Ausweitung von Wohnbauland
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweitung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), in folgenden wesentlichen Punkten geändert worden:
- Eine Umlegung ist auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile möglich (§ 45 BauGB).
- In § 124 BauGB sind die Regelungen zum Erschließungsvertrag erweitert und detailliert worden. Dies betrifft insbesondere die Gegenleistungen, zu denen sich ein Erschließungsunternehmer verpflichten kann.
- Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist aus dem BauGB-MaßnahmenG in das Dauerrecht des BauGB (§§ 165 ff.) übernommen worden. Damit sind auch die Regelungen der §§ 14, 15, 17 und 19 BauGB für Entwicklungsmaßnahmen anwendbar, d. h., nach Beschlußfassung über Voruntersuchungen die nach § 165 Abs. 4 BauGB nunmehr regelmäßig durchzuführen sind und ortsüblicher Bekanntmachung können Bau- und Teilungsanträge zurückgestellt werden.
- Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in § 246 a BauGB wurden vereinfacht und zu Vollregelungen umformuliert, so dass die Sonderregelungen nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz abgelesen werden können.
- In § 247 BauGB sind Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.
Näheres regeln die Ausführungsvorschriften zu § 247 BauGB und zum Hauptstadtvertrag vom 29. Juni 1993 (BGBl. VI S. 58).
Änderungen im Rahmen anderer Gesetze
Eine weitere Änderung erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bewertung eines land- oder gastwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2324). Dadurch wurde die bis zum 30. April 1993 geltende Fassung des § 169 Abs. 4 BauGB wiederhergestellt. Dies dient lediglich der Klarstellung der bisherigen Regelung und bedeutet keine materielle Änderung.
Ferner wurden die §§ 159 und 161 BauGB durch Artikel 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzverordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert. Diese Änderung ist zwar bereits im Bundesgesetzblatt vom 18. Oktober 1994 verkündet worden, tritt jedoch erst am 1. Januar 1999 in Kraft. Es handelt sich dabei um eine sogenannte schwebende Änderung, die zwar schon existent, aber noch nicht wirksam ist.
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)
Durch Art. 2 Nr. 2 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) ist das BauGB-MaßnahmenG mit Wirkung zum 1. Mai 1993 umfassend novelliert und auf Grund von Art. 15 des gleichen Gesetzes am 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) neu bekanntgemacht worden.
Dabei ist die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1997 (vgl. § 20) verlängert und die Geltung auf das Beitrittsgebiet erstreckt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1) worden.
Wesentliche Änderungen mit besonderer Bedeutung für den Bereich der Stadterneuerung sind:
- Durch § 2 a wurde die Regelung des § 25 c Abs. 3 BauNVO 1990 in das BauGB-MaßnahmenG aufgenommen.
- Durch die Neufassung des § 3 wurde das allgemeine Vorkaufsrecht erweitert.
- Die §§ 6 und 7 wurden neu gefaßt und enthalten nunmehr Regelungen über den städtebaulichen Vertrag (§ 6) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 7).
Um vertraglichen Regelungen zwischen Gemeinden und Investoren im Städtebaurecht mehr Raum zu geben und gleichzeitig die rechtlichen Grenzen solcher Verträge festzulegen, ist der städtebauliche Vertrag in Anlehnung an § 54
Bauplanungs- und ZulassungsVO (BauZVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 739) in § 6 mit Wirkung für alle Bundesländer ausführlicher als bisher geregelt sowie um Verträge im Vorfeld oder im Zusammenhang mit Bauleitplänen ergänzt worden. Ziel ist es, auch die Begründung vertraglicher Baupflichten für den Fall der Baulandausweisung rechtlich abzusichern.
