Bei der Errichtung von Dataport wurde auf eine Gewährträgerversammlung verzichtet

Konkretisierungen erfolgen in der Konsortialvereinbarung der Länder und in der Satzung.

Zu § 6 Aufgaben des Verwaltungsrates Absatz 1

Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan von Dataport. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. In diesem Absatz werden Aufgaben von substanzieller Bedeutung aufgeführt, die dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Eine detailliertere Aufstellung der Aufgaben des Verwaltungsrates findet sich in der Satzung.

Bei der Errichtung von Dataport wurde auf eine Gewährträgerversammlung verzichtet. Die Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Träger werden über den Verwaltungsrat gewährleistet. Um den Einfluss der Träger zu sichern, wird für Beschlüsse von besonderer Bedeutung gemäß Absatz 1 die Zustimmung der Vertreterinnen oder Vertreter der Träger gefordert. Die Zustimmung der Vertreterinnen oder die Belange des Data Center Steuern berührt werden.

Absatz 2:

Der Absatz bezieht sich auf die Tätigkeit des Verwaltungsrates als Kontrollorgan.

Er überprüft und genehmigt das Handeln des Vorstandes und überwacht damit die Geschäftsführung. Einzelheiten hierzu regelt die Satzung.

Zu § 7 Vorstand Satz 1 Der Vorstand übernimmt als zentrales Leitungsorgan die Geschäftsführung von Dataport in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat. Er hat vergleichbare Funktionen wie eine Geschäftsführung einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und ist damit für den Geschäftsbetrieb insgesamt und insbesondere für strategische Entscheidungen des Unternehmens verantwortlich. Der Vorstand von Dataport soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Auf eine genaue Festlegung der Zahl und des Beschäftigungsverhältnisses der Personen wird künftig verzichtet, um der Anstalt bessere Möglichkeiten zur Steuerung der Anstalt zu geben. Die Auswahl, Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes obliegt dem Verwaltungsrat.

Satz 2 trifft Regelungen zur Vertretung von Dataport. Der Vorstand ist ihr gesetzlicher Vertreter und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Einzelheiten zu den Aufgaben des Vorstands werden in der Satzung geregelt.

Zu § 8 Beschäftigte der Anstalt Absatz 1 und damit das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Diese Regelung ist erforderlich, um zum einen die Überleitung der Beamtinnen und Beamten, die in derzeit zumanderen weil Dataport die Verwaltungen in den Ländern der Träger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterstützen wird.

Absatz 2:

Aus den gleichen Gründen wie in § 7 werden die Einstellungsbedingungen für die Mitglieder des Vorstandes flexibler gestaltet.

Absatz 3:

Der Vorstand ist die oberste Dienstbehörde und damit für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten zuständig. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. Zusätzlich obliegt ihm die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnungen) gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Der Vorstand kann diese Befugnisse auf Bedienstete der Anstalt, z. B. auf die Leitung der Personalabteilung, übertragen.

Absatz 4:

Der Vorstand führt seine Geschäfte im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates.

Zu § 9 Gleichstellung von Frauen und Männern Absatz 1

Die Aufnahme der Regelung ist erforderlich, um die Anwendung des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein zur Anwendung zu bringen, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht für gemeinsame Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern gilt.

Absatz 2:

Dataport verpflichtet sich zur Anwendung des Gender Mainstreaming. Mit dieser Methode soll die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in gesellschaftliche Qualitätsstandard ihrer Aufgabenwahrnehmung erheben und sie in allen Entscheidungsprozessen berücksichtigen.

