AFWoG

Abweichend von § 2 AFWoG wird bestimmt:

(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn

1. es sich um

a) eine Wohnung in einem Eigenheim (§ 9 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes),

b) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes),

c) eine Eigentumswohnung (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) handelt, die vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten selbst genutzt wird,

d) eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird, und der Eigentümer die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel für alle Wohnungen des Gebäudes zurückgezahlt hat. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, die diese Voraussetzungen erfüllen, gilt diese Ausnahme nur für eine von der Eigentumsgemeinschaft bestimmte Wohnung;

2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;

3. ein Wohnungsinhaber

a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder

b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder

c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre;

4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraumes erteilt worden ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Besetzungsrechtes nach § 4 Abs. 5 des Wohnungsbindungsgesetzes;

5. nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ausgesprochen worden ist

a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder

b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren Verzinsung oder einer Ausgleichszahlung nach § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes;

6. nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ohne Ausgleichszahlung nach § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ausgesprochen worden ist; diese Ausnahme gilt nur für den laufenden Leistungszeitraum, in dem die Wohnung überlassen wird.

(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraumes nicht gesichert wäre.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.

(4) Ist der zuständigen Stelle bekannt, dass ein Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 zum Stichtag (§ 3 Abs. 2 Satz 1) erfüllt ist, so kann auf die Aufforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG) verzichtet werden."

3. Es wird folgender § 3 Abs. 2 eingefügt, Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4: „(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 AFWoG wird bestimmt: Liegen im Zeitpunkt der Überlassung einer Wohnung die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten, sofern keine Ausnahme nach § 2 gegeben ist."

4. Es wird folgender § 3 b eingefügt: „§ 3 b Einkommen, Einkommensgrenze

(1) Abweichend von § 3 AFWoG wird bestimmt:

Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 25 bis 25 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich aus § 1 Abs. 2 AFWoG nicht etwas anderes ergibt.

(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4 AFWoG) vorausgehenden Jahres.

Abweichend hiervon ist

1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 AFWoG der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 AFWoG und

3. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend."

5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 AFWoG wird bestimmt:

Als Höchstbetrag gilt der jeweils am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4 AFWoG) vorausgehenden Jahres gültige gegebenenfalls um die Betriebskostenpauschale verminderte Mittelwert eines auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erstellten Mietspiegels für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit vergleichbare Wohnungen. Für Wohnungsinhaber, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 65 vom Hundert überschreitet, erhöht sich der Höchstbetrag um 15 vom Hundert; der im Mietspiegel ausgewiesene obere Spannenwert darf nicht überschritten werden. Dafür ist der Mietzins ohne Kostenanteile für Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen zugrunde zu legen. Kann der Höchstbetrag danach nicht ermittelt werden, so gilt der Höchstbetrag, den das für das Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung bestimmt."

6. Es wird folgender § 6 Abs. 3 eingefügt: „(3) § 6 Abs. 3 AFWoG ist nicht anzuwenden."

7. Es wird folgender § 7 Abs. 3 eingefügt: „(3) § 7 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 AFWoG ist nicht anzuwenden."

8. Es wird folgender § 10 Abs. 4 eingefügt: „(4) Abweichend von § 16 Abs. 2 AFWoG wird bestimmt:

Die §§ 25 bis 25 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind nur auf Leistungsbescheide anzuwenden, die Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 betreffen. § 16 Abs. 2 Satz 3 AFWoG findet keine Anwendung." Artikel 2

Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Leistungsbescheide anzuwenden, die für am 1. Januar 1997 oder später beginnende Leistungszeiträume erteilt werden. Als Stichtag für den am 1. Januar 1997 beginnenden Leistungszeitraum gilt der 1. April 1996.

(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Heranziehung zu Ausgleichszahlungen für vor dem 1. Januar 1997 beginnende Leistungszeiträume noch nicht oder noch nicht unanfechtbar entschieden, so ist nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden; das gleiche gilt auch für Anträge auf Beschränkung der Ausgleichszahlung (§ 6 AFWoG) und auf Wegfall oder Minderung der Leistungspflicht (§ 7 AFWoG). Artikel 3

Neubekanntmachung

Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Berliner Wohnungswesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines

Mit dem Ziel, für alle Gebiete des Wohnungswesens einheitliche Einkommensbegriffe (Einkommensgrenzen, -berechnung) zu schaffen und die Einkommensgrenzen maßvoll anzuheben, ist durch das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 6. Juni 1994 der § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) durch die §§ 25 bis 25 d II. WoBauG ersetzt worden. Durch teilweise Anhebung der Einkommensgrenzen und nunmehr zulässige pauschale Abzüge vom Bruttoeinkommen bis 30 vom Hundert erhöht sich die Anzahl der Wohnberechtigten; entsprechend verringert sich die Anzahl der „Fehlbeleger".

