Der Rechnungshof erwartet dass das Finanzamt unverzüglich sämtliche KörperschaftsteuerZerlegungsfälle ermittelt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats fälle ermittelt, für die das Finanzamt für Körperschaften I zuständig geworden ist. Dies lässt darauf schließen, dass sich das Finanzamt seiner Zuständigkeit und der finanziellen Bedeutung dieser Fälle nicht bewußt war. So hat das Finanzamt für Körperschaften II in einem Fall die Ansprüche des Landes Berlin gegen ein anderes Bundesland aus einem Zuständigkeitswechsel erst nach Beanstandung durch den Rechnungshof geltend gemacht. Das Finanzamt für Körperschaften II hat den Zerlegungsanteil an der Körperschaftsteuer von über 7 Mio. DM zwischenzeitlich vereinnahmt.

Der Rechnungshof erwartet, dass das Finanzamt unverzüglich sämtliche Körperschaftsteuer-Zerlegungsfälle ermittelt und bearbeitet.

Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme die vom Rechnungshof festgestellten Mängel bestätigt. Sie hat Maßnahmen zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten ergriffen und in den beanstandeten Einzelfällen ­ soweit rechtlich möglich ­ Abhilfe geschaffen. Die eingeleiteten Maßnahmen haben bislang zu einem steuerlichen Mehrergebnis von über 11 Mio. DM geführt.

e) Mängel bei der Grundstücksverwaltung des Bezirksamtes Wilmersdorf Versäumnisse des Bezirksamtes Wilmersdorf bei der Umlage der Stromkosten auf Mieter eines landeseigenen Bürogebäudes in der Lietzenburger Straße führten bis Ende 1991 zu Einnahmeverlusten von mindestens 100 000 DM. Der Rechnungshof hat gefordert zu prüfen, wer für den Schaden verantwortlich ist.

Das Grundstücksamt des Bezirksamtes Wilmersdorf verwaltet ein landeseigenes Bürogebäude in der Lietzenburger Straße. Es hat darin gelegene Räume u. a. an Gewerbetreibende und Freiberufler zur Nutzung für Bürozwecke vermietet. Bis 1991 war das von 20 bis 22 ständigen Mietern genutzte Bürogebäude mit nur drei Hauptzählern zur Messung des Stromverbrauchs ausgestattet. Das Grundstücksamt verauslagte daher zunächst die Stromkosten aufgrund der Abrechnung über den Stromverbrauch durch die Berliner Kraft- und Licht (Bewag) AG. Erst in den letzten vier Monaten des Jahres 1991 wurden für jede Mietpartei eigene Stromzähler installiert mit der Folge, dass die Mieter direkt Vertragspartner der Bewag wurden.

Zu T 548:

Das Bezirksamt Wilmersdorf hat auf Ersuchen des Senats zu den Ausführungen des Rechnungshofs Stellung genommen.

Die Beanstandung des Rechnungshofs, dass in dem verwalteten Bürogebäude Stromzähler für jede Mietpartei erst im Jahr 1991 installiert wurden, hat der Bezirk mit dem Hinweis auf eine unzureichende Mittelzuweisung für die bauliche Unterhaltung begründet.

Die Senatsverwaltung für Finanzen teilt hierzu mit, dass es Sache des Bezirks ist, besondere Tatbestände der baulichen Unterhaltung im Rahmen der Beantragung der Globalbeträge für die bauliche Unterhaltung geltend zu machen und auf die Dringlichkeit besonders hinzuweisen. Im übrigen hat der Bezirk die Möglichkeit, eigenverantwortlich Prioritäten für den Einsatz der gewährten Mittel zu setzen.

