Die Verfahrensabläufe zwischen Dienstbehörde und Ärztlichem Dienst müssen gestrafft werden

Bestehen Zweifel am Beweiswert einer privatärztlich bescheinigten Krankschreibung, sollte nach Absprache mit dem Amtsarzt kurzfristig eine Kontrolluntersuchung veranlaßt werden, um gegen dienstunwillige Beamte vorgehen zu können.

- Eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten ist unabdingbar.

Die Verfahrensabläufe zwischen Dienstbehörde und Ärztlichem Dienst müssen gestrafft werden. Darüber hinaus sollte ein Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungen und den Ärztlichen Diensten stattfinden. Um eine einheitliche Beurteilungspraxis zu erreichen, könnte auch in Betracht gezogen werden, die amtsärztlichen Untersuchungen künftig zentral durchzuführen oder sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anderer Ärztlicher Dienste zu bedienen.

Ein Sonderproblem stellt neben der Anrechnung der Fehlzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit die Weitergewährung der vollen Bezüge im Krankheitsfall dar. Dienstunfähigen Beamten werden im Krankheitsfall die ungekürzten Bezüge weitergezahlt, und zwar auch bei langandauernder Erkrankung ohne jede zeitliche Begrenzung. Eine Kürzung der Bezüge auf die Ruhegehaltsquote tritt nach geltender Vorschriftenlage nur ein, wenn die Dienstbehörde von sich aus das Zwangspensionierungsverfahren eingeleitet hat. Dies bringt zwar eine gewisse finanzielle Entlastung. Es gibt aber genügend Beispielsfälle, in denen dienstunwillige Beamte, begünstigt durch Bearbeitungsmängel der Verwaltung, die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch Nichtwahrnehmen von Untersuchungsterminen und Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten jahrelang hinauszögern konnten. Der Rechnungshof hat über Fälle dieser Art bereits berichtet (vgl. T 95 und Jahresbericht Rechnungsjahr 1986 T 114 bis 117).

Der Rechnungshof regt deshalb an, gesetzgeberische Maßnahmen anzustreben, die ­ über die geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften hinaus ­ eine Zahlung der vollen Dienstbezüge während langfristiger Erkrankungen einschränken. So böte sich z. B. an, von einer bestimmten Dauer des Fernbleibens vom Dienst infolge Krankheit an die Bezüge kraft Gesetzes auf die Ruhegehaltsquote zu mindern. Das Alimentationsprinzip dürfte dem nicht entgegenstehen. Der Dienstherr ist zwar verpflichtet, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Das bedingt eine Fortzahlung der Bezüge auch bei Krankheit. Besoldung und Dienstleistung stehen aber zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis. Deshalb erscheint es vertretbar, wenn Beamte, die über längere Zeit keine Dienstleistungen erbringen, in einem maßvollen Rahmen finanzielle Abstriche erfahren. Es widerspricht jeder vernünftigen Betrachtung, wenn der Beamte selbst dann noch seine vollen Dienstbezüge erhält, wenn er jahrelang die seinem Amt entsprechenden Dienstleistungen nicht mehr erbringt. Die Senatsverwaltung will den Vorschlag des Rechnungshofs auch wegen seiner verfassungsrechtlichen Aspekte auf Bundesebene erörtern.

Die Senatsverwaltung für Inneres als die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Senatsverwaltung ist aufgefordert, die Empfehlungen und Anregungen des Rechnungshofs aufzugreifen und entsprechende Initiativen einzuleiten.

b) Mängel bei der Anwendung tariflicher Vorschriften für Arbeiter bei den Anstalten nach dem Berliner Betriebegesetz

­ Betriebsteile Ost ­

Die Anstalten nach dem Berliner Betriebegesetz ­ Betriebsteile Ost ­ haben aufgrund fehlerhafter Anwendung der seit dem 1. Juli 1991 geltenden neuen tariflichen Vorschriften ihren Arbeitern zuviel Lohn gezahlt, im Jahr 1994 allein wegen fehlerhafter Anwendung einer Besitzstandsregelung rund 640 000 DM. 117Die bei der Anwendung tariflicher Vorschriften für Arbeiter in den Bezirksämtern im Ostteil Berlins aufgetretenen Mängel, die der Rechnungshof in seinem Vorjahresbericht aufgezeigt hat (T 189 bis 207), haben ihn veranlaßt, eine entsprechende Querschnittsuntersuchung auch bei den Anstalten nach dem Berliner Betriebegesetz durchzuführen. Sie erstreckte sich auf die Arbeiter der Betriebsteile Ost bei den

