Ein solches Risiko wird mit einem Aufschlag von 20 Basispunkten auf die Einstandskosten des Kreditgebers keinesfalls abgegolten

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 40 (81) In einer solchen Situation kommt der Besicherung des ausgereichten Kredites durch werthaltige Sicherheiten besondere Bedeutung zu. Der Kredit der IKS wurde jedoch blanko gewährt, ohne jede werthaltige Sicherheit.

Die IKS erwirbt noch nicht einmal Sicherungseigentum an den mit dem Kredit erworbenen Gegenständen. Eine persönliche Haftung der hinter dem Investor stehenden Gesellschafter, die in vergleichbaren Fällen durchaus nicht unüblich ist, wurde nichtvorgesehen. Vielmehr ist IKS durch die Vergabe des Zwischenkredites ein ­ wenn auch zeitlich begrenztes ­ hohes Risiko eingegangen.

(82) Ein solches Risiko wird mit einem Aufschlag von 20 Basispunkten auf die Einstandskosten des Kreditgebers keinesfalls abgegolten. Welcher Zinssatz insoweit angemessen wäre, wäre anhand der finanziellen Kennzahlen des Investors zu ermitteln, die mir nicht vorliegen. Es ist aber davon auszugehen, dass bei einem ungesicherten Kredit eines Schuldners mit geringer Bonität ein Aufschlag von 380 Basispunkten oder mehr erforderlich sein könnte.

(83) Unabhängig von der Angemessenheit des Zinssatzes im Hinblick auf die Besicherung stellt die Gewährung eines Kredites zu einem Zinssatz, der nur 0,2% über den Gestehungskosten der öffentlichen Hand liegt, für den Investor einen Vorteil aus staatlichen Mitteln dar.

Eine derart günstige Finanzierung wäre für einen Investor unter Marktbedingungen nicht zu erreichen.

(84) Das ist insbesondere dadurch bedingt, dass die Banken die Kredite an private Schuldner mit Eigenkapital unterlegen müssen, während für die Kredite an die öffentliche Hand eine solche Verpflichtung nicht besteht. Das bedeutet, dass die Banken selbst deutlich niedrigere Kosten für die Bereitstellung von Krediten an die öffentliche Hand haben, die sie typischerweise an die öffentliche Hand weitergeben.

(85) Nach den Erfahrungen in anderen Beihilfefällen sind die Finanzierungen der öffentlichen Hand jedenfalls um etwa 50 bis 100 Basispunkte günstiger als die Finanzierung eines privaten Schuldners erstklassiger Bonität.

Selbst bei bester Bonität und einer nahezu risikofreien Kreditgewährung seitens der IKS wäre somit ein Aufschlag von mindestens 0,5% erforderlich gewesen, um einen Vorteil allein hinsichtlich der Spanne zur Refinanzierung auszuschließen. Daneben wäre noch ein Aufschlag wegen fehlender Besicherung des Kredites vorzunehmen. Selbst bei Schuldnern bester Bonität wären mindestens weitere 40 Basispunkte hinzuzurechnen, um eine Beihilfe auszuschließen (86) Angesichts des eingegangenen Risikos und der geringen Finanzkraft des Investors ist nach meiner subjektiven Einschätzung damit zu rechnen, dass die Kommission das Beihilfeelement hinsichtlich des Kredits über 8 Mio. Euro mit etwa 4,5% p.a. beziffern wird.

(87) Der von der IKS ausgereichte Kredit von 8 Mio. Euro stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die der Kommission nicht notifiziert wurde und daher rechtswidrig ist. Da die Betriebskosten des Investor durch diese Zinsvergünstigung verringert wurden, handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist."

