Dagegen wurden die schriftlichen Einstellungsprüfungen erschwert so dass die Ablehnungsquote hier im Jahr

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Aufgrund einer Herabsetzung der gesundheitlichen Anforderungen an die Bewerber ist die Ablehnungsquote 1993

(28,0 v. H.) gegenüber 1992 (39,8 v. H.) erheblich gesunken.

Dagegen wurden die schriftlichen Einstellungsprüfungen erschwert, so dass die Ablehnungsquote hier im Jahr 1993

(29,5 v. H.) gegenüber 1992 (18,9 v. H.) bei weiterhin zunehmender Tendenz deutlich gestiegen ist.

Angesichts der dargestellten Entwicklung ist die im Jahr 1992 verfügte zeitliche Abfolge der Untersuchungen, die Einstellungsprüfung erst nach der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit durchzuführen, unwirtschaftlich. Der personelle, organisatorische und finanzielle Aufwand einer Vielzahl hieran beteiligter medizinischer Fachbereiche ist wesentlich höher als bei anderer Reihenfolge. Für jeden zu untersuchenden Bewerber fallen neben höheren Verwaltungs- und Personalkosten für Ärzte und medizinisches Fachpersonal (Auswahluntersuchung, Sehtest, Audiometrie) Sachkosten bei der Ergometrie, dem Röntgen und im Labor sowie erforderlichenfalls für zusätzliche externe ärztliche Gutachten an.

Eine Untersuchung nur der erfolgreichen Prüflinge dürfte außerdem im überwiegenden Interesse derjenigen Bewerber liegen, die an der schriftlichen Einstellungsprüfung scheitern.

Der Rechnungshof hat die Verwaltung aufgefordert, die zeitliche Abfolge der Untersuchungen wieder umzukehren.

Damit könnte die Untersuchung von mindestens einem Drittel der Bewerber ­ auf das Jahr 1993 bezogen in 1 160 von 3 934 Fällen (vgl. T 243 und 244) ­ entfallen. Entsprechende stellenwirtschaftliche Folgerungen sind unumgänglich. Der Rechnungshof erwartet, dass die Verwaltung den Stellenbedarf neu ermittelt. Seine Vorschläge (vgl. T 240 bis 245) führen insgesamt zur weiteren Einsparung von Personal- und Sachausgaben sowie Gemeinkosten von mindestens jährlich.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat in ihrer ersten Stellungnahme eine weitgehend ablehnende Haltung zu den Empfehlungen des Rechnungshofs eingenommen. Danach wird zur Zeit lediglich die Einsparung einer halben Schreibkraftstelle (vgl. T 239) für möglich gehalten. Die vom Rechnungshof in seinen Auslastungsanalysen zugrunde gelegten Fallzahlen und mittleren Bearbeitungszeiten werden teilweise nicht anerkannt und darüber hinaus neue Aufgaben genannt, die eine Stellenreduzierung nicht zulassen würden. Zu der Frage, inwieweit Sanitätsbeamte durch Angestellte ersetzt werden können, hat sich die Verwaltung bisher nicht geäußert. Die Abschaffung der Freien Heilfürsorge (vgl. T 240) wird „für nicht opportun" gehalten, weil Personaleinsparungen nicht zu erzielen seien und von der Anwendung des Beihilferechts höhere Sachkosten erwartet werden. Eine Zentralisierung des Ärztlichen Dienstes (vgl. T 241 und 242) hält auch die Senatsverwaltung grundsätzlich für wirtschaftlicher. Sie lehnt sie dennoch wegen fehlender Raumkapazitäten am Standort Spandau und nachteiliger Wegezeiten sowie unlängst am Standort Biesdorf vorgenommener Investitionen ab. Auch der vom Rechnungshof geforderten Umkehr der Abfolge der Bewerberuntersuchung und der Einstellungsprüfung (vgl. T 243 bis 245) möchte die Senatsverwaltung nicht nachkommen, weil den Einsparungen beim Ärztlichen Dienst ein personeller Mehrbedarf bei der Landespolizeischule gegenüberstehen und das derzeit „bewerberfreundliche Einstellungsverfahren" aufgehoben würde. Die Einlassungen der Verwaltung konnten den Rechnungshof insgesamt nicht überzeugen.

