Nachhaltigkeit

Artikel 4

Aufhebung der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes

Die Verordnung über die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 16. Mai 1977 (Brem.ABl. S. 233 ­ 2182-a-2) wird aufgehoben.

Artikel 5:

Neufassung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Bremischen Naturschutzgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 6:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes Begründung

A. Allgemeines:

Mit der Novellierung des Bremischen Naturschutzgesetzes insbesondere auf der Bundes- und EU-Ebene in Landesrecht umgesetzt.

Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002, in Kraft getreten am 4. April 2002) einschließlich der von der EU vorgegebenen Instrumente mit den wichtigen Zielen, die Flächennutzung künftig natur-, umwelt- und 10 % der Landesfläche) zu schaffen und die Artenvielfalt zu schützen, war wesentlicher Anlass für die Novellierung des Während der Landesgesetzgeber die Umsetzung an sich in einem Zeitraum von drei Jahren vollziehen muss, sind spezielle Bestimmungen, die sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergeben, bereits in Landesrecht umgesetzt worden, nämlich die FFHRegelungen (Umsetzungsfrist: 8. Mai 2003) und die Vorschriften der so genannten Zoo-Richtlinie (Umsetzungsfrist: 9. April 2003).

Bei der Umsetzung des sind im Einzelnen vor allem folgende Kernpunkte zu berücksichtigten:

· Das Verhältnis von Naturschutz zu Sport und Erholung wurde neu definiert: der Erholungswert von Natur und Landschaft wurde in der Zielbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes verankert und ist in den Zielen des aufzunehmen.

· Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden mit Betroffenen und interessierter Öffentlichkeit zu gewährleisten.

· Die Länder werden zur Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund) verpflichtet, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll und der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten dient.

· Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wurde neu definiert. Dazu werden erstmals Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Land-, Forstund Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht formuliert.

· Ein Novum ist auch, dass die Länder eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen unterschritten wird und solche Elemente neu einzurichten sind.

· Zur Stärkung des vorsorgenden Naturschutzes wurde das Flächendeckungsprinzip in der Landschaftsplanung (laut Stadtstaatenklausel ersetzt in Bremen das die örtlichen Erfordernisse erfassende Landschaftsprogramm die Landschaftspläne) verankert.

· Die Eingriffsregelung ist im Hinblick auf die Vollzugserfordernisse in der Praxis verbessert worden. Ausgleich und Ersatz werden im Stadium vor der Abwägung geprüft. Im Rahmen der Abwägung werden streng geschützte Arten besser als bisher geschützt. Gemäß Ermächtigung des Bundesgesetzgebers sollen anstelle von Kompensationsmaßnahmen auch Ersatzzahlungen angeordnet bzw. Kompensationsflächen aus einem so genannten Ökoflächenpool bestimmten Eingriffen zugeordnet werden können.

· Der Schutzgebietsteil wurde modernisiert. Dabei wurde das Entwicklungsprinzip durchgehend gestärkt.

· Der Artenschutz wurde fortentwickelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Faunenverfälschung und den Vogelschutz an Energiefreileitungen.

· Die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine wurde weiterentwickelt. Zudem wurde erstmalig im Bundesrecht die naturschutzrechtliche Vereinsklage eingeführt. Den Ländern wird überlassen, weitergehende Beteiligungsrechte und Verbandsklagemöglichkeiten einzuführen.

Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem vorhandene Möglichkeiten zur Verwaltungsoptimierung berücksichtigt. Die praktischen Erfahrungen in der Anwendung des 1979 in Kraft getretenen und bislang nur punktuell geänderten Gesetzes haben aufgezeigt. Gegenstand der Novellierung sind daher Regelungen, die sich im praktischen Gesetzesvollzug als unklar, konfliktträchtig, lückenhaft oder unpraktikabel erwiesen haben. U. a. geht es neben rahmenrechtlich vorgegebenen Umsetzungen daher auch um folgende neue Instrumente, Neuordnungen und Präzisierungen: Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes werden in einem Paragrafen zusammengefasst; die Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung werden begrifflich präzisiert und z. T. neu strukturiert; das Instrument des Maßnahmepools im Sinne einer Bevorratung von Kompensationsflächen und -maßnahmen für spätere Eingriffe wird neu eingeführt.

Ausnahmetatbestände und Befreiungen werden im Rahmen eines Paragrafen kodifiziert. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde um Tatbestände ergänzt, die die Durchsetzung bestimmter, bisher in der Praxis schwer durchsetzbarer, Bestimmungen erleichtern sollen. Außerdem wurde das redaktionell überarbeitet und von überflüssigen Regelungen befreit.

B. Besonderer Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Die erfolgten Einzeländerungen zum Bremischen Naturschutzgesetz führen zu Folgeänderungen in der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz.

