Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Rechtsstellung

Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Berlin.

§ 2:

Ernennung:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen werden auf Vorschlag des Senatsmitgliedes, dem sie zugeordnet werden sollen, vom Senat berufen und vom Regierenden Bürgermeister beziehungsweise der Regierenden Bürgermeisterin ernannt. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. In der Urkunde soll der zugewiesene Geschäftsbereich angegeben werden.

(2) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen leisten vor der Ernennung folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit auszuüben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen." Der Eid kann auch mit dem Zusatz „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3:

Beendigung der Amtszeit/Entlassung:

(1) Das Amtsverhältnis der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen endet außer durch Tod mit dem Rücktritt oder mit der Neubildung des Senats.

(2) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen können jederzeit vom Senat entlassen werden.

(3) Auf Verlangen des zuständigen Mitgliedes des Senats hat der Staatssekretär oder die Staatssekretärin die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers oder der Nachfolgerin weiterzuführen.

§ 4:

Allgemeine Pflichten:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind weisungsgebundene Vertreter/Vertreterinnen des Senatsmitgliedes, dem sie zugeordnet sind, und unterstützen das Senatsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Leitung und Organisation seines Geschäftsbereiches, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind für die Gesetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen und für die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verantwortlich.

(3) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen haben sich aller Amtshandlungen zu enthalten, durch die sie sich selbst oder Personen, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würden. Das gleiche gilt für Amtshandlungen, die sich gegen sie selbst oder eine der vorbezeichneten Personen richten würden.

§ 5:

Nebenbeschäftigung:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen nicht zugleich Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft sein.

(2) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Sie dürfen weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(3) Die Zugehörigkeit zu einem Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, mit Ausnahme der Unternehmensleitung, kann der Senat zulassen, wenn die Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt. Die Zulassung einer Ausnahme ist dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen.

(4) Der Senat kann die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer/in an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Lehr- und Prüfungstätigkeit zulassen.

(5) Als Ausübung einer berufsmäßigen Beschäftigung gelten nicht die Verwaltung des eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie schriftstellerische oder Vortragstätigkeit.

(6) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen während ihrer Amtszeit gegen Entgelt weder als Schiedsrichter/in tätig sein noch außergerichtliche Gutachten erstatten.

(7) Zum Amt eines Schöffen/einer Schöffin oder Geschworenen oder zu sonstigen Ehrenämtern sollen die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen nicht berufen werden.

§ 6:

Tätigkeit in einem Unternehmen:

(1) Ist ein Staatsekretär oder eine Staatssekretärin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Senats Mitglied in einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung geworden, so ist er verpflichtet, bei Beendigung seines Amtes auszuscheiden. Der Senat kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die für die Tätigkeit im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder einer sonstigen Einrichtung an einen Staatssekretär oder Staatssekretärin gezahlten Vergütungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an das Land Berlin abzuführen, soweit sie den zulässigen Pauschalbetrag gemäß § 7 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten übersteigen. Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen über die Vergütung für Organtätigkeit hinaus keine finanziellen Vorteile aus ihrer Organtätigkeit in Anspruch nehmen.

§ 7:

Amtsverschwiegenheit

Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Senat beschlossen worden sind.

§ 8:

Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger:

(1) Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem Zivilprozeß, Strafprozeß, Verwaltungsstreitverfahren oder in einem anderen Verfahren nur mit Genehmigung des Senats vernommen werden. Die Genehmigung zur Vernehmung als Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Über andere Umstände dürfen die im Amte befindlichen Staatssekretäre und Staatssekretärinnen als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn der Senat erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 9:

Amtsbezüge:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen erhalten vom Tage der Ernenung an bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

1. ein Amtsgehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 7;

2. einen Ortszuschlag in Höhe des der Besoldungsgruppe B 7 zustehenden Ortszuschlags;

3. eine Dienstaufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(2) Die Amtsbezüge und die Dienstaufwandsentschädigung werden wie die Gehälter der unmittelbaren Landesbeamten gezahlt.

(3) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 10:

Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Amtssitzes Reisekostenvergütung, für Umzüge, die infolge der Wahl oder Beendigung des Amtes erforderlich werden, Umzugskostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Bei Vorliegen besonderer Mehraufwendungen kann die Trennungsentschädigung im Einzelfall vom Senat abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen festgesetzt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Vergütungen werden in Höhe der in der Besoldungsgruppe B 7 zustehenden Sätze gewährt.

§ 11:

Erholungsurlaub

Den Staatssekretären und Staatssekretärinnen steht jährlich ein Erholungsurlaub von 30 Werktagen zu.

§ 12:

Übergangsgeld:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen erhalten nach dem Wegfall der Amtsbezüge ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die/der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Staatssekretär und Staatssekretärin erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Das Übergangsgeld wird gewährt

1. für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehalts und des Ortszuschlags;

2. für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt werden nur die höheren Bezüge gewährt.

