Nachhaltigkeit
Ausschöpfung vorhandener Potentiale, die Renaturierung degradierter Landschaftsteile, aber auch die Wiederherstellung ausreichend großer Freiräume umfassen.
Durch die Berücksichtigung des Erholungswertes erfolgt keine materielle Erweiterung der Eingriffsregelung und damit auch keine Kostensteigerung gegenüber dem Status quo für Vorhabenträger. Die Naturschutzbehörde wird bezüglich der Konzeption der Kompensationsmaßnahmen darauf achten, dass diese multifunktionell auch die Erholung miterfassen. Ein Regimewechsel zwischen den Schutzgütern Naturhaushalt und Landschaftsbild (hier: Erholung) ist möglich.
Neu ist die Einbeziehung von Änderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels in die Eingriffsdefinition. Damit wird im Interesse der Rechtsklarheit die im Rahmen der bisherigen Fassung der Definition diskutierte Frage nach der Berücksichtigungspflicht bzw. -fähigkeit normativ entschieden und ein aus Naturschutzsicht wichtiger Tatbestand ausdrücklich in den Wortlaut der Eingriffsdefinition einbezogen. Mit dem Abstellen auf den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel wird klargestellt, dass das Grundwasser im Rahmen der Eingriffsdefinition allein insoweit erfasst ist, als dies für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts von Bedeutung ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundwasserspiegel natürlichen Schwankungen unterliegt. Veränderungen des Grundwasserspiegels sind damit allein insoweit tatbestandsmäßig, als sie zu solchen Änderungen der natürlichen Schwankungsbreite führen, die den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen.
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die keine oder nur vorübergehende Auswirkungen auf die natürliche Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels haben, werden damit von der Legaldefinition nicht erfasst. Für den Regelfall nicht tatbestandsmäßig sind damit u. a. Baumaßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Altlasten.
Im Gegensatz zum bisherigen § 8 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 wird nicht mehr auf eine erhebliche oder nachhaltige, sondern allein auf eine erhebliche Beeinträchtigung abgestellt. Damit wird im Interesse eines einheitlichen Sprachgebrauchs derselbe Anknüpfungspunkt wie im Zusammenhang mit der Regelung über die Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten (vgl. § 34 bzw. § 26 c) zugrunde gelegt. Eine materielle Änderung ist damit gegenüber dem geltenden Recht aber nicht verbunden. Vielmehr wird im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Erheblichkeit regelmäßig auch die Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sein; als erheblich werden Beeinträchtigungen in der Regel nur dann zu bewerten sein, wenn diese auch von einer gewissen Nachhaltigkeit sind.
An einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts fehlt es z. B. regelmäßig, wenn Veränderungen des Grundwasserspiegels an bereits stark vorgeschädigten Flächen vorgenommen werden. Altlastensanierungsmaßnahmen, die mit Veränderungen des Grundwasserspiegels einhergehen, fallen daher nur dann unter den Eingriffstatbestand, wenn die aktuell noch vorhandene Leistungs- und Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Hierbei ist insbesondere auch der neu gefasste Erholungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 13 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 13 zu berücksichtigen.
Damit wird vor dem Hintergrund vielfältiger Diskussionen und Unsicherheiten in der Vollzugspraxis ein Beitrag zur Rechtsklarheit geleistet.
Unter natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigungen sind sportliche Betätigungen wie Wandern, Klettern oder Kanufahren erfasst. Diese fallen typischerweise ohnehin nicht unter die Eingriffsregelung, da sie regelmäßig gestattungsund anzeigefrei betrieben werden können. Außerdem ist mit sportlichen Betätigungen im Regelfall keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verbunden. Nicht natur- und landschaftsverträglich sind dagegen sportliche Betätigungen, die nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechen, wie z. B. motorbetriebene Sportarten und das Mountainbiking abseits von dafür vorgesehenen Wegen.
Nicht erfasst von der Betätigung ist der anlagenbezogene Bereich mit Ausnahme für sportliche Betätigungen, wie z. B. Bootshäfen. Hierfür gelten die allgemeinen Gestattungsvoraussetzungen; die Eingriffsregelung kommt bei Vorliegen der allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen in Betracht.
