Krankenpflege

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats und 10 KSchG nicht ausgeschlossen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. September 1992 ­ 8 AZR 557/91 -) hat diese Vorschrift in ihrem Regelungsbereich allein § 1 KSchG ersetzt.

Der Rechnungshof hat im Hinblick auf das in der Berliner Verwaltung allgemein geltende Verfahren sowie den Auflagenbeschluß 1994 des Abgeordnetenhauses zwar keine Bedenken gegen die Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen unter Zahlung von Prämien oder Abfindungen (vgl. T 323), dabei geht er aber davon aus, dass durch solche Maßnahmen alsbald entsprechende Einsparungen durch den Wegfall von Stellen oder Beschäftigungspositionen erreichbar sind. Soweit die Maßnahmen ohne Auswirkung auf den Stellenplan oder die Beschäftigungsplanung in erster Linie dazu dienen sollen, unbefristete Arbeitsverhältnisse in befristete umzuwandeln, sind solche Einsparungen nicht zu erwarten. Nach Hinweisen der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung kommt eine Prämienzahlung auch im Falle der Beibehaltung einer Stelle in Betracht, sofern deren Wiederbesetzung erst zugelassen wird, wenn die für die Prämienzahlung aufgewendeten Mittel „auf der Stelle erwirtschaftet" sind. Der Rechnungshof behält sich vor zu prüfen, ob die Zahlungen nach dem jeweiligen Sachverhalt gerechtfertigt waren.

Zu T 324:

Die im letzten Satz dieser Textziffer erwähnte Möglichkeit, eine Prämie auch dann zu zahlen, wenn die Stelle nach Ausscheiden des/der Beschäftigten nicht wegfällt, hat folgenden Hintergrund:

Das Hochschulpersonalübernahmegesetz sah u. a. vor, daß Wissenschaftler/innen in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen bis zu fünf Jahren auf freien Stellen weiterbeschäftigt werden konnten. Außerdem wird Überhangpersonal auf freien Stellen geführt. Diese Stellen werden aber dauerhaft für die Erfüllung der Aufgaben der Universität benötigt. Daher wurde im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen eine Regelung getroffen, die diesen Personenkreis in die Prämienregelung einbezieht, indem die Stelle nach Freiwerden solange freizuhalten ist, bis die Prämie „erwirtschaftet" ist.

Abgesehen davon, dass sich für den Universitätshaushalt 1994 und zum Teil in den Folgejahren durch die Zahlung von Prämien und Abfindungen für Angehörige des akademischen Mittelbaues zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben, sind im Falle der nachgeholten ordentlichen Kündigungen statt der im Einigungsvertrag übergangsweise vorgesehenen kurzen Kündigungsfristen nach § 55 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (bis zu drei Monaten) die längeren Kündigungsfristen nach § 53 BAT-O (bis zu sechs Monaten zum Quartalsschluß) zugrunde zu legen. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen klargestellt, dass die gesetzliche Verlängerung der einigungsvertraglichen Kündigungsmöglichkeiten (vgl. T 320) hinsichtlich der Kündigungsfristen nicht durchgreift (Urteil vom 26. Mai 1994 ­ 6 AZR 27/94 ­). Die zusätzlichen finanziellen Belastungen im laufenden Haushaltsjahr muss die HU im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft ausgleichen, soweit nötig zusammen mit weiteren Einsparerfordernissen, die sich infolge Reduzierung bei den Personalausgaben gegenüber dem vom Kuratorium festgestellten Haushaltsplan 1994 anläßlich der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung ergeben haben. Die HU hat zum Ausgleich der ­ nach eigener Hochrechnung etwa 10 Mio. DM betragenden ­ Deckungslücke am 1. Juni 1994 in allen Kapiteln ihres Haushaltsplans 7 v. H. der Ansätze bei den Sachausgaben der Hauptgruppe 5 gesperrt. Es bleibt abzuwarten, welches Ergebnis die Haushaltswirtschaft der Universtität im Haushaltsjahr 1994 haben wird.

