Haftpflichtversicherung

Die Datenübermittlung durch die Polizei hält die Führerscheinstelle im Rahmen des § 44 ASOG für zulässig und verweist auf eine entsprechende Geschäftsanweisung der Polizei. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass es bei der Verwertung der Informationen über Haschischkonsum auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht mehr ankomme, wenn sie nur schlüssig sind bzw. Gefahren aufzeigen, die die Führerscheinstelle abwehren muß.

Das LEA hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.162 Ungeeignet ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat. Liegen die zum Fahrerlaubnisentzug zwingenden Voraussetzungen nicht vor, sondern bestehen lediglich Zweifel an der Eignung, kann die Führerscheinstelle zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen die Beibringung von Gutachten anordnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden164, daß die sehr eingehende medizinisch-psychologische Untersuchung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ist ein hinreichender Grund für die Anforderung eines derartigen Gutachtens. Der Entscheidung über die Anforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Bei dem einmaligen Genuß von Cannabis ist dies nicht der Fall.

Trifft die Polizei Feststellungen über Fahrten oder gar die Verursachung eines Verkehrsunfalles unter erheblichem Drogeneinfluß, kann sie Informationen an das LEA ­ Referat Fahrerlaubnisse, Personenbeförderung ­ übermitteln, damit dieses Maßnahmen gemäß § 15 b StVZO einleiten kann. Die Übermittlung ist für die Aufgabenerfüllung der Führerscheinstelle erforderlich und nach § 44 Abs. 1 ASOG zulässig.

Trifft die Polizei Feststellungen, wonach der Betroffene lediglich im Besitz von Cannabis ist oder nur von einem einmaligen Gebrauch der Droge auszugehen ist, sind diese Daten ­ nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen ­ für die Aufgabenerfüllung der Führerscheinstelle nicht erforderlich, da allein dieser Umstand keine Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges i. S. d. § 15 b StVZO begründet. Eine Datenübermittlung durch die Polizei an das LEA kann nicht auf § 44 Abs. 1 ASOG gestützt werden.

Auch bei regelmäßigem Haschisch-Konsum ist nicht zwangsläufig von Zweifeln an der Eignung, ein Kraftfahrzeug führen zu können, auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht brachte hierzu in seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass die Ausführungen des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr" zu diesem Punkt überprüfungsbedürftig sind. Diese wissenschaftliche Frage muß schnellstmöglich geklärt werden. Sollten die bisherigen Erkenntnisse nicht aufrechterhalten werden, müßte auch in diesen Fällen eine Übermittlung von Daten unterbleiben.

Sofern in einem Strafverfahren Tatsachen bekanntwerden, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so sind diese von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.165 Eine Vorabmeldung der Polizei im Rahmen des § 44 ASOG vor Abgabe des Vorganges an die Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, zumal ­ wie der vorliegende Fall belegt ­ ohnehin die Entscheidung des Gerichtes abgewartet wird, bevor Maßnahmen i. S. d.

§ 15 b StVZO getroffen werden. Zudem liegen regelmäßig erst im Laufe des Strafverfahrens gesicherte Erkenntnisse vor, die eine

§ 15 b Abs. 1 StVZO

§ 15 b Abs. 2 StVZO

1 BvR 689/92

§ 29 Abs. 2 AGGVG, Nr. 46 Abs. 2 MiStra Entscheidung darüber zulassen, ob die Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Die Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten ist zu ändern.

Medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle

Eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle hat uns um Stellungnahme gebeten, welche Informationen sie der Führerscheinstelle bei der Rückgabe der Akten geben darf. Weil die Gutachten dem Betroffenen direkt übergeben werden, vertreten zwei Verkehrsministerien anderer Länder die Auffassung, daß aufgrund der Mitwirkungspflicht des Betroffenen die Verwaltungsbehörde einen Anspruch darauf hat zu erfahren, ob und aus welchen Gründen die Untersuchung stattgefunden hat oder nicht. Dies sei für das weitere Verwaltungsverfahren und für die von der Verwaltung zu treffenden Entscheidungen maßgeblich.

Die Verwaltungsbehörde kann nach §§ 12 Abs. 1, 15 b Abs. 2, 15 c StVZO die Beibringung von Gutachten fordern, wenn Tatsachen bekanntwerden, die Bedenken gegen die Eignung des Betroffenen begründen. Zur Erstellung des Gutachtens werden mit Zustimmung des Betroffenen die für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge dem Gutachter übersandt. Nach Beendigung der Untersuchung oder wenn keine Untersuchung erfolgt ist, werden die Vorgänge von der Untersuchungsstelle an die Verwaltungsbehörde zurückgesandt.

