Diese Verpflichtung besteht auch für die von der Pilotstudie des Wissenschaftsrates betroffenen Berliner

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats schaftlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher aufzuklären, ob und inwieweit angemessene Gründe für derartige Abweichungen zu finden sind und ob Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Diese Verpflichtung besteht auch für die von der Pilotstudie des Wissenschaftsrates betroffenen Berliner Hochschulen.

Es ist daher geboten, daß

- die Ursachen für die bisher nicht erklärbaren Differenzen der Aufstellung (vgl. T 300) in jedem Einzelfall von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung und den jeweils betroffenen Hochschulen festgestellt werden,

- die vom Wissenschaftsrat begonnene Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz weitergeführt wird und die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung zusammen mit den Hochschulen dafür sorgt, dass der Lehrbetrieb mit dem anderer Hochschulen verglichen wird und die Ergebnisse des überörtlichen Vergleichs in den Lehrbericht einfließen,

- bei negativen Ergebnissen die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen eingeleitet werden.

Dies setzt voraus, dass die Hochschulen, die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung und der Landesgesetzgeber bereit sind, auch weitreichende Konsequenzen zu ziehen. Im Extremfall muss die Bereitschaft bestehen, Fachbereiche oder Fachgebiete innerhalb der Hochschule oder auf Landesebene zusammenzuführen oder sogar aufzulösen.

Angesichts der Größe der Berliner Hochschulen sollte darüber hinaus erwogen werden, FU und TU mit bestimmten Hochschulen vertieft zu vergleichen (z. B. die FU mit der Universität München und die TU mit der Technischen Hochschule Aachen), um daraus zusätzliche Hinweise für die wirtschaftliche Ausgestaltung des Lehrbetriebs zu gewinnen. Der Schriftverkehr ist noch nicht abgeschlossen.

b) Freie Universität Berlin Unnötige Unterhaltung eines auswärtigen Standquartiers für Erdwissenschaften

Für die Weiterführung des von der Freien Universität Berlin unterhaltenen Standquartiers für Erdwissenschaften in Eschwege (Hessen) besteht nach der Vereinigung keine Notwendigkeit mehr. Die Universität hat das Standquartier jedoch nicht aufgegeben, sondern vom 1. Juli 1993 an einer privaten Betreiberin mit der Folge übertragen, dass allein durch die ungünstige Vertragsgestaltung vermeidbare Ausgaben bis zu jährlich 83 000 DM entstehen. Unabhängig von den erforderlichen Änderungen des laufenden Vertrages mit der Betreiberin erwartet der Rechnungshof, daß die Freie Universität das Standquartier zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgibt.

Die Freie Universität Berlin (FU) unterhält zur praxisnahen Ausbildung ein Standquartier für Erdwissenschaften auf einem eigenen Grundstück in Eschwege (Hessen). Nutzer sind überwiegend Exkursionsgruppen aus den Bereichen Geologie und Biologie der FU. Bis zum 30. Juni 1993 hat die Universität das Quartier in Eigenregie betrieben. Vom 1. Juli 1993 an hat die FU seine „Bewirtschaftung einschließlich der Betriebsführung" einer privaten Betreiberin übertragen. Nach dem erstmals zum 30. Juni 1996 kündbaren Bewirtschaftungsvertrag werden den Mitgliedern der Universität im Standquartier Unterkunft, Verpflegung und Arbeitsmöglichkeiten gewährt. Hierfür erhält die Betreiberin jährlich bis zu DM.

Der Rechnungshof kann ­ auch im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage des Landes Berlin ­ nicht erkennen, daß die FU auf den Betrieb des Standquartiers in Eschwege angewiesen ist, weil inzwischen z. B. die Möglichkeit besteht, das Berliner Umland für studentische Exkursionen zu nutzen.

Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß

Zu T 307 bis 310:

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung teilt die Auffassung der FU, dass es sich bei dem Standquartier Eschwege um eine für die Lehre nützliche Einrichtung handelt, deren Ausbildungswert für die Studenten durch die vom Rechnungshof aufgezeigten Alternativen quantitativ und qualitativ nicht in dem wünschenswerten Maß ersetzt werden kann. Eine andere Frage ist allerdings, ob in Zeiten äußerst knapper Mittel eine solche Einrichtung aufrechterhalten werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst anzumerken, dass der vom Rechnungshof in T genannte Maximalbetrag von 414 000 DM um die Rückvergütungen für nicht in Anspruch genommene Übernachtungsmöglichkeiten zu mindern ist und die von den Leistungsnehmern erzielten Einnahmen (1994 rund 144 600 DM) gegenzurechnen sind, so dass die tatsächliche Belastung des Universitätshaushalts wesentlich niedriger ausfällt. Dessen ungeachtet wird nach Mitteilung der Universität derzeit geprüft, ob von der zum 30. Juni 1996 bestehenden Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