Hinsichtlich der Einführung des neuen Einkommensrechts bei der Fehlbelegungsabgabe wurde in dem oben genannten Gesetz mit § 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) eine Übergangsregelung geschaffen. Danach sind die neuen Einkommensvorschriften erst auf Leistungsbescheide anzuwenden, die für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 erteilt werden. Da durch § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 4 AFWoG die Bundesländer ermächtigt sind, Vorschriften des AFWoG durch landesrechtliche Regelungen zu ersetzen, wird hiervon mit diesen Gesetz Gebrauch gemacht und das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Berliner Wohnungswesen (AFWoG Bln) erneut geändert und den veränderten Verhältnissen angepaßt.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1

Die Wirkung der Änderung der Einkommensgrenzen und der Einkommensermittlungen läuft nach umfangreichen Berechnungen im Durchschnitt auf eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 30 vom Hundert hinaus. Dies heißt, dass Fehlbeleger, deren Einkommen bisher um 50 vom Hundert oberhalb der Einkommensgrenze lag, diese nunmehr nur noch um 20 vom Hundert überschreiten, frühere Überschreiter von 40 vom Hundert nur noch 10 vom Hundert über der neuen Einkommensgrenze liegen usw. Deshalb soll der bisherige Berliner „Fehlbelegungstarif" um 30 Prozentpunkte verschoben, in seiner Systematik aber beibehalten werden.

Bisher begann die Leistungspflicht bei einer Überschreitung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Einkommensgrenzen um mehr als 25 vom Hundert. Dieser Beginn war gewählt worden, weil die Berliner Einkommensgrenzen um 20 vom Hundert höher lagen als im übrigen Bundesgebiet, Sozialwohnungsberechtigte aber nicht gleichzeitig per Gesetz Fehlbeleger werden sollten.

Da nunmehr einheitliche Einkommensgrenzen im gesamten Bundesgebiet gelten, kann der Beginn der Leistungspflicht neu definiert werden.

Zusätzlich wurde ein neuer Zahlbetrag von 7,25 DM/m2 eingeführt, weil sich gezeigt hat, dass die oberste Einkommensgruppe sehr umfangreich und deshalb eine weitere Differenzierung geboten ist.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Mit dieser Regelung wird der § 2 AFWoG Bln, der die Ausnahmen von der Leistungspflicht behandelt, neu gefaßt. Dies ist erforderlich, weil diese Vorschrift durch mehrere Änderungen und Ergänzungen unübersichtlich geworden war.

Außerdem sind folgende Neuregelungen getroffen worden.

In Abs. 1 Nr. 4 gilt nunmehr einheitlich, dass bei Überlassung einer Wohnung gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) dann von der Leistungspflicht zu befreien ist, wenn dieser innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraumes erteilt worden ist.

Bei vom Einkommen her nicht mehr Wohnberechtigten, denen ein WBS nur auf Grund der Aufgabe einer größeren oder mietbilligeren Sozialwohnung bzw. auf Grund sonstiger Maßnahmen erteilt wurde, galt bisher eine Frist von drei Jahren. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, diesem Personenkreis eine zusätzliche Frist hinsichtlich der Befreiung von der Leistungspflicht einzuräumen.

In Abs. 1 Nr. 6 wurde ein bisher vom Gesetz nicht geregelter Tatbestand, der in der Praxis häufig zu Mißverständnissen geführt hat, erfaßt. Wenn im berechtigten Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten eine Sozialwohnung im Wege der Freistellung ohne Ausgleichszahlung überlassen wird, ist es vertretbar, den Wohnungsinhaber für den laufenden Leistungszeitraum von der Leistungspflicht zu befreien.

Zu Artikel 1 Nr. 3

Auf Grund zwischen dem Land Berlin und bestimmten Wohnungsunternehmen abgeschlossener Kooperationsverträge ist die Überlassung einer Sozialwohnung ohne Vorlage eines WBS bzw. auf Grund einer Freistellung möglich. Es ist gerechtfertigt, diesen Personenkreis einer Einkommensüberprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls ab Bezug der Wohnung zur Leistungspflicht heranzuziehen.

Zu Artikel 1 Nr. 4

Die in Absatz 1 enthaltene dynamische Verweisung auf das bundesgesetzlich geregelte Einkommensrecht ist erforderlich, um bei möglichen Änderungen dieser Vorschrift nicht auch eine Änderung des Landesgesetzes vornehmen zu müssen.

Absatz 2 behandelt die für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe maßgebenden Stichtage.