Zu T 325:

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung hatte nach Bekanntwerden des Ausmaßes der versäumten Kündigungen mit Schreiben vom 22. März 1994 vorsorglich ab April 1994 monatlich 1,3 Mio DM des konsumtiven Landeszuschusses an die Humboldt-Universität gesperrt. Als feststand, dass die eingetretenen Mehrkosten, die von der Humboldt-Universität für 1994 mit 6,5 Mio DM beziffert wurden, im Haushalt der Humboldt-Universität erwirtschaftet wurden, hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung die Sperre mit Schreiben vom 13. November 1994 aufgehoben.

Obwohl die Ausgaben für die Zahlungen von Prämien (sog. Goldener Handschlag) innerhalb des Haushalts der Universität erwirtschaftet werden müssen, sind gegen Ende des Haushaltsjahres 1994 nicht gedeckte Mehrausgaben für die Zahlung von Prämien in Höhe von 2,6 Mio DM entstanden, die der HumboldtUniversität ausnahmsweise zuschußerhöhend zur Verfügung gestellt wurden. Damit sich diese Entwicklung für den Haushalt 1995/96 nicht wiederholt, wird die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit der Humboldt-Universität ein Verfahren entwickeln, das sicherstellt, dass die zu zahlenden Prämien und Abfindungen tatsächlich im Rahmen der Personalausgaben des Globalzuschusses von der Humboldt-Universität erwirtschaftet werden. Dabei wird auch genauestens darauf zu achten sein, dass für die unter T 324 genannten Fälle die Prämienzahlungen tatsächlich durch das Freihalten der Stellen erwirtschaftet werden.

Mittlerweile ist bekannt, dass die von der Humboldt-Universität eingeleiteten haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen 1994 nicht ausreichten, um die Mehrausgaben im Personalbereich zu dekken. Trotz einer Zuschußerhöhung von 13,0 Mio DM zum Ausgleich diverser Mehrbedarfstatbestände bei den Personalausgaben (neben der bereits erwähnten Zuschußerhöhung von 2,6 Mio DM für Prämienzahlungen gab es weitere Zuschußerhöhungen für Nachzahlungen aufgrund anzuerkennender Vordienstzeiten (6 Mio DM), und Tarifsteigerungen in Höhe von 4,4 Mio DM) sind nach Angaben der Humboldt-Universität im Personalbereich nichtgedeckte Mehrausgaben von 4,5 Mio DM entstanden. Durch eine fehlerhafte Entscheidung der HumboldtUniversität ist dieser Betrag nicht in der Haushaltsrechnung und in den entsprechenden Nachweisen über die Haushaltswirtschaft 1994, sondern als Vorbelastung für den Haushalt 1995 ausgewiesen worden. In der Sitzung des Kuratoriums am 21. Juni 1995 wurde die Universität anläßlich der Beratung der Haushaltswirtschaft und -rechnung 1994 wegen dieses neuen Verstoßes gegen geltendes Haushaltsrecht ausdrücklich gerügt, und festgestellt, daß das Defizit von z. Z. 4,5 Mio DM im Rahmen des Zuschusses 1995 erwirtschaftet werden muß. Eine wiederum vom Kanzler der Universität verfügte Sperre im Sachmittelbereich des Haushalts dürfte keine dauerhafte Lösung sein.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Erhebungen des Rechnungshofs anhand der Zahlungsunterlagen lassen erkennen, dass im Bereich des akademischen Mittelbaues der Bestand an Zahlfällen, umgerechnet auf Zahlfälle für vollbeschäftigte Dienstkräfte, den im Entwurf des Stellenplans 1994 vorgesehenen Stellenbestand unterschreitet. Für einige Fachbereiche gilt dies allerdings nicht oder nur in geringem Maße. Erheblich überbesetzt ist namentlich der Bereich „Fremdsprachliche Philologien". Der Rechnungshof führt die Unterschreitungen auf den Umstand zurück, dass der Haushaltsplan für 1994 ohne Einbeziehung des Stellenplans genehmigt worden ist und aus den dargelegten Gründen Sparzwänge bestehen. Die Zahlungsunterlagen weisen im übrigen nach, dass derzeit ein deutliches Übergewicht der unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse gegenüber den vom Kuratorium und von der Personalkommission beschlossenen Vorgaben bestehen. Nach dem Stand vom August 1994 ergibt sich, umgerechnet in Vollbeschäftigungen, ein Verhältnis von 545 unbefristeten zu 538 befristeten Beschäftigungen (somit statt 23 v. H. zu 77 v. H. nach dem fortgeschriebenen Kuratoriumsbeschluß ­ vgl. Tabelle in T 318 ­ derzeit rund 50 v. H. zu 50 v. H.).

