Lediglich die seit 1961 eingegangenen Einzelmeldungen sind überwiegend auf elektronische Datenträger übernommen worden

Es ergibt sich daraus das grundsätzliche Problem, welche Nutzungen bei diesen Daten möglich sind und wie diese Daten in das Anonymitätsschema des Bundeskrebsregistergesetzes einzuordnen sind, das zwischen Vertrauensstelle und Registerstelle unterscheidet.

Lediglich die seit 1961 eingegangenen Einzelmeldungen sind überwiegend auf elektronische Datenträger übernommen worden. Dieser Bestand an Meldungen liegt dem mittlerweile erschienenen „Atlas zur Krebsinzidenz in der DDR von 1961 bis 1969" zugrunde. Wir haben empfohlen, den restlichen Anteil der Meldungen ebenfalls auf elektronische Datenträger zu übernehmen, um bei künftigen Nutzungen die gebotene Anonymität gewährleisten zu können. Das Krebsregistergesetz lässt diesen Verarbeitungsschritt zu.

Altlasten Patientenakten

Mit den vorläufigen Richtlinien zur Patientenaktenverwaltung der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 2. November 1995 wurde die Zuständigkeit für die Verwaltung der Patientenakten aus den aufgelösten ambulanten Einrichtungen des ehemaligen staatlichen Gesundheitswesens der DDR dem jeweiligen neu enstandenen Bezirksamt übertragen. Die Bezirksämter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen in gehöriger Obhut aufbewahrt werden. Dazu gehört insbesondere die Aufgabe, den zulässigen Zugriff im Eigeninteresse der Patienten zu gewährleisten. Jeder Patient soll das Recht auf Einsicht ausüben sowie Zugriff auf die Akten nehmen können, insbesondere wenn dies zur Nach- oder Weiterbehandlung erforderlich ist. Da die Bezirksämter hierfür nicht über die notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen, wurde diese Aufgabe auf Empfehlung der Senatsgesundheitsverwaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft im Gesundheitswesen, dem Verein „Beschäftigungsinitiative für Verwaltungsdienstleistungen e. V." übertragen. Von den geschätzten vierzehn bis fünfzehn Millionen Patientenunterlagen in den Bezirken im Ostteil Berlins sind derzeit etwa fünf Millionen Akten medizinisch beurteilt, registriert und projektgerecht archiviert. Es war beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern den Aufbau und die Nutzung einer „überbezirklichen Aktenfindungsdatei" zu betreiben. Dazu war vorgesehen, aus den Bezirksdatenbanken den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Patienten sowie Standort und Herkunftseinrichtung einer Akte zu doppeln und gesondert zu speichern. Dadurch sollte eine überbezirkliche Aktenfindung in bezug auf einen einzelnen Patienten ermöglicht werden. Den Patienten sollte es ermöglicht werden, durch eine einzige Abfrage alle verwalteten Patientenunterlagen auch aus anderen Bezirken aufzufinden.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil diese Datensammlung im Interesse der Patienten als Ersatz für die stillgelegten Einrichtungen verwaltet wird und ein Zugriff durch die Bezirksämter oder die Senatsverwaltung nicht besteht.

Die Informationen aus den Patientenakten dürfen für die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen nach wie vor nicht ohne Zustimmung der Patienten herangezogen werden. Auskünfte über den Ort und die Art von Patientenunterlagen sind daher nur den betroffenen Patienten selbst oder einem von ihm beauftragten Arzt oder einer anderen Person zu geben. Durch organisatorische und aufsichtsrechtliche Maßnahmen muss sichergestellt bleiben, dass nur mit Zustimmung und im ausdrücklichen Auftrag eines Patienten auf die Daten zugegriffen wird. Die Zustimmung muß auch im nachhinein nachweisbar sein, so dass die Schriftform unabdingbar ist.

Empörte Bürger machten darauf aufmerksam, dass Ärzte und medizinisches Fachpersonal in der DDR Meldungen erstatteten, wenn sie z. B. Kenntnis von geplanten Straftaten erhielten.

