Hausdurchsuchung

Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit der Festnahme Herrn V.s durchgeführt,

a) warum wurden keine Zeuginnen und Zeugen hinzugezogen,

b) welche Polizeikräfte haben die Durchsuchung durchgeführt und

c) was wurde in der Wohnung beschlagnahmt, und wo befinden sich die beschlagnahmten Gegenstände? Wann erhält Herr V. die beschlagnahmten Sachen zurück?

3. Wurden Herr V. und dessen Lebensgefährtin vor ihrer Festnahme observiert bzw. abgehört? Wenn ja, wer hat diese technischen Überwachungsmaßnahmen angeordnet, wer hat sie durchgeführt, wieviel Meter Ton- und Bildmaterial sind dabei entstanden, und wieviel von diesem Material ist archiviert worden und wo lagert dieses Material heute, und ist dieses Material oder sind Teile davon an spanische Behörden weitergeleitet worden?

4. Wie lange haben sich die spanischen Polizeikräfte in Berlin aufgehalten,

a) wie sind die Namen der Polizeikräfte, und welcher/ welchen Polizeieinheit/en gehören sie an,

b) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte das Verhör durch die spanischen Polizeikräfte im Polizeigewahrsam Gothaer Straße und

c) an welchen Maßnahmen des Landeskriminalamtes waren die spanischen Polizeikräfte beteiligt (bitte einzeln anführen)?

5. Warum unterliegt Herr V. in der Untersuchungshaftanstalt Moabit Sonderhaftbedingungen wie z. B. Kontaktverbot zu anderen Gefangenen, Verbot, Briefe in seiner Muttersprache zu schreiben und zu empfangen, Verbot von Gemeinschaftsveranstaltungen, Einzelhofgang und 23 Stunden Einschluß,

a) warum wird ihm darüber hinaus sein homöopathisches Medikament nicht ausgehändigt,

b) warum wird Herr V. angesichts seines Gesundheitszustandes nicht in den Normalvollzug verlegt,

c) warum wird der von ihm beantragte Umschluß mit dem in der gleichen Haftanstalt inhaftierten W. K. verweigert,

d) inwiefern wird durch ein Fernsehinterview die „Fluchtgefahr" erhöht, wie das Kammergericht Berlin bei der Ablehnung eines solchen Interviews (mit RTL/Kanal 4) argumentiert, und

e) wieso erhält Herr V. bei Besuchen keinen Dolmetscher/keine Dolmetscherin gestellt, und auf welcher rechtlichen Grundlage können Besucherinnen und Besucher verpflichtet werden, eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher mitzubringen?

6. Auf welcher Grundlage beruht die Einschätzung des Kammergerichts, im Falle seiner Freilassung könnten Sympathisanten und Symathisantinnen Herrn V. zur Flucht verhelfen, und werden im Zusammenhang mit Herrn V. weitere Ermittlungsverfahren durchgeführt? Werden beispielsweise Personen wie die Rechtsanwältin von Herrn V., Herrn V.s Lebensgefährtin oder/und Mitglieder des Solidaritätskomitees

B. R. V. überwacht? Wenn ja, mit welchen Mitteln, von welchen Behörden und auf welcher Rechtsgrundlage?

7. Warum wird Herrn V. der Asylstatus vorenthalten, wo doch inzwischen bekannt ist, dass selbst der spanische Ministerpräsident in die menschenrechtswidrigen Praktiken zur Erpressung von Aussagen bis hin zur Folter von Teilen der Guardia Civil verwickelt ist und deshalb angeklagt werden soll?

8. Hält der Senat die Anweisung des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft in Spanien für rechtlich zulässig und sachlich richtig, auf weitere Nachforschungen über Folterungen in Spanien zu verzichten, weil Spanien dies als „beleidigend" empfinden würde?

9. Stellt der Schutz vor gegebenenfalls drohender Folter bzw. das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit wie auch Menschenwürde eines Auslieferungskandidaten nicht ein höheres Rechtsgut dar als eine gegebenenfalls „äußerst kritische" bzw. „beleidigte" Reaktion eines um Auslieferung ersuchenden Staates?

Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies für den weiteren Verlauf des gegen Herrn V. gerichteten Auslieferungsverfahrens? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 9. Oktober 1995

Eingegangen am 12. Oktober 1995

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 7151

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die vorläufige Festnahme des Herrn V. und der Erlaß eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beruhen auf § 19 (vorläufige Festnahme) und § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 (vorläufiger Auslieferungshaftbefehl) des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Für die vorläufige Festnahme war der Polizeipräsident in Berlin ­ Landeskriminalamt

­ und für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft das Kammergericht in Berlin zuständig.

Zu 1. a): Auf spanischer Seite besteht ein Haftbefehl, der sich aus den Beschlüssen des Zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 4 des Nationalgerichts Madrid (Ermittlungen Nr. 196/94-10) vom 23. Mai und 16. Juni 1994 ergibt.