(3) Anhörung Betroffener / Zeugen

Die Zeugin N. hat in Ihrer Zeugenaussage vom 04.10.2010 ausgesagt, dass sie und ihre Kollegen aus dem Ministerium für Wirtschaft mehrmals darauf hingewiesen hätten, dass jeder Zinsvorteil, der das Marktübliche verlasse eine Beihilfe sei. Sie in einer Mail darauf hingewiesen habe, dass 0,2 % sicher nicht marktüblich seien. Sie sei keine Bankkauffrau, aber da habe bereits die Intuition gereicht.

Der Betroffene Kuhl hat ausgesagt, dass ihm im Herbst 2005 von einer Bank eine Finanzierungszusage vorgelegen habe. Der Finanzierungszins habe damals bei 3,0 oder 3,1 % gelegen. Das habe sich toll gerechnet. Da damals die Angelegenheit nicht vorangegangen sei, weil der Haushaltsausschuss noch nicht befasst gewesen sei, habe er Schadensersatzforderungen gestellt und die Zusage erhalten, eine Zwischenfinanzierung zu gleichen Konditionen zu bekommen. Eine schriftliche Darlehenszusage für die Zwischenfinanzierung habe es nicht gegeben. Er habe die Zinssätze telefonisch erfragt und hierüber einen Vermerk gefertigt.

Der Betroffene Therre hat in seiner Zeugenaussage vom 21. Juni 2010 dargelegt, dass der Investor, Herr Kuhl, durch den Zwischenkredit nicht entscheidend besser gestanden habe.

Die IKS habe das Geld aus einer langfristigen Finanzierung genommen und mit 0,2 % beaufschlagt. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Kurzfristzinsen schätzungsweise ein Prozent unter dem Langfristzins gelegen.

Der Betroffene Kleineberg hat bezüglich der Darlehensgewährung darauf hingewiesen (4.Sitzung vom 7.6.2010, S.96), dass sich der Bedarf für das Darlehen ergeben habe, weil das parlamentarische Verfahren abgewartet werden musste. Die Zwischenfinanzierung habe ein Volumen von 8 Mio. Euro umfasst und sei in fünf Auszahlungen erfolgt. Die Rückzahlung sei immer mit 0,2 Prozentpunkten über dem Zinssatz für die Refinanzierung der IKS erfolgt. Von einem etwaigen beihilferechtlichen Problem sei ihm damals nichts bekannt gewesen. Davon habe er erst im Rahmen dieser Untersuchung gehört. Wie genau das Darlehen besichert gewesen sei, müsse er nachschauen. Das Darlehen sei aber zurückgezahlt und damit ad acta gelegt. Der Aufschlag von 0,2 Prozentpunkten sei aus den Beratungen mit der Beteiligungsverwaltung der IKS hervorgegangen. Der Vorschlag stamme, so glaube er, aus der Inanspruchnahme einer Information aus dem Finanzministerium(17. Sitzung vom 21.02.2011, S.38).

Der Betroffene Huber hat zu der Darlehensgewährung ausgeführt (8. Sitzung vom 06.09.2010, S.21ff.), dass die Verfahrensweise der Weitergabe von Kommunalkreditkonditionen an einen privaten Investor mit einer Beaufschlagung von 0,2 Prozentpunkten ungewöhnlich gewesen sei, da insoweit das komplette Risiko des Kreditausfalls übernommen werde. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Leistungsfähigkeit des Investors näher untersucht worden sei. Der Grund für die Vorgehensweise sei die erwartete Forfaitierung der Mietzahlungen des Landes gewesen. Es sei in absehbarer Zeit der Abschluss des Mietvertrages geplant gewesen, der dann die entsprechende Sicherheit hergestellt habe.

Das Darlehen sei zurückgezahlt worden. Die Landesbank sei selbstverständlich auch über die Weitergabe des Darlehens über die IKS an den Investor informiert gewesen. (S. 24).