- Berliner Hafen- und Lagerhausbetrieben (BEHALA),

- Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR),

- Berliner Verkehrsbetrieben (BVG),

- Berliner Wasserbetrieben (BWB). 118Durch das zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene Berliner Betriebegesetz (BerlBG) sind die bisherigen Eigenbetriebe in rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Nach § 14 BerlBG findet das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes weiterhin Anwendung. Maßgebend für die tarifliche Zuordnung und Lohnbemessung bei Arbeitern der Betriebsteile Ost der Anstalten sind in erster Linie

- der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts ­ Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ­ (BMT-G-O) unter Berücksichtigung mehrerer Ergänzungstarifverträge,

- die für die Betriebe jeweils vereinbarten Zusatztarifverträge, die grundsätzlich an die Stelle der generell im Land Berlin geltenden Berliner Bezirkstarifverträge Nrn. 1 bis 3 treten und u. a. die Eingruppierung sowie Lohnzuschläge und -zulagen im einzelnen regeln,

- die Monatslohntarifverträge.

Die Überleitung der Beschäftigten der Betriebsteile Ost in das neue Tarifgefüge zum 1. Juli 1991 hat die Anstalten ­ ähnlich wie auch die Bezirksämter im Ostteil Berlins ­ vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt und war nur durch einen hohen Arbeitseinsatz leistbar. Im Gegensatz zu den Bezirksämtern konnten sich die Anstalten jedoch auf eigenes, langjährig tätiges und in der Anwendung tariflicher Normen geschultes Personal aus ihren westlichen Betriebsteilen stützen. Dennoch waren auch hier zahlreiche Mängel mit erheblichen finanziellen Auswirkungen festzustellen. Schwerpunkte der Beanstandungen bilden die Bewertung der Arbeitsgebiete, die nicht tarifgerechte Eingruppierung von Dienstkräften sowie die Lohnbemessung.

Eine ordnungsgemäße Bewertung der Arbeitsgebiete ist Voraussetzung für die tarifgerechte Zuordnung zu den verschiedenen Lohngruppen und letztlich auch maßgebend für die Entlohnung der Dienstkräfte. Die vom Arbeiter jeweils zu verrichtenden Tätigkeiten lassen sich nur dann zutreffend bewerten, wenn sie hinreichend und aussagekräftig umschrieben und mit ihrem Zeitanteil festgestellt sind.

Diese für eine sachgerechte Bewertung erforderlichen Voraussetzungen lagen regelmäßig nicht vor. Zu beanstanden war insbesondere, dass häufig keine oder nur lückenhafte Bewertungsunterlagen vorgelegen haben oder diese wegen fehlender Fortschreibung überholt und somit als Grundlage für Bewertungsentscheidungen nicht mehr verwendbar waren.

Sofern sich die Arbeiten im Einzelfall durch besondere Qualitätsmerkmale ­ z. B. „hochwertige" oder „besonders hochwertige" Arbeiten ­ von Tätigkeiten einer niedrigeren Lohngruppe abheben sollten, wäre dies ausführlich darzustellen gewesen. Soweit Aufgabenbeschreibungen überhaupt vorlagen, sind die auszuübenden Tätigkeiten häufig pauschal der jeweils höheren Lohngruppe zugeordnet worden. Der Rechnungshof hat die Anstalten aufgefordert, die Unterlagen zu überarbeiten, über die Bewertungen ggf. erneut zu entscheiden und dabei vorrangig die herausgehobenen Bewertungen in Frage zu stellen.

Die Eingruppierung in höhere Lohngruppen ist regelmäßig an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige persönliche Qualifikation geknüpft. Ist das Vorliegen der Ausbildung oder sonstigen Qualifikation nicht belegt, ist die tarifgerechte Eingruppierung zumindest so lange zweifelhaft, bis die Dienstkraft den erforderlichen Nachweis erbracht hat. Die Anstalten haben mehrfach nicht beachtet, dass die Ausbildungs- und sonstigen Qualifikationsnachweise zur Personalakte zu nehmen sind. Die Betriebe sind aufgefordert, die Personalvorgänge insoweit zu vervollständigen.

