Staatsanwaltschaft

LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010) wiesen, dass programmseitig auf eine automatisierte Löschung hinzuwirken ist. Für die Übergangsphase haben wir empfohlen, bei Fristüberschreitung zumindest die Fertigung von automatisierten „Warnlisten" zu konzipieren, da eine bloße manuelle Kontrolle ohne technische Unterstützung durch die Sachbearbeitung oder die Fachaufsicht als datenschutzrechtlich nicht ausreichend eingestuft wird. Im weiteren Verlauf der Besprechungen erklärte das Landeskriminalamt, dass es in länderübergreifenden Besprechungsgremien der Polizei mit den Teilnehmern die aus datenschutzrechtlicher Sicht anzustrebende systemimmanente automatisierte Löschung thematisieren wird. Die Software rsCASE der Firma Rola wird für das Fallbearbeitungssystem KRISTAL von Rheinland-Pfalz und dem Saarland genutzt. Das Saarland hat basierend auf einem Kooperationsvertrag mit Rheinland-Pfalz nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplatzlizenzen. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat in seinem 21. Tätigkeitsbericht die Handhabung der Aussonderungsprüffristen durch die rheinlandpfälzische Polizei problematisiert und aus datenschutzrechtlicher Sicht die automatisierte Löschung favorisiert. Nach derzeitigem Kenntnisstand haben sowohl die Polizei Berlin als auch die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt die systemseitige automatisierte Löschung bereits technisch umgesetzt.

Die frühzeitige Beteiligung meiner Dienststelle bereits im Testverfahren hat sich aus hiesiger Sicht bewährt, so dass bei der Umsetzung des Fallbearbeitungssystems KRISTAL für die saarländische Polizei die datenschutzrechtlichen Belange hinreichend berücksichtigt wurden. Mithin konnte am 15. Oktober 2009 die erforderliche Freigabe des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 SDSG durch das damalige Ministerium für Inneres und Sport erfolgen.

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Rahmenrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Sexualstraftätern im Saarland

Im Oktober 2010 wurde seitens des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten angezeigt, dass es in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Justiz eine gemeinsame Rahmenrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Sexualstraftätern im Saarland entwickelt habe. Hintergrund war die Entscheidung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, wonach Maßnahmen der nachträglichen Sicherungsverwahrung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar sind, da die Sicherungsverwahrung als Strafe anzusehen ist und mithin gegen das Rückwirkungsverbot der Konvention verstößt. Weil in der Folge Menschen aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen, die als gefährlich gelten, wurde die Erforderlichkeit gesehen, im Rahmen der Gefahrenabwehr entsprechende polizeiliche Maßnahmen durchzuführen. Mit der vorgenannten Rahmenrichtlinie soll daher die Zusammenarbeit von Vollstreckungsbehörde, Straf- oder Maßregelvollzug und Führungsaufsichtsstelle geregelt und der erforderliche Informationsaustausch sichergestellt werden. Meine Dienststelle wurde gebeten zu prüfen, ob aus datenschutzrechtlicher Sicht Einwände oder Bedenken gegen das zuvor beschriebene Vorhaben bestehen.

Zweifelsfrei ist dem Schutz der Bevölkerung und insbesondere dem Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch mit Blick auf eine durchzuführende Abwägung hochrangiger Rechtsgüter ein sehr hoher Stellenwert beizumessen, weshalb die Schaffung einer Regelung zur Zusammenarbeit der maßgeblichen Stellen als solche grundsätzlich keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.

Nach eingehender Prüfung der Entwurfsfassung der Rahmenrichtlinie bleibt jedoch festzustellen, dass eine Richtlinie Rechtsnormen im materiellen Sinn erfordert, die die Datenübermittlungen zwischen den beteiligten Stellen zulassen. Unter diesem Aspekt ergaben sich daher insoweit datenschutzrechtliche Bedenken, als in dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie für einzelne Stellen verpflichtende Datenübermittlungen festgelegt wurden ohne die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen zu benennen.

Zur konzeptionellen Entwicklung und Abstimmung von Überwachungsmaßnahmen können ressortübergreifende bedarfsorientierte Fallkonferenzen stattfinden, welche von Polizei, Staatsanwaltschaft, Führungsaufsicht und Justizvollzugsanstalt eigenverantwortlich initiiert werden können. Wegen der möglichen Beteiligung von Vertretern weiterer Behörden, Institutionen oder Fachkräften war daher ebenso einzufordern, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Datenübermittlungsvorschriften auch bei etwaigen Fallkonferenzen zu beachten sind.

Im November 2010 wurde sodann eine überarbeitete Fassung der Rahmenrichtlinie vorgelegt, in der den Anregungen meiner Dienststelle fast vollumfänglich gefolgt wurde und zur Klarstellung die einschlägigen Rechtsgrundlagen eingearbeitet waren.

Lediglich hinsichtlich der vorgesehenen unmittelbaren Unterrichtungspflicht der Bewährungshelfer an die Polizeibehörden konnte kein Konsens erzielt werden, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Wie mir das Innenministerium mitteilte, beschäftigt sich deshalb auch eine Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz mit der Angelegenheit und ist bemüht eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Nach hiesiger Meinung stellt § 34 Strafgesetzbuch (StGB) -Rechtfertigender Notstand- zwar einen Rechtfertigungsgrund, aber nicht die für eine Datenübermittlung der Bewährungshilfe an die Polizei erforderliche Rechtsgrundlage dar. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterrichtung der Polizeibehörden durch die Bewährungshilfe anzustreben.

Zwischenzeitlich liegt mir ein Gesetzentwurf zur Stärkung der Bewährungshilfe und Straffälligenarbeit, der von der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz erarbeitet wurde, zur Kenntnis vor. Dieser Gesetzesentwurf soll im achten Buch der Strafprozessordnung (StPO) Niederschlag finden und dem Bewährungshelfer nunmehr in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit eröffnen, personenbezogene Daten unmittelbar an die Polizei und an die Vollstreckungsbehörden sowie Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges zu übermitteln.

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