Zur Begründung des Zweifels sind weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich

Kriterien zur Bewertung der Position eines Wehrkundelehrers: „An einen Lehrer seien wegen seines erzieherischen Auftrags, seiner Vorbildfunktion und wegen der großen Beeinflußbarkeit von Kindern und Jugendlichen besonders hohe Anforderungen zu stellen (...) Wer eine solche Aufgabe als Repräsentant des Unrechtsregimes der SED übernommen habe, mit der eine besonders scharfe Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verbunden gewesen sei, wirke unglaubwürdig, wenn er sich nunmehr für die früher von ihm bekämpften Werte einsetzen solle." (Urteil des BAG vom 16. Dezember 1993 ­ 8 AZR 679/92) Kriterien zur Bewertung der Position eines ehrenamtlichen Schulparteisekretärs: „Eine mangelnde persönliche Eignung ist indiziert (...), wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte." (Urteil BAG vom 30. März 1995 ­ 2 AZR 732/ 93) Kriterien zur Bewertung der Position eines Schuldirektors: „Das staatliche Amt des Schuldirektors (...) war parteinah ausgerichtet. Der Schulleiter hatte aber nicht ­ wie der Parteisekretär ­ überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken. Deshalb indiziert die bloße langjährige Ausübung des Direktoramtes nicht eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat. Die Annahme (der besonderen Identifikation) bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände." (BAG Urteil vom 7. September 1995 ­ 8 AZR 426/93) Kriterien zur Bewertung der Position eines Partei- und Staatsfunktionärs:

Der betreffende Funktionär hatte nach und nach die Aufgaben eines Parteisekretärs der Schulparteiorganisation, eines Schuldirektors und des Leiters einer Kreisparteischule ausgefüllt: „Wer über einen längeren Zeitraum jedenfalls hauptamtlich ein Parteiamt der SED innehatte, das mit Leitungs-, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen verbunden war, erweckt deshalb Zweifel, ob er die Grundwerte der Verfassung glaubwürdig vermitteln kann.

Zur Begründung des Zweifels sind weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Es ist jedoch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Kündigung die Zweifel noch bestehen.

Dies wäre nicht der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers vor oder nach dem 3. Oktober 1990 ergibt, dass er zu den Werten des Grundgesetzes steht." (Urteil des BAG vom 18. März 1993 ­ 8 AZR 356/92) Kriterien zur Bewertung der Position eines Kulturfunktionärs:

Der betreffende Funktionär war u. a. Mitarbeiter für Kultur einer SED-Kreisleitung und hauptamtlicher Parteisekretär an Kultureinrichtungen: „Wer dies über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren bewältigt habe, ohne je erkennbar mit der herrschenden Linie in Konflikt geraten zu sein, könne kein bloßer Mitläufer gewesen sein, sondern müsse das System aus innerer Überzeugung mitgetragen haben (...) Vorliegen muss ein dahingehender schlüssiger substantiierter Vortrag (...) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Anwendung von Abs. 4 Ziff. 1 nicht gegen das ILOAbkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958, weil die Kündigung wegen Nichteignung eines Lehrers nicht an die politische Meinung des einzelnen Lehrers anknüpft, sondern an die durch seine in der ehemaligen DDR wahrgenommenen Funktionen begründeten Zweifel, ob er künftig für die freiheitliche demokratische Grundordnung (...) eintreten wird (...) Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem jetzigen Dienstherrn wegen einer Aktenbereinigung keine weiteren Erkenntnisgrundlagen für die Eignungsbeurteilung zur Verfügung stünden. Es bleibt dann Sache des Arbeitnehmers, die sich aus dem objektiven Erscheinungsbild ergebenden Zweifel an seiner Verfassungstreue durch substantiierten Vortrag entsprechender Umstände auszuräumen." (Urteil des BAG vom 16. Dezember 1993 ­ 8 AZR 629/92) Kriterien zur Bewertung der Position eines Ausbildungsoffiziers der NVA:

Der Offizier war u. a. Lehrgruppenleiter, Kompaniechef in einer Ausbildungseinheit für Offiziersschüler und in mehreren Wahlperioden Leitungsmitglied der SED-Grundorganisation: „Die NVA war zwar ein entscheidender Bestandteil des Unterdrückungssystems der SED. Damit ist aber noch nicht bei jedem ehemaligen Berufssoldaten, gleichgültig an welcher Stelle er eingesetzt war, eine mangelnde persönliche Eignung indiziert, wenn er freiwillig Berufssoldat geworden ist (...) Der Kläger war als Oberstleutnant an einer Offiziershochschule in hervorgehobener Position tätig. Nach den bisherigen Feststellungen des LAG kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst an der ideologischen Umsetzung der SED-Ziele mitzuwirken hatte (...)

Auch mag bei sehr hohen militärischen Rängen eine derartige Staatsnähe vorliegen, dass die besondere Identifikation mit dem SED-Staat ohne weiteres anzunehmen ist. Einen solchen Rang hat der Kläger jedenfalls nicht erreicht (...) Auch hat der Beklagte die Bedeutung der vom Kläger wahrgenommenen Parteifunktionen nicht näher erläutert." (Urteil des BAG vom 17. Februar 1994 ­ 8 AZR 68/93)

Damit soll die Darstellung von Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte zur Bewertung zentraler beruflicher Positionen im Herrschaftssystem der DDR abgebrochen werden. Es ging um exemplarische Fälle.

Überprüfung auf Systemnähe bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten Rechtsgrundlagen hierfür sind die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 19 BAT-O vom 12. November 1991 und das Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetz vom 23. März 1993.

Demnach sind von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen:

- Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS/AfNS;

- Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen;

- Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. Dies betrifft Beschäftigte, die:

- vor oder bei der Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemstützenden Partei oder Organisation innehatten;

- als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren;

- hauptamtlich Lehrende an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation waren;

- Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung waren.

Der bei der Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten relevante Begriff der besonderen persönlichen Systemnähe ist als Kriterium für frühere Kaderentscheidungen zu betrachten, also auch in diesem Sinne auszulegen, d. h. als innere Einstellung/ Identifikation mit dem SED-System.

System ist die politische und gesellschaftliche Grundstruktur und die zugrunde liegende Ideologie des DDR-Staates. Systemnähe ist deshalb die organisatorische Einbindung in diese Struktur und das Eintreten für diese Ideologie. Zu diesem System muß eine persönliche Nähe bestanden haben. Nach dem Tarifvertrag soll allerdings nur eine besondere persönliche Systemnähe von Bedeutung sein. Gemeint ist damit ein außergewöhnliches Engagement, das deutlich über das normale Maß der Anpassung hinausging. Eine solche persönliche Systemnähe beschreibt die innere Einstellung/Identifikation von Funktionsträgern, die von der SED kaderpolitisch überwacht und in sogenannten Nomenklaturen registriert wurden. Zu solchen Funktionsträgern sind auf der Parteilinie zumindest alle Nomenklaturkader ab SED-Kreisleitung und auf der staatlichen Ebene alle Nomenklaturkader ab Rat des Bezirkes (Magistrat von Berlin) zu zählen.

Auch zu dieser Frage gibt es inzwischen eine einschlägige Judikatur. Das BAG kam 1994 zu der Grundsatzentscheidung: „Die Regelung in Nr. 1 Buchstabe b der Übergangsvorschriften zu § 19 TV Arb-O, nach der Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar." (BAG-Urteil vom 23. Juni 1994 ­ 6 AZR 911/93)

Das LAG Berlin kam in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995 zu folgender Präzisierung in der Frage der Anerkennung von Beschäftigungszeiten: „Die Regelung in der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O Nr. 4 b ist jedenfalls insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig, als sie die Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten anordnet, die vor dem Eintritt in die Grenztruppen der DDR gelegen hat." (Urteil des LAG Berlin vom 9. Februar 1995 ­ 10 Sa 114/94)

Die Folgen eines schlecht begründeten, die Strukturen des SED-Herrschaftssystems nicht ausreichend darlegenden Sachvortrages zeigen sich in folgender Entscheidung: „Die Tätigkeit eines Parteisekretärs im Betrieb habe aber auch im Interesse der Mitarbeiter und des Betriebes gelegen (...)