Die Weigerung des Betroffenen, ein Gutachten erstellen zu lassen, bzw. die Verweigerung der Zustimmung zur Übersendung der für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge oder nicht fristgerecht eingereichte Gutachten können dazu führen, dass die Verwaltungsbehörde die Nichteignung als erwiesen ansieht.

§ 12 Abs. 1 StVZO regelt abschließend, dass die Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens fordern kann. Weitergehende Erhebungsbefugnisse, die die Verwaltungsbehörde ermächtigen würde, Anfragen beim Gutachter

­ auch über die Tatsache der Begutachtung ­ zu stellen, bestehen nicht. Wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung den Grund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens wissen will, muss sie dies bei dem Betroffenen selbst erfragen. Der Betroffene könnte sogar mehrere Gutachten in Auftrag geben und das für ihn günstigste auswählen. Es steht ihm frei, das Gutachten an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder nicht.

Zudem unterliegt der Gutachter der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Er ist nur seinem Auftraggeber gegenüber auskunftsberechtigt. Die Schweigepflicht bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des Gutachtens, sondern auch auf die Tatsache, dass eine Begutachtung erfolgt ist. Die Mitteilung der Untersuchungsstelle, ob eine Untersuchung stattgefunden hat, darf nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Das Landeseinwohneramt erfragt bei der von ihr benannten Untersuchungsstelle nicht mehr, ob eine Untersuchung stattgefunden hat.

Auskunftsrechte unbekannt?

Die Führerscheinstelle hat einem Bürger, der eine schriftliche Bestätigung für den Besitz seiner Fahrerlaubnis von Herbst 1967 bis Juni 1990 haben wollte, mitgeteilt, dass zwar dort sämtliche Unterlagen vorlägen, die begehrte Bescheinigung stehe ihm allerdings nicht zu und deshalb bekomme er sie auch nicht.

Uns gegenüber hat das Landeseinwohneramt zunächst erklärt, daß diese Bestätigungen häufig dazu verwendet werden, bei den Versicherungen günstigere Konditionen hinsichtlich der Haftpflichtversicherung durch den Nachweis von Fahrpraxis zu erzielen, was man nicht unterstützen wolle. Später wurde erklärt, daß die ursprüngliche Fahrerlaubnis und damit das Recht und ehemalige Besitzstände erloschen seien. Inzwischen habe der Betroffene einen neuen Führerschein erhalten, und die Führerscheinstelle würde aufgrund eines neuen Antrages Auskunft aus der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO über die ausgehändigten Führerscheine zu führenden Kartei über die gegenwärtige Fahrerlaubnis geben.

Hier geht es allerdings nicht um eine Karteikartenabschrift über die aktuelle Fahrerlaubnis, sondern vielmehr um die Bestätigung der Tatsache, dass der Betroffene in einem zurückliegenden Zeitraum bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis war. Nach § 50 ASOG haben die Ordnungsbehörden dem Betroffenen gebührenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.

In der zu erteilenden Auskunft sind dem Betroffenen die gespeicherten Daten ­ und nicht beispielsweise die Tatsache, daß eine Karteikarte in der Akte enthalten ist ­ mitzuteilen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, zu welchem Zweck der Betroffene die Auskunft begehrt oder in welchem Zusammenhang er sie später verwenden will.

Das alles hat die Führerscheinstelle wohl nicht überzeugt, so daß erst die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe das Landeseinwohneramt bitten mußte, künftig die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Ein Bürger, der einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, wollte bei der Führerscheinstelle Akteneinsicht nehmen. Das ist zunächst ­ unter Hinweis auf das laufende Verwaltungsverfahren ­ abgelehnt worden.

Nachdem das Verfahren abgeschlossen war, hatte er erneut einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Diesmal ist ihm die Einsichtnahme mit dem Hinweis darauf verweigert worden, es handele sich hier um ein abgeschlossenes Verfahren, weshalb eine Akteneinsicht nicht mehr möglich sei.

Im laufenden Verfahren hatte der beauftragte Rechtsanwalt keine Vertretungsvollmacht vorgelegt. Die Verweigerung der Akteneinsicht war daher insoweit korrekt.