Danach war auch jeder Arzt, vor allem bei dem berüchtigten Straftatbestand der „staatsfeindlichen Hetze" (§ 106 Abs. 2 StGB der DDR), der glaubwürdig davon Kenntnis erlangt hatte, verpflichtet, an „die zuständigen Sicherheitsorgane (Ministerium für Staatssicherheit, Volkspolizei, Staatsanwalt)" zu melden. Notfalls sollte die Anzeige auch an ein „anderes staatliches Organ gerichtet werden (Rat des Kreises, Rat der Gemeinde)". Eine Anzeigepflicht bestand unverzüglich nach Bekanntwerden des anzeigepflichtigen Umstandes. Die Meldetechnik war „formlos ­ geeignete Form je nach Umständen (Telefon, persönliche Vorsprache)". Die Verpflichtung zur Anzeige war zeitlich nicht begrenzt und wurde durch die Beendigung einer Straftat nicht aufgehoben.

Durch diese Aussagepflicht wurden also die ärztliche Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht aufgehoben (§ 136 StGB der DDR). Die Verletzung der Anzeigepflicht war selbst strafbar und wurde mit Freiheitsstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bedroht. Obwohl dieses Ergebnis unserem rechtsstaatlichen Empfinden widerstrebt, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die Übermittlung von DDR-Vorschriften gedeckt war.

Pflegeversicherung: Der unersättliche Informationshunger des fürsorglichen Staates

Die Einführung der Pflegeversicherung hat zu einer Fülle von Datenerhebungen in Formularen, Anträgen und Gutachten geführt. Dies wird von Behinderten und Behindertenverbänden vielfach abgelehnt. Deutliche Kritik wurde am Begutachtungsverfahren zwischen Medizinischem Dienst und Pflegekassen laut, weil hier erhebliche Datenmengen aus der medizinischen Begutachtung an die Pflegekasse fließen sollen. Die Datenschutzbeauftragten haben ­ leider vergeblich ­ auf die nicht immer gegebene Erforderlichkeit dieser Übermittlung hingewiesen. Während § 18 Abs. 5 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) die Regelung enthält, daß der Medizinische Dienst der Pflegekasse das „Ergebnis seiner Prüfung" mitzuteilen und Maßnahmen zur Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen hat, wird diese Vorschrift in der Praxis so angewendet, dass der wesentliche Gehalt der Gesamtbegutachtung an die Pflegekassen übermittelt wird, obwohl dort eine medizinische Bewertung der einzelnen Befunde nicht möglich ist. Wenngleich von den Bundesverbänden ein gemeinsames Formular eingeführt wurde, sollte weiterhin darüber nachgedacht werden, ob die Übermittlung von „Ergebnissen" beschränkt werden sollte, weil anderenfalls das Gesetz in einer widersprüchlichen Art und Weise ausgelegt würde. Denn das „Ergebnis" einer Begutachtung schließt nicht die Darstellung der Untersuchungsbefunde ein.

Eine Pflegekasse verpflichtete einen Behinderten, ergänzend zur häuslichen Pflege regelmäßig einen Pflegeeinsatz durch eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Der Betroffene befürchtete, dass dabei persönliche und sachliche Verhältnisse, der wirtschaftliche Status, sowie politische und religiöse Gesinnung offenbart werden. Während „in den vergangenen dreißig Jahren" seit Eintritt der Körperbehinderung mit staatlicher finanzieller Unterstützung ein selbstbestimmtes Leben möglich gewesen sei, werde nun das Recht auf freie Arztwahl, das Freiheitsrecht als Patient, eingeschränkt und an „die von staatlicher Seite befohlene Vorgehensweise der Fürsorge" früherer Zeiten erinnert.

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist jeder Pflegebedürftige, dem die Möglichkeit zur häuslichen Pflege zugestanden wurde, gleichwohl verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Besuch einer Pflegeeinrichtung zu dulden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat (Pflichtabruf). Es handelt sich um eine flankierende Maßnahme bei der Gewährung von Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. Zu prüfen war, ob dabei in unverhältnismäßigem Umfang personenbezogene Daten aus der Privatsphäre an die Pflegekasse oder eine andere Einrichtung übermittelt werden. Die Befürchtungen, die in der Beschwerde ausgesprochen waren, stellten sich allerdings als unbegründet heraus.