Nach den Mietverträgen waren die Mieter verpflichtet, gemäß den vom Grundstücksamt zu erstellenden Abrechnungen anteilig die auf sie entfallenden Stromkosten zu erstatten. Für die im März 1985 von der Bewag erstellten Abrechnungen nahm das Grundstücksamt die jährlich durchzuführende Umlage ordnungsgemäß vor. Die verauslagten Stromkosten für die Folgezeit von April 1985 bis März 1987 legte es jedoch erst im Februar 1988 auf die Mieter um. Zahlungseingänge wurden dabei nicht kontrolliert und Widersprüche von Mietern gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge nicht bearbeitet. Gründe für die lange Bearbeitungspause sind nicht aktenkundig. Für die Abrechnungszeiträume April 1987 bis zum 6. Dezember 1991 verauslagte das Grundstücksamt insgesamt 224 084,53 DM Stromkosten (ohne Mehrwertsteuer), die in unzutreffender Höhe und nach unterschiedlichen Berechnungsmethoden erst von 1991 an auf die Mieter umgelegt wurden. Einzelne zur Erstattung aufgeforderte Mieter haben für zurückliegende Zeiträume die Einrede der Verjährung und die Verwirkung der Forderungen geltend gemacht; ein Teil der Forderungen kann auch deshalb nicht mehr realisiert werden, weil Zahlungspflichtige ausfielen.

Gemäß § 34 LHO sind Einnahmen, auch aus der Grundstücksverwaltung, rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Nach § 5 Grundstücksordnung ist jedes Grundstück pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten; bei einer Vermietung müsZu T 549 bis 551:

Die langen Bearbeitungszeiten führt das Bezirksamt auf die gerade in den Jahren 1987/88 bestehende unzureichende Personalsituation im Grundstücksamt zurück, bedingt durch die häufige Fluktuation der zuständigen Grundstücksverwalter und eine andauernde Vakanz der Bearbeiterstellen.

Das Bezirksamt hat insoweit Bearbeitungsmängel bei der Umlage von verauslagten Stromkosten für die Zeit von April 1987 bis zum Einbau der Stromzähler Dezember 1991 eingeräumt.

Das Bezirksamt hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass die Schadenssumme tatsächlich ca. 35 000 DM für diesen Zeitraum und nicht mindestens 100 000 DM, wie vom Rechnungshof dargestellt, beträgt.

Von den verauslagten Stromkosten in Höhe von 224 084,53 DM sind nicht nur die Einnahmen für Strom in Höhe von 117 200 DM sowie anhängigen Mahnverfahren in Höhe von 4 500 DM, sondern auch die Kosten für den Hausstrom in Höhe von 67 500 DM abzuziehen, da diese bereits mit der pauschalen Bruttokaltmiete abgegolten sind.

Der Senat ist nach Prüfung der Auffassung, dass die Kosten für den Hausstrom bereits in der Gewerbemiete enthalten sind, da es sich in diesem Fall um die Vermietung von Gewerberäumen in einem Bürogebäude handelt, bei dem die Vereinbarung von Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats sen dem Mieter die gleichen Leistungen und Verpflichtungen auferlegt werden, wie sie private Vermieter zu vereinbaren pflegen. Zu einer ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung gehören danach u. a. die vollständige und rechtzeitige Abrechnung von Bewirtschaftungskosten (wie z. B. Stromkosten) gegenüber den Mietern sowie die Kontrolle der vertragsgemäßen Zahlungseingänge. Das Grundstücksamt hat gegen diese Vorschriften verstoßen. Infolge seiner Versäumnisse bei der Umlage der Stromkosten entstanden dem Land Berlin für die Jahre 1985 bis 1991 Einnahmeverluste von mindestens DM.