Zu 1. b): Seit dem 4. Juli 1994 war dem Landeskriminalamt Berlin durch ein Fernschreiben des Bundeskriminalamtes bekannt, dass V. von den spanischen Behörden mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde.

Zu 2.: Rechtsgrundlage für die Hausdurchsuchung und Sicherstellung etwaigen Beweismaterials im Zusammenhang mit der Festnahme des Verfolgten sind die §§ 102, 103, 105, 94, 98 der Strafprozeßordnung (StPO) i. V. m. Artikel 20 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) und den §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 des IRG. Eine vorherige richterliche Entscheidung wurde unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug für nicht erforderlich gehalten. Das gründet sich darauf, dass dem Verfolgten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (ETA), welcher mehrere Sprengstoffanschläge mit teilweise tödlicher Wirkung zur Last Mitteilung 3/46 ­ 3 ­ Mitteilung 3/46 ­ 4 a ­ gelegt werden, vorgeworfen wird und er sich bei seiner Festnahme auf öffentlichem Straßenland im Besitz falscher Personalpapiere befand, so dass nur durch sofortige Maßnahmen der Polizei sichergestellt werden konnte, dass etwaiges Beweismaterial nicht vernichtet wird. Es wurden als Beweismaterial in Betracht kommende Unterlagen sichergestellt, deren vorläufige Beschlagnahme das Kammergericht durch Beschluß vom 13. März 1995 anordnete.

Zu 2. a): Neutrale Zeugen konnten zur Nachtzeit nicht rechtzeitig erreicht werden.

Zu 2. b): Beamte des Landeskriminalamtes Berlin.

Zu 2. c): In der Wohnung wurden persönliche Aufzeichnungen des Verfolgten sichergestellt. Diese durch den zu 2. genannten Beschluß des Kammergerichts vorläufig beschlagnahmten Unterlagen wird der Verfolgte bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von deutscher Seite nicht zurückerhalten, da sie dann den spanischen Behörden gemäß Artikel 20 Buchst. a EAÜ auf deren Ersuchen als Beweismittel übergeben werden müssen.

Zu 3.: Die Beantwortung derartiger Fragen im Rahmen einer Kleinen Anfrage ist nicht angezeigt.

Zu 4. und 4. a): Die spanischen Beamten hielten sich vom 28. bis 31. Januar 1995 in Berlin auf. Ihre Namensnennung verbietet sich schon mit Blick auf die noch laufenden Ermittlungen.

Zu 4. b): Es fand kein „Verhör" durch spanische Polizisten statt.

Zu 4. c): Eine Beteiligung an den Maßnahmen der Beamten des Landeskriminalamtes Berlin lag nicht vor.

Zu 5.: Dem Inhaftierten wird u. a. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund hat der für ihn zuständige Haftrichter beim Kammergericht gemäß § 27 Abs. 1 IRG i. V. m. § 119 StPO wegen besonderer Flucht- und Befreiungsgefahr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen für den Vollzug der Haft angeordnet. Hierzu zählen u. a., wie bereits in der Fragestellung erwähnt, die Einzelunterbringung, der Ausschluß von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. am Umschluß und Aufschluß sowie die Einzelfreistunde. Der Schriftwechsel wird gemäß Nr. 30 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) überwacht. Dem Gefangenen V. ist es dabei gestattet, den Schriftwechsel mit seinen nächsten Angehörigen in seiner Muttersprache zu führen. Den übrigen Schriftwechsel führt er entsprechend der haftrichterlichen Verfügung in deutscher Sprache, deren er mächtig ist.

Derzeit prüft der für den Gefangenen zuständige Haftrichter bei dem Kammergericht, ob einzelne Sicherungsmaßnahmen aufgehoben werden können.

Zu 5. a): Der Gefangene beantragte im Februar 1995 die Aushändigung eines homöopathischen Medikaments, das über Angehörige eingebracht werden sollte. Die hierzu befragte Anstaltsärztin, welche gemäß Nr. 56 Abs. 1 UVollzO für die Dauer der Unterbringung des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Moabit für dessen gesundheitliche Betreuung zuständig ist, führte in ihrer Stellungnahme aus, dass ärztlicherseits keine Notwendigkeit für eine Behandlung mit diesem Arzneimittel bestehe; die erforderliche Behandlung des Patienten könne ebenso mit den anstaltsüblichen Medikamenten erfolgen. Jeder durch Besucher eingebrachte Gegenstand ist einer gründlichen Kontrolle zu unterziehen. Im Hinblick auf die spezifischen Eigenschaften eines Medikamentes reicht dabei eine bloße Sichtkontrolle nicht aus. Vielmehr hätte das eingebrachte Arzneimittel einer umfassenden chemischen Untersuchung unterzogen werden müssen. Ein derartiger Kontrollaufwand war im Hinblick auf die erwähnte Stellungnahme der Anstaltsärztin nicht zu vertreten.