Absatz 2 entspricht weitgehend der bisherigen Vorschrift zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. In den im Satz 2 aufgeführten Katalog der Regelungen zur guten fachlichen Praxis, die in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen widerspricht, ist gegenüber der bisherigen Fassung entsprechend § 18 Abs. 2 der Verweis auf die in § 5 Abs. 3 bzw. § 2 b Abs. 4 genannten Anforderungen neu aufgenommen worden. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung die dem Umstand Rechnung trägt, dass nunmehr auch das Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft rahmenrechtlich vorgibt, die vom Landesgesetzgeber zu regeln sind.
Satz 3 entspricht im Wesentlichen der Formulierung des § 18 Abs. 3
Danach bestimmen die Länder die Frist, innerhalb derer die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung nach einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder des Vertragsnaturschutzes keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Der während der Vertragslaufzeit bzw. der Laufzeit der öffentlichen Programme entstandene ökologisch wertvolle Zustand soll nämlich nicht auf ewige Zeit folgenlos beseitigt werden können. Die Rückumwandlung ohne Beachtung der Eingriffsregelung bedarf daher der zeitlichen Eingrenzung. Es wird eine Frist von fünf Jahren, nachdem die vertragliche Vereinbarung oder das öffentliche Programm abgelaufen ist, vorgesehen, die im Regelfall ausreichen wird, damit sich der Land-, Forst- oder Fischereiwirt entscheiden kann, ob eine intensivere Nutzung wieder aufgenommen werden soll. Die Fristdauer von fünf Jahren wurde aufgenommen, weil die Selbstverpflichtung im Rahmen öffentlicher Naturschutzprogramme in der Regel auf Zeiträume von fünf Jahren beschränkt ist.
Durch Absatz 3 werden die bisher in § 11 Abs. 3 entsprechend im bisherigen § 8 Abs. 2 Satz 1 geregelten Ausgleichsmaßnahmen sowie die - aufgrund einer Ermächtigung im bisherigen § 8 Abs. 9 bislang allein im Landesrecht geregelten Ersatzmaßnahmen (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6) als einheitlich zu prüfende Verpflichtung vor der Abwägungsentscheidung nach Absatz 3 geregelt. Damit entfällt zukünftig die bisherige Abgrenzung zwischen Ausgleichsmaßnahmen als vor der Abwägung zu prüfendem Tatbestandsmerkmal einerseits und Ersatzmaßnahmen als Rechtsfolge, die nach Abwägung zugunsten des Eingriffs zu prüfen ist, andererseits. Durch die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Naturalkompensation als einheitlich vor der Abwägungsentscheidung zu prüfende Tatbestandvoraussetzungen wird die Eingriffsregelung praktikabler. Zugleich soll damit der Vollzug erleichtert, die Rechtsklarheit verbessert und so insgesamt ein wesentlicher Beitrag zur verbesserten Akzeptanz und Anwendung der Eingriffsregelung in der Vollzugspraxis geleistet werden. Inhaltlich werden die Begriffe in Anlehnung an das bisherige Bundes- und Landesrecht definiert. Außerdem wird die Vorgabe eines räumlichen Bezugs durch den Hinweis aufgenommen, dass die
Die naturräumlichen Haupteinheiten Bremen sind
- die Wesermarschen (bei weitem größter Flächenanteil in Bremen und großer Teil Bremerhavens, die Haupteinheit geht bis Cuxhaven),
- die Wesermünder Geest (kleiner Teil von Bremen-Nord und größter Teil Bremerhaven),
- die Wümmeniederung (Oberneulander Wiesen und Schnabel),
- das Verdener Wesertal (kleiner Teil der Ahrberger/Mahndorfer Marsch),
- die Thedinghäuser Vorgeest (Huchting). Ersatzmaßnahmen genügen auch dann diesen räumlichen Anforderungen, wenn die Maßnahmen zwar auf Flächen außerhalb der betroffenen naturräumlichen Haupteinheit umgesetzt werden, aber auf diese zurückwirken.
Durch Satz 4 wird klargestellt, dass es bei Ersatzmaßnahmen aber grundsätzlich darum geht, einen engen räumlichen Bezug zum Eingriffsort herzustellen.