Im übrigen vertrat das LEA die Auffassung, der Grundsatz des § 29 VwVfG, wonach Akteneinsicht nur in laufenden Verfahren zu gewähren ist, müsse auch in spezialgesetzlichen Vorschriften Anwendung finden, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Zwar stelle § 50 ASOG eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber § 29 VwVfG dar, jedoch ergebe sich aus Abs. 6 kein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich die Ermächtigung der Behörde zur Akteneinsichtsgewährung. Aus § 50 Abs. 6 ASOG könne kein weitergehendes Recht als aus § 29 VwVfG hergeleitet werden. Im Ergebnis komme eine Akteneinsicht nach Abschluß des Verfahrens nicht in Betracht.

Auf Antrag des Betroffenen werde lediglich Auskunft über die in den vorhandenen Unterlagen gespeicherten Daten erteilt.

Das Verfahren, grundsätzlich keine Akteneinsicht nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zu gewähren, haben wir beanstandet.

Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Akteneinsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Unabhängig von diesem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht besteht der datenschutzrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 50 ASOG. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht hat das Auskunftsrecht als wesentliche datenschutzrechtliche Schutzvorkehrung ausdrücklich hervorgehoben.167 Der Gesetzgeber ist dieser Forderung durch § 50 ASOG nachgekommen. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 50 ASOG für Ordnungsbehörden besteht nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Regelung nicht.

Die zuständige Ordnungsbehörde hat nach § 50 Abs. 6 ASOG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob anstelle einer Auskunftserteilung über die zu seiner Person gespeicherten Daten Akteneinsicht zu gewähren ist. Für die pflichtgemäße Ermessensausübung sind für jeden Einzelfall die Belange der betroffenen Person und die öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Entsprechend der Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes und des daraus folgenden Akten166 Jahresbericht 1993, 3.1 BVerfGE 65, 1, 46 einsichtsrechtes ist dabei im Zweifel zugunsten der Akteneinsicht zu entscheiden. Nach der Begründung des Referentenentwurfes zum ASOG wurde die Ermessensregelung in § 50 Abs. 6 ASOG nur deshalb vorgesehen, um der Besonderheit, dass die Erfüllung ordnungsbehördlicher und/oder polizeilicher Aufgaben durch ein vorzeitiges Bekanntwerden behördlicher Maßnahmen unterlaufen werden könnte, Rechnung zu tragen.

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen keine derartigen Befürchtungen bestehen, regelmäßig Akteneinsicht zu gewähren ist. Dies liegt insbesondere bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nahe.

Das Landeseinwohneramt hat nicht erklärt, aus welchen Gründen die Interessen des Betroffenen bei den Abwägungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen müßten.

Auch hier mußte erst die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe das Landeseinwohneramt bitten, dem Petenten Akteneinsicht zu gewähren. Ungeachtet der Rechtsfrage hält sie insbesondere den Aufwand hinsichtlich der auch bei der Verweigerung der Akteneinsicht bestehenden Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen ­ was bei Führerscheinakten praktisch die Zusammenfassung des gesamten Akteninhaltes bedeutet ­, für unvertretbar.

Führerscheinstelle vergißt nichts

Auch nach 14 Jahren wird eine strafrechtliche Verurteilung, die sowohl im Bundeszentralregister als auch im Verkehrszentralregister gelöscht ist, in einem Verfahren auf Neuerteilung eines Führerscheines verwertet. Dies mußte ein Bürger, der aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen war, feststellen, als ihm eine bereits getilgte Verurteilung entgegengehalten wurde.

§ 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass dem Bürger Verurteilungen, die im Register getilgt worden sind, im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Dieses Verwertungsverbot wird jedoch in einigen Fällen, die in § 52 BZRG geregelt sind, durchbrochen. Unter anderem darf eine frühere Verurteilung noch in einem Verfahren herangezogen werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Ein solcher Fall hatte hier vorgelegen.

Eine unbefristete Verwertungsmöglichkeit getilgter Verurteilungen ist unverhältnismäßig, da sie dem Bewährungsgedanken des BZR nicht Rechnung trägt und die Information mit wachsendem Zeitablauf seit der Verurteilung ungeeignet für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde wird. Offensichtlich hatte dies auch der Gesetzgeber schon einmal so gesehen, denn das Bundesverkehrsministerium hatte in einem Gesetzentwurf vom 10. September 1993 bereits eine Änderung des § 52 Abs. 2 BZRG vorgesehen. Danach sollte die Regelung lauten: „Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, solange die Verurteilung wegen dieser Tat nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30 b des Straßenverkehrsgesetzes für das Verkehrszentralregister verwertet werden darf." Ein gleichlautender Vorschlag fand sich auch schon in einem Entwurf eines Verkehrszentralregistergesetzes von 1980.