Unter einer hauptamtlichen Tätigkeit ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit zu verstehen, die für einen Dritten auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in der Regel vergütet wird und die Arbeitskraft des Betreffenden ganz oder doch überwiegend in Anspruch nimmt (...) Daß die Tätigkeit eines Sekretärs der SED eine hauptamtliche Tätigkeit in der SED in diesem Sinne darstellt, ist von den Parteien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (...) Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Sekretär der SED zum Schaden des VEB oder der Mitarbeiter gehandelt hat (...) Daß die Sekretäre mit ihrer Wahl in ein Dienstverhältnis zur SED treten, ihre Tätigkeit hauptamtlich ausüben und dafür vergütet werden, ist aus dem Statut der SED nicht ersichtlich (...) Da somit das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Zeit seiner Tätigkeit fortbestand und er nicht hauptamtlich Sekretär der SED war, ist die Zeit für die Berechnung seiner Abfindung nicht anwartschaftsschädlich, vielmehr zu berücksichtigen." (BAG, Urteil vom 10. August 1994 ­ 10 AZR 652/93)

Überprüfung auf Menschenrechtsverletzungen

Die Überprüfung auf Menschenrechtsverletzungen beruht auf den Kündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages (Abs. 5 Ziff. 1 EV). Arbeitsrechtliche Folgerungen stehen für Personen an, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, wie sie insbesondere im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 formuliert sind. Im Herrschaftssystem der DDR begründen u. a. folgende Tätigkeiten den Verdacht der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, so dass Einzelfallprüfungen geboten sind:

- leitende Mitarbeiter der Abteilung Inneres, Bereich Genehmigungsangelegenheiten;

- Mitarbeiter der Kriminalpolizei (Bereich K 1, Kommissariat 8);

- Mitglieder von Disziplinarkommissionen an Hochschulen;

- Mitglieder der Parteikontrollkommissionen;

- Mitarbeiter im Justizapparat, vor allem Staatsanwälte und Richter;

- Personen, die bei der Zurückdrängung von Übersiedlungsersuchenden mit dem MfS eng zusammenwirkten (verantwortliche Leiter der Arbeitsstellen; leitende Mitarbeiter der Volkspolizeikreisämter; Stellvertreter der Vorsitzenden für Inneres und den Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Bezirke, Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke; leitende Mitarbeiter der Justizorgane; Betriebsdirektoren; Betriebssekretäre der SED und FDJ u. a.).

Diese Überprüfungen sind gleichzeitig mit der Überprüfung auf Tätigkeit für das MfS, auf Verbeamtung und Dienstzeitenanrechnung vorzunehmen.

Nachgewiesene Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, die im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte festgelegt sind, können zur dienstrechtlichen Konsequenz der Entlassung führen.

Die Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen erlangt im Zusammenhang mit dem Zugang der Opfer zu den Unterlagen des MfS und mit der Rehabilitierung nach dem 1. und 2. SEDUnrechtsbereinigungsgesetz eine besondere Bedeutung. In diesem Zusammenhang bekanntgewordene Personen, die beweiskräftig an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren und heute im öffentlichen Dienst tätig sind, sollten auf eine Weiterbeschäftigung überprüft werden.