Zu § 10 Rechtsaufsicht

Gemäß § 50 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein untersteht Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Landes nach Maßgabe der §§ 51 und 52 Der sich aus § 52 ergebende Umfang der Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und die der Anstalt übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Als künftig gemeinsame Anstalt der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen unterliegt sie der Aufsicht aller Trägerländer. Der Entscheidung für den Sitz in Schleswig-Holstein folgend, wird zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein übertragen. Dies ist zurzeit das Finanzministerium. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (zurzeit die Finanzbehörde), der Freien Hansestadt Bremen (zurzeit der Finanzsenator) und ­ in Bezug auf das Data Center Steuern ­ dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Zu § 11 Wirtschaftsführung Satz 1 Gemäß § 41 Abs. 1 ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand von Personal und Sachmitteln Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt. Dataport ist damit eine selbständige Verwaltungseinheit und nicht in die Landeshaushalte der Trägerländer integriert; sie finanziert sich über Leistungsentgelte. Einer Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, damit z. B. eine differenzierte Erfassung der Kosten der einzelnen Leistungen möglich ist und die Leistungsentgelte kostendeckend kalkuliert werden können. Daraus folgt, dass ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Dataport wird deshalb ­ wie bisher schon die DZ-SH und das LIT-HH ­ jährlich einen Wirtschaftsplan aufstellen, der den finanziellen Rahmen der Anstalt vorgibt und als Hilfsmittel zur Steuerung und Kontrolle des Handelns dient.

Satz 2 Dataport unterstützt die Verwaltungen der Trägerländer durch und nimmt damit eine öffentliche Aufgabe war. Dafür entrichten die Verwaltungen Leistungsentgelte.

Die Geschäftsführung ist deshalb so zu gestalten, dass die Leistungen kostendeckend erbracht werden können; Gewinnerzielung soll nicht der Zweck der Anstalt sein.

Zu § 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss Absatz 1

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Absatz 2:

Dieser Absatz regelt die Rechnungslegung von Dataport. Für jedes vergangene Geschäftsjahr wird ein Jahresabschluss entsprechend den speziellen bundesgesetzlichen Regelungen und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften erstellt. Die Jahresabschlussprüfung wird von einer Abschlussprüferin bzw. einem Abschlussprüfer testiert.

Absatz 3:

Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg sind zu jeweils 50 % an Dataport beteiligt. Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 entsprechend Anwendung, wobei die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde unter anderem verlangen, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird sowie im Bericht die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste und eines Jahresfehlbetrages dargestellt werden.

Absatz 4:

Dataport muss den Jahresabschluss gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuches offen legen. Nach Feststellung durch den Verwaltungsrat ist er in den Verkündungsblättern beider Länder zu veröffentlichen.

Zu § 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung Satz 1 Die Wirtschaftsführung von Dataport erfolgt gemäß § 11 nach kaufmännischen Gesichtspunkten.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften überwiegend nicht zur Anwendung gelangen, da sie auch in entsprechender Anwendung nicht für eine generelle Übertragung auf ein nach kaufmännischen Grundsätzen zu führendes Unternehmen geeignet sind. Es wird deshalb von der Möglichkeit des § 105 Abs. 1 LHO Gebrauch gemacht, für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 und der §§ 106 bis 109 LHO durch Gesetz dem Grunde nach auszuschließen.

§ 110 LHO findet hingegen bei Dataport Anwendung, weil auf die Erstellung eines Wirtschaftsplans, eines Lageberichtes und eines Jahresabschlusses nicht verzichtet werden kann.

Satz 2 regelt die Anwendbarkeit der LHO für den Fall, dass sich Dataport an Privatunternehmen beteiligt.

Anwendung finden die Vorschriften der §§ 65 bis 69 LHO, d. h. haushaltsrechtliche Vorschriften, die die Beteiligung von Dataport an privaten Unternehmen und damit verbundene Kontrollrechte sowie Unterrichtungspflichten gegenüber den Landesrechnungshöfen und der Aufsichtsbehörde betreffen.

Zu § 14 Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg überwachen bisher die Wirtschaftsführung von Dataport gemäß § 111 LHO.

Da Dataport künftig eine gemeinsame Anstalt der vier Länder ist, steht den Rechnungshöfen aller Trägerländer das Prüfungsrecht gemäß § 93 LHO gemeinsam zu.

Es bleibt den beteiligten Rechnungshöfen vorbehalten, gegebenenfalls eine Prüfungsvereinbarung nach § 93 LHO zu treffen.

Zu § 15 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen Absätze 1 und 2

Der Datenschutz bestimmt sich im Grundsatz nach dem Recht des Landes Schleswig Holstein.