Auf unsere und die Bitte anderer Landesbeauftragter hin hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz das Bundesjustizministerium gebeten, das Bundeszentralregister entsprechend zu novellieren. Da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unmittelbar gilt, sind schon jetzt auf Landesebene, z. B. durch Verwaltungsvorschriften Löschungsfristen bei der Fahrerlaubnisbehörde für strafrechtliche Entscheidungen zu schaffen.

Auch hier: Automatisierung

Die seit Jahren laufenden Planungen zur Einführung eines ADV-Systemes für Führerscheine sind inzwischen so weit, daß uns der Hauptuntersuchungsbericht und das Pflichtenheft vorgelegt wurden.

Das geplante Führerscheinregister soll nicht nur die Funktion der Führerscheindatei erfüllen, sondern dient auch der Vorgangsverwaltung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist das Führerscheinregister auf die Daten über den Nachweis über die ausgegebenen Führerscheine zu beschränken. Es dürfen danach nur Name, Anschrift, Geburtsdatum, Listennummer und Aushändigungsdatum gespeichert werden. Die weitergehenden Vorgangsdaten sind hiervon getrennt ­ und mit differenzierten Zugriffsbeschränkungen ­ zu speichern. Das gilt insbesondere für Daten, die aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Aufgaben (z. B. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder StVG und StVZO) gespeichert werden.168 Die angegebene Rechtsgrundlage169 ist für die Speicherung der weitergehenden Fahrerlaubnisdaten unzureichend.

Zwar liegt der Entwurf einer Fahrerlaubnisverordnung vor, es ist aber noch nicht absehbar, in welcher Form diese in Kraft treten wird. Weil also hierfür noch keine spezialgesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse existieren, ist § 42 Abs. 1 ASOG anwendbar.

Keine Einwände bestehen danach gegen die Speicherung der Daten der Erst- und Neuerteilung, Erweiterung, Umschreibung, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und die Konzessionsdaten außerhalb des Führerscheinregisters. Für eine Fülle von darüber hinausgehenden Daten waren den vorgelegten Unterlagen keine Speicherungsbefugnisse zu entnehmen. Teilweise hat das Landeseinwohneramt eingeräumt, dass es selbst keine Rechtsgrundlage für die Speicherung erkennen kann.

Auch zu den beabsichtigten Übermittlungen an andere Stellen sind zum Teil nicht nachvollziehbare (z. B. an das Kraftfahrtbundesamt) oder falsche (an die Polizei) Vorschriften genannt. Es ist eine genaue Spezifikation erforderlich, welche Vorschrift die Übermittlung welchen Datums erlaubt. Für die Übermittlung der Konzessionsdaten an das Landesamt für das Meß- und Eichwesen und die Finanzämter konnten keine Rechtsgrundlagen genannt werden. Die Ausführungen zu den beabsichtigten Schnittstellen zu anderen Verfahren sind ebenfalls unzureichend. Auch verschiedene technisch-organisatorische Fragen sind noch klärungsbedürftig. Sofern das Verfahren in absehbarer Zeit realisiert werden soll, ist das Landeseinwohneramt gefordert, umgehend die offenen Fragen zu beantworten.

5.13 Wirtschaft und Technologie Neufassung der Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift

Am 1. Dezember 1995 ist die Neufassung der Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift vorläufig in Kraft getreten, die den Vollzug der §§ 14, 15 und 55 c Gewerbeordnung (GewO) regelt.

Danach soll das Gewerbeamt aus jeder Gewerbeanzeige Daten an das Wohnungsamt übermitteln. Die Daten sollen dem Wohnungsamt zur Prüfung dienen, ob Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz vorliegt.

Diese regelmäßige Datenübermittlung ist unzulässig, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 2 a Abs. 2 Satz 2 Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz (ZwBesG) stellt klar, daß das Gewerbeamt nur zur Klärung eines konkreten Sachverhaltes dem Wohnungsamt Daten aus der Gewerbeanzeige übermitteln darf.

Bei der Anmeldung von bestimmten Gewerben sollen von Amts wegen ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt werden. Es handelt sich um sog. Vertrauensgewerbe wie z. B. Eheanbahnungsinstitute, Gebrauchtwarenhändler, Auskunfteien und Detekteien.