Der Kündigungstatbestand Abs. 5 Ziff. 1 EV setzt eine vorsätzliche erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraus. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 zu den Voraussetzungen der Kündigung in dieser Fallgruppe sinngemäß erklärt, dass ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung dabei nicht erforderlich ist; es genügt die vorsätzliche Mißachtung der anerkannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit. „Dies war regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter sich bewußt zum Vollstrecker sozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, durch die die natürlichen Menschenrechte oder die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzt wurden (...) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten durch geltende Gesetze oder obrigkeitliche Anordnungen oder Befehle formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgeschlossen war (...) (Es geht) um die Beurteilung von Verhaltensweisen nach allgemein anerkannten Maßstäben." (Urteil des BAG vom 20. Januar 1994 ­ 8 AZR 269/93)

Bereits sehr früh hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage einer Abteilungsleiterin für Innere Angelegenheiten abgewiesen und zutreffend die repressive Tätigkeit, die mit dieser Position verbunden war, qualifiziert: „Die Klägerin hat durch ihr Verhalten objektiv und subjektiv gegen Art. 13 und Art. 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoßen und somit die darin enthaltenen Grundsätze verletzt (...) Die Klägerin war zuletzt in ihrer Funktion des Abteilungsleiters Innere Angelegenheiten verantwortlich für die Zurückweisung verschiedener Ausreiseanträge (...) von Bürgern.

Sie war ferner verantwortlich für die infolge des Ausreiseantrags vorgenommenen Repressalien (...) Schließlich auch an der Entscheidungsfindung über den jeweiligen Antrag beteiligt." (Urteil vom 22. Oktober 1991 des AG Berlin ­ 86 A Ca 15622/91)

Eine systematische Schwachstelle der Überprüfungsverfahren: Die Nicht-Beachtung des Nomenklaturkadersystems der SED

Die Überprüfungen im öffentlichen Dienst waren und sind

­ gemessen an der Bedeutung der Partei- und Funktionsträger im Herrschaftssystem der SED ­ zu einseitig an der Tätigkeit für das MfS orientiert. Diese Orientierung verfehlt den eigenständigen Beitrag der Führungskader der SED bei der Absicherung der Parteidiktatur und ihre Rolle als Auftraggeber des MfS.

Dies trifft vor allem auf die sogenannten Nomenklaturkader der SED zu, die sowohl in sogenannten Nomenklaturen (Funktionslisten) der SED als auch im Zentralen Kaderspeicher des Ministerrates der ehemaligen DDR erfaßt sind, der heute im Bundesarchiv Koblenz archiviert ist. Nomenklaturkader waren die eigentlichen Entscheidungsträger im SED-System. Sie trugen laut Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 7. Juni 1977 die Verantwortung für die Leitung eines Kollektivs bzw. eines bestimmten Arbeitsbereiches. In Ausübung ihrer Funktionen waren sie politische Beauftragte der Partei und zur Durchsetzung der Beschlüsse und Weisungen der SED verpflichtet. Gemäß „Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED über die Arbeit mit den Kadern" vom 7. Juni 1977 mußte der Nomenklaturkader u. a. folgenden Anforderungen gerecht werden:

- Unbedingte Treue zur Partei der Arbeiterklasse und Sicherung ihrer führenden Rolle

- Kompromißloser Kampf gegen alle Erscheinungen der bürgerlichen Ideologie

- Förderung der sozialistischen Bewußtseinsbildung aller Bürger

- Aktive Herausbildung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung aller Bürger

- Strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit

- Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit dem MfS. Letzteres galt z. B. bei der Auswahl und den Sicherheitsüberprüfungen von Reise- bzw. Auslandskadern, geregelt mit der Richtlinie Nr. 1/82 des MfS zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen.

Der Nomenklaturkader war gleichzeitig dafür verantwortlich, in seinem Tätigkeitsbereich Verhaltensweisen von Mitarbeitern zu unterbinden, die der Ideologie und Politik der SED-Führung widersprachen. Dafür winkten ihm Vorteile im beruflichen (z. B. staatliche Auszeichnungen, Weiterbildungsmaßnahmen, NSWReisekader, hohe Vergütung) und privaten Leben (z. B. Bevorzugung in der Wohnungsvergabe, bessere gesundheitliche Betreuung, bessere Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für ihre Kinder).

