Wohnhaus

Kernbereiche des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Zu begrüßen ist, dass Informationen über persönliche, dienstliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse der Betroffenen zur Sicherheitsakte nur zu nehmen sind, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind. Im Hinblick auf die Erfahrungen anderer Datenschutzbeauftragter, die eine „große Sammelwut der Landesämter für Verfassungsschutz" festgestellt haben, ist der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes bei der Speicherung personenbezogener Daten besondere Bedeutung beizumessen.

Es sollte klargestellt werden, welcher Art die tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko beim Ehegatten oder Lebenspartner sein müssen. Wie ursprünglich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes vorgesehen, sollte das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bei diesen Personen auf besondere Gefährdungen wegen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen fremder Nachrichtendienste beschränkt werden.

Der Ehegatte, Lebenspartner oder Referenzpersonen sind vor Erteilung ihrer Einwilligung darüber aufzuklären, dass auch bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen Datenabfragen zu ihrer Person bei anderen Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgen. Auch weitere Überprüfungsmaßnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners dürfen nur mit ihrer Zustimmung erfolgen und wenn sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage im nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben.

Die Befragung Dritter soll bereits möglich sein, wenn „die Erhebung beim Betroffenen nicht ausreicht". Durch diese großzügige Möglichkeit der Ausdehnung der Befragungen können die Grenzen zwischen den einzelnen Stufen der Sicherheitsüberprüfung zerfließen und die Dreiteiligkeit der Prüfungsstufen, mit der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden soll, ins Leere laufen.

Die im Vorentwurf noch vorgesehene Zustimmung des Betroffenen zu der Befragung Dritter ist leider wieder entfallen. Damit büßt die Sicherheitsüberprüfung, die schließlich nur mit Kenntnis und Einwilligung des Betroffenen in alle zu ergreifenden Maßnahmen erfolgen soll, erheblich an Transparenz ein.82 Für den Betroffenen bleibt unklar, welche Befragungen konkret bei „geeigneten Personen und Stellen" vorgenommen werden dürfen. Kriterien, nach denen diese Personen oder Stellen auszuwählen sind, fehlen.

Besonders bedenklich ist die Nutzung der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erlangten Daten für fast alle Aufgaben des Verfassungsschutzes. Damit würde das Landesamt für Verfassungsschutz durch seine mitwirkende Tätigkeit bei der Sicherheitsüberprüfung in den Besitz von Daten gelangen, die es nach dem Verfassungsschutzgesetz in der Regel nicht hätte erheben dürfen.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung beim Landesamt für Verfassungsschutz doppelt so lange aufbewahrt werden sollen wie bei der Dienstbehörde. Beim Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bedeutet das eine Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren beim Landesamt für Verfassungsschutz.

Auskunfts- und die Akteneinsichtsrechte des Betroffenen werden zu weitgehend eingeschränkt. Die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes sollten uneingeschränkt Anwendung finden.

Wenn der Betroffene keine Auskunft erhält, muss zumindest ein uneingeschränktes Prüfungsrecht des Datenschutzbeauftragten bestehen. Wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung seiner Daten unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes ist die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung.83 Nicht akzeptabel sind die vorgesehenen Einschränkungen der Kontrollbefugnis des Berliner Datenschutzbeauftragten. Die Möglichkeit, nur eine persönliche 81 vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 SÜG-Bund 82 Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 13. September 1985, Jahresbericht 1985, Anlage 4 BVerfGE 65, 1, 46

Kontrolle zuzulassen, ist auch im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes nicht für notwendig erachtet worden. Die weitere Einschränkung des Kontrollrechtes durch Widersprüche der Betroffenen sollte entfallen. Sie hat sich in der Anwendung als völlig unpraktikabel erwiesen und erschwert die datenschutzrechtlichen Querschnittsprüfungen nicht unerheblich.

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern in Unternehmen oder anderen privaten Organisationen ist die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien auf die Daten der Betroffenen zu beschränken (vgl. § 31 SÜGBund). Die für entsprechend anwendbar erklärten Aufbewahrungsfristen des öffentlichen Dienstes sind für Privatunternehmen zu lang. Es ist nicht ersichtlich, warum Unternehmen für Mitarbeiter, die dort lange nicht mehr tätig sind oder die keine sicherheitsrelevante Tätigkeit aufgenommen haben, die Sicherheitsakten aufbewahren sollen. Zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen, die bei Sicherheitsüberprüfungen in Unternehmen zu beachten sind, hat die Datenschutzkonferenz Mindestanforderungen formuliert.84 Der Gesetzentwurf entspricht diesen Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht.