Auf den Vorhalt eines Abgeordneten zur Vertretbarkeit des Ergebnis der Verhandlungen („Sie sind am Ende nach den Verhandlungen, so schwierig und unangenehm sie gewesen sein mögen, zu der Überzeugung gekommen, dass sie zumindest ein Vertragswerk vor sich hatten, das Sie zu unterschreiben vertreten können?") antwortete der Zeuge Huber: „Ja so ist es." (S. 36).

b. Wertung:

(1) Wertung der Ausschussmehrheit

· Die Gewährung eines Zwischendarlehens über 8 Mio. Euro zu einem Zinssatz von 0,2% über dem Refinanzierungssatz der IKS auf Kapitalmärkten war rechtmäßig und verstößt nicht gegen beihilferechtliche Vorschriften.

· Dem Land oder der IKS ist durch die Gewährung des Darlehens kein Schaden entstanden.

· Das Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt.

Der Sachverständigen Dr. O. kommt in seinem beihilferechtlichen Gutachten zum Ergebnis, dass das Darlehen der IKS den Grundsätzen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genüge und die Zwischenfinanzierung mit beihilferechtlichen Vorschriften im Einklang stünde (vgl. Gutachten von Herrn Dr. O., S. 44). Dies ist nach Angaben des Gutachters darin begründet, dass die Bonität der GI sich nicht wesentlich von derjenigen der IKS unterscheide. Demnach hätte Gondwana Invest auf dem Kapitalmarkt gleiche Zinssätze für eine Zwischenfinanzierung erhalten. Zudem seien ausreichende Sicherheiten vorhanden gewesen.

Es ist festzuhalten, dass die Zinssätze für kurzfristige Kredite, und um einen solchen handelt es sich vorliegend, deutlich niedriger waren als für Langfristzinsen.

Die IKS hatte das Geld aus einer langfristigen Finanzierung gewährt, so die Aussage des Betroffenen Therre. Auch insofern kann keinesfalls von einem unangemessen niedrigen Zinssatz die Rede sein.

Auch der Betroffene Huber hat letztlich das Gesamtvertragswerk für rechtmäßig erachtet, einschließlich des Zwischendarlehens, und seine Unterschrift geleistet (14/8, S.36). Auf Nachfrage bestätigte er, dass man, wenn dies auch ungewöhnlich erscheine, dennoch so verfahren sei, weil die Rückzahlung recht sicher war, denn diese war im Zusammenhang mit dem Gesamtvertragswerk zu sehen. Zusammen mit der avisierten Forfaitierung konnte man eine Rückzahlung als gegeben voraussetzen (14/8, S. 21ff). Ausgehend davon war der Darlehensnehmer Kuhl im Gegensatz zur Aussage des Sachverständigen Dr. Sch. nicht ohne Bonität. Die IKS ist somit kein hohes Risiko eingegangen.

Zudem wurde dieses Zwischendarlehen Herrn Kuhl nur gewährt, da die noch nicht abgeschlossenen Haushaltsberatungen eine vereinbarte Vertragsunterzeichnung unmöglich machten. Herrn Kuhl entging nach eigenen Angaben dadurch die Möglichkeit, ein bereits zugesagtes Darlehen mit einem Zinssatz von ca. 3,0% p.a. abzurufen (siehe Protokoll der 12. Ausschusssitzung, S.10).

Demnach erscheint der Zinssatz bei der Zwischenfinanzierung von 4,8% p.a. keinesfalls als unangemessen niedrig.

Schließlich muss festgestellt werden, dass weder der IKS noch dem Land durch die Gewährung des Zwischendarlehens ein Schaden entstanden ist. Da die IKS die einzelnen Tranchen nicht dezidiert am Kapitalmarkt aufgenommen hat, sondern diese über die übliche Kreditaufnahme finanziert hat, konnte die IKS Gelder, die sie seinerzeit ­ zumindest teilweise ­ aufgrund von Planabweichungen bei den Investitionen nicht verwenden konnte, zu guten Konditionen anlegen. Das Darlehen wurde auch problemlos zurückgezahlt.