Die durch § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB bereits für die neuen Bundesländer übernommene Regelung aus § 55
BauZVO zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist nunmehr in § 7 durch eine in sich geschlossene und in bestimmten Punkten fortentwickelte Regelung, die jetzt für alle Bundesländer gilt, ersetzt worden. Bei der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um ein Instrument, das die Schaffung von Baurechten in die Hand des Investors legt, die Planungshoheit im ganzen bei den Gemeinden beläßt und zugleich vertragliche Baupflichten begründet. Wie die städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme ist der Vorhaben- und Erschließungsplan auf eine zügige Realisierung der Vorhaben und der dazu notwendigen Erschließungsmaßnahmen ausgerichtet.
Landesregelungen
Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz)
Durch das Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wurden u. a. das Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG), das Bezirksverwaltungsgesetz sowie das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) geändert.
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG)
Durch Art. I des Verwaltungsreformgesetzes wurde das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), in folgenden wesentlichen Punkten geändert:
- In § 3 AZG wurde die Dreiteilung der Verwaltungsaufgaben beibehalten, jedoch die Terminologie geändert:
Die Aufgaben der Hauptverwaltung mit früher „übergeordneter Bedeutung" sind nunmehr von „gesamtstädtischer Bedeutung". An die Stelle der „bezirkseigenen Angelegenheiten" sind jetzt die „Bezirksaufgaben" und an die Stelle der „übertragenen Vorbehaltsaufgaben" die „Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht" getreten.
- In § 4 AZG wird auf eine Anlage zum AZG verwiesen, in der die Aufgaben der Hauptverwaltung und die Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht in einem Zuständigkeitskatalog bestimmt werden. Durch diesen Zuständigkeitskatalog werden die bisher in der DVO-AZG getroffenen Zuständigkeitsregelungen ersetzt. Alle weder dort noch in späteren Gesetzen als Aufgaben der Hauptverwaltung oder als Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht aufgeführten Aufgaben sind Bezirksaufgaben.
- In § 27 AZG wurde die Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden neu geregelt. Danach ist der Widerspruchsbescheid, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, durch das Bezirksamt zu erlassen. Die zuständige Senatsverwaltung kann sich jedoch durch Rechtsverordnung für bestimmte Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht den Erlaß des Widerspruchsbescheides vorbehalten.
Diese Neuregelung hat im Bereich des besonderen Städtebaurechts insbesondere Auswirkung auf die Widerspruchsverfahren zu den §§ 144, 145 und 154 BauGB, so dass die
Widerspruchsbescheide vom jeweils zuständigen Bezirksamt zu erlassen sind.
Betroffen sind erstens die Widersprüche im Rahmen der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach §§ 144, 145
BauGB
- Vorhaben und sonstige Maßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB,
- Teilung eines Grundstücks,
- Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
- ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Veräußerung oder Bestellung eines belastenden Rechts begründet wird, sowie zweitens die Widersprüche im Rahmen der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB.
Um ein einheitliches Handeln und eine zügige abschließende Entscheidung über Vorhaben oder Rechtsvorgänge im Sinne des § 144 BauGB sicherzustellen und um angesichts der verschiedenen Fallkonstellationen zu § 154 BauGB eine einheitliche und auch finanziell für Berlin vertretbare Umsetzung zu ermöglichen, ist entsprechend § 27 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 AZG der Erlaß der Widerspruchsbescheide durch Rechtsverordnung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vorbehalten. Die Rechtsverordnung vom 20. Februar 1995 (GVBl. 1995, S. 61) trat am 5. März 1995 in Kraft.
- Durch die Änderung der Nr. 8 der Anlage zu § 4 Abs. 1 AZG (früher Nr. 8 DVO-AZG) ist die bezirkliche Zuständigkeit in einzelnen Bereichen gestärkt worden. Wesentliche Änderungen sind:
a) die Ergänzung der Aufgaben der Hauptverwaltung in Abs. 2 um das Bebauungsplanverfahren von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung und in Abs. 3 Buchstabe c um die Aufstellung von Programmen der Städtebauförderung und die fördertechnische Programmabwicklung; die Finanzierung der vorbereitenden Untersuchungen; die Finanzierung der Regiekosten von Sanierungsträgern und sonstigen Beauftragten sowie der Treuhandvermögen und die Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171, 245 a BauGB, soweit nicht übertragen,
b) die Ergänzung der Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht in Abs. 2 um Bebauungsplanverfahren einschließlich Veränderungssperren, soweit Belange gesamtstädtischer Bedeutung nicht betroffen werden, und in Abs. 3 um die Anmeldung zu den Programmen der Städtebauförderung; die Förderung und Abrechnung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, soweit nicht vorbehalten, und Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen, soweit übertragen, sowie die Förderung und Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen.