Der Rechnungshof hat den unter Zugrundelegung der Fallzahlen des Jahres 1993 aufgezeigten Stellenbedarf des Ärztlichen Dienstes nach sorgfältigen Analysen und Schätzungen unter Einbeziehung von Plausibilitätskontrollen ermittelt. Er hält es dennoch für nicht ausgeschlossen, dass der von ihm in T 239 aufgezeigte verringerte Stellenbedarf erneut überprüft wird, nachdem sich die Verwaltung auf neue Aufgaben der Ärzte und des Sanitätseinsatzdienstes (Abschiebegewahrsam, Kriminalpolizeiliches Beweissicherungsverfahren) beruft und die Senatsverwaltung für Inneres eine externe Betrachtung des Verwaltungsbereiches des Ärztlichen Dienstes angekünZu T 247:

Es handelt sich um eine Sachdarstellung; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats digt hat. Dies ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil einer Realisierung seiner weitergehenden Forderungen organisatorischer Art (vgl. T 240 bis 245) ohnehin neue Stellenbedarfsanalysen folgen müssen.

Anders als die Verwaltung verspricht sich der Rechnungshof von der Abschaffung der Freien Heilfürsorge (vgl. T 240) erhebliche Einsparungen. Nach der auch von der Polizei anzuwendenden Personalberechnungsformel für Beihilfesachbearbeiter wären in der Beihilfestelle höchstens rund 1,7 zusätzliche Stellen erforderlich. Demgegenüber sind derzeit im Bereich Rechnungswesen des Ärztlichen Dienstes fünf Angestellte (einschließlich einer Angestellten im Schreibdienst) tätig. Auch zu den Sachkosten ist der Rechnungshof der Auffassung, dass die Anwendung des Beihilferechts anstelle der Freien Heilfürsorge zumindest kostenneutral ist. Eine Untersuchung des Landesrechnungshofs Baden-Württemberg (Erhebungszeitraum 1989 bis 1993) ergab, daß die jährlichen Ausgaben für einen Heilfürsorgeberechtigten höher sind als die für einen Beihilfeberechtigten. Hier wären in der Regel nur 50 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Zu T 248:

Der Anspruch auf Freie Heilfürsorge für die in der Ausbildung befindlichen Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei ist in § 105 des Berliner Landesbeamtengesetzes verankert und nur durch Gesetzesänderung abschaffbar. Eine solche Gesetzesänderung wird aus folgenden Gründen für nicht opportun gehalten:

Die Zahl der anspruchsberechtigten Beamtenanwärter des mittleren Dienstes der Schutzpolizei wird in den künftigen Jahren wegen der Einführung der zweigeteilten Laufbahn erheblich sinken. Die Abschaffung der Freien Heilfürsorge für Anwärter des mittleren Dienstes der Schutzpolizei wird daher eher aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Anwärtern des gehobenen Dienstes zu prüfen sein. Eine Abschaffung aus Kostengründen (Personaleinsparungen) kann dagegen nicht nachvollzogen werden, da anstelle der Erstattungsfälle beim Ärztlichen Dienst vergleichbarer Mehraufwand bei der Beihilfestelle entsteht. Darüber hinaus wird in der Rechnungsstelle des Ärztlichen Dienstes keine Angestellte im Schreibdienst benötigt bzw. eingesetzt, so daß eine solche Stelle auch nicht entfallen kann.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch die Einsparung von Erstattungskosten nicht zu erwarten ist. Die Liquidationspraxis der Ärzte (2,3-facher Satz der GOÄ) lässt bei der Beihilferegelung keinesfalls Kostenneutralität, sondern eher Mehrkosten erwarten. Der Vergleich mit Baden-Württemberg ist insofern nicht hilfreich, da dort der Personenkreis der Beihilfeberechtigten ungleich größer ist, aber auch Leistungen übernommen werden, die in Berlin nicht erstattungsfähig sind.

