Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung bedarf der Genehmigung

(2) Die Nutzung öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere:

1. die Benutzung von Lautsprechern oder anderer Beschallung,

2. Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,

3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

4. zu Übernachten,

5. mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

(3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht.

(4) Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Genehmigung. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet die betroffene, für öffentliche Grünanlagen zuständige, Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Genehmigung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(6) Die Einnahmen aufgrund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 6 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden. 31. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist werden durch die Worte soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, dabei in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. 32. § 37 wird wie folgt neu gefasst: § 37

Enteignung:

(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder

2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

(2) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung. 33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 39

Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Umweltbildung.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere Erziehungs- und Bildungsträger, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf allen Ebenen

1. über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und über Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge zu informieren,

2. das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu wecken und

3. zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern anzuregen, der sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 sowie der Biodiversitätskonvention orientiert.

(5) Zur Unterstützung der Behörden und öffentlichen Stellen und deren Aufgabenstellung nach Absatz 1 kann eine Koordinierungsstelle für naturkundliche Informationen und Umweltbildung eingerichtet werden. Ihre Ziele sind

1. die Förderung von Ansätzen, die der Vermittlung der Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Informations- und Bildungsarbeit dienen,

2. die Entwicklung von Angeboten für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,

3. die Förderung von Ansätzen für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie

4. die Förderung von Ansätzen zu Naturerlebnisräumen, Naturlehrpfaden, Naturkindergärten und ähnlichen Einrichtungen für die Öffentlichkeit. 34. § 42 wird wie folgt neu gefasst: § 42

Naturschutzwacht

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 35. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: § 43

Mitwirkung von Vereinen.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Einem nach Absatz 2 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,

5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26 b Abs. 2 und

6. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senator kann durch Verordnung festlegen, dass

1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren erfolgt, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht sowie

2. in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

(5) Die Anerkennungen für die auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände gelten fort, soweit die Vorschriften des Absatzes 4 keine Anwendung finden. 36. § 44 wird wie folgt neu gefasst: § 44

Rechtsbehelfe von Vereinen:

(1) Ein nach § 43 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26 b Abs. 2 sowie

2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein

1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,