Verwaltungsvorschriften ­ nur wenig Verbesserungen für den Datenschutz

Für die Auswertungsbereiche beim Landesamt für Verfassungsschutz wurde eine Arbeitsanweisung vorgelegt. Leider beschränkt sie sich darauf, die bestehende Praxis festzuschreiben, wonach Sachakten mit einer Fülle nicht erforderlicher personenbezogener Daten gefüllt werden.85 Es wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass es dem Wesen der Sachakte entspricht, dass der Anteil personenbezogener Daten möglichst gering gehalten wird. Sollen Informationen zu bestimmten Personen dennoch aufbewahrt werden, weil sie auch ohne Bezug zur Bestrebung eigene, verfassungsschutzrelevante Bedeutung haben, ist eine Akte zur Person anzulegen, die regelmäßig überprüft und insgesamt vernichtet werden kann, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

In Sachakten dürfen nur personenbezogene Daten aufgenommen werden, die für die Bestrebung als solche relevant sind. Dies ist bei Personen der Fall, die das Beobachtungsobjekt nachhaltig unterstützen (z. B. Personen, die Führungs- und Funktionärsaufgaben wahrnehmen). Nur diese Verhaltensweisen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassungsschutzgesetz (LfVG) verfassungsschutzrelevant. Die Angaben müssen für die Beurteilung der Bestrebung erforderlich sein und dürfen nicht nur dazu dienen, die Persönlichkeit einzelner Verdächtiger zu umschreiben.

Derartige Unterlagen stellen einen problematischen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.

Eine Arbeitsanweisung, die u. a. Datenübermittlungen an ausländische Nachrichtendienste regelt, wurde in Kraft gesetzt. Einige unserer Empfehlungen wurden aufgegriffen. Erhebliche Bedenken bestehen aber noch gegen die Übermittlung sogenannter „weicher Daten" (Verdächtigungen, Denunziationen u. ä.). Sie sollten nicht an ausländische Stellen weitergegeben werden, da ihr Wahrheitsgehalt nicht nachprüfbar ist und dies zu erheblichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen führen kann.

Die Schranken für die Übermittlung personenbezogener Daten, die dem Landesamt für Verfassungsschutz aus einem Asylverfahren zur Kenntnis gelangen, sind enger zu fassen. Derartige Angaben dürfen weder direkt noch indirekt an Behörden, Sicherheitsdienststellen und sonstige ausländische Stellen weitergeleitet werden. Die Betroffenen offenbaren hier sehr sensible Daten in einer Schutz verdienenden Notlage. Dies gilt auch für Fälle, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einem Betroffenen im Ausland rechtsstaatswidrige Behandlung (z. B. Folter) widerfährt. Nur in dem Ausnahmefall, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen erforderlich ist, kann eine Datenübermittlung in diesen Fällen akzeptiert werden.

Wir hatten kritisiert, dass in der Auskunftsanweisung die Unterlagen, die von der Polizei an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, von der Akteneinsicht ausge84 vgl. Anlage 2.2 vgl. Jahresbericht 1989, 2.1 nommen werden sollen.86 Nachdem der Polizeipräsident nunmehr in Einzelfällen auch Akteneinsicht nach dem ASOG gewährt, wurde die von uns kritisierte Regelung in der Auskunftsanweisung gestrichen.

Kontrollfreier Raum

Die Einsichtnahme der G 10-Kommission in Abschriften von Kontrollaufträgen des MfS hatten wir zum Anlaß genommen, auf die bestehenden Kontrollücken beim Landesamt für Verfassungsschutz aufmerksam zu machen.

Die Kontrollücken bestehen auch bei der Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Maßnahmen beruhen, die von den Westalliierten vor der Wiedervereinigung Berlins vorgenommen wurden, und bei der weiteren Verwendung der durch Telefonüberwachungen und Postkontrollen vom Landesamt für Verfassungsschutz selbst erlangten personenbezogenen Daten.

Der Verfassungsschutzausschuß des Abgeordnetenhauses ist zwar unserer Empfehlung, besondere Kontrollkompetenzen für die G 10-Kommission vorzusehen, nicht gefolgt, hat aber für die Datenspeicherungen beim Landesamt für Verfassungsschutz aufgrund westalliierter Maßnahmen eine Nutzungssperre, die in einer Arbeitsanweisung festzulegen ist, gefordert.