Zu beanstanden ist, dass für die HU noch immer kein festgestellter und genehmigter Stellenplan vorliegt, der die bisher aufgestellten Ist- und Soll-Stellenpläne ersetzt. Ein Stellenplan würde die jeweilige Situation überschaubarer machen und die erforderlichen stellenwirtschaftlichen Maßnahmen wesentlich erleichtern. Bereits im Jahresbericht 1993 (T 177 bis 192) und im Vorjahresbericht (T 307 bis 318) hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass die Universität verpflichtet ist, in ihrem Haushaltsplan einen Stellenplan nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften auszubringen. Inzwischen hat die HU mitgeteilt, dass der Ist-Stellenplan noch 1994 aufgelöst wird. Der Rechnungshof begrüßt diese Ankündigung, denn der Stellenplan ist unverzichtbare Grundlage für eine einwandfreie und wirksame Personal- und Stellenwirtschaft, zu deren Steuerung die erforderlichen Ordnungsmittel, wie Stellenkartei oder -datei und die Geschäftsverteilungspläne, einzusetzen sein werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass bei der Genehmigung des Haushaltsplans durch das zuständige Senatsmitglied Mittel gekürzt werden und deshalb ein Überblick hergestellt werden muß, welche verfügbaren Stellen und Beschäftigungspositionen in Anspruch genommen werden dürfen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass im Falle von Sparmaßnahmen beim Personal des öffentlichen Dienstes Änderungen des Stellenplans nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet sind, betriebsbedingte Kündigungen zu stützen.

Zu T 327:

Ein den Erfordernissen der Landeshaushaltsordnung entsprechender Stellenplan wurde für 1994 nach Feststellung am 7. Dezember 1994 durch das Kuratorium der HUB von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung am 8. März 1995 genehmigt. Der ebenfalls am 7. Dezember 1994 festgestellte Stellenplan für den Doppelhaushalt 1995/96 wurde mit Schreiben vom 4. Juli 1995 genehmigt.

Damit wurden die nach dem Senatsbeschluß 852/91 nebeneinander bestehenden Soll- und Ist-Stellenpläne durch einen Stellenplan abgelöst. Soweit eine Unterbringung des Überhangpersonals auf Stellen noch nicht abschließend geprüft bzw. nicht möglich war, sind Beschäftigungspositionen ausgewiesen worden, für deren Finanzierung freie Stellen im Umfang der erforderlichen Mittel gesperrt wurden.

(2) Haushaltsrechtliche Verstöße bei der Fremdvergabe von Dienstleistungen durch das Universitätsklinikum Charite?

Das Universitätsklinikum Charite? hat zuvor mit eigenem Personal durchgeführte Dienstleistungen ohne eingehende Wirtschaftlichkeitsprüfung und unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vergabevorschriften an externe Unternehmen vergeben. Durch diese Fremdvergaben ergeben sich gegenüber den eingesparten Personalausgaben jährliche Mehraufwendungen in mindestens sechsstelliger Höhe.

Der Rechnungshof hat die 1992 begonnene Untersuchung der Vergabe von Dienstleistungen an externe Unternehmen bei den Universitätsklinika (vgl. Vorjahresbericht T 298 bis 306) fortgesetzt und insoweit das Universitätsklinikum Charite? geprüft. Hierbei standen wiederum die Frage der Wirtschaftlichkeit sowie die Beachtung der Vergabevorschriften der Landeshaushaltsordnung und der Verdingungsordnung für Leistungen im Vordergrund.

