Sozialhilfe

Zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten erhält das private Weiterbildungsinstitut nach § 2 des Projektvertrages zur Abdekkung seiner übrigen Aufwendungen eine Organisationspauschale von 15 v. H. des jährlichen fiktiven Kostenrahmens, die unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung zu zahlen ist. Die der TFH aufgrund des Projektvertrages von dem privaten Weiterbildungsinstitut in Rechnung gestellten Ausgaben wurden von der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport aus Kapitel 07 49 Titel 671 01 erstattet.

Durch die Koppelung der Organisationspauschale an den Kostenrahmen statt an die tatsächlichen Kosten hat das private Weiterbildungsinstitut erhebliche Gewinne erzielt. Entsprechend den fiktiven Kosten für die Jahre 1992 und 1993 von insgesamt 1,3 Mio. DM hat es hiervon 15 v. H., das sind DM, als Organisationspauschale erhalten. Die tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildung im angegebenen Zeitraum betrugen jedoch nur 225 000 DM, so dass im Verhältnis dazu die Organisationspauschale 87 v. H. der wirklichen Ausbildungskosten ausmachte. Darauf bezogen entsprechen 15 v. H. lediglich einem Betrag von 33 750 DM.

Wie das Mißverhältnis zwischen fiktiven und tatsächlichen Kosten zeigt, hätte der Vertrag von der TFH nicht so geschlossen werden dürfen. Sie hätte vor Vertragsschluß erkennen müssen, dass sie die wesentlichen Teile der dem privaten Weiterbildungsinstitut übertragenen Organisationsaufgaben selbst hätte erfüllen können. Zumindest hätte sie im Falle einer Verringerung der tatsächlichen Kosten eine Anpassung der Organisationspauschale vorsehen müssen.

Statt dessen ist in § 2 des Vertrages festgelegt, dass die Organisationspauschalen von den tatsächlichen Kosten unberührt bleiben.

In dem Projektvertrag ist ferner ein Hochschullehrer der TFH als Projektleiter des Sonderstudienganges „Betriebswirtschaft

­ Bau ­" vorgesehen worden, für den nach dem fiktiven Kostenrahmen jährlich 20 000 DM Honorar berechnet werden. Auch wenn dieser Projektleiter nach der Abrechnung vom 25. März 1994 für die Jahre 1992 und 1993 insgesamt nur 15 713,75 DM erhalten hat, ist zu beanstanden, dass dessen Aufgaben in dem Vertrag nicht definiert waren. Der Rechnungshof konnte daher nicht feststellen, ob diese Aufgaben im wesentlichen schon in den von dem privaten Weiterbildungsinstitut übernommenen Tätigkeiten enthalten sind, für die die Organisationspauschale berechnet wird.

Die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport hat erklärt, dass die Übertragung von Ausbildungsaufgaben für den Sonderstudiengang „Betriebswirtschaft ­ Bau ­" ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen sei. Dennoch erkenne sie den der Übertragung zugrunde liegenden Projektvertrag als rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln an. Dabei weist sie darauf hin, dass die für die Aufsicht über die TFH zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vereinbarungsgemäß vor Vertragsschluß geprüft habe, ob die Honorarsätze, der errechnete Stundenbedarf sowie die Projektleitungs- und Organisationskosten den für Fachhochschulen geltenden Regelungen entsprächen oder vertretbar seien. Die Übertragung der Ausbildungsaufgaben auf das private Weiterbildungsinstitut sei notwendig gewesen und nicht zu beanstanden, weil die TFH zum damaligen Zeitpunkt wegen der eigenen Überlast zusätzliche Studenten des Sonderstudienganges „Betriebswirtschaft ­ Bau ­" nicht habe betreuen können.

Zu T 349:

Die TFH, die nach der Wiederherstellung der Einheit Berlins auch noch die Betreuung der Studenten der ehemaligen Hochschule für Ökonomie übernommen hatte, sah sich außerstande, die zur Betreuung übertragenen Studiengänge ohne Hilfe Dritter organisatorisch durchzuführen. Der Vertrag zur Betreuung der Studenten der ehemaligen Ingenieurschule für Bauwesen wurde nach dem Muster einer entsprechenden Vereinbarung bezüglich der Abwicklung der Studiengänge der ehemaligen Hochschule für Ökonomie vom 13. Juni 1991 geschlossen, über die Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bestand. Die die Fachaufsicht führende Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport hatte davon Kenntnis, daß ein entsprechender Vertrag geschlossen werden sollte.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof stellt dazu fest, dass die Ausbildung für die Sonderstudiengänge durch Entscheidung der Senatsverwaltungen für Schule, Berufsbildung und Sport sowie für Wissenschaft und Forschung auf die TFH übertragen worden ist, ohne damit zugleich auch die Wirtschafterbefugnis und die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu erteilen. Dieser Sachverhalt wird durch das Abrechnungsverfahren verdeutlicht, nach dem die der TFH durch die Sonderstudiengänge entstehenden Ausgaben gegen Rechnung von der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport erstattet werden. Demnach war die TFH auch nicht befugt, mit dem privaten Weiterbildungsinstitut den Projektvertrag zu schließen.