Eine Arbeitsanweisung über die Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Informationen, die erkennbar aus Maßnahmen der Telefonüberwachung oder Briefkontrolle vor dem 30. Oktober 1990 stammen, wurde inzwischen vom Landesamt für Verfassungsschutz erlassen. Die Nutzungsbeschränkungen orientieren sich an den Vorschriften des G 10. Nicht geregelt wurde der Umgang mit den Daten, die aus anderen Maßnahmen der Alliierten stammen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass eine Kontrollbefugnis auch des Berliner Datenschutzbeauftragten nicht in Betracht komme. Da weder eine Kontrolle des Umganges mit diesen Daten durch eine andere unabhängige Stelle erfolgt, noch Betroffene Auskunft über diese Datenspeicherungen beim Verfassungsschutz erhalten, bleibt als Konsequenz nur die umgehende Löschung dieser Daten. Denn eine Speicherung, Nutzung und Weitergabe dieser sehr sensiblen Daten durch den Verfassungsschutz kann nur hingenommen werden, wenn als Korrektiv eine Kontrolle hierüber möglich ist.

Datenaustausch: Kein Hinderungsgrund für das Auskunftsrecht des Landesamtes für Verfassungsschutz

Eine Bürgerin hatte beim Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Einsicht in die vorhandenen Unterlagen beantragt. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, dass ihre Daten in Dateien gespeichert seien und sie im Verdacht stehe, der linksextremistischen Szene anzugehören. Weitergehende Auskunft und Akteneinsicht wurden wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen abgelehnt.

Unsere Prüfung hat ergeben, dass der Petentin nicht nur weitergehende Auskunft und Aktensicht zu erteilen sind, sondern die gesammelten Daten auch zu löschen sind. Die Unterlagen enthalten keine aktuellen verfassungsschutzrelevanten Informationen mehr und sind deshalb für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich. Die Erkenntnisse stammen überwiegend aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Zeitungsartikeln. Geheimhaltungsinteressen, die einer Akteneinsicht entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

Das Landesamt für Verfassungsschutz ist unserer Einschätzung schließlich gefolgt und hat zugesagt, die Daten zu löschen und der Petentin vor der Löschung Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren und ihr auch die in der Akte befindlichen Presseartikel vorzulegen.

Jahresbericht 1994, 4.1

Jahresbericht 1993, 4.5.2

Ein Problem waren die Daten, die von einer anderen Stelle übermittelt wurden. Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt mangels „Verfügungsberechtigung" hierüber grundsätzlich keine Auskunft.

Unser Vorschlag, bei der übermittelnden Stelle um Zustimmung zur Auskunftserteilung nachzusuchen, wenn die Petentin mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist (denn es können dann Daten bei der übermittelnden Stelle anfallen, die dort längst gelöscht wurden), lehnte das Landesamt für Verfassungsschutz als undurchführbar ab: Es liege eine Auskunftssperre vor, so daß die Betroffene nicht einmal in allgemeiner Form unterrichtet werden könne. Ein Einverständnis mit der Verfahrensweise könne sie aber nur erteilen, wenn sie zuvor konkret über Art und Herkunft der Daten informiert werde. Später stellte das Landesamt für Verfassungsschutz fest, dass die Datenspeicherungen über die Betroffene bei der anderen Stelle nicht mehr vorhanden sind und kündigte an, aufgrund dieser Tatsache die Unterlagen, die von dort stammen, umgehend zu vernichten. Dies haben wir zunächst verhindert.

Bei dieser Vorgehensweise würde den Betroffenen jede Möglichkeit genommen werden, von derartigen Datenspeicherungen und -übermittlungen zu erfahren und sie gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Dies widerspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen unmittelbarer Ausfluß das Auskunftsrecht ist.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LfVG erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen, sowie die Herkunft von Informationen.

Eine Auskunft durch das Landesamt für Verfassungsschutz wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Zweck dieser Norm ist es, das möglicherweise bestehende Geheimhaltungsinteresse der übermittelnden Stelle zu gewährleisten. Dem ist hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der übermittelnden Stelle um Zustimmung zur Auskunftserteilung nachgesucht wird. Dies wurde ­ mit Zustimmung des Betroffenen ­ in einem anderen Fall so praktiziert.