Durch die Aufnahme eines räumlichen Bezugsraums für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen wird eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, Ersatzgeld erheben zu können. Ersatzgeld wird grundsätzlich dann erhoben, wenn die Maßnahmen nicht in der gleichen naturräumlichen Haupteinheit durchgeführt werden zurückwirken. Durch die Maßgabe, dass sich die Höhe der Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten bemessen, die beim Ausgleich oder Ersatz der erheblichen Beeinträchtigungen entstanden wären, werden Vorhabenträger durch diese Regelung finanziell nicht stärker als bisher belastet.
Die vorgegebene Verpflichtung zum vorrangigen Ausgleich führt dazu, dass Beeinträchtigungen hochwertiger Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, soweit naturschutzfachlich angemessen und verhältnismäßig, hochwertig wiederhergestellt werden müssen und anderenfalls auf sonstige Weise gleichwertig zu ersetzen sind.
Durch Absatz 4 wird die bisherige Abwägungsklausel in Folge der Neufassung des § 19 Abs. 3 neu gefasst. Satz 1 sieht wie bisher die Unzulässigkeit eines Eingriffs für den Fall vor, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den anderen Belangen vorrangig sind. Nur bei zu begründender Gleichrangigkeit oder Nachrangigkeit der naturschutzbezogenen Belange darf danach der Eingriff zugelassen werden. In den Sätzen 2 bis 3 wird klargestellt, wann die möglich ist. Es wird dabei insbesondere darauf abgestellt, dass für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlichen Grundstücke weder der zuständigen Naturschutzbehörde bekannt sind noch durch den Verursacher des Eingriffs nach dessen Glaubhaftmachung in einem angemessenen Zeitraum beschafft werden können. Die Angemessenheit des Zeitraumes ist im Verhältnis zur voraussichtlichen Schwere des Eingriffs zu beurteilen. Das heißt, dass bei einem besonders schwerwiegenden Eingriff auch ein längerer Zeitraum für die Suche geeigneter Kompensationsflächen als z. B. bei einem Großbauvorhaben (Erweiterung des Containerterminals CT IV in Bremerhaven, Planfeststellungsbeschluss Juni 2004) ein Zeitraum von ca. drei Jahren für die Kompensationsflächensuche für angemessen gehalten.
Die Bemühungen des Vorhabenträgers müssen in substantiierter Weise erfolgt sein und sind von diesem u. a. durch ablehnende Antworten der einschlägigen Grundstücksmakler und Liegenschaftsverwaltungen sowie der Niedersächsischen Landesgesellschaft glaubhaft nachzuweisen.
Satz 4 enthält verschärfte Zulassungsvoraussetzungen für den Fall, dass durch den Eingriff für streng geschützte Arten (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 11) nicht ersetzbare Biotope zerstört werden. Diese entsprechen dem Bundesrahmenrecht (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Die Aufnahme des Begriffs ausgleichbar hat lediglich eine klarstellende Funktion. Aus dem Kontext des § 19 Abs. 3 S. 2 ergibt sich nämlich, dass der Biotop nicht kompensierbar ist, wenn er für eine Art an dem betreffenden Standort unentbehrlich ist und gleichartiger bzw. die Funktion des Biotops übernehmender Ausgleich nicht rechtzeitig vor der Zerstörung möglich ist. dass die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Absatz 5 enthält eine Regelung über die Anerkennung vorgezogener Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 19 Abs. 4 können die Länder nämlich weitergehende Regelungen insbesondere zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen erlassen.
Eine solche weitergehende Vorschrift stellt die Neuregelung des Absatzes 5 dar.
Um die naturschutzfachlich wünschenswerte vorzeitige Durchführung von Ersatzmaßnahmen zu fördern, können Maßnahmen, die sich dauerhaft günstig auf die Schutzgüter der Eingriffsregelung, also Naturhaushalt, Landschaftsbild und Erholung, auswirken, als Ersatzmaßnahme für später vorgenommene Eingriffe anerkannt werden. Auf diesem Wege können auch größere Landschaftsteile naturschutzgerecht entwickelt werden und als sog. Maßnahmepool mit einem Strauß von Flächen unterschiedlichster Naturausstattung zur Verfügung stehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Ersatzmaßnahmen für ebenfalls unterschiedliche Eingriffe gesucht werden. Die nach dieser Vorschrift konzipierten Maßnahmen müssen unabhängig von einem Eingriff und vor Beginn des Eingriffs von dem Verursacher oder einem Dritten durchgeführt worden sein. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass