Daten Minderjähriger) aus dem Datensatz selbst.

Absatz 5 Satz 3 regelt eine absolute Höchstfrist für die Speicherung nicht überprüfter Daten. Die Ausschöpfung der Frist von zwölf Monaten bedarf vor dem Hintergrund des Unverzüglichkeitsgebotes der Begründung. Zur Feststellung, ob Daten nicht oder nicht mehr benötigt werden, bedarf es einer Prüfung. Die Prüfungspflicht gilt für Bestandsdatensätze ebenso wie für neu erhobene Datensätze. Der Maßstab der Unverzüglichkeit lässt es mit Blick auf technische Gegebenheiten und personelle Kapazitäten zu, auch eine automatisierte, stichtagsbezogene Prüfung von Bestandsdatengruppen innerhalb der Höchstfrist des Satzes 3 vorzusehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dieses Verfahren ein höheres Datenschutzniveau gewährleistet. Sondergesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften) bleiben unberührt. Ihnen ist nach Ablauf der staatsvertraglichen Höchstfrist durch Sperrung der Daten entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Landesdatenschutzgesetze Rechnung zu tragen.

Absatz 5 Satz 4 regelt, dass jeder Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Auf diese Weise kann der Beitragszahler nachvollziehen, welche Daten über seine Person gespeichert wurden und welche nicht.

Zu § 12:

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr.