Die vielen Standorte der HdK führen auch für das Bibliothekswesen zu einem höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats senschaften). In der Zentralen Universitätsbibliothek werden die Katalogisierung, die Ausleihe und Haushaltsmittelüberwachung IT-unterstützt bearbeitet. Die einzelnen Verfahren sollen demnächst durch ein umfassendes Bibliotheksverfahren ersetzt werden. Die Fachbereichsbibliothek Wirtschaftswissenschaften hat ein Verfahren gekauft, bei dem der vertraglich vereinbarte Datenträgeraustausch mit der Zentralen Universitätsbibliothek für die Verbundkatalogisierung bis jetzt nicht möglich ist. Die Fachbereichsbibliothek Informatik plant ein neues Bibliotheksverfahren. Die IT-Aktivitäten werden in der TU nicht ausreichend koordiniert. Durch unterschiedliche Entwicklungen können wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Rechnungshof erwartet, dass die TU die organisatorischen Voraussetzungen schafft, ein einheitliches Vorgehen im Bibliothekswesen zu gewährleisten.

Die vielen Standorte der HdK führen auch für das Bibliothekswesen zu einem höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand. Die HdK plant eine vernetzte Lösung für alle zehn Abteilungen der Bibliothek und damit eine Verbindung aller sieben Standorte. Im Vorgriff auf diese Lösung hat sie vier Abteilungen unter Nutzung der bereits vorhandenen Standleitungen zum Deutschen Bibliotheks-Institut mit je einem Terminal ausgestattet. Wenn ­ wie geplant ­ die TU und die HdK ein gemeinsames Bibliotheksgebäude nutzen, muß geprüft werden, ob die beabsichtigte Vernetzung der gegenwärtig bestehenden Bibliotheksstandorte der HdK noch gerechtfertigt ist.

(5) Schlußfolgerung

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung über die vielfältigen Mängel bei der Planung und beim Einsatz der IT für Verwaltungszwecke informiert.

Er erwartet, dass sie im Rahmen ihrer Aufsicht über die Hochschulen des Landes Berlin auf die baldige Beseitigung der Unzulänglichkeiten hinwirken wird. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen. Der Rechnungshof wird seine Prüfungen im Bereich der Hochschulen fortsetzen.

3. Inneres Mängel in der Organisation und der Auslastung des Ärztlichen Dienstes der Berliner Polizei

Die Organisation und die Auslastung des Ärztlichen Dienstes der Berliner Polizei sind verbesserungsbedürftig. Personalreduzierungen sowie verschiedene organisatorische Maßnahmen würden zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung und damit zu Einsparungen von mehr als 1 Mio. DM jährlich führen.

Der Rechnungshof hat die Organisation und die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes der Berliner Polizei in Anknüpfung an seine aufgrund des Vereinigungsprozesses nicht abgeschlossene Prüfung aus dem Jahr 1988 erneut untersucht. Er hat eine aufgabenkritische Betrachtung dieser Polizeieinrichtung durch den Senat aus dem Jahr 1993 in seine Untersuchung einbezogen (vgl. T 239) und weitere Rationalisierungsmöglichkeiten aufgezeigt, die zu zusätzlichen Einsparungen führen (vgl. T 240 bis 245).

Aufgrund der aufgabenkritischen Betrachtung hat der Senat einen Bedarf von 62 Stellen für den Ärztlichen Dienst ermittelt, der sich wie folgt aufschlüsselt:

- 13,5 Ärzte (einschließlich Abteilungsleiterin),

- 1 Verwaltungsbeamter (Leiter der Dienstleistung),

- 4 Verwaltungsangestellte (Rechnungswesen),

- 2 Verwaltungsangestellte (Gesundheitsaktenhaltung),

- 2 Verwaltungsangestellte (Materialwirtschaft),

- 1 Verwaltungsangestellte (Personalwesen),

Zu T 237 und 238:

Es handelt sich um Sachdarstellungen; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

- 1 Verwaltungsangestellte (Unterkunftswesen),

- 6 Angestellte im Schreibdienst,

Arzthelfer/-innen,

- 3 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen,

- 3,5 Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen,

Polizeivollzugsbeamte (Sanitätseinsatzdienst).

Der Senat ist in seinen Erhebungen der Frage nachgegangen, ob der gesamte Ärztliche Dienst der Polizei privatisiert werden kann oder ob zumindest eine Teilverlagerung von Aufgaben ­ auch auf andere Ärzte der Berliner Verwaltung ­ möglich ist. Er kam zu dem Ergebnis, die bisher im Rahmen der Freien Heilfürsorge durchgeführte ambulante polizeiärztliche Versorgung der Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei während ihrer dreijährigen Ausbildungszeit (Leistungszeitraum) auf niedergelassene Ärzte zu übertragen (vgl. T 240) und auch den eigenen zahnärztlichen Bereich aufzugeben. Weitergehende Privatisierungsmaßnahmen schließt der Senat aus vielfältigen rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkten sowie aus Kostengründen aus. Nach der beabsichtigten Reformierung der bezirklichen Gesundheitsämter soll allerdings geprüft werden, ob Teilaufgaben des Ärztlichen Dienstes der Polizei unter Berücksichtigung der neuen Strukturen dorthin verlagert werden können. Aus Sicht des Senats garantiert der Ärztliche Dienst, der im übrigen bei allen Polizeibehörden der Länder eingerichtet ist, eine kostengünstige Arbeitsweise, weil er u. a. multifunktional für alle anfallenden medizinischen und sanitätsmäßigen Aufgaben „rund um die Uhr" genutzt werden kann. Nach seinem Untersuchungsergebnis hält er das Rationalisierungspotential nunmehr aber für weitgehend ausgeschöpft.

Die im Grundsatz der aufgabenkritischen Betrachtung des Senats folgende neuerliche Untersuchung des Rechnungshofs schließt mit einem Bedarf von nur 56,5 Stellen ab. Er empfiehlt deshalb, weitere 5,5 Stellen einzusparen, und zwar für

- 2 Verwaltungsangestellte,

- 1 Angestellte im Schreibdienst,

- 1 Medizinisch-technische Radiologieassistentin,

- 1 Polizeivollzugsbeamten (Sanitätseinsatzdienst) sowie

- 1/2 Stelle für einen Arzt.

Hieraus können 465 000 DM an Personal- und Sachausgaben sowie Gemeinkosten eingespart werden. Dieses Ergebnis beruht im wesentlichen auf eingehenden Auslastungsanalysen aller Arbeitsbereiche auf der Grundlage neuester Statistiken des Ärztlichen Dienstes des Jahres 1993. Für den Bereich des Sanitätseinsatzdienstes ergibt sich daraus ein Bedarf von neun Stellen. Lediglich bei einem Viertel der ausgewiesenen Aufgaben ist der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten erforderlich. Der Rechnungshof hat deswegen zusätzlich vorgeschlagen, künftig nur zwei bis drei Stellen für Polizeivollzugsbeamte vorzusehen und die restlichen Funktionen von medizinischem Hilfspersonal wahrnehmen zu lassen. Die somit freiwerdenden Vollzugsbeamten könnten wieder dem polizeilichen Außendienst zugeführt werden.

Zu T 239:

Die vom Rechnungshof dargestellten Stelleneinsparungsmöglichkeiten sind größtenteils nicht nachvollziehbar, da bei der Ermittlung der mittleren Bearbeitungszeiten keine Refa-Methoden angewandt wurden, sondern nur Schätzungen und Vermutungen erfolgten. Eine halbe Stelle für eine Angestellte im Schreibdienst wurde bereits mit dem Haushalt 1995/96 als Sparmaßnahme mit einem Kw-Vermerk versehen.

Im übrigen sind die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes durch die Belastungen im Abschiebegewahrsam sowie durch die erhebliche Zunahme der Untersuchungen von „body-packern" innerhalb der Drogenfahndung gestiegen. Es wurde daher lediglich geprüft, ob durch die Neustrukturierung der Polizeibehörde zwei Verwaltungskräfte im bisherigen Dienstleistungsbereich eingespart werden können.

Die Prüfung hat ergeben, dass die bisherige Dienstleistung als Außenstelle der Dienstleistung des Landespolizeiverwaltungsamtes aufrechterhalten wird, dennoch aber eine Angestellten-Stelle eingespart werden kann. Die 5,5 Stellen des Schreibdienstes werden stellenmäßig dem Schreibkräftepool der Dienstleistung des Landespolizeiverwaltungsamtes zugeordnet. An ihrer dienstlichen Verwendung im Ärztlichen Dienst ändert sich jedoch nichts.

Mit der Übertragung der ambulanten ärztlichen Versorgung der Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei im Vorbereitungsdienst auf niedergelassene Ärzte am 1. Januar 1994 ist die eigentliche Zweckbestimmung der Freien Heilfürsorge für diesen Personenkreis entfallen. Die ursprünglich der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der polizeiärztlichen Überwachung der ­ heute nicht mehr ­ kasernierten und internatsmäßig untergebrachten Beamten dienende Fürsorgemaßnahme ist faktisch nicht mehr durchführbar, nachdem auch die polizeiärztlichen Sanitätsstellen aufgegeben worden sind. Damit besteht die Freie Heilfürsorge nur noch in einer Kostenübernahme. Diese SonderleiZu T 240 bis 246:

Die dem Ärztlichen Dienst der Polizeibehörde organisatorisch zugeordneten Sanitäter der Schutzpolizei sind von ihrer originären Aufgabenstellung her Dienstkräfte, die für Einsätze der Vollzugspolizei vorgehalten werden. Außerhalb solcher Einsätze werden sie sinnvoll im Bereich des Ärztlichen Dienstes eingesetzt.

Der Vorschlag des teilweisen Ersatzes durch Angestellte betrachtet unzulässigerweise nur den Einsatz der Sanitäter im Ärztlichen Dienst.