Wenn die Daten bei der übermittelnden Stelle bereits gelöscht, aber beim Landesamt für Verfassungsschutz noch vorhanden sind, kann das nicht dazu führen, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen leerläuft, indem die Daten auch hier gelöscht werden.

Es gibt in diesem Fall folgende Möglichkeiten:

- Das Landesamt für Verfassungsschutz entscheidet eigenverantwortlich über die Auskunftserteilung, da die Verfügungsberechtigung über die Daten nach der Löschung bei der übermittelnden Stelle allein beim Landesamt für Verfassungsschutz liegt, oder

- das Landesamt für Verfassungsschutz sieht die übermittelnde Stelle nach wie vor als verfügungsberechtigt an und holt dort unter Mitteilung des Sachverhaltes die Zustimmung zur Auskunftserteilung ein, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist. In diesem Fall ist es auch möglich, eine Prüfung der Datenübermittlung und der Auskunftserteilung durch den für die übermittelnde Stelle zuständigen Datenschutzbeauftragten zu veranlassen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat schließlich die übermittelnde Stelle um Freigabe der Daten gebeten. Nachdem diese eine Auskunft und Akteneinsicht abgelehnt hat, haben wir die zuständige Datenschutzkontrollbehörde eingeschaltet. Diese wird die Ablehnung überprüfen.

Wir gehen davon aus, dass künftig an dieser Verfahrensweise festgehalten wird und die Auskunftsrechte der Betroffenen auch bei übermittelten Daten gewährleistet werden.

Bau- und Wohnungswesen Automatisierter Abruf und Datenübermittlung aus dem Liegenschaftskataster

Am 31. Dezember 1995 sind die Verordnungen über die Benutzung des Liegenschaftskatasters mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren (LikaAbrufVO)88 und über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster (LikaAbgabeVO)89 in Kraft getreten. Damit sind ­ wenngleich mit einiger Verzögerung ­ alle im Artikelgesetz von 1993 enthaltenen Verpflichtungen zum Erlaß bereichsspezifischer Rechtsverordnungen erfüllt. Unsere Empfehlungen, die Datenempfänger bzw. Abrufberechtigten, die Übermittlungszwecke sowie die zu übermittelnden Daten im Verordnungstext möglichst konkret zu benennen und zu prüfen, ob stets die Angaben über die Eigentümer, Erbbauberechtigte und andere Personen bei der Übermittlung erforderlich sind,90 wurden von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen im wesentlichen aufgegriffen und in den Rechtsverordnungen umgesetzt.

Für alle Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Unternehmen ­ soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen ­ kann auf Antrag eine Erlaubnis für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben erteilt werden. Eine Erlaubnis für den Abruf von Eigentümerangaben kann dagegen nur für die in der Anlage zur Verordnung abschließend genannten Stellen für den dort bezeichneten Verwendungszweck erteilt werden. Weiter setzt die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerdaten voraus, dass die Einrichtung des Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der voraussichtlichen Zugriffe oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

Eine ausführliche Protokollierung jedes Datenabrufes ist verbindlich festgeschrieben. Die Erlaubnis zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens ist zu widerrufen, wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen nach § 5 BlnDSG nicht getroffen werden.

Für die Abgabe von Daten aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbaren Datenträgern ist ebenfalls ein differenziertes Verfahren, bei dem auf die Art der zu übermittelnden Daten abgestellt wird, vorgesehen. Danach dürfen Flurstücks- und Gebäudeangaben ohne weitere Voraussetzungen an pauschaliert benannte Stellen ­ auf deren Antrag ­ abgegeben werden. Demgegenüber dürfen auch hier Eigentümerangaben nur an die Betroffenen für die Verwaltung ihrer Liegenschaften sowie an die abschließend in der Anlage 1 zur LikaAbgabeVO genannten Stellen abgegeben werden. Auch der Kreis von Datenempfängern, an die die Eigentümerangaben zum Aufbau bzw. zur Aktualisierung von Informationssystemen abgegeben werden dürfen, ist abschließend bezeichnet.

Durch die Differenzierung der verschiedenen Datenarten entsprechend ihrer Sensibilität sowie die darauf abgestimmten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung wird dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Rechnung getragen. Die konkrete und abschließende Auflistung der Datenempfänger und der Übermittlungszwecke in den Anlagen zu den Verordnungen schafft die erforderliche Transparenz.

Die beiden Rechtsverordnungen setzen die datenschutzrechtlichen Vorgaben vorbildlich um. Die Schaffung von Rechtsverordnungen in anderen Bereichen sollte sich an diesen Beispielen orientieren.