Der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport ist vorzuhalten, dass sie ihrer Verantwortung bei der Ausführung ihres Haushaltsplans nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Nach Nr. 3.1.2 AV § 9 LHO hat selbst im Falle der Übertragung von Wirtschafterbefugnissen der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, die zu Mehrausgaben führen, mitzuwirken, insbesondere auch beim Abschluß von Verträgen. Diese Mitwirkungspflicht war um so mehr erforderlich, als es der TFH an der Wirtschafterbefugnis und an der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht mangelte. Statt dessen hat die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport den Projektvertrag als Rechtsgrundlage für ihre Zahlungen an die TFH anerkannt und sich dabei auf die Prüfung des Projektvertrages durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung berufen, deren Ergebnis nicht aktenkundig ist. Aus der Tatsache, dass der Sonderstudiengang „Betriebswirtschaft

­ Bau ­" überwiegend mit vorhandenen Dozenten durchgeführt wurde, ist zu schließen, dass die TFH die Ausbildung selbst hätte zu Ende führen können, zumal sie sich ursprünglich dazu bereit erklärt hatte. Das Verhalten der TFH und der beiden Senatsverwaltungen bei der Ausbildung im Sonderstudiengang „Betriebswirtschaft ­ Bau ­" hat zu höheren Ausgaben für das Land Berlin zumindest in Höhe der Organisationspauschale von 195 000 DM sowie der Aufwendungen für die Projektleitung von 15 700 DM geführt. Im Hinblick auf diese bisher geleisteten hohen Zahlungen sowie auf die bis zur Beendigung des Sonderstudienganges nach dem Vertrag noch anfallenden Ausgaben erwartet der Rechnungshof, daß sich die TFH mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung im Rahmen von Nachverhandlungen darum bemüht, eine Minderung der Ausgaben für den zurückliegenden Zeitraum und auch bis zur Beendigung der Ausbildung zu erreichen. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 350:

Nach Abschluß des Vertrages sah sich die TFH zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen verpflichtet. Der Präsident der TFH hat aufgrund der Beanstandungen des Rechnungshofs eine Reihe von intensiven Gesprächen mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des privaten Weiterbildungsinstitutes geführt, um im Sinne des Rechnungshofs eine Änderung der Vertragsmodalitäten zu erreichen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des privaten Weiterbildungsinstitutes hat sich bemüht, die Honorarsätze möglichst niedrig zu halten. Bezüglich der vereinbarten Organisationspauschale hat das private Weiterbildungsinstitut im Vertrauen auf den Vertrag personell und verwaltungstechnisch Sonderaufwendungen gemacht, die kurzfristig nicht geändert werden konnten. Das private Weiterbildungsinstitut hat daher um Verständnis gebeten, dass es den Einwendungen des Rechnungshofs nicht folgen könne und auf Vertragserfüllung bestehen müsse.

Zwar trifft es zu, dass auf die TFH keine ausdrückliche schriftlich formulierte Wirtschaftsbefugnis und rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen worden ist. Es mußte aber aufgrund des Geschehensablaufs davon ausgegangen werden, dass diese Befugnis im Einverständnis aller Beteiligten stillschweigend übertragen bzw. das Handeln der TFH im fremden Namen nachträglich genehmigt worden ist.

Die TFH sah sich aus den genannten Gründen nach Beanstandung durch den Rechnungshof nicht in der Lage, für die Vergangenheit günstigere Vertragsbedingungen zu erreichen. Für die nachfolgende Zeit wurden jedoch niedrigere Ausgaben getätigt.

7. Jugend und Familie

a) Überzahlung von Erziehungsgeld nach den Familienpflegegeldvorschriften aufgrund einer unvollständigen Arbeitshilfe

Die Senatsverwaltung für Jugend und Familie hat nach Neufestsetzung der Höhe des Erziehungsgeldes nach den Familienpflegegeldvorschriften versäumt, die für die Bezirke im Ostteil Berlins und für West-Staaken geänderten Beträge bekanntzugeben.

Infolgedessen ist es zu Überzahlungen von insgesamt über DM gekommen.

Für den Bereich der Familienpflege hat die damalige Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport die Ausführungsvorschriften über die Unterbringung von Minderjährigen in Pflegestellen (Pflegekindervorschriften) 1978 erlassen (neugefaßt durch Rundschreiben von 1984). Deren Abschnitt V sowie die hierzu von ihr 1979 erlassenen Ausführungsvorschriften über die finanziellen Leistungen der Jugendämter in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften) regeln die Grundsätze und die Höhe der materiellen Leistungen des Jugendamtes. Für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen wird eine nach Altersstufen und Pflege- bzw. UnterZu T 351 und 352:

Diese einleitenden Sachdarstellungen bedürfen keiner Stellungnahme.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats bringungsart gestaffelte Pauschale (Pflegegeld) gezahlt, die sich an den entsprechenden Regelsätzen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz orientiert. Für die Betreuungsund Erziehungsleistung erhalten die Pflegepersonen ein pauschales Erziehungsgeld. Bei speziellen Formen der Pflegestellen werden statt des pauschalen Erziehungsgeldes besondere Erziehungsgelder gezahlt, die anhand der Durchschnittssätze der Vergütungen für den Sozial- und Erziehungsbereich berechnet werden. Hierdurch erfolgt eine laufende Anpassung an die entsprechende Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst.