Die von der Senatsverwaltung gegen die Schließung der Außenstelle Biesdorf (vgl. T 241 und 242) vorgetragenen Gründe überzeugen nicht. Sie gibt eine intensive Nutzung von 29 Räumen an und stellt ihre Argumente gegen eine Zentralisierung des Ärztlichen Dienstes auf einen nicht zu realisierenden Raummehrbedarf in der Stammdienststelle Spandau ab. Die nunmehr intensivere Nutzung der Außenstelle Biesdorf ist jedoch im wesentlichen auf eine erst im Anschluß an die Prüfung des Rechnungshofs vorgenommene Verlagerung der zuvor überwiegend in Spandau vorgenommenen Bewerberuntersuchungen für den mittleren Dienst der Schutzpolizei zurückzuführen. Zahlreiche Räume in Biesdorf waren zur Zeit seiner örtlichen Erhebung ungenutzt (vorher Räume für Zahnarzt, Sanitätsstelle und Physiotherapie). Zusätzliche Räume würden bei einer Zentralisierung des Ärztlichen Dienstes in weit geringerer Anzahl (weniger Ärzte-, Warte- und Röntgenzimmer) benötigt werden. Darüber hinaus resultiert aus der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Umkehr der Abfolge des Bewerberauswahlverfahrens (vgl. T 243 bis 245) eine wesentliche Reduzierung der zu Untersuchenden mit entsprechenden Auswirkungen auch auf den Raumbedarf des Ärztlichen Dienstes (vgl. T 250). Auch der gegen die Zusammenlegung vorgebrachten Kostenargumentation der Senatsverwaltung für Inneres folgt der Rechnungshof nicht. Der Ärztliche Dienst ist an beiden derzeitigen Standorten in polizeieigenen Dienstgebäuden untergebracht, so dass Mietkosten nicht entstehen. Für eventuellen Raummehrbedarf im Laborbereich in Spandau stehen durch Auszug der polizeilichen Blutalkoholuntersuchungsstelle in absehbarer Zeit neben einem zusätzlichen Büroraum auch mehrere Labor- und Nebenräume mit insgesamt rund 170 m2 zur Verfügung. Alternativ zum Standort Spandau wäre auch eine Zentralisierung des Ärztlichen Dienstes in Biesdorf möglich. Im übrigen können die dort nach der Vereinigung vorgenommenen Investitionen allein den weiteren Betrieb einer zweiten unwirtschaftlichen Einrichtung nicht rechtfertigen, weil den einmaligen Kosten einer Zusammenlegung dauerhafte Einsparungen von Personal- und Sachkosten gegenüberstehen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für den

Zu T 249:

Der Ärztliche Dienst nutzt in Spandau 49 Räume und in Biesdorf 31Räume. Da nennenswerte verfügbare Raumkapazitäten an beiden Stellen derzeit nicht vorhanden sind, ist eine Zentralisierung weder in Spandau noch in Biesdorf möglich. Auch das Freiwerden von drei Räumen durch den Auszug der Blutalkoholuntersuchungsstelle in Spandau lässt erkennbar eine zentrale Unterbringung nicht zu. Obwohl bei zwei Standorten die Einsparung von Wegezeiten für Beamte der Vollzugspolizei, die z. B. in großer Zahl zu Sehtest- und Audiometrie-Untersuchungen den Ärztlichen Dienst aufsuchen müssen, ein erhebliches Gewicht für die Beibehaltung beider Standorte darstellt, ist die Senatsverwaltung für Inneres grundsätzlich der Auffassung, dass mittelfristig eine zentrale Unterbringung des Ärztlichen Dienstes anzustreben ist. Dies erfordert jedoch den Aufwand zusätzlicher Sachmittel, die gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen.

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Betrieb und die Ersatzbeschaffung einer zweiten Röntgenanlage (rund 250 000 DM). Da beide Standorte am Rande der Stadt liegen und an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sind, sind auch nicht die von der Verwaltung angeführten Nachteile erhöhter Wegezeiten bei nur einem Standort zu erkennen.

Die gegen eine Umkehr der Reihenfolge von Tauglichkeitsuntersuchung und Einstellungsprüfung im Bewerberauswahlverfahren (vgl. T 243 bis 245) erhobenen Einwände der Verwaltung sind nicht schlüssig, denn die mit Bewerbermangel erklärten Beweggründe für das im Jahr 1992 eingeführte Verfahren sind infolge der nach der Vereinigung sprunghaft gestiegenen Bewerberzahlen entfallen. Es ist unverständlich, weshalb die Senatsverwaltung weiterhin an den zeitlich vorgezogenen, gegenüber der Einstellungsprüfung durch die Landespolizeischule ungleich zeit- und kostenaufwendigeren und nicht zuletzt mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen der Bewerber verbundenen Auswahluntersuchungen festhalten will. Insbesondere an dem von der Verwaltung prognostizierten Verhältnis von Bewerbern (rund 5 000) zu den künftig wieder niedrigeren Einstellungsraten (1995 rund 500) wird die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme deutlich. Der Rechnungshof hält das praktizierte Verfahren für unvertretbar und erwartet, dass es unverzüglich umgekehrt wird. Der Schriftwechsel mit der Verwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 250:

Die Polizeibehörde ist aufgrund der Bewerberlage etwa seit April 1995 dazu übergegangen, die Tauglichkeitsuntersuchungen wieder zeitlich nach der Einstellungsprüfung durchzuführen.

