Hilfeleistung gegenüber Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern bei den Berliner Verkehrsbetrieben

Ich frage den Senat:

1. a) Ist es richtig, dass es eine verbindliche Absprache zwischen den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und der Deutschen Bahn AG einerseits und den auf U- und S-Bahnhöfen zuständigen Wachdiensten andererseits gibt, die Hilfeleistungen gegenüber Fahrgästen, insbesondere auch gegenüber Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern versicherungstechnisch ermöglichen und abdecken?

b) Welches sind die Schwerpunkte dieser Vereinbarung?

c) Wie ist der Fall für einen/eine Rollstuhlfahrer/in geregelt, wenn der Fahrstuhl auf dem entsprechenden Bahnsteig defekt ist und eine oder mehrere Treppen zu überwinden sind?

- Ist der/die Rollstuhlfahrer/in dann gezwungen, zum nächsten Bahnhof, der einen Fahrstuhl besitzt, zu fahren, oder hat er ein Recht, die Treppe(n) hinauf- oder heruntergetragen zu werden?

- Was ist, wenn der Fahrstuhl auf dem nächstmöglichen Bahnhof ebenfalls defekt ist?

2. Was unternimmt der Senat, um sicherzustellen, dass diese Vereinbarung allen Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), der Deutschen Bahn AG und der Wachdienste bekannt ist?

3. Ist dem Senat bekannt, dass gerade Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer durch Einschränkung der Telebus-Fahrten verstärkt die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und oft auf entsprechende ­ auch freundliche ­ Hilfeleistungen angewiesen sind, und welche Konsequenzen zieht er daraus?

4. Was unternimmt der Senat, um Reparaturen von Fahrstühlen oder Stuhlplattformen an Bussen möglichst zügig durchzuführen, damit diese Einrichtungen tatsächlich von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern benutzt werden können?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Es existiert keine verbindliche Absprache zwischen den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und der Deutschen Bahn (DB) AG einerseits und den auf U- und S-Bahnhöfen zuständigen Wachdiensten andererseits, die Hilfeleistungen gegenüber Fahrgästen, insbesondere auch gegenüber Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern versicherungstechnisch ermöglicht und abdeckt.

Sowohl bei der BVG, der DB AG als auch der S-Bahn Berlin GmbH sind die beauftragten Wachschutzfirmen entsprechend der jeweiligen Verträge bzw. Aufgabenbeschreibung zur Erbringung allgemeiner Hilfeleistungen verpflichtet. Sollte ein Fahrstuhl defekt sein, besteht z. B. wegen des hohen Gewichts keine Verpflichtung, Rollstuhlfahrerinnen und ­fahrer im Rollstuhl über Treppenanlagen zu transportieren.

Nach Auskunft der BVG wird vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) gegenwärtig ein sogenannter Treppenläuferservice angeboten. Nach telefonischer Anmeldung besteht hier die Möglichkeit, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer unter Zuhilfenahme einer sogenannten Treppenraupe über feste Treppen vom Bahnsteig zur Straße transportieren zu lassen. Sofern diese Möglichkeit nicht gegeben ist, ist im Einzelfall eine Lösung des Transportproblems nur unter Zuhilfenahme durch die Feuerwehr möglich.

Die BVG arbeitet zur Zeit an einem Informationssystem, mit dem sich Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer aktuell über mögliche Störungen von Aufzügen und Fahrtreppen informieren können.

Wie die DB AG mitteilt, können sich die Reisenden mit Rollstühlen beim Service-Point des betreffenden Bahnhofs melden und ihre Fahrtwünsche bekanntgeben. Die Entscheidung, wie die Beförderung zum Bahnsteig erfolgt (manuell oder Aufzug), trifft das diensthabende Personal am Service-Point. Es wird auf jeden Fall ein Transport, nach vorheriger Absprache, zum gewünschten Zug gewährleistet.

Es besteht Versicherungsschutz der Wachschutzfirmen für Personen, Sach- und Vermögensschäden. Der Abschluß solcher Versicherungen obliegt der jeweiligen Wachschutzfirma.

Zu 2.: Entfällt.

Zu 3.: Beim Fahrdienst für Behinderte ist es im Sommer dieses Jahres vorübergehend zu Engpässen auf Grund der verstärkten Inanspruchnahme gekommen, was zunächst zu einer Begrenzung der täglichen Fahrten führte.

Durch interne Umschichtungen im Haushalt der Senatsverwaltung für Soziales konnten die fehlenden 2,42 Mio. DM bereitgestellt und damit die Fahrtenbegrenzung aufgehoben werden.

Seit dem 30. August 1995 wird wieder jeder Fahrtwunsch erfüllt.

Es ist allerdings unvermindert das Ziel des Senats, durch den barrierefreien Ausbau des ÖPNV darauf hinzuwirken, dass dieser auch von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern genutzt und damit der Fahrdienst für Behinderte von unwirtschaftlichen Fahrten entlastet wird. Umso notwendiger ist allerdings auch ein selbstverständlich freundlicher und hilfsbereiter Umgang des Personals mit allen Fahrgästen, auch und gerade wenn sie behindert sind.

Zu 4.: Der Senat führt keine Reparaturen an Aufzügen oder Hubplattformen durch.

Wie die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) mitteilen, werden die Hublifte bzw. Rampen vom Fahrpersonal der BVG-Omnibusse täglich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Störungen werden unverzüglich beseitigt. Unabhängig hiervon finden in den Werkstätten in 3wöchigen Abständen eingehende Funktionsüberprüfungen statt.

Die als Bahnsteigaufsichten eingesetzten Mitarbeiter der S-Bahn Berlin GmbH sind angewiesen, bei defekten Aufzügen und Fahrtreppen sofort die festgelegten Stützpunkte der Reparaturkräfte zu informieren. Die Entstörung der defekten Anlagen wird durch Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und teilweise auch durch den Einsatz von Fremdfirmen durchgeführt. Die Zeitspanne bis zum Eintreffen der Reparaturteams wurde für Schwerpunktbahnhöfe der Berliner S-Bahn auf ca. 30 Minuten festgelegt.

Außerhalb des Kernnetzes (Randbezirke von Berlin) beträgt diese Zeitspanne ca. 60 bis 120 Minuten. Auf Grund der unterschiedlichsten Störungsursachen und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand lässt sich eine genaue Angabe der Reparaturzeiten leider nicht bestimmen.