Die Wasserwerksfacharbeiter, Pumpwerkswarte, Kanalwarte und Kanalfacharbeiter der BWB sind wiederholt einer höheren Lohngruppe zugeordnet worden, ohne dass sie sich in entsprechenden Tätigkeiten mehrjährig bewährt und die vorgeschriebene betriebliche Prüfung abgelegt haben. Für ungeprüfte Mitarbeiter, die bereits langjährig entsprechende Aufgaben wahrgenommen haben, ist zur Vermeidung von Nachteilen eine Übergangsregelung getroffen worden. Hiernach stehen diese Beschäftigten dem betrieblich geprüften Personal gleich, sofern die Prüfung bis zum 30. Juni 1993 nachgeholt wurde. Die Anstalt hat jedoch auf Abnahme der Prüfung nicht bestanden. Darüber hinaus sind teilweise ohne erkennbaren Grund Bewährungszeiten verkürzt sowie nicht einschlägige berufliche Tätigkeiten auf diese angerechnet worden. Die bestehenden tariflichen Regelungen tragen den besonderen betrieblichen Belangen bereits Rechnung. Es sind keine Gründe erkennbar, die die festgestellten Abweichungen rechtfertigen.

Sofern Wasserwerksfacharbeiter und Mitarbeiter in den Kanalbetriebsstellen die betriebliche Prüfung als Ver- und Entsorger ablegen, steht ihnen von diesem Zeitpunkt an die Bezahlung nach einer höheren Lohngruppe zu. Die Prüfungen werden seit 1993 abgenommen. Die Anstalt hält es im betrieblichen Interesse für notwendig, dass eine möglichst große Zahl von Mitarbeitern sich entsprechend qualifiziert.

Aus organisatorischen Gründen war die Anstalt nach eigenem Bekunden jedoch nicht in der Lage, sämtlichen an der Weiterbildung interessierten Beschäftigten kurzfristig diese Qualifizierung zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Nachteilen wurden die Mitarbeiter so gestellt, als hätten sie die Prüfung bereits im Jahr 1993 abgelegt. Die BWB haben demzufolge im Mai 1995 diese Beschäftigten rückwirkend zum 1. Juni 1993 höhergereiht. Unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs sind die Arbeiter im Einzelfall um bis zu drei Lohngruppen höhergestuft worden. Allein der Monatstabellenlohn (ohne Berücksichtigung von Lohnzulagen u. ä.) steigt hierdurch um mehr als 200 DM monatlich.

Die Qualifizierung der genannten Mitarbeiter liegt durchaus im betrieblichen Interesse. Es ist aber nicht hinnehmbar, daß teilweise über Jahre höherer Lohn gezahlt wird, ohne dass die erforderliche Qualifizierung tatsächlich erfolgt ist.

Die Heizer der BSR und BVG sind ebenfalls häufig einer höheren Lohngruppe zugeordnet worden. Sie verfügen teilweise weder über die erforderlichen Befähigungsnachweise, noch erfüllen sie die für eine höhere Einstufung vorgesehenen sonstigen Voraussetzungen.

Auch hinsichtlich der Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung sind Mängel aufgetreten. Durch die Lohnstandssicherung soll dem Arbeiter, der wegen Abnahme seiner körperlichen Kräfte infolge langjähriger Arbeit die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann, der bisherige Lohn gewahrt bleiben. Fehlerhafte Eingruppierungen von Dienstkräften der BSR haben mehrfach zu einer überhöhten Lohnsicherung geführt. Die Anstalt ist aufgefordert, die Lohnsicherungen auf das tarifliche Maß zurückzuführen.

Der Lohn eines Arbeiters setzt sich regelmäßig zusammen aus dem Monatstabellenlohn der jeweiligen Lohngruppe, den Lohnzulagen und Lohnzuschlägen. Der Monatstabellenlohn wird in mehreren Stufen gewährt, die mit zunehmenden Beschäftigungszeiten ansteigen. Die Festsetzung dieser Zeiten ist auch für die Entscheidung maßgebend, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Beschäftigte aufgrund entsprechender Bewährung oder beruflicher Tätigkeit in eine höhere Lohngruppe aufsteigen kann.