Zu 5. b): Auf Grund der zu Frage 5 dargestellten, von dem zuständigen Haftrichter angeordneten Sicherungsmaßnahmen ist derzeit eine Unterbringung des Gefangenen unter weniger einschränkenden Haftbedingungen, d. h. unter den anstaltsüblichen Bedingungen einer Untersuchungshaft, nicht möglich. Bei der erwähnten Prüfung, ob einige der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben werden können, wird auch der Gesundheitszustand des Gefangenen berücksichtigt werden.

Zu 5. c): Dem Gefangenen ist auf Grund der bereits erwähnten haftrichterlichen Entscheidung jeder Umschluß mit anderen Gefangenen untersagt.

Zu 5. d): Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 4. Juli 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Drehgenehmigung für einen Interviewer und ein Kamerateam betreffend den örtlichen Bereich der Anstalt bzw. einen anderen Ort abgelehnt.

Die Entscheidung wurde unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Fluchtgefahr mit Hinweis auf die Möglichkeit der unerlaubten Kontaktaufnahme mit dem Verfolgten, der Auskundschaftung und Aufzeichnung von Fluchtwegen und des Unternehmens von Befreiungsversuchen begründet. Dabei wurden die Sicherheitsaspekte gegen die Meinungsäußerungsfreiheit des Verfolgten und das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit abgewogen und wurde auf die Möglichkeit eines schriftlichen Interviews verwiesen.

Zu 5. e): Die Besuchersprechstunden sind auf Grund der bereits erwähnten haftrichterlichen Sicherheitsverfügung inhaltlich zu überwachen. Daraus folgt, dass betreffend Besucher, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, stets eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Aus organisatorischen Gründen sind die Besucher gebeten worden, den Besuchstermin mit der übersetzenden Person abzustimmen. Die Übersetzungskosten sind weder von Herrn V. noch von Besuchern zu tragen.

Zu 6.: Das Kammergericht geht davon aus, dass erhöhte Fluchtgefahr besteht. Diese Beurteilung stützt sich auf den Tatvorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (ETA), welche in Spanien mehrere Sprengstoffanschläge mit tödlichen Folgen ausgeführt haben soll, und den Umstand, dass auf Grund von Erfahrungen in ähnlichen Strafverfahren bereits bei der Durchführung eines Interviews außerhalb der Justizvollzugsanstalt mit Befreiungsversuchen durch auf freiem Fuß befindliche Mitglieder der Vereinigung zu rechnen wäre.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch Urteil vom 12. Juli 1995 ­ 370 Cs 333/95 (64 Js 382/95) ­ gegen den Verfolgten wegen Urkundenfälschung auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,- DM erkannt.

Auf Grund der am 30. Oktober 1995 durchgeführten Berufungshauptverhandlung wurde V. vom Vorwurf der Urkundenfälschung rechtskräftig freigesprochen.

Das Ermittlungsverfahren 1 Kap Js 654/95 der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin gegen den Verfolgten wegen des Vorwurfs einer in Spanien begangenen Straftat, bei der ein deutscher Staatsbürger verletzt worden sein soll, ist mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden.

Mitteilung 3/46 ­ 5 ­ Mitteilung 3/46 ­ 6 a ­

Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Herrn V. ist dem Senat nicht bekannt.

Zur Frage nach Überwachungsmaßnahmen wird auf die Beantwortung der Fragen zu 3. verwiesen.

Zu 7.: Für die Prüfung der Frage, ob Herr V. als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig. Durch Bescheid dieses Amtes vom 14. August 1995 wurde der Antrag von Herrn V. auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Der Bescheid wurde vom Antragsteller angefochten.

Zu 8.: Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass es eine solche Weisung nicht erteilt hat.

Zu 9.: Die Auslieferung wäre nach Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuMRK) und § 73 IRG unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dasselbe würde gelten, wenn es nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zweifelhaft wäre, ob eine solche Gefahr besteht oder nicht, also ernstliche Gründe für die Gefährdungsannahme bestehen blieben.

Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 13. Oktober 1995 noch nicht über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten

V. entschieden, sondern die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, weil es noch nicht abschließend beurteilen konnte, ob die Besorgnis des Verfolgten begründet ist, er werde im Falle seiner Auslieferung in seinem Heimatland menschenrechtswidrig behandelt.

Das Gericht macht eine Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung von bestimmten Zusicherungen des um die Auslieferung ersuchenden Staates abhängig, wobei es davon ausgeht, daß die Gefahr einer Mißhandlung bzw. Folter weitgehend ausgeschlossen ist. Eine schriftliche Stellungnahme des ersuchenden Staates ist noch nicht erfolgt.