- sich durch die Herstellung der Einheit Deutschlands auch für erdbezogene Lehr- und Forschungsarbeiten Perspektiven eröffnet hätten, die wissenschaftlichen Einrichtungen im Westteil Berlins bisher verwehrt waren,

- der FU bereits aufgrund eines Kooperationsvertrages das Recht zur Nutzung aller Einrichtungen (Inanspruchnahme von Arbeits- und Schlafplätzen) des Geozentrums Hüttenberg (Kärnten) zustehe,

- den Leistungen wissenschaftlicher Forschung und Ausbildung zu hohe Kosten aus dem Vorhalten des Standquartiers in Eschwege gegenüberstehen.

Die FU hat hierzu im wesentlichen auf die Nützlichkeit der Einrichtung für Lehre und Forschung verwiesen, zumal verschiedene Studien- und Prüfungsordnungen den Nachweis von Geländeübungen usw. vorsähen. Daneben habe sich der Betrieb von Standquartieren außerordentlich bewährt und als sehr förderlich für die Ausbildung erwiesen. Sie hätten gegenüber anderen auswärtigen Unterbringungsmöglichkeiten Ausstattungsvorteile, die erheblich intensivere und vielseitigere Lehr- und Forschungsarbeiten ermöglichen würden als andere vorübergehend genutzte oder angemietete Einrichtungen.

Die Äußerungen der Universität können die Zweifel des Rechnungshofs an der Notwendigkeit des weiteren Betriebs der Einrichtung in Eschwege nicht beseitigen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass solche Dienstleistungen für Studenten weit über den eigentlichen Aufgabenbereich der Universität hinausgehen und deshalb jedenfalls nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Universitätshaushalts und damit des Landeshaushalts führen dürfen. Er kann auch nicht erkennen, inwieweit Geländeübungen usw. zum Betrieb eines Standquartiers zwingen.

Der Rechnungshof hat darüber hinaus die finanziellen Auswirkungen des Bewirtschaftungsvertrages geprüft. Die vertragschließenden Parteien sind davon ausgegangen, dass die FU jährlich 6 000 Übernachtungen mit voller Verpflegung (im folgenden Übernachtungen) in Anspruch nimmt. Die FU hat dabei je Übernachtung einen Tagessatz von 69 DM einschließlich Mehrwertsteuer an die Betreiberin zu entrichten.

Für das Bereithalten und Gewähren dieser Leistung überweist die FU an die Betreiberin monatlich jeweils 34 500 DM (500 « 69 DM), also jährlich 414 000 DM (6 000 « 69 DM). Für jede nicht in Anspruch genommene Übernachtung erhält sie am Jahresschluß von der Betreiberin eine Rückvergütung von 6,90 DM. Der Betreiberin ist gestattet, für Universitätsaufgaben nicht benötigte Kapazitäten des Standquartiers eigenverantwortlich anderweitig ­ vor allem für touristische Zwecke, für Tagungen u. ä. ­ zu nutzen. Hierfür gewährt sie der FU eine Gutschrift von 15 DM je Übernachtung. Die Betreiberin erhält somit in diesen Fällen neben dem von ihr für die Pensionsleistung in Eigenregie eingenommenen Betrag von der FU noch 47,10 DM (Tagessatz minus Rückvergütung wegen Minderübernachtung minus Gutschrift bei Fremdübernachtung). Andererseits bedeutet diese Vertragsgestaltung, dass der niedrige Tagessatz von 69 DM nur dann erreicht wird, wenn durch Angehörige von Hochschulen tatsächlich 6 000 Übernachtungen jährlich in Anspruch genommen werden.

Zu T 311:

Es handelt sich um eine Sachdarstellung; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Die FU hat die im Vertrag angenommenen 6 000 Übernachtungen in den vergangenen Jahren in Eschwege nicht benötigt. Im ersten halben Jahr der Fremdbewirtschaftung (1. Juli bis 31. Dezember 1993) lag die Zahl der Übernachtungen nur bei 1 946, wofür die FU unter Berücksichtigung von Rückvergütungen für 1 054 nicht in Anspruch genommene Übernachtungen an die Betreiberin 199 727,40 DM zu entrichten hatte.

Die FU hat somit rechnerisch je Übernachtung 102,63 DM aufgewendet. Nach Auffassung des Rechnungshofs sind 6 000

Übernachtungen auch künftig nicht zu erwarten; jedenfalls sind auch im 1. Halbjahr 1994 statt 3 000 nur 2 155 Übernachtungen in Anspruch genommen worden.