Aus § 37 Abs. 3 SGB XI ergibt sich vielmehr keine Befugnis der Pflegeeinrichtung und ihrer Mitarbeiter, Erkenntnisse über die Privatsphäre der Betroffenen der befürchteten Art an die Pflegekasse oder an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist vielmehr auf das zu beschränken, worauf nicht verzichtet werden kann, wenn der Pflichtabruf überhaupt eine Bedeutung haben soll. Dies wird noch präzisiert in § 10 des

Rahmenvertrages zur ambulanten pflegerischen Versorgung der Spitzenverbände der Pflegekassen und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Es soll verhindert werden, dass Angehörige der pflegebedürftigen Person Mittel aus der Pflegeversicherung unterschlagen oder nicht sachgerecht verwenden. Nach dieser Vorschrift findet eine Übermittlung von Informationen nur dann statt, wenn der Pflegebedürftige dies wünscht. Das Einverständnis des Pflegebedürftigen wird somit zwingend vorausgesetzt.

Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist zum Rahmenvertrag als Anlage ein Formular zum Nachweis des Pflegeeinsatzes erstellt worden. Auch das Formular weist eindeutig auf die Freiwilligkeit der Mitteilung über die Versorgungssituation hin und beschränkt die Datenübermittlung auf die Feststellung, dass die Versorgungssituation gesichert ist oder dass der Versicherte mit der Weitergabe einer Mitteilung über seine Versorgungssituation nicht einverstanden ist. Die Rechtsgrundlage dieser rahmenvertraglichen Vereinbarung findet sich im Sozialgesetzbuch. In § 75 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI hat der Gesetzgeber die Verbände ermächtigt, Regelungen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege vertraglich zu treffen. Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Pflegebedürftigen ist durch § 17 (Datenschutz) dieses Rahmenvertrages sichergestellt. Dort werden die Leistungserbringer einer besonderen Schweigepflicht zum Schutze der Pflegebedürftigen unterworfen.

Von der Schweigepflicht ausgenommen sind lediglich die gesetzlich geregelten Angaben. Wenn der Versicherte einer Weitergabe einer Mitteilung nicht zustimmt, kann allerdings der Medizinische Dienst einen Hausbesuch durchführen (§ 18 SGB XI). Dieser kann dabei die Versorgungssituation grundsätzlich neu beurteilen und eine neue Entscheidung durch die Pflegekasse herbeiführen.

Inneres

Polizei Bundeskriminalamt

Noch immer entbehrt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Bundeskriminalamt (BKA) einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage, die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügt. In einem Fall, in dem ein Kläger die Löschung der zu seiner Person beim BKA gespeicherten Daten begehrte, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung mittlerweile bestätigt.107 Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG108 genügen nach Auffassung des Gerichtes den Anforderungen an eine bereichsspezifische Regelung nicht. Sie stellen lediglich eine Aufgabenzuweisung an das Bundeskriminalamt dar. Die Voraussetzungen für die Befugnis zur Datenspeicherung bzw. für die Verpflichtung zur Datenlöschung personenbezogener Daten sind darin nicht geregelt. Auch auf den sogenannten Übergangsbonus könne die Datenverarbeitung beim BKA nicht mehr gestützt werden, da seit dem Volkszählungsurteil im Jahr 1983 bereits 12 Jahre vergangen sind, ohne dass der Gesetzgeber die erforderlichen bereichsspezifischen Regelungen erlassen hat.

Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung seit 12 Jahren hinnehmen müssen, ohne dass dafür eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Die dem Gesetzgeber zustehende Übergangszeit soll diesem ausreichend Zeit für Beratung und Erlaß der entsprechenden Regelungen geben. Sie dient ­ so führt das Gericht aus ­ nicht dem Zweck, eine rechtswidrige Praxis zu legitimieren. Der Entwurf eines BKA-Gesetzes109 wird zur Zeit im Bundestag beraten. Wann mit einer Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

Am 17. November 1995 hat das BKA die Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei PIOS-Osteuropäer (APOE) erlassen und die Innenressorts der Länder gebeten, die nach Nr. 10 Abs. 2 Dateienrichtlinie erforderliche Zustimmung für die Einrichtung der Verbunddatei zu erteilen.

