Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353 b Abs

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode § 8

Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) Die Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Es der Grundsatz des § 4 Abs. 1 S. 2 zu beachten.

(2) Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimhaltungsverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung erfolgen durch den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(4) Für Beamte der Verwaltung des Landtages genügen die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Landtages ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9:

Behandlung von VS in Ausschüssen:

(1) Über VS darf erst beraten werden, nachdem der Ausschuss die Geheimhaltung nach einem der § 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 45 Abs. 3 und 50 Abs. 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.

(3) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden.

(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Über wachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen Sicherheitsbehältnis (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Der Ausschuss kann bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an einen Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VSBehältnissen aufbewahrt werden.

(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in den Fällen des Absatzes 4 anders beschließen.

(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss selbst entstanden sind, mit Genehmigung der Ausschussvorsitzenden nach Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zurückzugeben, sobald sie für die Ausschussarbeit nicht mehr benötigt werden.

(7) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur zu übergeben. Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.

(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 gelten für das Präsidium und das Erweiterte Präsidium entsprechend.

§ 10:

Behandlung von VS in den Sitzungen des Landtages

Für die Behandlung von VS in den Sitzungen des Landtages gilt § 9 entsprechend. Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes bleibt unberührt.

§ 11:

Aufbewahrung, Verwaltung und Vernichtung der VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der VS-Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch die Verwaltung des Landtages.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen, etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.

(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung des Präsidenten angesehen werden.

(6) Soweit VS nicht mehr aufzubewahren sind, werden diese durch die Geheimregistratur vernichtet.

§ 12:

Weitergabe von VS innerhalb des Landtages:

(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Boten der Verwaltung des Landtages weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen. Ein etwaiger Versand erfolgt nach den Bestimmungen der VS-Anweisung für das Saarland

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13:

Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtages ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2). Ausnahmen kann der Präsident im Einzelfall zulassen, wenn dies unabweisbare Gründe erfordern. VS der genannten Geheimhaltungsgrade sind in diesem Fall von deren Inhaber ständig bei sich zu führen, soweit kein verschließbares Sicherheitsbehältnis zur Verfügung steht.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächern und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14:

Kenntnis Unbefugter und Verlust von VS

Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so ist der Präsidenten oder der Geheimschutzbeauftragte des Landtages ebenso unverzüglich zu unterrichten wie im Falle eines Verlustes von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher.

§ 15:

Ergänzende Bestimmungen für die Arbeit des Untersuchungsausschusses:

(1) Abweichend von § 9 wird bei der Verwertung von amtlichen Akten, Unterlagen und Aussagen, die von amtlich zu wahrenden Privatgeheimnissen betroffen sind, über die diesen Geheimnissen unterliegenden Verhältnisse grundsätzlich nur in nichtöffentlicher Sitzung Beweis erhoben. Gleiches gilt für aus verfassungsrechtlichen Gründen der Geheimhaltung unterliegende Sachverhalte aus dem privaten Bereich.

(2) Ergänzend zu den vorgehenden Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung werden die an den Untersuchungsausschuss herausgegebenen und der Geheimhaltung unterliegenden Akten und Unterlagen in einem besonderen, eigens dafür hergerichteten Raum aufbewahrt. Zutritt zu diesem Raum haben nur die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses, der Ausschuss-Sekretär, die vom Untersuchungsausschuss durch Beschluss festgelegten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fraktionen sowie die unmittelbar für den Untersuchungsausschuss vom Parlamentspräsidenten eingesetzten Mitarbeiter der Parlamentsverwaltung. Geheimhaltungsbedürftige Akten oder Schriftstücke dürfen auch von den einsichtsberechtigten Personen nicht aus dem Raum entfernt werden, ausgenommen an Sitzungen des Untersuchungsausschusses, zu denen die notwendigen Akten und Unterlagen vom Ausschuss-Sekretär in den Sitzungssaal verbracht und wieder in den Aufbewahrungsraum zurückgebracht werden. Die geheimhaltungsbedürftigen Akten, Aktenteile und sonstigen Schriftstücke sind auf jeder Seite mit einem kopierfesten Kennzeichen zu versehen. Soweit von solchen Unterlagen Kopien oder Abschriften angefertigt werden, werden auch diese im gleichen Raum aufbewahrt und dürfen daraus nicht entfernt werden.

Beschlossen in der 1. Sitzung am 24.03.

Für die Richtigkeit

I. Auftrag: (Simone Heinrich)