Der hohe Stellenwert der Nomenklaturkader lässt sich an ihrer relativ geringen Zahl ­ im Vergleich zur Gesamtzahl der SEDMitglieder ­ ablesen. So gehörten im Bezirk Berlin im Jahre 1987 von den insgesamt ca. 150 000 Parteimitgliedern nur 1 300 Personen (0,9 %) zur Nomenklatur der SED-Bezirksleitung (ohne Wahl- und Delegierungsnomenklatur). Die Nomenklatur der SED-Kreisleitung Berlin-Mitte umfaßte im Jahre 1980 bei einer Gesamtmitgliederzahl von ca. 38 000 Genossen nur ca. 970

(0,4 %) Nomenklaturkader (ohne Wahl- und Delegierungsnomenklatur). Auf der staatlichen Bezirksebene (Magistrat von Berlin) gab es lediglich 426 Nomenklaturkader. Die Zahlen verdeutlichen den relativ geringen Anteil der entscheidenden Funktionsträger an der Gesamtzahl der SED-Mitglieder, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass einige Nomenklaturkader in allen drei Nomenklaturen auftauchen.

Nomenklaturkader waren in der Regel langjährig (gewöhnlich über 10 Jahre) und regelmäßig an der politisch-ideologischen Bekämpfung der politischen Grundordnung der Bundesrepublik beteiligt und identifizierten sich voll und ganz mit dem SEDSystem. Sie wurden wiederholt oder alternierend in Partei- und Staatsfunktionen gewählt bzw. berufen. Somit erfüllen sie die Kriterien, die die Rechtsprechung für mangelnde persönliche Eignung bzw. Zweifel an der Verfassungstreue entwickelt hat.

In Analogie zur Praxis und Rechtsprechung in Fällen einer Tätigkeit für das MfS wäre es sachgerecht gewesen, wenn personalführende Stellen und Gerichtsbarkeit beim Nachweis einer Nomenklaturfunktion objektiv von der mangelnden persönlichen Eignung bzw. Zweifel an der Verfassungstreue ausgegangen wären. Dies hätte den Arbeitgeber davon entlastet, in personalrechtlichen Verfahren zum konkreten subjektiven Verhalten des Betroffenen Beweisführungen machen zu müssen; dem Betroffenen bliebe die rechtliche Möglichkeit, durch eigene Einlassungen und Nachweise sich zu entlasten.

Die Unkenntnis der Bedeutung von Nomenklaturpositionen im Herrschaftssystem der SED respektive die Unterbewertung entsprechender Positionen zeigt sich z. B. in einem Urteil des BAG vom 7. September 1995 (8 AZR 426/93). Zur Entscheidung stand die Kündigung einer Schuldirektorin mit prototypischem Nomenklatur-Werdegang: seit 1969 Mitglied der Schulparteileitung, 1975­78 ehrenamtliche Parteisekretärin, 1978­79 Besuch der Bezirksparteischule, 1979­80 Kandidatin der SED-Kreisleitung 1980, 1980­81 Weiterbildung für leitende Kader am Institut für Leitung und Organisation des Volksbildungswesens, Mitglied der Kreisleitung der SED, 1981­85 Direktorin einer POS, Besuch der Bezirksparteischule. Dem BAG reichte die Darstellung des Arbeitgebers zur Bedeutung der Nomenklaturkaderfunktion der Klägerin nicht aus, um eine Kündigung zu begründen.

