Hochschulnebentätigkeitsverordnung

„Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne (AL)/UFV über überfällige Veränderung der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung ­ HNtVO ­) wird in folgender Fassung angenommen:

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, die HNtVO vom 23. Oktober 1990 entsprechend § 98

(2) des BerlHG unter Berücksichtigung folgender Bedingungen bis zum 30. September 1995 so zu ändern, daß

1. Die Abrechnung erfolgt unter Kontrolle der Krankenhausträger. Von dem Entgelt behält der Krankenhausträger die Nutzungsentgelte, die besonderen Sachkosten ­ die auch die Erhebung von Abschreibungsgegenwerten auf Investitionsgüter enthalten sollen ­ und die Kosten für die Abrechnung."

Hierzu wird berichtet:

Die Erste Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung wurde am 12. Oktober 1995 erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 27. Oktober 1995 (GVBl S. 689) veröffentlicht.

Die Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 47 Abs. 3 (jetzt Artikel 64 Abs. 3) Verfassung von Berlin ist am 25. Oktober 1995 dem Abgeordnetenhaus zugeleitet worden.

Dem Beschluß des Abgeordnetenhauses wurde wie folgt Rechnung getragen:

Zu Ziffer 1:

Die Abgabestaffeln bei den sogenannten „Altverträglern" wurden bei Einnahmen aus stationärer und teilstationärer Krankenbehandlung in § 18 Abs. 1 Ziffer 1 HNtVO entsprechend festgesetzt. Lediglich bei der höchsten Abgabe von 55 v. H. der Bruttoeinnahmen wurde abweichend von dem Beschluß die Einkommensgrenze bei Bruttoeinnahmen über 1 Mio. DM statt DM festgesetzt. Die in dem Beschluß des Abgeordnetenhauses benannte Staffelgrenze beruhte auf einem redaktionellen Versehen; denn die Staffelgrenzen waren für stationäre und ambulante Krankenbehandlung identisch vorgesehen.

Die Abgabestaffeln für Einnahmen aus ambulanter Krankenbehandlung wurden in § 18 Abs. 2 HNtVO übernommen.

Für das Nutzungsentgelt bei der Krankenbehandlung in den Tierkliniken sieht § 18 Abs. 3 HNtVO entsprechende Abgabestaffeln vor.

Zu Ziffer 2: Zusätzlich zu der bundesrechtlich festgelegten Abgabe nach der Bundespflegesatzverordnung sind in § 18 Abs. 1 Nr. 2 HNtVO für die sogenannten „Neuverträgler" entsprechende Abgaben bei stationärer und teilstationärer Krankenbehandlung normiert.

Eine Differenzierung bei Einnahmen aus ambulanter Krankenbehandlung ist in diesem Zusammenhang auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften nicht notwendig.

Zu Ziffer 3:

Die Vorgabe „Die Abrechnung erfolgt unter Kontrolle der Krankenhausträger" führte zu keinem Änderungsbedarf der Rechtsverordnung, da bereits in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 12. Oktober 1990 in § 19 Abs. 3 ausreichende Kontrollmöglichkeiten vorgesehen waren. Neben den Auskunftsund Aufbewahrungspflichten der Nebentätigkeitsberechtigten kann ein Beauftragter der Universität mindestens einmal innerhalb zweier Kalenderjahre Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen, das heißt, in begründeten Einzelfällen kann die Universität nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dies notwendig erscheint, häufigere Kontrollen vornehmen.

Daneben ist bereits bundesrechtlich nach § 22 Abs. 3 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung 1995 eine Verpflichtung des Arztes festgelegt, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen.

Bezüglich der „besonderen Sachkosten ­ die auch die Erhebung von Abschreibungsgegenwerten auf Investitionsgüter enthalten sollen ­" wurde von einer gesonderten Festsetzung abgesehen, weil

- eine Einbeziehung der Abschreibungsgegenwerte auf Investitionsgüter in die besonderen Sachkosten systemwidrig wäre, denn besondere Sachkosten sind nach der enumerativen Aufzählung Kosten für Material ­ das heißt Verbrauchsgüter, und

- eine Erhebung als sonstige Sachkosten eine Abgrenzung der tatsächlich entstehenden Kosten von sonstigen Vorteilen voraussetzen würde, damit das Äquivalenzprinzip gewahrt bliebe.

Ohne eine grundlegende Reformierung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung wäre diese Vorgabe nicht umzusetzen. Im übrigen wäre die individuelle Ermittlung nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise für alle Bereiche der Klinika umzusetzen. Die regelmäßige individuelle Ermittlung würde die Klinika in personeller und finanzieller Hinsicht überfordern. Die notwendige Kostendeckung in einzelnen besonders kostenträchtigen Bereichen kann durch individualrechtliche Vereinbarungen erreicht werden, so dass eine Vorgabe durch den Verordnungsgeber nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Erträge der Klinika führen würde.

Für die Abrechnung der den ermächtigten Krankenhausärzten zustehenden Vergütung ist in § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V bereits die Kostenerstattung an den Krankenhausträger vorgesehen, so daß sich eine Festlegung in der HNtVO erübrigt.

Soweit andere Abrechnungen von dem Krankenhausträger übernommen werden, wäre hierüber zwischen den Beteiligten eine Vergütungsregelung zu treffen.

Die Verordnung ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Eine Änderung während eines laufenden Abrechnungszeitraumes wäre verwaltungstechnisch aufwendig gewesen.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Neuregelungen des Nutzungsentgeltes im stationären Bereich führen bei den sogenannten Neuverträglern zu einem Ertrag der Klinika, der annähernd den vor Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes erzielten Erträgen entsprechen dürfte.

Durch die höheren Abgaben in den oberen Einkommensbereichen sind gegebenenfalls Einnahmesteigerungen zu erwarten, die jedoch nicht beziffert werden können.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Die Änderungsverordnung enthält keine Regelungen, die einen Personalmehrbedarf erforderlich machen.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.