Das Grundstücksamt begründete einen Teilbetrag der Mindereinnahmen von 67 500 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) damit, dass er auf allgemeine Stromkosten, insbesondere für die Hausbeleuchtung und den Aufzug, entfalle; die Kosten hierfür seien nicht umlagefähig. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen Stromkosten nach Eingang der Bewag-Rechnungen anteilig berechnet werden. Für die Bewag-Abrechnung im März 1985 hat das Grundstücksamt die gesamten Kosten auch noch ordnungsgemäß auf die Mieter umgelegt. Sollte dessenungeachtet fraglich sein, ob auch diese Stromkosten umlegbar sind, geht diese Unklarheit des Vertragstextes zu Lasten der Verwaltung. Es müßte ihr dann vorgehalten werden, dass sie versäumt hat, im Sinne einer wirtschaftlichen Grundstücksverwaltung eine eindeutige Vertragsabrede zu treffen, die eine ausdrückliche Umlage derartiger Betriebskosten vorsieht. Der Rechnungshof hat eine Prüfung der Inanspruchnahme der für den Schaden Verantwortlichen gefordert. Der Schriftwechsel hierüber dauert noch an.

Bruttokaltmieten einschließlich pauschaler Betriebskosten üblich ist. Von den verauslagten Gesamtstromkosten ist daher nach den vertraglichen Vereinbarungen nur der nach Abzug des Hausstromverbrauchs verbleibende Betrag anteilig auf die Gewerbemieter umzulegen.

Der Senat sieht nach den Darlegungen des Bezirksamtes keine Veranlassung zu Maßnahmen. Es handelt sich bei der Verwaltung des Grundstücks um eine bezirkseigene Angelegenheit, in die der Senat als Bezirksaufsicht nur eingreifen darf, um die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Der Senat legt Wert darauf, im Einklang mit den Regelungen des § 9 AZG die Bezirksaufsicht so auszuüben, dass Entschlußkraft und Verantwortungsfreude der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt werden. Daher sind Einzelfälle fehlerhaften Verwaltungshandelns nur in Ausnahmefällen geeignet, ein Eingreifen der Bezirksaufsicht zu rechtfertigen, da die Bezirke regelmäßig selbst für Abhilfe sorgen. Nach dem Bericht des Rechnungshofs und den Darlegungen des Bezirks handelt es sich um einen bereits 1991 beendeten Einzelfall unregelmäßigen Verwaltungshandelns. Darüber hinaus hat das Bezirksamt 1991 die in diesem Fall erforderliche Maßnahme ergriffen und alle Mietparteien des Grundstücks mit Stromzählern ausgestattet. Ein Regreßanspruch wegen der unstreitigen Schadenssumme in Höhe von ca. 35 000 DM ist vom Bezirksamt geprüft und abgelehnt worden. Da keine Umstände ersichtlich sind, die Anlaß zu Zweifeln am ordnungsgemäßen Verfahren der Prüfung des Regreßanspruches geben könnten, wären Maßnahmen im Rahmen der Bezirksaufsicht nicht gerechtfertigt.

10. Verkehr und Betriebe Berliner Wasserbetriebe (BWB)

(1) Aufrechterhaltung eines unwirtschaftlichen Restitutionsanspruchs

Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben einen Antrag auf Restitution eines Unternehmens aufrechterhalten, obwohl er aus wirtschaftlichen Gründen hätte zurückgenommen werden müssen.

Der Rechnungshof hatte in seinem Vorjahresbericht über Versäumnisse und Rechtsverstöße der Geschäftsleitung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) bei der Beteiligung an einem Betonrohrunternehmen berichtet (T 677 bis 681). Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine am 24. Februar 1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz im Land Brandenburg, deren Stammkapital die BWB als Alleingesellschafter gezeichnet haben. Die BWB haben ferner einen angemeldeten Anspruch auf Restitution eines Unternehmens nach § 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz ­ VermG) eingebracht.

Dieser Anspruch betraf ein Tochterunternehmen einer Rechtsvorgängerin der BWB, das nach Übernahme in staatliche Treuhandverwaltung enteignet und in einen Volkseigenen Betrieb (VEB) überführt worden war. Die Restitution ist durch Ausgliederung der Betriebsstätte aus dem Nachfolgeunternehmen des VEB und Übertragung auf die GmbH erfolgt (Entflechtung nach § 6 b VermG). Hierüber hatten die BWB und die Treuhandanstalt ebenfalls am 24. Februar 1992 eine gütliche Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 VermG erzielt.