Stand und weitere Aufgaben

Nach den Erkenntnissen des Landesbeauftragten ist Überprüfung auf Zusammenarbeit mit dem MfS in den meisten Verwaltungen weitgehend abgeschlossen. Auf eine Umfrage hat der Landesbeauftragte nach entsprechenden Erfahrungen aus dem Jahr 1994 verzichtet und den Versuch einer Auswertung von Angaben der Senatsverwaltung für Inneres unternommen. Leider waren die von den Verwaltungen gemachten statistischen Angaben von einer Beschaffenheit, die eine Auswertung zum Zweck einer einigermaßen exakten Bilanz nicht zuließ. Die vom Landesbeauftragten geführte Statistik von der Bildung des Landesschulamtes ergab, dass im Bildungsbereich die Überprüfung auf Tätigkeit für das MfS im Durchschnitt bei rund 2 % der Mitarbeiter zu personalrechtlichen Konsequenzen führte. Da im Jahre 1996 abgesehen von Neueinstellungen und neuen Erkenntnissen mit dem weitgehenden Abschluß der Überprüfungen zu rechnen ist, wird der Landesbeauftragte eine Umfrage machen, um das Gesamtergebnis der Überprüfungen festzustellen, wobei teilweise auf Schätzungen zurückgegriffen werden muß, da nicht in allen Verwaltungen eine exakte Statistik der Ergebnisse der seit 1990 durchgeführten Überprüfungen vorliegt. Zum Beispiel differieren bei den bisher vorliegenden Angaben einiger Haupt- und Bezirksverwaltungen die Zahlen der zu überprüfenden Dienstkräfte und die der tatsächlich erfolgten Anfragen beim Bundesbeauftragten, obwohl sie identisch sein müßten. Als nachteilig erweist es sich in diesem Zusammenhang, dass die schon benannten Unklarheiten in der Auslegung der Befugnisse des Landesbeauftragten noch nicht behoben worden sind.

Trotz des weitestgehenden Abschlusses der Überprüfungen auf Tätigkeit für das MfS gibt es nach Ansicht des Landesbeauftragten erneuten Handlungsbedarf für die Überprüfungen, die sich auf Auskünfte des Bundesbeauftragten stützen, die vor dem 1. Januar 1994 datieren. Nach Auskunft des Bundesbeauftragten kann auf Grund des Erschließungsstandes der Unterlagen erst von diesem Zeitpunkt ab von einer zureichenden Zuverlässigkeit der Auskünfte ausgegangen werden.

Da die Frist der Überprüfung auf mangelnde persönliche Eignung gemäß EV am 31. Dezember 1993 ablief, erfolgt seither die Überprüfung von Funktionsträgern des SED-Systems nur noch im Rahmen der Verbeamtung und Dienstzeitenanrechnung.

Nach Ansicht des Landesbeauftragten wäre nicht zuletzt auf Grund mittlerweile gewonnener Erkenntnisse und der Beleglage zu den Aufgaben und der Stellung von Nomenklaturkadern eine dahingehende gründliche Überprüfung geboten, um gewisse Defizite bei der Überprüfung nach dem Einigungsvertrag auszugleichen. Den personalführenden Stellen kann in diesem Zusammenhang nur empfohlen werden, die beim Landesbeauftragten vorhandenen Erkenntnisse und Belege sowie das Beratungsangebot intensiver zu nutzen. Durch das rechtzeitige Einbeziehen des Landesbeauftragten in das Überprüfungsverfahren können die Entscheidungen des Arbeitgebers besonders in Grenzfällen verbessert und die Argumentationsbasis dieser Stellen vor Arbeits- und Verwaltungsgerichten gestärkt werden. Auch in diesem Zusammenhang ist unbefriedigend, dass der Landesbeauftragte nicht die Befugnis hat, den Stand der Überprüfung und ihrer Ergebnisse zu kontrollieren.

Wie die Praxis der Überprüfung im öffentlichen Dienst zeigt, wird von den Dienstbehörden/Personalstellen das Dienstleistungsangebot des Landesbeauftragten bei der Überprüfung nicht hinreichend genutzt. Dabei wird in einer Reihe von Fällen deutlich, dass durch die rechtzeitige Einbeziehung des Landesbeauftragten Fehlentscheidungen und aufwendige Rechtsstreitigkeiten, die allein auf nicht ausreichend substantiierten Begründungen beruhen, hätten vermieden werden können.