Bei der Überleitung der Beschäftigten zum 1. Juli 1991 (vgl. T 119) wurde die Lohnstufe zunächst durch das Lebensalter bestimmt. Erst zum 1. Dezember 1991 sind die Tarifvertragsparteien zu der auch im Tarifgebiet West festgelegten Bemessung auf der Grundlage der bisher verbrachten Beschäftigungszeiten übergegangen. Für lebensältere Arbeiter mit geringen Vordienstzeiten gilt zur Vermeidung finanzieller Nachteile eine Besitzstandsregelung. Ihnen wird der nach dem Lebensalter festgesetzte Betrag so lange weitergezahlt, bis er durch den nach neuem Recht berechneten Lohn aufgezehrt wird. Für die unter diese Besitzstandsregelung fallenden Arbeiter der BSR ist in 652 Fällen die Lohnhöhe unzutreffend festgesetzt worden. Die Anstalt hat nicht beachtet, dass der Besitzstand lediglich den am 30. November 1991 erreichten Lohnbetrag zuzüglich späterer prozentualer Lohnsteigerungen sichert. Vielmehr hat sie z. B. nach Einreihung des Mitarbeiters in eine höhere Lohngruppe stets die am 30. November 1991 maßgebend gewesene höhere Lohnstufe bei der Lohnbemessung zugrunde gelegt und auf diese Weise ggf. den Besitzstandsbetrag überschritten. Sie hat damit die Besitzstandsregelung im Sinne einer generellen Sicherung der Lohnstufe mißverstanden. In den genannten Fällen wird daher teilweise seit Jahren laufend zu hoher Lohn gezahlt.

Auf das Kalenderjahr umgerechnet ergeben sich somit ungerechtfertigte Lohnzahlungen z. B. für das Jahr 1994 von etwa DM. Bereits während der Prüfung hat der Rechnungshof die BSR aufgefordert, die Lohnzahlungen umgehend auf das tarifliche Maß zurückzuführen.

Die für die Anstalten geschlossenen Zusatztarifverträge sehen eine Vielzahl von Lohnzulagen und Lohnzuschlägen vor. So erhalten Arbeiter für herausgehobene Tätigkeiten häufig Funktionszulagen. Die BVG haben mehrfach nicht beachtet, dass grundsätzlich nicht mehrere Zulagen nebeneinander gezahlt werden dürfen. Darüber hinaus hat der Rechnungshof bei BSR, BVG und BWB festgestellt, dass die Bestellung zum Vorarbeiter, die für die betroffenen Mitarbeiter mit einer Lohnzulage von mindestens 260 DM monatlich verbunden ist, häufig nicht, wie tariflich vorgeschrieben, im voraus und schriftlich vorgenommen wird. Teilweise vermochte der Rechnungshof auch die betriebliche Notwendigkeit der Vorarbeiterbestellung nicht zu erkennen. In anderen Fällen ist den Arbeitern eine zu hohe Zulage gewährt worden, weil die für die Bemessung maßgebliche Lohngruppe der unterstellten Arbeiter nicht berücksichtigt wurde.

Die von den Arbeitern auszuübenden Tätigkeiten werden grundsätzlich durch den Lohn ihrer Lohngruppe abgegolten.

Für „außergewöhnliche Arbeiten" sehen die Tarifverträge daneben die Zahlung von Erschwerniszuschlägen vor. Die bestehenden tariflichen Regelungen lassen erkennen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festsetzung dieser Zuschläge bereits einen großzügigen Maßstab angelegt haben und nahezu alle Beschäftigtengruppen in den Genuß derartiger Zahlungen kommen. Darüber hinaus gewähren die BSR und die BWB teilweise in erheblichem Umfang Zuschläge z. B. für Tätigkeiten unter „Erschwernissen" (z. B. Schmutzentwicklung), die bei vernünftiger Betrachtung durchaus als berufstypisch und daher nicht als „außergewöhnlich" anzusehen sind.

Derartige Zahlungen sind nicht gerechtfertigt.

131An der Zahlbarmachung der Bezüge für die Mitarbeiter der BEHALA ist neben der betriebseigenen Lohnstelle auch ein privates Rechenzentrum beteiligt. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass ein Lohnzuschlag aufgrund der fehlerhaften Bearbeitung durch das Rechenzentrum überzahlt wurde. Der Betrieb hat offenbar auf die Richtigkeit der privaten Dienstleistungen vertraut und gezielte regelmäßige Überprüfungen nicht in der gebotenen Weise vorgenommen. Zwar haben die BEHALA den geringfügigen Betrag inzwischen zurückgefor dert, gleichwohl sind fremde Dienstleistungen künftig regelmäßig auf ihre Verfahrenssicherheit zu überprüfen, um ggf. größere Schäden zu verhindern.