Zu T 328 bis 335:

Im Jahre 1992 stand für die Wirtschaftsführung der Charite? im Vordergrund, kurzfristig und langfristig die Beschäftigungsplanung den finanziellen Möglichkeiten des Landes und der Krankenkassen anzupassen. Als kurzfristige Maßnahme hatte die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung eine erhebliche Reduzierung des Personals außerhalb des wissenschaftJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Die Charite? hat von 1993 an zuvor mit eigenem Personal durchgeführte Dienstleistungen an externe Unternehmen vergeben, um den Personalbestand zu reduzieren. Es handelt sich um den Bewachungsdienst (Pförtner-, Streifen- und Kontrolldienst sowie Besetzung der Brandmeldezentrale) und die Stationshilfendienste (z. B. die Ausgabe von Mahlzeiten an die Patienten). Die beiden Verträge verpflichten die Unternehmen, die meisten in den genannten Bereichen Beschäftigten zu übernehmen. Sie wurden daher mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Die jährlichen Entgelte beliefen sich im Jahr 1993 auf 1,76 Mio. DM für die Bewachungsdienste und 2,64 Mio. DM für die Stationshilfendienste; darüber hinaus sind Preisänderungen bei tariflichen Lohnsteigerungen vorgesehen.

Die Charite? hat beide Dienstleistungen entgegen den Vergabevorschriften der Landeshaushaltsordnung (§ 55 und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (§ 3) ohne öffentliche Ausschreibung freihändig vergeben. Es war nicht aktenkundig, aus welchen Gründen eine öffentliche Ausschreibung unterblieben ist und die Verträge mit den betreffenden Unternehmen geschlossen worden sind. Die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen hat die Charite? nicht eingehend geprüft.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die jährlichen Ausgaben für die Fremdvergabe die eingesparten Personalausgaben erheblich übersteigen. Auf der Basis der von der Charite? auf Anforderung des Rechnungshofs vorgelegten Aufstellungen würden die Personalausgaben im Jahr 1993 für die von dem Unternehmen übernommenen ehemaligen Mitarbeiter im Bewachungsdienst 1,09 Mio. DM betragen. Demgegenüber belief sich das vertragliche Entgelt im Jahr 1993 auf 1,76 Mio. DM. Im Bereich der Stationshilfendienste ist diese Differenz mit 1,35 Mio. DM gegenüber 2,64 Mio. DM noch größer. Die durch den Wegfall von Personalnebenkosten eintretenden Entlastungen vermögen diese beträchtlichen Unterschiede nur relativ gering zu reduzieren. In Anbetracht der vereinbarten Preisanpassungsklauseln sind auch in den Folgejahren erhebliche Mehraufwendungen zu erwarten.

Der Rechnungshof hat die Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) gerügt und gefordert, dass künftig vor einer Entscheidung über die Fremdvergabe von Dienstleistungen eine eingehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung sämtlicher finanzieller Auswirkungen erfolgt. Er hat ferner die Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Vergabevorschriften beanstandet und darauf hingewiesen, dass eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe von Leistungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.

Die Charite? hat zur Begründung der Fremdvergabe der Dienstleistungen auf den Senatsbeschluß Nr. 853/91 vom 8. Oktober 1991 zur Struktur der Universitätsmedizin in Berlin sowie auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 12. August 1992 zur Umstellung von Eigen- auf Fremdreinigung verwiesen und nachträgliche Alternativberechnungen vorgelegt. Außerdem habe in den Bereichen Bewachungsdienst und Stationshilfendienste ein Personalüberhang bestanden, der hätte abgebaut werden müssen. Dessenungeachtet geht die Charite? bei ihrer Personalkostenberechnung für den Bewachungsdienst als Eigenleistung vom bisherigen Personalbestand aus und kommt für 1993 einschließlich Personalnebenkosten auf einen Betrag von 1,63 Mio. DM.

Die Vergabe des Stationshilfendienstes begründet die Charite? nunmehr damit, dass bei Festsetzung der Eigenleistung im Jahr 1993 Kosten von 2,75 Mio. DM entstanden wären. Dabei unterstellt sie Personalausfallzeiten von 45 v. H.

