Oberverwaltungsgericht

Wahl von Vertrauensleuten und Vertretern für die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu bestellenden Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) für die Dauer seiner Wahlperiode sieben Personen als Vertrauensleute und sieben Personen als deren Vertreter in die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu bestellenden Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter.

Begründung:

Das Abgeordnetenhaus hat am 27. Februar 1992 (Drucksache Nr. 12/1002) gemäß § 26 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung für die Dauer seiner Wahlperiode 7 Personen als Vertrauensleute und 7 Personen als deren Vertreter für den Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin gewählt.

Dem Ausschuß gehörten in der 12. Wahlperiode zuletzt an:

a) als Vertrauensleute Herr Felix Fähnrich, Prinz-Handjery-Str. 38, 14167 Berlin Frau Gisela Hellmich, Robert-Siewert-Str. 44, 10318 Berlin Herr Karl Hennig, Sonnenburger Str. 74, 10437 Berlin Herr Klaus Rettel, Sarrazinstr. 21, 12159 Berlin Herr Dieter Hoffmann, Laehrscher Jagdweg 10, 14167 Berlin Herr Alfred Lippschütz, Hoeppnerstr. 93 A, 12101 Berlin Herr Wolfgang Scharfenberg, Bundenbacher Weg 16, 13086

Berlin

b) als Vertreter Herr Egon Hartung, Keithstr. 29, 14787 Berlin Herr Christian Kopatsch, Rüdesheimer Str. 25 a, 14197 Berlin Frau Gerda Krüger, Hagenstr. 8, 14193 Berlin Herr Dietrich Masteit, Angerburger Allee 43, 14055 Berlin Herr Dr. Jörg Richter, Uhlandstr. 59, 13156 Berlin Herr Dr. Manfred Semmer, Bismarckstr. 17, 14109 Berlin

Nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 VwGO wird bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht jeweils ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. Die 7 Vertrauensleute und deren 7 Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Abgeordnetenhaus oder von einem durch das Abgeordnetenhaus bestimmten Ausschuß gewählt. Sie müssen die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen, das heißt, sie müssen Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein, sollen das 30. Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor ihrer Wahl ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben (§ 20 VwGO). Ausgeschlossen vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind die in § 21 VwGO genannten Personen.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nach §§ 22 und 186 VwGO nicht berufen werden:

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps,

6. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen,

7. Personen, die in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätig sind (z. B. als Bezirksverordnete oder Mitglieder einer Deputation).

Da dem Ausschuß die Wahl der ehrenamtlichen Richter obliegt, können ihm ferner Personen nicht angehören, die dem Ausschuß zur Wahl als ehrenamtliche Richter beim dem Oberverwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgericht vorgeschlagen werden. Insoweit besteht eine sich aus der Natur der Sache ergebene Inkompatibilität zwischen Wahlbewerbern und Mitgliedern des Ausschusses im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Vertrauensleute im Ausschuß der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1994 (GVBl. S. 102), zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.

Die Anlage zu dieser Vorlage enthält den Wortlaut der in der Vorlage genannten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

§ 21

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

§ 22

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps,

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

§ 26

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.

§ 34

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

§ 186

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.

Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.

(2) Die Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.