Datenschutzrechtliche Stellung der vom Land Berlin eingesetzten Sanierungsbeauftragten

Das Land Berlin setzt für Sanierungsgebiete nach § 157 Baugesetzbuch (BauGB) Sanierungsbeauftragte ein und beauftragt sie damit, die notwendigen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Zu beurteilen war, ob die dabei von den Sanierungsbeauftragten durchgeführte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Auftrags88 GVBl. S. 847 ff. GVBl. S. 840 ff.

Jahresbericht 1994, 4.3 vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 LikaAbrufVO 92 vgl. § 5 Abs. 1 LikaAbrufVO datenverarbeitung für die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen oder in eigener Verantwortung erfolgt.

Den Sanierungsbeauftragten werden umfangreiche Aufgaben übertragen. Dazu zählen die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen und die Verhandlungen mit den Beteiligten.

Sie erörtern mit den Eigentümern, Mietern und sonstigen Sanierungsbetroffenen die erforderlichen baulichen Maßnahmen. Sie sind mit der Durchführung der erforderlichen Befragungen94, den Vorarbeiten für das Sanierungskonzept95 bis hin zur Entwicklung von Bebauungsplanentwürfen96, der Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplanes97 und der Durchführung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen98 befaßt. Ihre Grenzen findet die Übertragbarkeit der Aufgaben an den Sanierungsbeauftragten dort, wo hoheitliche Befugnisse des Landes Berlin betroffen sind. Eine derartig weitreichende Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist daher nicht mehr als Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. § 3 BlnDSG anzusehen.

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat sich dieser Auffassung angeschlossen und wird zukünftig in den mit den Sanierungsbeauftragten zu schließenden Verträgen klarstellen, dass die Sanierungsbeauftragten ­ soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten ­ als eigenständige und -verantwortliche datenverarbeitende Stelle i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG handeln. Sie haben die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten und unterstehen der direkten Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten.

Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum

Gegen einen Vermieter wurde vom Wohnungsamt wegen Wohnungsleerstands ermittelt. Als Nachweis für die Beseitigung des Leerstandes wurde er aufgefordert, Kopien der vollständigen Mietverträge an das Wohnungsamt zu übersenden. Beim Bezirkseinwohneramt hat das Wohnungsamt angefragt, ob die Mieter sich auch tatsächlich angemeldet haben, also der Wohnungsleerstand auch tatsächlich beseitigt wurde.

Von einem anderen Wohnungsamt wurde festgestellt, dass ein Petent seine Wohnung auch gleichzeitig als Geschäftssitz nutzt.

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorlag, hat das Wohnungsamt den Petenten mehrfach vergeblich ­ allerdings unter der Meldeanschrift seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ­ um Stellungnahme gebeten. Die vom Wohnungsamt durchgeführten Ermittlungen führten zu umfangreichen Datenspeicherungen zur Person des Petenten und weiterer unbeteiligter Dritter. In der zur Person des Petenten beim Wohnungsamt geführten Akte befanden sich u. a. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümernachweisen für das gesamte Wohnhaus, ein Auszug aus dem Wohnungskataster, in dem ­ ebenfalls das gesamte Haus betreffend ­ eine Vielzahl von Daten Dritter enthalten war, Anfragen an das Bezirkseinwohneramt zur Klärung der Meldeverhältnisse des Petenten und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie ein Schriftwechsel mit der Deutschen Post AG über die vergebliche Zustellung von Poststücken an den Petenten unter der Adresse seiner Ehefrau.

In beiden Fällen haben wir einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt.

Das Wohnungsamt darf zur Klärung eines bestimmten Sachverhaltes die in § 2 a Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz (ZwBesG) genannten personenbezogenen Daten (von Eigentümern, Verwaltern, beauftragten Rechtsanwälten, Mietern, sonstigen Wohnraumnutzern und Wohnungssuchenden, deren Familienname, Vorname, akademischen Grad, Telefonnummer, gegenwärtige Anschrift sowie die Anschrift, Lage, Fläche, Ausstattung und Nutzungsart der Wohnung) erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§§ 137, 139 BauGB 94 § 138 BauGB 95 § 140 Nr. 3 BauGB 96 § 140 Nr. 4 BauGB 97 § 140 Nr. 6 BauGB 98 § 147 BauGB 99 § 2 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG

§ 18 Abs. 1 ASOG