Der Rechnungshof hält den Hinweis der Charite? auf den Senatsbeschluß zur Struktur der Universitätsmedizin in Berlin und das Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres für nicht stichhaltig, da sich hieraus keine Rechtfertigung für lichen Bereichs gefordert. Für die langfristige Beschäftigungsplanung wurde der Personalrahmen durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einer Unternehmensberatung vorgegeben.

Die vom Rechnungshof gerügte Auslagerung von Dienstleistungen auf private Firmen bezieht sich auf drei Bereiche. In allen Bereichen war man in der Leitung der Charite? der Auffassung, mittelfristig Veränderungen durchsetzen zu müssen. Im einzelnen ergab sich dies aus folgenden Überlegungen:

1. Betriebswache

Die Betriebswache konnte schon in den Jahren 1990/91 mit den vorhandenen Mitarbeitern den Aufgaben nicht gerecht werden. Unter den Bedingungen eines Wechselschichtdienstes waren immer wieder Vakanzen aufgetreten, die eigentlich aufgrund der vorhandenen Zahl der Mitarbeiter nicht hätten auftreten dürfen, die jedoch nur durch Hinzuziehung von Fremdkräften abgefangen werden konnten. Die Privatisierung wurde vor allem ins Auge gefaßt, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und auf die auch kurzfristig wechselnden Anforderungen im Sicherheitsbereich reagieren zu können.

2. Brandwarnzentrale Anfang 1992 war die Zentrale Brandwarnzentrale der Charite? im Wechselschichtdienst mit zwei Mitarbeitern ständig zu besetzen. Daneben gab es eine weitere Brandwarnzentrale im Gebäude der Inneren Medizin, die rund um die Uhr mit einem Mitarbeiter zu führen war. Die Überlegungen zur Rekonstruktion der Charite? gehen davon aus, die Brandwarnzentralen mit der Gebäudeleittechnikzentrale zusammenzulegen, um den erheblichen Personalaufwand zu reduzieren. Die Charite? hat 1992 erwartet, dass es relativ kurzfristig gelingen würde, die Erneuerung der Charite? so voranzutreiben, dass eine Zusammenlegung dieser Bereiche in wenigen Jahren möglich sein würde. Es war vorauszusehen, daß für diesen Zeitpunkt für die hochqualifizierten Mitarbeiter in der Charite? eine angemessene Beschäftigung nicht zu finden sein würde. Aus diesem Grund ist die Privatisierung vorgenommen worden, um dann kurzfristig handlungsfähig zu werden.

3. Stationshilfen

Im Bereich der Stationshilfen wurde entsprechend der Organisation anderer Universitätsklinika zwischen Pflegebereich und Reinigung ein dritter Bereich aufgebaut, was nach Überzeugung der Verwaltungsleitung langfristig nicht plausibel war, weil die Tätigkeiten schwer voneinander abzugrenzen sind. Die Charite? hat die Absicht, langfristig die Aufgaben der Stationshilfen entweder auf den Reinigungsbereich oder auf den Krankenpflegebereich so umzuverteilen, dass die Stationshilfen entfallen können. Die Privatisierung dieses Bereichs sollte die Charite? in die Lage versetzen, diese Umstellung relativ kurzfristig vorzunehmen.

Das Verfahren der Charite? ist vor dem Hintergrund der Umstrukturierung des Universitätsklinikums mit einem erheblichen Personalabbau zu beurteilen. Danach war die Auslagerung zuvor mit eigenem Personal durchgeführter Dienstleistungen auf externe Unternehmen, die das Klinikpersonal größtenteils übernommen haben, als soziale Maßnahme anzuerkennen. Der Senat stimmt aber mit dem Rechnungshof überein, dass die Fremdvergabe von Leistungen nur auf der Grundlage aussagefähiger Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erfolgen darf. Dabei ist festzustellen, ob Leistungen wirtschaftlicher als in Eigenleistung erbracht werden können, die Fremdvergabe also Leistungs- oder Kostenvorteile erwarten läßt.

Der Senat erwartet, dass die Charite? die entsprechenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt überprüft und eine erneute Vergabe nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften und mit einer ausreichenden Dokumentation erfolgt.