Nach Nr. 67 der Pflegekindervorschriften wird die Höhe der geldlichen Leistungen des Jugendamtes von dem für das Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats festgelegt und im Amtsblatt für Berlin und im Dienstblatt des Senats bekanntgegeben. In Anpassung des Pflegegeldes an die Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz und der Erhöhung des Erziehungsgeldes in Anlehnung an die tarifliche Entwicklung werden die Familienpflegegeldvorschriften in der Regel jährlich zweimal von der Senatsverwaltung für Jugend und Familie fortgeschrieben. Die geänderten Beträge werden regelmäßig vor Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Familienpflegegeldvorschriften in sogenannten Arbeitshilfen bekanntgegeben. Für die Bezirke im Ostteil der Stadt und West-Staaken wurden erstmals mit Bekanntgabe der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Familienpflegegeldvorschriften vom 7. Februar 1991 für die Pflege- wie auch für die Erziehungsgelder gesonderte Beträge in Anlehnung an die für diese Bereiche geltenden niedrigeren Regelsätze bzw. tariflichen Vergütungen (Vomhundertsatz der Westtarife) festgesetzt.

Die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 19. Juli 1993 die zum 1. Juli 1993 geänderten Beträge als Arbeitshilfe zu den Familienpflegegeldvorschriften allen Bezirksämtern bekanntgegeben. Hierbei hat sie versäumt, die in den Bezirken im Ostteil der Stadt und West-Staaken anzusetzenden niedrigeren Erziehungsgeldbeträge bekanntzugeben. Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Familienpflegegeldvorschriften hat sie entgegen Nr. 67 Pflegekindervorschriften ebenfalls nicht herausgegeben. Erst mit Schreiben vom 3. September 1993 an die betroffenen Bezirke im Ostteil Berlins wurden die fehlenden Angaben nachgereicht. Infolge der Anwendung dieser unvollständigen Arbeitshilfe kam es bis zur Bekanntgabe der korrekten Beträge in zehn Bezirken im Ostteil der Stadt zu Überzahlungen von insgesamt über 159 000 DM.

Zu T 353:

Die Bekanntgabe der fehlerhaften Arbeitshilfe zur Änderung der Familienpflegegeldvorschriften an alle 23 Bezirke kam auf Grund personeller Engpässe im Sachgebiet „Familienpflege" (Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers und Aufteilung des Arbeitsgebietes) sowie Zeitdrucks (relativ späte Anhebung der Regelsätze der Sozialhilfe, Urlaubszeit und Kur der Bearbeiterin) zustande.

In den vorhergehenden Jahren wurden die Familienpflegegeldvorschriften in der Regel zweimal jährlich fortgeschrieben, um die Anpassung des Pflegegeldes an die Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie die Erhöhung des Erziehungsgeldes in Anlehnung an die Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst zu vollziehen.

Die zum 1. Juli 1993 fällige Erhöhung des Pflegegeldes und die Fortschreibung in Form einer Verwaltungsvorschrift verzögerte sich wegen juristischer Bedenken im Hinblick auf die Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld bzw. Erziehungsgeld.

Nach der auch zum 1. Juli 1994 erneut notwendigen Anpassung des Pflegegeldes an die Sozialhilferegelsätze wurde die Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt für Berlin und im Dienstblatt Teil IV veröffentlicht.

Die Senatsverwaltung hat den Vorgang nach den Haftungsrichtlinien geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass den beteiligten Dienstkräften grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen sei und somit Regreßforderungen nicht geltend gemacht werden konnten. Erst auf Veranlassung des Rechnungshofs war die Senatsverwaltung bereit, die Bezirke bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zu beraten. In welchem Umfang Rückforderungen zwischenzeitlich erfolgreich durchgesetzt werden konnten und Geldrückflüsse zur Minderung des dem Land Berlin entstandenen Schadens zu verzeichnen sind, ist derzeit nicht bekannt. Der Schriftwechsel mit der Senatsverwaltung für Jugend und Familie ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 354:

Im Ostteil der Stadt war der Bezirk Prenzlauer Berg von einer Überzahlung des Erziehungsgeldes ausgenommen, da der Bezirk an die ADV angeschlossen war. In West-Staaken war kein Kind in Vollzeitpflege untergebracht, folglich entfiel eine Überzahlung.

Von zehn Bezirken im Ostteil der Stadt haben vier Bezirke Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Die Überzahlungen konnten dadurch inzwischen auf 134 000,00 DM verringert werden.

Ein weiterer Bezirk hat die Durchsetzung der Rückforderungsansprüche zugesagt, so dass mit weiteren Geldrückflüssen zur Minderung des dem Land Berlin entstandenen Schadens zu rechnen ist.

Die übrigen Bezirke berufen sich auf § 45 Absatz 2 SGB X (Vertrauensschutz des Begünstigten) und lehnen eine Rückforderung der überzahlten Erziehungsgeldbeträge ab.