Die Zustimmung der Hauptverwaltung zu städtebaulichen Maßnahmen auf der Grundlage der StMRL 84 ist weggefallen.
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG)
Durch Art. II des Verwaltungsreformgesetzes wurde die DVOAZG in der Fassung vom 13. März 1989 (GVBl. S. 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1994 (GVBl. S. 56), aufgehoben.
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494) wurde durch Art. III Verwaltungsreformgesetz im wesentlichen wie folgt geändert:
In § 4 wird für die Bezirke ein Globalhaushalt eingeführt. Den Bezirken wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen. Sie sind für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans selbst verantwortlich und haben nach Schluß des Rechnungsjahres eine Bezirkshaushaltsrechnung aufzustellen. Das Abschlußergebnis wird auf die Globalsumme für den neuen Bezirkshaushaltsplan vorgetragen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 12 Abs 2 Nr. 1). Sie entscheidet ferner über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 4). In diesem Rahmen sind in § 36 Abs. 2 auch die Aufgaben des Bezirksamtes erweitert worden (Einfügung von § 36 Abs. 2 Buchstabe c). Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen von den Bezirken eigenverantwortlich aus dem Globalhaushalt vorzunehmen und daher auf eine zeitliche Abstimmung im Hinblick auf die Durchführung der Baumaßnahmen zu achten ist.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
Durch Art. IV Verwaltungsreformgesetz wird das Gesetz zur Ausführung des BauGB (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140, 244), im wesentlichen wie folgt geändert:
- Nach dem neu eingefügten § 3 a haben die Bezirke der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen, wenn sie die Absicht haben, einen Bebauungsplan aufzustellen.
- Die neu eingefügten §§ 4 ac regeln die Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen von gesamtstädtischer Bedeutung, die Hauptstadtplanung sowie die Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung.
- § 5 wurde neu gefaßt und enthält jetzt Regelungen zur Anpassungspflicht (von festgesetzten Bebauungsplänen) der Bezirke, zum Planungsgebot und zur Untersagung von Planungen und Maßnahmen.
- § 8 (Veränderungssperre), § 11 (Befreiungen im Zusammenhang bebauter Ortsteile), § 11 a (Bebaute Bereiche im Außenbereich) wurden den geänderten Zuständigkeitsregelungen angepaßt.
- Der Text des § 11 b (Vorhaben- und Erschließungsplan) wurde an die Regelungen im geänderten BauGB-MaßnahmenG angepaßt.
- § 15 a wurde neu eingefügt und regelt die Aufstellung und förderungstechnische Abwicklung und Abrechnung der Landesprogramme zum Erwirken von Bundesfinanzhilfen.
- Der Text in § 16 a (Festlegung von städtebaulichen Entwicklungs bereichen) wurde auf Grund der Übernahme der Regelungen zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme aus dem BauGB-MaßnahmenG ins BauGB angepaßt.
- § 16 b wurde neu eingefügt und trifft Regelungen zu städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen.
Richtlinien, Ausführungsvorschriften
Besonderes Städtebaurecht
Ausführungsvorschriften Ausgleichsbeträge
Die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 152155 des Baugesetzbuches (AV Ausgleichsbeträge) vom 26. Mai 1994 sind im Amtsblatt für Berlin S. 1964 veröffentlicht worden.
