Gesetz zur Sicherung der Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen (Landesbindungsgesetz)

§ 1:

Regelungsbereich

Dieses Gesetz gilt für mit öffentlichen Mitteln instandgesetzte oder modernisierte Wohnungen im Land Berlin, sofern sie nicht dem Wohnungsbindungsgesetz des Bundes unterliegen.

§ 2:

Sicherung der Zweckbestimmung:

(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffentlich gefördeten Wohnungen nach diesem Gesetz hat die zuständige Stelle alle mit öffentlichen Mitteln instandgesetzten oder modernisierten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits Unterlagen vorhanden sind. Die Unterlagen sind auf dem laufenden zu halten.

(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Das gleiche gilt für die darlehensverwaltende Stelle.

(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet,

a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

b) den Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen.

§ 3:

Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen:

(1) Die Bildung von Teileigentum und Umwandlung in Eigentumswohnungen ist nur zulässig, soweit nicht der Förderungsvertrag bzw. Förderungsbescheid Abweichendes festlegen.

(2) Wird eine öffentlich gefördete Mietwohnung zulässigerweise in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwandlung unter Angabe des betroffenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.

(3) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 2 den Mieter und im Falle einer Veräußerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, ggf. über ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 4 zu unterrichten.

§ 4:

Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen:

(1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die zulässigerweise in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberechtigten über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages ausüben.

(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach dem § 569 a, 569 b BGB oder als Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 BGB.

§ 5:

Zuständige Stelle Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Wohnungsamt des Bezirks, in dem die Wohnung gelegen ist.

Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 6:

Grundsatz Bindungen des Verfügungsberechtigten bestehen nur, soweit sie im Förderungsvertrag oder Förderungsbescheid festgelegt sind. Die Durchsetzung der Bindungen im einzelnen richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsrechts. Soweit zur Erfüllung der im Förderungsvertrag oder Förderungsbescheid vorgesehenen Bindungen nach diesem Gesetz dem Verfügungsberechtigten Informations-, Mitwirkungs- und Handlungspflichten obliegen, können sie ihm durch Verwaltungsakt auferlegt werden.

§ 7:

Überlassung an Wohnberechtigte:

(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn er dem im Vertrag oder Bescheid festgelegten Personenkreis angehört.

Legen die dortigen Regelungen nichts anderes fest, so haben jeweils Vorrang vor nachfolgenden Gruppen:

a) Bewohner desselben Hauses, die im Interesse öffentlich geförderter Maßnahmen ihre Wohnung räumen müssen,

b) Räumungsbetroffene aus anerkannten Stadterneuerungsmaßnahmen,

c) Räumungsbetroffene aus anderen öffentlich geförderten Maßnahmen,

d) Wohnberechtigte im Sinne des § 5 Wohnungsbindungsgesetz,

e) sonstige Wohnungssuchende.

Die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen ist im Zweifel durch Vorlage des Umsetzscheins oder einer entsprechenden Bescheinigung der mit dem Sozialplanungsverfahren beauftragten Einrichtung nachzuweisen.

(3) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der Prioritätenliste nach Abs. 2 in Verbindung mit dem Vertrag oder dem Bescheid erforderlich sind. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle, abweichend von der Prioritätenliste, Personen benennen, die vom Bezirk aus besonderen sozialen Gründen dringlich mit Wohnraum zu versorgen sind.

Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem der benannten Wohnungssuchenden überlassen. Schlägt der Verfügungsberechtigte selbst Wohnberechtigte der gleichen Priorität vor, so soll die zuständige Stelle diesen Vorschlag berücksichtigen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat binnen drei Wochen, nachdem er Vorschläge der zuständigen Stelle erhalten hat, der zuständigen Stelle den Namen des ausgewählten Wohnberechtigten mitzuteilen.

(5) Wenn der Wohnberechtigte verstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Zustimmung der zuständigen Stelle zum Gebrauch überlassen.

(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 5 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 17 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

§ 8:

Selbstbenutzung:

(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine diesem Gesetz unterliegende Wohnung nur selbst benutzen, wenn er damit seinen einzigen Wohnsitz im Land Berlin begründet. Ist eine Personenmehrheit verfügungsberechtigt, so steht dieses Recht höchstens zwei Verfügungsberechtigten zu. Für Selbsthilfegruppen kann eine Überschreitung vertraglich vereinbart werden.

(2) Dem Verfügungsberechtigten kann das Recht zugestanden werden, eine Wohnung je Grundstück als Hauswartdienstwohnung zu belegen, soweit und solange dies zur Unterbringung des Dienstverpflichteten erforderlich ist.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat die Selbstbenutzung oder Belegung als Hauswartdienstwohnung spätestens drei Wochen zuvor der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen und die Namen der Benutzer jeweils mitzuteilen.

§ 9:

Überlassung an nicht wohnberechtigte Personen:

(1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nach §§ 6 bis 8 nicht mehr besteht, kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freistellen; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht. Die Freistellung kann für einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis nicht mehr besteht.

(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen, so kann die zuständige Stelle von der Einhaltung der Bindungen des § 7 freistellen.

(3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Die Freistellung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die diesem Gesetz und dem Wohnungsbindungsgesetz des Bundes nicht unterliegt (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ersetzt werden.

(4) Wurde die Freistellung auf bestimmte Zeit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 7 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

Dasselbe gilt, wenn die Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Bedingung eingetreten ist.

§ 10:

Miethöhe:

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen als in dem Förderungsbescheid oder Förderungsvertrag festgelegt. Jeder Mieter ist berechtigt, sich auf diese Regel selbst zu berufen.

(2) Soweit das vereinbarte Entgelt, das nach Abs. 1 zulässige übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Für die Verjährung ist § 8 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes des Bundes in seiner jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und die Zusammensetzung der Miete sowie über die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse und den Umfang der geförderten Maßnahmen zu erteilen. Ist die Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Abs. 1 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit sie sich aus ihren Unterlagen ergibt. Die bewilligende Stelle hat hierbei Amtshilfe zu leisten.

§ 11:

Einmalige Leistungen:

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung erbringt, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirksam. Satz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile an Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des nach dem Förderungsbescheid oder Förderungsvertrag vor der Maßnahme zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet.

(3) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Im übrigen gilt § 550 b BGB.

(4) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder Leistung in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Übernahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mitvermietung von Einrichtungsund Ausstattungsgegenständen und über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist.

(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen finden die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes des Bundes in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 12:

Mieterhöhung:

(1) Kann der Vermieter nach dem Förderungsvertrag oder Förderungsbescheid und nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe, eine einseitige Erhöhung der Miete verlangen, so muss er dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag bis zur Höhe des jeweiligen zulässigen Entgelts erhöht wird. Die Erhöhung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.

(2) Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisherigen Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem 15. eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erhöhung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie fühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit eine Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Dem Mieter ist auf Verlangen Einsicht in die der Erklärung zugrundeliegenden Originalunterlagen zu gewähren; ihm sind gegen Auslagenerstattung Fotokopien zur Verfügung zu stellen.