Allerdings simmt die Aufzählung der Gewerbe in der Verwaltungsvorschrift nicht voll mit § 38 GewO überein, der die Vertrauensgewerbe abschließend aufführt. Die Einholung eines Führungszeugnisses ist nicht von § 11 GewO gedeckt, da § 38 GewO gerade keine Genehmigungspflicht und damit Zuverlässigkeitsprüfung vor Aufnahme des Gewerbes vorsieht. Hätte der Gesetzgeber eine grundsätzliche Überprüfung der Zuverlässigkeit für erforderlich gehalten, hätte er für die in § 38 GewO genannten Gewerbe eine Erlaubnispflicht regeln müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG und § 44 Abs. 1 Satz 2 ASOG

§ 10 Abs. 2 StVZO

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie hält an ihrer Auffassung fest, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 GewO auch den Fall, daß die Gewerbebehörde nach Anzeige des Gewerbes von sich aus in jedem Einzelfall eine Zuverlässigkeitsprüfung durchführt, abdecke. Es handele sich um ein bei Vertrauensgewerben notwendiges Verfahren. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Gesetzeslage und auch zu der Praxis z. B. in Hessen. Hier werden Führungszeugnisse nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten eingeholt. Zumindest ist in der Verwaltungsvorschrift klarzustellen, dass das Führungszeugnis nicht hinter dem Rücken der Betroffenen eingeholt wird, sondern grundsätzlich sie selbst diese Unterlage beibringen können.

Positiv anzumerken ist, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie auf unseren Vorschlag hin in der Verwaltungsvorschrift den Hinweis aufgenommen hat, dass bei Gruppenauskünften von der auskunftbegehrenden Stelle das berechtigte Interesse an der Auskunft jeweils im Einzelfall darzulegen ist. Dieser Hinweis ist wichtig, da das Gesetz selbst keine Regelung über Gruppenauskünfte enthält und sich die Zulässigkeit allein der Gesetzesbegründung entnehmen läßt.

Übermittlung unbeschränkter Bundeszentralregisterauszüge an den Arbeitgeber

Das Gewerbeamt kann zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern von Bewachungsunternehmen unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge einholen. Ergibt sich aus dem unbeschränkten Bundeszentralregisterauszug die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters, kann das Gewerbeamt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitgeber erreichen. Dem Arbeitgeber muss eine Auflage zu seiner Gewerbeerlaubnis erteilt werden, die ihm die weitere Beschäftigung des Mitarbeiters untersagt. Da ein Verwaltungsakt zu begründen ist, wäre dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass die Auflage auf den eingeholten unbeschränkten Bundeszentralregisterauszug gestützt wird. Dies würde eine Datenübermittlung an einen Privaten darstellen. Bei den Gewerbeämtern wird entsprechend verfahren.

So verständlich das Bedürfnis nach Kontrolle der Wachunternehmen und ihres Personals ist: Für die Übermittlung von Daten aus dem Bundeszentralregister oder der Tatsache, dass dort Eintragungen vorliegen, an den Arbeitgeber fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Begründung eines Verwaltungsaktes kann die erforderliche Übermittlungsbefugnis nicht ersetzen. § 11 Abs. 4 GewO stellt fest, dass die erhobenen Daten nur für die ausdrücklich genannten Zwecke gespeichert und genutzt werden können. Eine Datenübermittlung ist nur in den in § 11 Abs. 5 GewO geregelten Fällen ­ und damit nur an öffentliche Stellen ­ zulässig. Hier würden jedoch Daten an einen privaten Unternehmer übermittelt. Immerhin würde der Arbeitgeber hierdurch erfahren, dass Eintragungen im Bundeszentralregister existieren, also z. B. Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen. Der Inhalt des Bundeszentralregisters unterliegt nach dem BZRG Übermittlungsbeschränkungen. Private Stellen sind hier nicht als auskunftsberechtigt genannt.

Dies wird von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie anders gesehen. Sie hat sich der Auffassung des Bundesministeriums der Justiz angeschlossen, dass die Datenübermittlung an den Arbeitgeber als „Nutzen der Daten" i. S. d. § 4 Abs. 4 GewO anzusehen sei. Sowohl nach den Landesdatenschutzgesetzen als auch nach dem BDSG ist jedoch der Begriff der „Nutzung" nicht mit dem Begriff der „Übermittlung" gleichzusetzen. Die Übermittlung der Daten an Private war daher gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie zu beanstanden.

Auch bei europäischen Subventionen gilt: Geld gegen Daten Zahlreiche Subventionen und öffentliche Finanzhilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung werden ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission z. B. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung gestellt.