Sie konkretisieren für Berlin die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 152155 BauGB, wonach sich Eigentümer, denen durch die öffentlichen Sanierungsaktivitäten Vermögensvorteile zugeflossen sind, über Ausgleichsbeträge an der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen haben. Dabei sollen jedoch nicht der gesamte sanierungsbedingte Wertzuwachs, sondern lediglich die bodenbezogenen Vorteile (sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen) berücksichtigt werden.
Die Ausführungsvorschriften legen für unbebaute Grundstücke, Grundstücke mit Neubebauung im Zuge des Sanierungsprozesses sowie für Grundstücke mit Altbebauung die zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen anzuwendenden Berechnungsschritte fest. Sie verpflichten die bezirklichen Stadtplanungsämter, nach Abschluß der Sanierung innerhalb von drei Jahren Ausgleichsbeträge festzusetzen.
Sanierungsbaukosten-Abrechnungsrichtlinien
Die Richtlinien über die Abrechnung von Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen auf Sanierungsvertragsgrundstücken (Sanierungsbaukosten-Abrechnungsrichtlinien) vom 1. Oktober 1993 sind im Amtsblatt für Berlin S. 3350 veröffentlicht worden.
Sie gelten für Sanierungsgrundstücke, die im Auftrag Berlins von einem Sanierungsträger erworben wurden und bei denen hinsichtlich der Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Abrechnung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Mit der Durchführung der Abrechnung ist die Investitionsbank Berlin (IBB) beauftragt worden.
Bei der Abrechnung wird die während des Zeitraums der Sanierungsbewirtschaftung gewährte Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung ermittelt. Es wird eine Gesamtertragsberechnung gemäß dem Schema der Abrechnungsrichtlinien erstellt und geprüft, ob durch die Förderung die Wirtschaftlichkeit des Grundstückes gewährleistet ist. Soweit sich ein Defizit ergeben sollte, werden ergänzende Baukostenzuschüsse gewährt. Diese werden gegebenenfalls mit Mitteln verrechnet werden, die unter dem Vorbehalt der noch abschließenden Bestimmung im Sinne des § 39 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes stehen (z. B. dem Sanierungsträger zum Grunderwerb gewährte Vorauszahlungsmittel).
Landesmodernisierungsprogramm-Abrechnung (Rundschreiben)
Durch Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen an die Investitionsbank Berlin vom 27. September 1993 wurden Regelungen zur abschließenden Bestimmung der Vorauszahlungsmittel für die im „LAMOD-Programm" geförderten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen getroffen. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift gegenüber der Förderungsstelle, die wegen des begrenzten Adressatenkreises nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Die Regelungen betreffen ca. 6 700 Wohnungen, die in den Jahren 1980 bis 1985 im „LAMOD-Programm" gefördert wurden.
Bei Förderungsbeträgen über 45 % der Baukosten wurden die Förderungsmittel als sogenannte Vorauszahlungsmittel gewährt.
Unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Mieten wird entschieden, in welcher Höhe sie in Darlehen umgewandelt bzw. als Zuschuß gewährt werden.
Zur abschließenden Bestimmung der Vorauszahlungsmittel ist im Schreiben vom 27. September 1993 nunmehr folgende Regelung getroffen worden:
- Die Vorauszahlungsmittel werden nach dem zehnten Jahr ab mittlerer Bezugsfertigkeit in voller Höhe zu Darlehen erklärt.
Die Darlehen sind zinsfrei. Sie sind im 1. Jahr mit 1 % zu tilgen. Die Tilgung erhöht sich jedes Jahr um 0,5 %-Punkte bis auf maximal 10 % bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens.
- Zur Finanzierung der Tilgungszahlungen dürfen im verbleibenden Bindungszeitraum der Förderung (je nach Höhe der Förderung noch 5 oder 10 Jahre) entsprechend der dazu getroffenen Vereinbarung in § 7 Abs. 2 des Förderungsvertrages Mieterhöhungen nach § 2 des Miethöhegesetzes (MHG) verlangt werden.