§ 13:

Ruhegehalt:

(1) Ein ehemaliger Staatssekretär oder Staatssekretärin hat nach dem Wegfall seiner/ihrer Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn das Amt mindestens sieben Jahre ausgeübt wurde.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren bis zum Ablauf des Monats vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres oder vor Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes durch den Senat.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich für jedes volle Jahr der Amtszeit um drei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Satz 2 des Absatzes 1 findet Anwendung; ein Rest der Amtszeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Jahr.

(4) Hat ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Ausführung ohne eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die die Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß er/sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme der früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält er/sie auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und entgegen Absatz 2 sofort Ruhegehalt. Für die Höhe des Ruhegehaltes gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts entsprechend, die die Versorgung durch Dienstunfall dienstunfähig gewordene/r Beamter/innen regeln.

§ 14:

Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes:

(1) Beamte und Richter des Landes Berlin gelten für die Dauer der Amtszeit als Staatssekretär oder Staatssekretärin als beurlaubt ohne Besoldung.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Staatssekretär oder Staatssekretärin, so haben die Beamte oder Richter Anspruch auf Übernahme in ein der früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt.

(3) Für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen des Landes Berlin gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 15:

Zusammentreffen von Bezügen:

(1) Auf die Amts- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz werden die Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie Einkommen und Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in voller Höhe angerechnet.

Dasselbe gilt für Einkommen und Versorgung aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapitel (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 % vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. § 62

Bundesbeamtenversorgungsgesetz gilt entsprechend.

(2) Für ehemalige Staatssekretäre beziehungsweise Staatssekretärinnen oder seine/ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 55, 56 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

§ 16:

Anwendbarkeit anderer Vorschriften:

(1) Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen erhalten die den Landesbeamten allgemein gewährten Leistungen.

(2) Die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften über die jährliche Sonderzuwendung gelten entsprechend für die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen und Empfänger/innen laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den Empfängern und Empfängerinnen von Amtsbezügen richtet sich der Grundbetrag nach dem Amtsgehalt.

(3) Soweit die Rechtsverhältnisse der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen in den vorstehenden Vorschriften oder durch besonderes Gesetz nicht geregelt sind, finden die beamtenrechtlichen Grundsätze in dem Umfang sinngemäße Anwendung, wie dies dem Wesen des Amtsverhältnisses (§ 1) entspricht.

§ 17:

Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt für Personen, die nach seinem Inkrafttreten erstmalig zum Staatssekretär oder zur Staatssekretärin ernannt werden, und deren Hinterbliebene.

§ 18:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt Berlin in Kraft.

Begründung:

Die Alimentierung der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Landes Berlin ist auf der öffentlichen Versorgungbühne beispiellos. Diese Überversorgung abzubauen, ist Ziel dieses Gesetzes. Eine grundsätzliche und abschließende Überarbeitung der Versorgung von Staatssekretären/Staatssekretärinnen, Senatsmitgliedern und Abgeordneten ist damit jedoch nicht obsolet.

Die Versorgungsansprüche für Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Landes Berlin richten sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie stehen in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und können jederzeit vom Senat in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die bei den Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes führen bei den Staatssekretären und Staatssekretärinnen im Land Berlin zu vollkommen unangemessenen Ergebnissen.

Die Funktion der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen ist politisch geprägt und wird aus politischen Gründen beendet. Mit diesem Gesetz soll dem Amt entsprechend der Status des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit abgeschafft werden.

Durch das Gesetz wird ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingeführt und damit die Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses für die dienstrechtlichen Regelungen begründet. Die bisherigen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes werden durch ein neues System der Vergütungs- und Versorgungsansprüche ersetzt. Kern der Änderung ist, dass Staatssekretäre und Staatssekretärinnen nicht mehr wie Lebenszeitbeamte behandelt werden, sondern ihrer Stellung als politische Beamte entsprechend ein Ruhegehalt erhalten, das an ihrer Amtszeit ausgerichtet wird (§ 13 Absatz 1). In Anlehnung an die langen „Ruhegehaltsfristen" in Berlin, die der Abgeordneten, soll ein Anspruch auf Ruhegehalt erst mit einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren entstehen. Die Zahlung des Ruhegehaltes soll jedoch erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen, nur bei einer Amtszeit von mindestens 10 Jahren setzt die Zahlung des Ruhegehaltes sofort mit Beendigung des Amtes ein (Annäherung an die Regelungen für Senatsmitglieder).

Für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt ist entsprechend dem Recht der Senatsmitglieder ein Übergangsgeld vorgesehen. Dies knüpft an die Anzahl der Monate im Amt an (mindestens 6 Monate), wird jedoch höchstens für 2 Jahre gewährt.

Für alle öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich oder abschließend geregelt sind, ist das Beamtenrecht anzuwenden, soweit es nicht mit dem diesem Gesetz besonders ausgestalteten Amtsverhältnis widerspricht (§ 16).

Mit der Übergangsvorschrift (§ 17) wird klargestellt, dass die auf Grund des bisherigen Rechts erworbenen Ansprüche unberührt bleiben. Auf Grund des jeweils durch Ernennung nach den alten Vorschriften erworbenen Vertrauensschutzes wird deutlich, daß eine Rechtsänderung längst überfällig ist.

Berlin, den 14. Februar 1996