Die Tätigkeit der Rettungssanitäter bei Demonstrationen ist jedoch keine Stapelarbeit, die kontinuierlich nach und nach im Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats stung ist nicht mehr zu rechtfertigen. Bei der Höhe der Anwärterbezüge ist den Auszubildenden der Abschluß einer eigenen Krankenversicherung ohne weiteres zumutbar. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Inneres daher aufgefordert, alsbald auf eine Änderung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Bestimmungen hinzuwirken und sodann auch für diesen Personenkreis das Beihilferecht anzuwenden.

Mit der Aufgabe der Freien Heilfürsorge wären weitere drei bis vier Stellen in den Bereichen Rechnungswesen und Schreibdienst des Ärztlichen Dienstes über die in T 239 genannten Einsparungen hinaus entbehrlich. Der nach Abschaffung der Freien Heilfürsorge in der Beihilfestelle nach den bestehenden Richtwerten erforderliche Stellenmehrbedarf dürfte hingegen bei ein bis zwei Stellen liegen, müßte aber nach Umstellung noch sorgfältig ermittelt werden.

Nach Übergang der Polizeihoheit für Gesamtberlin im Oktober 1990 auf den Polizeipräsidenten in Berlin wurde neben der Spandauer Zentrale eine Außenstelle für polizeiärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Biesdorf (Bezirk Marzahn) eingerichtet, um die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes in der Konsolidierungsphase der Vereinigung bewältigen zu können. Inzwischen sind die Übernahmeuntersuchungen ehemaliger Volkspolizisten abgeschlossen. Die Sanitätsstellen sind geschlossen worden, nachdem die internatsmäßige Unterbringung der Polizeianwärter des mittleren Dienstes aufgehoben und die ambulante ärztliche Versorgung im Rahmen der Freien Heilfürsorge auf niedergelassene Ärzte übertragen worden ist. Damit sind wesentliche Gründe für eine Beibehaltung dieses zweiten Standortes des Ärztlichen Dienstes entfallen.

Die weitere Unterhaltung der Außenstelle Biesdorf (u. a. mit einer zweiten Röntgenanlage und einem zweiten Labor) erfordert einen unnötig hohen Aufwand. Bei einer zum Teil unbefriedigenden Auslastung werden Personal und Untersuchungskapazitäten vorgehalten, deren Einsatz an zwei Standorten unwirtschaftlich ist. Leitung, Gesundheitsaktenhaltung und Materialwirtschaft sind zentral beim Ärztlichen Dienst in Spandau untergebracht. Die Einstellungsprüfungen der Landespolizeischule finden seit Mitte 1993 ebenfalls nur noch an dem Standort in Ruhleben statt. Die Zusammenführung der einzelnen Bereiche des Ärztlichen Dienstes an einem Standort ist dringend geboten. Der Umfang der Einsparung von Personal- und Sachmitteln kann erst nach der Zusammenführung genau ermittelt werden, wird aber mehr als 200 000 DM jährlich ausmachen.

Eine wesentliche Aufgabe des Ärztlichen Dienstes besteht in der Untersuchung von Bewerbern für den mittleren Dienst der Schutzpolizei auf ihre Polizeidiensttauglichkeit. Die Anzahl der Auswahluntersuchungen ist erheblich und im Verhältnis zu den Einstellungsprüfungen der Landespolizeischule überproportional gestiegen, weil seit dem Frühjahr 1992 die ärztliche Untersuchung zeitlich vor der Einstellungsprüfung stattfindet. Was die Polizei in diesen Fällen benötigt, sind mehrere örtlich verteilbare Einsatztrupps, die im Bedarfsfall sofort zur Verfügung stehen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass mit dieser Art der Aufgabenstellung auch eine gewisse Vorhaltefunktion verbunden ist.

Die Polizei muss des weiteren auch darauf eingerichtet sein, daß Einsatzlagen länger andauern, also Ablösekräfte vorhanden sind.

Insofern sind die zehn beim Ärztlichen Dienst etatisierten Sanitäter erforderlich, auch wenn darüber hinaus noch in jeder Bereitschaftspolizeiabteilung sechs als Rettungssanitäter ausgebildete Beamte vorhanden sind. Schließlich handelt es sich bei den vorgenannten Zahlen auch nur um Soll-Stärken, das heißt, dass die tatsächlichen Anwesenheitszahlen im Durchschnitt um 25 bis 30 Prozent niedriger liegen. Die sanitätsmäßige Betreuung der vor Ort eingesetzten Beamten ist von der Polizei nach der PDV100 jedoch in jedem Fall zu garantieren. Nicht ohne Grund unterhalten andere Länderpolizeien Sanitätszüge mit Personalstärken von 40 bis 45 Beamten. Der Umstand, dass die Sanitätsbeamten in einsatzfreien Zeiten mit Tätigkeiten ausgelastet werden, die nicht unbedingt eines ausgebildeten Vollzugsbeamten bedürfen, darf nicht zu der falschen Schlußfolgerung führen, dass diese in gleichem Umfang durch Angestellte ersetzbar sind.