Gegen die Einrichtung der APOE haben wir Bedenken geäußert und dabei insbesondere auf die Unbestimmtheit des Datei107 Urteil vom 22. Juni 1995 ­ 6 UE 152/92 (nicht rechtskräftig)

Gesetz über die Einrichtung des Bundeskriminalamtes vom 29. Juni 1973, BGBl. I S. 704

BR-Drs. 94/95; Jahresbericht 1994, 4.6.1 zweckes hingewiesen. Im Gegensatz zu den bereits eingerichteten PIOS-Dateien wird mit der APOE nicht die Verfolgung oder Vorbeugung von Straftaten in konkret bestimmten Kriminalitätsbereichen bezweckt. Als Abgrenzungskriterium wird vielmehr allein auf die geographische Herkunft der Täter (Osteuropa) abgestellt. Darüber hinaus ist bereits die Erforderlichkeit zu bezweifeln. Zur Bekämpfung der Bereiche „organisierte Kriminalität" und „Drogenkriminalität" existieren bereits die PIOS-Dateien APOK und APR, auf die auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung osteuropäischer Tätergruppen zurückgegriffen werden kann. Demgegenüber hat die Senatsverwaltung für Inneres der Einrichtung von APOE durch Verstreichenlassen der Einwendungsfrist zugestimmt und dazu ausgeführt, es sei aus kriminalpolizeilicher Sicht unverzichtbar, „jedes Mittel zu nutzen, das zu einer besseren Bekämpfung der Kriminalität osteuropäischer Tätergruppierungen beitragen kann". Probleme mit dem ASOG

Auf Antrag eines Bürgers wurde ein Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vor seinem zukünftigen Wohnhaus eingerichtet. Im nachhinein wurden der Polizei Umstände bekannt, die darauf hinwiesen, daß die im Antrag benannten Wohnräume als Gewerberäume genutzt werden. Daraufhin befragte die Polizei den Vermieter, der der Polizei Einzelheiten aus dem Mietvertrag mitteilte.

Die Polizei stützte die Datenerhebung beim Vermieter auf § 18 Abs. 3 ASOG und erklärte, dass die Befragung Dritter schon dann möglich sei, wenn Tatsachen vorliegen, dass diese sachdienliche Angaben machen können, die für die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Das ist unzutreffend. § 18 Abs. 3 ASOG enthält lediglich die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Befragung. Die Befragung Dritter ohne Kenntnis des Betroffenen wird vielmehr durch § 18 Abs. 4 ASOG eingeschränkt. Darin sind abschließend deren Voraussetzungen geregelt, wenn die Befragung der betroffenen Person

- nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,

- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,

- die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

Keine der drei Tatbestandsalternativen war im vorliegenden Fall gegeben. Hier hätte beim Betroffenen selbst zum Inhalt des Mietvertrages nachgefragt werden müssen.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat in einem weiteren Fall ausgeführt, dass auch Befragungen Dritter erfolgen können, ohne daß die Bedingungen des § 18 Abs. 4 ASOG vorliegen müssen, wenn der Betroffene kurz und formlos über die Befragung unterrichtet wird. Diese Rechtsauffassung entspricht weder dem Sinn noch dem Zweck der Regelungen in § 18 Abs. 4 ASOG. Der einzelne kann sein Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten bestimmen zu dürfen,110 nur ausüben, wenn ihm die Behörde auch Gelegenheit dazu gibt. Dementsprechend verpflichtet § 18 Abs. 4 ASOG Ordnungsbehörden und die Polizei, Angaben über den Betroffenen grundsätzlich unmittelbar bei diesem einzuholen. Nur dadurch erhält der Betroffene die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Informationen er über sich preisgibt und zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen. Im Rahmen des § 18 Abs. 4 ASOG ist daher ausschließlich zwischen dem Grundsatz, Befragungen an den Betroffenen selbst zu richten, und der Ausnahme, unter besonderen Voraussetzungen auch Dritte befragen zu können, zu differenzieren. Eine weitergehende Auslegung des Wortlautes der Bestimmungen dahingehend, daß Befragungen mit Kenntnis des Betroffenen an Dritte gerichtet werden können, ohne dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, entspricht dem nicht.