4. Justiz

a) Einnahmerückstände bei dem Zentralen Mahngericht für Berlin

Das von der Senatsverwaltung für Justiz bei dem Zentralen Mahngericht seit dem Jahr 1987 eingesetzte und im Jahr 1993 veränderte IT-System zur maschinellen Bearbeitung der gerichtlichen Mahnsachen (AUMAV) wies noch ein Jahr nach der Umstellung bei der Erhebung und Einziehung von Gerichtskosten erhebliche Mängel auf. Unzureichende Vorbereitung der Verfahrensänderung und mangelnde Kompatibilität zum IT-Verfahren der Justizkasse Berlin (AJUKA) verursachten Einnahmerückstände in beträchtlicher Höhe.

Seit dem 1. Oktober 1987 setzt die Senatsverwaltung für Justiz ein automatisiertes Verfahren zur maschinellen Bearbeitung der gerichtlichen Mahnsachen (AUMAV) ein. Zugleich wurden alle Berliner Mahnverfahren bei dem Zentralen Mahngericht im Dienstgebäude des Amtsgerichts Wedding zusammengeführt. Das automatisierte Mahnverfahren hat das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg entwickelt, bei dem auch die bundesweite Federführung zur Weiterentwicklung und Strukturverbesserung der Programmsysteme liegt. Das Verfahren wird bisher von einigen Bundesländern flächendeckend oder in Teilbereichen eingesetzt.

Früh einsetzende Kritik insbesondere daran, dass Elemente der Kosteneinziehung und Buchführung insgesamt unzweckmäßig in das gerichtliche Verfahren einbezogen sind, veranlaßte den Anwenderkreis bereits im Jahr 1990, ein Neuverfahren zu planen. In Berlin wurden die unter der Federführung des Justizministeriums Baden-Württemberg neu entwickelten Programme mit dem 23. Juni 1993 in Betrieb genommen, nachdem das Altverfahren am 11. Juni 1993 abgebrochen worden war. Die neuen Programmversionen wurden, soweit der Datenträgeraustausch zwischen dem mahngerichtlichen AUMAV und dem IT-Verfahren der Justizkasse Berlin (AJUKA) einzubeziehen war, so unvorbereitet, unkoordiniert und isoliert in Betrieb genommen, dass die Folgeprobleme für die Justizkasse nicht rechtzeitig gelöst wurden.

Zu T 251 und 258:

Es trifft nicht zu, dass die Inbetriebnahme der neuen Programmversion für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren, die vorübergehend zu Folgeproblemen bei der Justizkasse Berlin führte, unvorbereitet, unkoordiniert und isoliert erfolgt ist.

Richtig ist vielmehr:

Die für die Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten Mahnverfahrens zuständige DV-Stelle des OLG Stuttgart hatte seinerzeit von den beteiligten Bundesländern den Auftrag erhalten, das vorhandene Programmsystem bis Ende 1993 insgesamt zu überarbeiten. U. a. sollte der bis dahin im Programmsystem enthaltene Sollstellungszweig entfallen und vom Kassenverfahren AJUKA übernommen werden. Die Vorarbeiten für die notwendigen Datenschnittstellen wurden rechtzeitig begonnen.

Wegen der Postleitzahlenumstellung zog die Programmpflegestelle in Stuttgart den Fertigstellungstermin für das neue Programmsystem auf Juni 1993 vor, um den Umstellungsaufwand nicht zweimal vollziehen zu müssen. Auf Grund außergewöhnlicher Realisierungsschwierigkeiten sowohl bei der Programmpflegestelle als auch bei der mit der Anpassung des Kassenverfahrens beauftragten Unternehmerin konnten die notwendigen Datenschnittstellen nicht rechtzeitig für diesen von Berlin nicht veränderbaren Einsatztermin bereitgestellt werden. Die Kostenerhebung von ca. 10 % der gerichtlichen Mahnverfahren wurde dadurch verzögert. Sämtliche Folgeprobleme für die Justizkasse Berlin wurden jedoch bis Ende 1994 vollständig beseitigt.