Das Betriebsvermögen der Betriebsstätte umfaßte im wesentlichen ältere Gebäude und Außenanlagen sowie veraltete Ausrüstungsgegenstände. In Anbetracht dieser Situation hatte das Nachfolgeunternehmen des VEB noch von 1991 an auf Veranlassung der Geschäftsleitung der BWB und mit Zustimmung der Treuhandanstalt zahlreiche Investitionen in Millionenhöhe vorgenommen. Entsprechend der VereinbaZu T 552 und 553:

Die Sachdarstellungen bedürfen keiner Stellungnahme.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats rung zwischen den BWB und der Treuhandanstalt hat die GmbH bereits eingegangene Verbindlichkeiten übernommen. Das Volumen der von der Geschäftsleitung der BWB als für das Überleben der Betriebsstätte unabweisbar bezeichneten Investitionen beläuft sich insgesamt auf einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe und erreicht somit ein Vielfaches des von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft per Oktober 1991 ermittelten Buchwertes des Betriebsvermögens. Diese Investitionen sind nach Auskunft der BWB überwiegend durch Kredite finanziert.

Die GmbH hat ferner das von dem früheren Tochterunternehmen gepachtete Betriebsgrundstück sowie angrenzenden Grund und Boden erworben; darunter befindet sich auch eine von dem ehemaligen VEB genutzte Deponie. Der ebenfalls am 24. Februar 1992 geschlossene Grundstückskaufvertrag enthält mehrere Regelungen zu Lasten der GmbH. Die GmbH verpflichtet sich zur Erhaltung vorhandener sowie zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze mit einer Bindungsfrist bis mindestens Ende 1995. Außerdem sichert sie in dem Vertrag umfangreiche Investitionen bis Ende 1994 zu. Dieses Volumen ist ebenso wie der vertragsgemäß später auf der Basis von Verkehrswerten vereinbarte Kaufpreis für die Liegenschaft in den Gesamtinvestitionen (vgl. T 553) enthalten. Darüber hinaus ist eine Gewährleistung für Sachmängel einschließlich Altlasten ausgeschlossen. Lediglich für die Deponie ist eine Beteiligung des Verkäufers (Nachfolgeunternehmen des VEB) an erforderlichen Sanierungskosten vorgesehen. Diese Beteiligung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung zum Teil zusätzliche Kosten für die GmbH verursacht und vom Verhalten des Verkäufers abhängt. Die BWB haften gegenüber dem Verkäufer und der Treuhandanstalt für die Erfüllung von Verpflichtungen der GmbH (Kaufpreis und Investitionen).

Zu T 554:

Der Senat hat keinen Anlaß, die unternehmerische Entscheidung der Berliner Wasserbetriebe (BWB), den entsprechenden Grunderwerb vorzunehmen, in Zweifel zu ziehen. In dieser Phase erschien es wirtschaftlich vorteilhafter, das Gelände zu erwerben, als es weiterhin zu pachten. Bei der Deponie handelt es sich lediglich um eine Betonbruchdeponie, von der keine Altlastengefährdungen ausgehen. Auf Grund ihres Verdichtungsgrades ist sie wie normaler Baugrund nutzbar. Ausweislich verschiedener Gutachten sind keine nennenswerten Altlasten auf dem Gelände festgestellt worden. Im Zuge eines Altlastenfreistellungsverfahrens wird ein Freistellungsbescheid erwartet.

Hinsichtlich der von der GmbH übernommenen Beschäftigten ist das damit ohne zusätzliche Ausgaben erworbene, innerhalb von 70 Jahren entwickelte Know-how auf dem Gebiet der Betonrohrfertigung hervorzuheben. Die Mitarbeiterzahl war bereits bei der Übernahme auf die für die weitere Produktion der GmbH notwendige Mindestzahl geschrumpft.