In unserem letzten Jahresbericht hatten wir kritisiert, dass die Polizei das Akteneinsichtsrecht des ASOG „nur als Möglichkeit zur Arbeitserleichterung" ansah.111 Demgemäß erteilt die Polizei

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnDSG

Jahresbericht 1994, 4.1; siehe auch Rede des Berliner Datenschutzbeauftragten vor dem Abgeordnetenhaus am 15. September 1994, Jahresbericht 1994, Anlage 1 regelmäßig nur Auskunft aus den Akten statt dem Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluß des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, und § 50 Abs. 6 ASOG ist im Lichte dieses Grundrechtes auszulegen, das heißt, in jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Gewährung von Akteneinsicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den Betroffenen ein fundamentaler Unterschied ist, ob ihm über den Inhalt der Akte Auskunft erteilt wird oder ob er die Gelegenheit hat, die Unterlagen einzusehen. Zwischenzeitlich hat der Polizeipräsident zwar klargestellt, dass bei jedem Akteneinsichtsantrag eine Einzelfallprüfung erfolge; sind wir davon ausgegangen, dass hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen häufig hinreichend berücksichtigt wird. Dies ist offenbar aber nach wie vor nicht der Fall. Im Zusammenhang mit der Auskunftsanweisung des Landesamtes für Verfassungsschutz112 hat die Polizei wiederum darauf hingewiesen, dass es nur in wenigen Einzelfällen zweckmäßig sein könne, von der vom Gesetzgeber im ASOG „aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeräumten Möglichkeit, Akteneinsicht zu gewähren" Gebrauch zu machen. Die von der Polizei vorgenommene Auslegung der Norm stellt weiterhin einseitig die Interessen der Polizei in den Vordergrund und ist somit rechtswidrig.

Anhörung der Polizei bei Namensänderungsverfahren

Eine Bürgerin beantragte beim zuständigen Bezirksamt die Änderung ihres Vornamens. Sie war überrascht, als ihr im Rahmen der Antragsbearbeitung vorgehalten wurde, dass über sie wegen mehrerer Strafverfahren (z. B. wegen Körperverletzung und Beleidigung) Daten bei der Polizei gespeichert sind. Von den Datenspeicherungen hatte die Petentin selbst zuvor keine Kenntnis. Die Polizei hat nach unserer Prüfung die Daten der Bürgerin gelöscht.

Die Polizei übermittelt den Bezirksämtern auf deren Anfrage die Aktenzeichen und Verfahren, zu denen Antragsteller auf Namensänderung als Beschuldigte in kriminalpolizeilichen Datensammlungen gespeichert sind.

Eine Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Insbesondere kann die Datenübermittlung nicht auf § 3 Abs. 2 Namensänderungsgesetz gestützt werden. Danach sind die für die Entscheidung über die Namensänderung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und die zuständige „Ortspolizei" zu hören. Eine Befugnis zur Übermittlung von Daten der Betroffenen durch die Polizei an die den Namensänderungsantrag bearbeitende Stelle ist darin nicht zu sehen.

Im Rahmen der Anhörung ist es nicht erforderlich mitzuteilen, ob über den Antragsteller Vorgänge bei der Polizei gespeichert sind. Keinesfalls ist die Übermittlung von konkreten Aktenzeichen für die Aufgabenerfüllung der den Namensänderungsantrag bearbeitenden Stelle erforderlich. Vielmehr ist für die vorgesehene Anhörung der Polizei die Mitteilung ausreichend, ob generell Bedenken gegen die Namensänderung bestehen.

Datenübermittlungen an die Jugendgerichtshilfe

Die Polizei unterrichtet in jedem Strafermittlungsverfahren, das gegen Jugendliche oder Heranwachsende geführt wird, bereits vor Abgabe des Verfahrens an die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft die zuständige Jugendgerichtshilfe. Als Rechtsgrundlage für das Verfahren verweist die Polizei auf § 38 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und führt dazu aus, dass anders die Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane, die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren heranzuziehen, nicht erfüllt werden könnte.