Zu T 312 bis 315:

Die kritischen Feststellungen des Rechnungshofs zu der finanziellen Ausgestaltung des Bewirtschaftungsvertrages wurden von der Universität aufgegriffen. Sie werden ­ unabhängig von der Grundsatzfrage ­ Gegenstand von Nachverhandlungen sein, mit denen angestrebt wird, das Entgelt für den Fall der Nichtbelegung auf etwa die Hälfte des derzeitigen Betrages zu vermindern.

Über das Ergebnis wird die FU den Rechnungshof unterrichten.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof hat gefordert, die vertraglich vereinbarte Anzahl von Tagessätzen noch während der Laufzeit des Vertrages im Wege von Nachverhandlungen zu reduzieren.

Daneben hat er darauf aufmerksam gemacht, dass der im Falle der Nichtbelegung gezahlte Satz von 62,10 DM (vgl. T 311) zu hoch ist, da von der Betreiberin außer dem Vorhalten einer Übernachtungsmöglichkeit weitere Leistungen nicht erbracht werden; er hält Zuschüsse der FU hier nur für gerechtfertigt, soweit sie nachweislich ungedeckte Betriebskosten ausgleichen.

Die FU sieht die tatsächliche Inanspruchnahme von 6 000 jährlichen Übernachtungen zwar für realistisch an, hat aber trotzdem erklärt, im Rahmen von Nachverhandlungen diese Zahlen von jährlich 6 000 auf 4 800 senken zu wollen. Die FU hat weiter ausgeführt, sie wolle bei den Verhandlungen darüber hinaus erreichen, dass ihr bei Mindernutzung der vorgehaltenen Kapazitäten oder bei Inanspruchnahme freier Kapazitäten durch die Betreiberin von dieser der Beköstigungssatz von zur Zeit 45 DM je Tag und Person gutgeschrieben werde.

Der Rechnungshof begrüßt die Bemühungen der FU, die garantierten Belegungszahlen zu senken. Bei derzeitiger Vertragsgestaltung würde die bereits von der FU beabsichtigte Absenkung auf 4 800 Übernachtungen zu jährlichen Minderausgaben von 83 000 DM führen. Er erwartet weiter, dass der Bewirtschaftungsvertrag unverzüglich dahingehend geändert wird, dass die FU bei Mindernutzung oder Fremdnutzung durch die Betreiberin nicht mehr die Beköstigungskosten übernimmt. Unabhängig von den erforderlichen Änderungen des laufenden Vertrages mit der Betreiberin erwartet der Rechnungshof, dass die FU das Standquartier in Eschwege zum nächstmöglichen Zeitpunkt (30. Juni 1996) aufgibt. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

c) Humboldt-Universität zu Berlin:

(1) Unterbliebene Bedarfskündigungen im Bereich des akademischen Mittelbaues

Bei der Durchführung des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes hat die Verwaltung der Humboldt-Universität zu Berlin die von der Personalkommission erteilten zeitlichen Vorgaben für die Kündigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen zu einem erheblichen Teil nicht fristgemäß ausgeführt. Der Arbeitsablauf ist unzureichend überwacht worden. Der Rechnungshof erwartet, daß die Humboldt-Universität entsprechend ihrer Zusage umgehend einen Stellenplan nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufstellt, der als Grundlage für die Personal- und Stellenwirtschaft unverzichtbar ist.

Im Einigungsvertrag ist bestimmt worden, dass die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen der ehemaligen DDR nach den Kategorien des Hochschulrahmengesetzes spätestens bis zum 2. Oktober 1993 landesgesetzlich zu regeln ist (Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e). Das Land Berlin hat die rechtlichen Grundlagen zur Eingliederung der Hochschulen im Ostteil Berlins in das Berliner Hochschulwesen und zur Neustrukturierung des Hochschulpersonals insbesondere durch das Gesetz zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 sowie durch das Gesetz über die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen im Ostteil Berlins in Rechtsverhältnisse nach dem Berliner Hochschulgesetz (Hochschulpersonal-Übernahmegesetz) vom 11. Juni 1992 geschaffen. Beide Gesetze ­ das Gesetz zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 ­ sind inzwischen wegen der Befristung ihrer Geltungsdauer mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft getreten. Ergänzend zu seinen bisherigen Prüfungen hat der Rechnungshof Probleme untersucht, die sich bei der Durchführung des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes im Bereich des akademischen Mittelbaues der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) ergeben haben.

Zu T 316 bis 327:

Der umfassenden Darstellung des Rechnungshofs zu den unterbliebenen Bedarfskündigungen sind von Seiten des Senats nur folgende Anmerkungen hinzuzufügen, die sich zumeist aus der zwischenzeitlichen Entwicklung ergeben.