Die seinerzeit von den BWB übernommenen Verpflichtungen sind ohne nachteilige Wirkungen erfüllt, so dass inzwischen nur noch die beschränkte Haftung der GmbH relevant ist.

Der Rechnungshof hat der Geschäftsleitung der BWB vorgehalten, dass sie den Restitutionsantrag aufrechterhalten hat, obwohl die begehrte Betriebsstätte ohne ausreichendes Betriebsvermögen und ohne Investitionen in zweistelliger Millionenhöhe nicht lebensfähig war. Da dieser Umstand bereits während der Verhandlungen mit der Treuhandanstalt bekannt war, hätte der Restitutionsantrag zurückgenommen werden müssen. Statt dessen hat die Geschäftsleitung der BWB noch vor der Restitution Investitionen veranlaßt, die ebenso wie die späteren Investitionen der GmbH wegen deren unzureichender Eigenkapitalausstattung überwiegend fremdfinanziert worden sind. Der Rechnungshof hat ferner die Ausgestaltung des Grundstückskaufvertrages bemängelt und darauf hingewiesen, dass sich für die BWB aus ihrer Haftungsübernahme für die GmbH erhebliche finanzielle Risiken ergeben.

Zu T 555:

Wie schon in der Stellungnahme des Senats zu T 677 des Rechnungshofberichts 1994 dargestellt, ging es um die Realisierung eines Restitutionsanspruchs gemäß den Vorgaben des Senats, die nur in der Fortführung und notwendigen Modernisierung des Unternehmens bestehen konnte. Jede andere Lösung wäre der Untergang des Unternehmens und die Vernichtung von Arbeitsplätzen gewesen.

Die vormalige Geschäftsleitung der BWB hat die Verfolgung des Restitutionsanspruchs mit Vorgaben des Senats begründet und eingeräumt, dass dieser Anspruch ohne Fortführung und Modernisierung der Betriebsstätte wertlos gewesen sei.

Dennoch seien für ihr Verhalten wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend. Außer dem erstmals positiven Jahresergebnis 1993 und den wachsenden Jahresumsätzen spreche auch die Nachfrage mehrerer privater Interessenten dafür, dass die GmbH über eine gute Substanz verfüge und die getätigten Investitionen wirtschaftlich seien. Die Beteiligung der BWB an der GmbH diene der Erweiterung der Geschäftstätigkeit, Sicherung der Versorgung und Eroberung von Marktanteilen.

Zu den vom Rechnungshof kritisierten Regelungen zum Grundstückskaufvertrag wurde bemerkt, dass die Zahl der Mitarbeiter bereits vor der Restitution der Betriebsstätte reduziert worden sei und sich ausweislich eines von der GmbH in Auftrag gegebenen Gutachtens keine nennenswerten Altlasten auf den erworbenen Flächen befänden. Auch der jetzige Vorstand der BWB sieht die Verfolgung des Restitutionsanspruchs unter Hinweis auf die bisherigen Argumente als nach wie vor vorteilhaft an.

Zu T 556 und 557:

Der Senat verweist seinerseits auf den Rechnungshofbericht 1994 und seine zu T 681 abgegebene Stellungnahme. Er hält eine Aufgabe der Beteiligung als nach wie vor für nicht gerechtfertigt und sieht sich durch die weiterhin positive Ergebnisentwicklung sowie eine weitere nennenswerte Umsatzsteigerung in 1994 bestätigt. Nachdem die Eigenkapitalausstattung durch eine Stammkapitalerhöhung in 1994 wesentlich verbessert wurde, werden die künftigen Ergebnisse auch dadurch positiv beeinflußt werden. Was die Wirtschaftlichkeit der Investitionen angeht, so ist diese durch nicht unerhebliche öffentliche Fördermittel und Investitionszulagen mitbestimmt worden. Die gute Marktposition der GmbH wird im übrigen durch den vergleichsweise geringen eigenen Anteil der BWB an den Umsätzen der GmbH unterstrichen.