Zu Artikel 1 Nr. 5

Die nach den persönlichen und einkommensmäßigen Verhältnissen zu fordernde Fehlbelegungsabgabe ist auf Antrag auf den Differenzbetrag zwischen dem zulässigen Entgelt für die Wohnung (Netto-Kaltmiete) und dem für die Wohnung geltenden Höchstbetrag zu beschränken. Als Höchstbeträge gelten die gegebenenfalls um die Betriebskostenpauschale verminderten Mittelwerte des jeweils letzten, vor dem Stichtag bekanntgegebenen und damit gültigen Berliner Mietspiegels (z. B. Mietspiegel 1994

gültig ab 30. Mai 1994).

Diese Regelung hat sich im Grundsatz bewährt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Wirkung der Höchstbeträge bei den verschiedenen Einkommensgruppen höchst unterschiedlich ist.

Während bei der niedrigsten Gruppe 89 vom Hundert der Haushalte Vollzahler sind, sind dies bei der höchsten Gruppe nur noch 38 vom Hundert. Daher führt diese Regelung innerhalb der einzelnen Fehlbelegergruppen zu einer immer stärkeren Ungleichbehandlung.

Neben dem Mittelwert weist der Mietspiegel einen unteren und einen oberen Spannenwert aus, der das Spektrum der auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbaren Mieten bei Neuvermietung umfaßt. Da es aus grundsätzlichen mietrechtlichen und -politischen Erwägungen nicht geboten ist, für die Höchstbeträge auf den oberen Spannenwert zurückzugreifen, andererseits bei dem oben genannten Personenkreis eine höhere Abschöpfung des Subventionsvorteils gerechtfertigt ist, ist folgende Regelung getroffen worden. Wird bei einem Wohnungsinhaber eine Einkommensüberschreitung um mehr als 65 vom Hundert festgestellt, gilt als Höchstbetrag der um 15 vom Hundert erhöhte Mittelwert des Mietspiegels. Hierbei darf der obere Spannenwert nicht überschritten werden. Diese Regelung ist mit der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 vereinbar.

Die Begründung für die Veränderung des Höchstbetrages ab einer Einkommensgrenzenüberschreitung um mehr als 65 vom Hundert liegt darin, dass nach § 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Haushalte ab 60 vom Hundert oberhalb der Einkommensgrenze nicht mehr Zielgruppen der öffentlichen Wohnungsbauförderung sind.

Zu Artikel 1 Nr. 6 und 7

Die genannten Vorschriften des AFWoG sind bedeutungslos geworden und somit nicht mehr anzuwenden.

Zu Artikel 1 Nr. 8

Die Übergangsvorschrift des § 16 Abs. 2 AFWoG bestimmt u. a. dass Wohnungsinhaber, deren Leistungsbescheide, die jeweils für drei Jahre erteilt werden, über dem 31. Dezember 1996 hinaus gültig sind, einen Überprüfungsantrag stellen können.

Bezogen auf die Verhältnisse am 1. Januar 1997 und das dann geltende neue Einkommensrecht wäre ein neuer Bescheid zu erteilen, wenn eine geringere Ausgleichszahlung zu leisten wäre bzw. diese entfallen würde.

Eine nicht abzusehende Flut von Anträgen würde die mit der Durchführung betrauten bezirklichen Wohnungsämter überziehen. Nach realistischen Einschätzungen könnte nur ein minimaler Bruchteil dieser Anträge positiv entschieden werden. Die anderen müßten abgelehnt werden und würden eine Vielzahl von Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren nach sich ziehen.

Wegen der geringen Erfolgsaussichten und des zu erwartenden unvertretbaren Verwaltungsaufwandes findet dieser Teil der Übergangsregelung keine Anwendung.

Zu Artikel 2 Abs. 1 Diese Übergangsregelung stellt sicher, dass das jeweils geltende Recht, insbesondere während der Übergangszeit, Anwendung findet.

Zu Artikel 2 Abs. 2 Auch diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit. Sie regelt, daß für vor dem 1. Januar 1997 begonnene Leistungszeiträume einheitlich nach bisher geltendem Recht zu entscheiden und damit eine Gleichbehandlung aller Betroffenen gewährleistet ist.

Zu Artikel 3

Da das AFWoG Bln mit diesem Gesetz zum drittenmal geändert wird, ist eine Bekanntmachung des nunmehr gültigen Gesetzestextes geboten.

Zu Artikel 4

Artikel 4 bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

C. Auswirkungen auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg:

Die gesetzliche Regelung hat auf die Zusammenarbeit des Landes Berlin mit Brandenburg keine Auswirkungen. Dieses Berliner Gesetz regelt nur die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe für die im Lande Berlin betroffenen Wohnungen. In Brandenburg gibt es bisher nur sehr wenige Sozialwohnungen. Ein Gesetz zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe gibt es dort bisher nicht.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Im Jahre 1997 werden sich die Einnahmen bei den Wohnungsbaujahrgängen 1963 bis 1976 voraussichtlich von 85 auf

Mio. DM erhöhen. In den Folgejahren treten ähnliche Effekte auch bei den anderen Wohnungsbeständen auf.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.