- Die planmäßige Tilgung kann vermindert werden, soweit der Eigentümer nachweist, dass die planmäßigen Tilgungsbeträge die nach § 2 MHG erzielbaren Netto-Mietertragserhöhungen übersteigen.
Als Alternative zur Tilgung wird dem Eigentümer die Möglichkeit der sofortigen Rückzahlung der Vorauszahlungsmittel mit einem entsprechenden Bonus angeboten: % Bonus auf den Vorauszahlungsmittel-Anteil bis 300 DM/m2 Wohnfläche
- 66,6 % Bonus auf den Vorauszahlungsmittel-Anteil über 300 DM/m2 Wohnfläche
- 87,5 % Bonus auf den Vorauszahlungsmittel-Anteil über 600 DM/m2 Wohnfläche.
Sozialplanrichtlinien
Die Geltungsdauer der Richtlinien über das Verfahren der Sozialplanung und der Einleitung, Aufstellung, Feststellung und Durchführung des Sozialplans für die Wohnbevölkerung (SozPlRL) vom 7. Februar 1985, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1990, wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt 1994, S. 4282 bis zum 31. Dezember 1995 verlängert und wird voraussichtlich in der vorliegenden Fassung auch weiter verlängert.
Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum Ersten Teil des besonderen Städtebaurechts städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach BauGB (AVBauGB-San)
Die durch Rundschreiben der SenBauWohn vom 19. Oktober 1985 bis zum Erlaß von Ausführungsvorschriften zum besonderen Städtebaurecht städtebauliche Sanierungsmaßnahmen des BauGB unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener Veränderungen geltenden Ausführungsvorschriften zum Städtebauförderungsgesetz (AVStBauFG) vom 21. September 1983 und die durch Rundschreiben der SenBauWohn vom 14. Dezember 1987 geltenden, zuletzt am 19. Dezember 1988 geänderten Richtlinien über die Förderung städtebaulicher Maßnahmen (StMRL 84) vom 15. Februar 1984 sind weiterhin anzuwenden.
Auf Grund der Veränderungen der Zuständigkeitsregelungen in Folge des im Juli 1994 in Kraft getretenen Verwaltungsreformgesetzes mußten die Ausführungsvorschriften zu den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (AVBauGB-San) erneut zurückgestellt werden, weil die notwendigen Zuständigkeitsregelungen wichtiger Bestandteil der Ausführungsvorschriften sein werden.
Der Abschnitt VI Mitwirkung der Betroffenen der AV-StBauFG fand auch im Berichtszeitraum weiterhin Anwendung. Es wurde der Neuerlaß einer vorgezogenen Regelung (Abschnitt „Mitwirkung der Betroffenen") im Rahmen der AVBauGB-San für 1995 vorbereitet.
Die praktischen Erfahrungen bei der Mitwirkung der Betroffenen wurden mit den Bezirken und den Vertretern der Betroffenenvertretungen diskutiert und konkrete Änderungswünsche in dem Entwurf einer neuen und erweiterten Ausführungsvorschrift aufgenommen. So z. B. die Anregung, die Bildung von Betroffenenvertretungen schon im Vorfeld der neu zu erlassenden Ausführungsvorschriften auch für die Entwicklungsbereiche zu realisieren.
Richtlinien für die Städtebauförderung (StBauFRL)
Der bestehende Entwurf der Richtlinien für die Städtebauförderung im Land Berlin, der auch Regelungen zur Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen enthält, mußte auf Grund der Neuregelungen durch das Verwaltungsreformgesetz nochmals überarbeitet werden. Dabei konnten Probleme im Bereich der Regelung des Verfahrens, die auf Grund der Einführung des Globalhaushalts der Bezirke im Hinblick auf die Bundesfinanzhilfen entstanden sind, bisher noch nicht ausgeräumt werden. Außerdem wurde der Abschnitt der förderungsfähigen Kosten überarbeitet (Anlage 9.5).