Zu Nr. 2 (Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege)

Die bisherigen §§ 1 und 2 wurden in einem § 1 zusammengefasst.

Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht mehr unmittelbar. § 1 ist daher an die neue Rechtslage anzupassen. Ein bloßer Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des kommt insofern nicht in Betracht. Vielmehr ist es erforderlich, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Bremische Naturschutzgesetz zu übernehmen, um ihnen Geltung zu verschaffen.

a) Die Überschrift wurde entsprechend der Zusammenfassung der §§ 1 und 2 für den neuen § 1 neu gefasst.

b) In Absatz 1 sind die in § 1 des niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wortgleich enthalten.

Die Neufassung des § 1 orientiert sich in ihrem Eingangsteil an Artikel 20 a GG. Die Verantwortung für die künftigen Generationen soll unterstreichen, dass aktuelle Nutzungsinteressen des Menschen nicht allein im Vordergrund stehen. Klargestellt wird, dass der Mensch sich von einer sittlichen Verantwortung für Natur und Umwelt leiten lassen soll. Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wie Wasser, Boden, Luft, Klima, biologische Vielfalt und der Naturhaushalt sollen für die gegenwärtigen Generationen erhalten und für die künftigen Generationen gesichert werden.

Der Maßnahmenkatalog des § 1 zur Erreichung der festgelegten Ziele umfasst nunmehr neben dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung auch die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Mit der Wiederherstellung wird dabei kein neues Instrument geschaffen, sondern der schon nach bisherigem Recht zur Verfügung stehende Katalog der Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege erstmals auch in der Zielbestimmung des Gesetzes vollständig dar- und klargestellt. Anders als bei den Instrumenten des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung knüpft die Wiederherstellung an einen früheren, aufgrund eingetretener Veränderungen nicht mehr existenten Zustand an. Ob dieser Zustand im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wiederhergestellt werden kann und soll, lässt sich dabei nicht abstrakt-generell, sondern jeweils nur in Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls feststellen; das gilt auch im Hinblick auf die Frage, welcher frühere Zustand gegebenenfalls wiederherzustellen ist.

Dementsprechend setzt der Einsatz des Instruments der Wiederherstellung eine spezifische einzelfallbezogene Abwägung voraus. Dem wird in § 1 Rechnung getragen, indem ausdrücklich klargestellt wird, dass Natur und Landschaft allein soweit erforderlich wiederherzustellen sind. Im Übrigen bleibt bei der Festsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen ­ auch ohne ausdrückliche gesetzliche Hervorhebung ­ der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der u. a. die Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Aspekten gebietet.

In Nummer 1 wird neben der Leistungs- nunmehr auch die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltseingeführt. unterstreicht die Orientierung des Zielekatalogs des § 1 an den künftigen Generationen. Die Erhaltung von Natur und Umwelt für die künftigen Generationen bedingt die langfristige ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Dies wird mit dem Begriff der Funktionsfähigkeit untermauert. Strukturen, Funktionen und Leistungen von Ökosystemen sind eng miteinander verbunden und stehen in wechselseitiger Abhängigkeit. Der Naturhaushalt muss sowohl leistungs- wie auch funktionsfähig sein; ohne Leistungsfähigkeit gibt es keine Funktionsfähigkeit und ohne Funktionsfähigkeit keine Leistungsfähigkeit. Dieses Wechsel- und Abhängigkeitsverhältnis wird durch das neue Begriffspaar Leistungs- und Funktionsfähigkeit klargestellt. Auch die Schaffung eines Biotopverbunds stellt ein wesentliches Element für den dauerhaften Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dar.

Die Änderung in Nummer 2 verdeutlicht unter Berücksichtigung des Gedankens aus dem Umweltpflegeprinzip in Artikel 20 a GG, dass anstelle kurzfristiger Nützlichkeitserwägungen Ziel sein muss, die Nachhaltigkeit der Nutzungsfähigkeit der ihre Regenerationsfähigkeit, voraussetzt.

Schon nach geltendem Recht umfasst das Gebot der nachhaltigen Sicherung der Tier- und Pflanzenwelt auch die Sicherung der Lebensräume und Lebensstätten.

Dies entspricht auch der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992. Nummer 3 enthält nunmehr eine ausdrückliche Klarstellung. Die Umstellung von Pflanzen- und Tierwelt in Tier- und Pflanzenwelt ist eine redaktionelle Anpassung an den sonstigen Sprachgebrauch des Gesetzes.

Neben der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft (Nummer 4) wird in Nummer 5 der Erholungswert von Natur und Landschaft ausdrücklich in die Zielbestimmung integriert. Der Erholungswert wird damit unmittelbar zu einem Ziel des Gesetzes erklärt; dies verstärkt die Gewichtung des Erholungswerts gegenüber der bisherigen Formulierung, nach der die enumerativ aufgezählten Ziele als Voraussetzung für die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.