Zutreffend ist, dass § 38 Abs. 3 JGG grundsätzlich zur Datenübermittlung an die Jugendgerichtshilfe berechtigt bzw. sogar verpflichtet. Nicht geregelt ist jedoch in § 38 Abs. 3 JGG, welche Stelle die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten hat. Herr des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Nur sie ­ und nicht die Polizei, die für die Staatsanwaltschaft als Hilfsbeamte tätig wird ­ hat über die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe zu entscheiden. vgl. Ziff. 5.1

Die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am gesamten Strafverfahren soll in erster Linie Schutz und Hilfe für den Jugendlichen bieten. Dies darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Bei einer pauschalen undifferenzierten Mitteilung über geführte Ermittlungsverfahren an die Jugendgerichtshilfe besteht die Gefahr unnötiger Bloßstellung oder Stigmatisierung des Betroffenen. Dies widerspricht dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes. Dem entspricht auch, dass die Arbeit für den Ermittlungsbericht durch die Jugendgerichtshilfe grundsätzlich erst nach Eingang der Anklageschrift bzw. des Antrages auf Erlaß eines Haftbefehles einzusetzen hat, da die Jugendgerichtshilfe selbst nicht über die Begründung des Verdachtes über einen bloßen Anfangsverdacht hinaus entscheiden kann.

Nach § 70 Satz 1 JGG wird die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Entsprechend der Regelung in Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist davon auszugehen, dass nach dieser spezialgesetzlichen Übermittlungsbefugnis nur Verfahren mitgeteilt werden dürfen, bei denen ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Ob dies der Fall ist, ist von der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Dementsprechend hat auch die Mitteilung nach § 70 Satz 1 JGG

­ ebenso wie die Mitteilung nach Nr. 6 MiStra ­ durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Über die bloße Mitteilung hinausgehende Daten dürfen aus den genannten Gründen erst dann an die Jugendgerichtshilfe übermittelt werden, wenn die Anklageschrift bzw. der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehles vorliegen. Dies hat insbesondere den Sinn, unschuldig in Verdacht geratene Jugendliche bzw. Heranwachsende vor voreiligen Eingriffen in ihre Privatsphäre zu schützen.

Unsere Fortsetzungsgeschichte: Prostituiertenkartei

Nachdem Ende 1994 vom Berliner Datenschutzbeauftragten und dem Polizeivizepräsidenten ein gemeinsames Positionspapier zu der Kartei erarbeitet worden war, gingen wir davon aus, daß die Kartei künftig in datenschutzgerechter Weise geführt wird. In dem Positionspapier wird hervorgehoben, dass künftig Kontrollen auf dem Straßenstrich oder in bordellähnlichen Betrieben nur noch gezielt nach Vorgabe der Fachdienststellen durchgeführt werden und die Vorgabe dokumentiert wird. Weiterhin soll auf absehbare Zeit eine inhaltliche, nicht auf Fristen beschränkte Durchsicht der Kartei im Hinblick auf die Erforderlichkeit für die Bekämpfung des Menschenhandels und der ausbeuterischen Zuhälterei erfolgen.

Eine inhaltliche Gesamtdurchsicht der Kartei ist nach wie vor nicht erfolgt. Inhaltliche Prüfungen beschränken sich auf die Einzelfallbearbeitung. Die (ohnehin übliche) jährliche Gesamtdurchsicht erfolgte nur im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die sicherstellen, daß die Gründe für die Erfassung einer Person in der Datei nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Verwendung andersfarbiger Karteikarten, aus welchen textlich der Erfassungsgrund (z. B. „angetroffen als Prostituierte") hervorgeht, reicht hierfür nicht aus. Daß das „Antreffen als Prostituierte" nach wie vor als Erfassungsgrund genannt wird, ist befremdlich, da schon vor Jahren der Konsens erzielt wurde, dass diese Tatsache allein für eine Speicherung nicht ausreichend ist.

Meldewesen und Wahlen Novellierung des Meldegesetzes

Schon 1988114 hatten wir ausführlich über die Probleme mit dem Meldegesetz berichtet und Klarstellungen angeregt. Das betrifft beispielsweise die Speicherung von Daten nichtehelicher Kinder, des Rufnamens und des Wohnungsgebers bei Untermietverhältnissen, die Hotel- und Krankenhausmeldepflicht, die Möglichkeit der Angabe einer zu benachrichtigenden Person, die Protokollierung von Übermittlungen an Behörden, die Zuständigkeiten bei der Änderung der Konfessionszugehörigkeit sowie den Zugriff der Bezirksämter auf den gesamten Meldedatenbestand. Seitdem hat uns die Senatsverwaltung für Inneres immer

Stellungnahme des Senats zum Jahresbericht 1993, 4.5.1; AbghsDrs. 12/4655, S. 50