Zusammenfassend kritisiert der Rechnungshof, dass die Anstalten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln viel zu großzügig umgehen. Wenn auch bei den Anstalten

­ mit Ausnahme der BVG ­ der Landeshaushalt nicht unmittelbar betroffen ist, führt dieses Verhalten zu vermeidbaren Belastungen für jeden einzelnen Bürger und Kunden. Die für die Dienstkräfte der Betriebe geltenden tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst sind auch von den Anstalten strikt zu beachten. Über das tarifliche Maß hinausgehende Leistungen kommen ­ wenn überhaupt ­ nur nach strengster Prüfung unter Beteiligung der hierfür zuständigen Gremien in Betracht. Der Rechnungshof hat den Anstalten seine Beanstandungen mitgeteilt und sie aufgefordert, die Mängel abzustellen. Darüber hinaus erwartet der Rechnungshof, dass die Haftung der Verantwortlichen geprüft wird. Der Prüfungsschriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

2. Informationstechnik

a) Fehlende Vorschriften für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung

Der Senatsverwaltung für Inneres ist es seit 1988 nicht gelungen, den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung durch neue Verwaltungsvorschriften für die Organisation, die Anwendungsentwicklung und die Sicherheit der IT zu ordnen. Da die Zahl der Bildschirmarbeitsplätze auf etwa 20 000 angestiegen ist und das Land Berlin jährlich etwa 230 Mio. DM für IT-Sachmittel und einen annähernd gleich hohen Betrag für IT-Personalmittel aufwendet, drohen durch unkoordinierten Einsatz der IT hohe Verluste.

In der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung gab es 1995 etwa 20 000 Bildschirmarbeitsplätze. Für IT-Sachausgaben werden jährlich etwa 230 Mio. DM im Landeshaushalt ausgewiesen. Die Personalkosten für die IT-Planung und den IT-Einsatz sind bei etwa 2 080 Stellen ebenfalls auf über

Mio. DM jährlich zu schätzen. Angesichts dieser Größenordnungen hat der Rechnungshof die Senatsverwaltung für Inneres immer wieder darauf hingewiesen, dass seit Jahren Vorschriften über die Planung und Koordinierung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung fehlen. Deren Fehlen hat

­ entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres ­ IT-Verfahren in ihrer Entwicklung behindert und eine sinnvolle Abstimmung zum Datenaustausch erschwert.

Die zum 1. Januar 1985 in Kraft getretenen ADV-Grundsätze haben sich bereits nach kurzer Zeit als nur bedingt taugliche Handlungsgrundlage erwiesen. Sie sahen insbesondere ein zu schwerfälliges Planungsverfahren vor, hemmten die Dezentralisierung des IT-Einsatzes und berücksichtigten nicht den schnellen technischen Wandel hin zu einem arbeitsplatzbezogenen IT-Einsatz. Bereits seit 1986 wurden einige Teilvorschriften der ADV-Grundsätze nicht mehr angewandt. Deshalb forderte das Abgeordnetenhaus den Senat im Oktober 1987 auf, „die ADV-Grundsätze... umgehend mit dem Ziel zu überprüfen, sie entweder zu novellieren oder zu streichen, um eine wesentliche Verfahrensvereinfachung... festzulegen". Im Juni 1988 legte der Senat den Bericht zur „ADV-Planung und -Einsatz in der Berliner Verwaltung" (Orientierungsrahmen 1988) vor. Der Senat bekannte sich zu dem Grundsatz „Soviel Dezentralisierung als möglich, soviel zentrale Koordinierung als nötig". Die Verwaltungsvorschriften, insbesondere die ADV-Grundsätze, sollten kurzfristig bis Ende 1988 an den Orientierungsrahmen angepaßt werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres versuchte bis Ende 1989 erfolglos, neue IuK-Grundsätze oder IuK-Leitlinien aufzustellen. In den dem Rechnungshof zugegangenen Entwürfen wurde allerdings durchgängig die auch vom Rechnungshof geforderte zentrale Koordinierung als absolut notwendig angesehen. 18 Monate nach dem letzten Entwurf der IuKLeitlinien teilte die Senatsverwaltung für Inneres im Mai 1991 mit, dass die ADV-Grundsätze bis zum Erlaß neuer Verwaltungsvorschriften weiterhin gelten. Allerdings seien einige Teile der ADV-Grundsätze, wie das Bereichs- und Gesamtplanungsverfahren und die bisherige Aufgabenverteilung, insbesondere die Koordinierung des IT-Einsatzes durch die Koordinierungsgruppe ADV, faktisch überholt. Die vom Abgeordnetenhaus gebilligten Festlegungen des Orientierungsrahmens 1988 wurden aber nicht umgesetzt. Dies sollte erst nach der Verabschiedung eines IuK-Gesetzes im Abgeordnetenhaus noch im Jahr 1991 geschehen. Allerdings wurde weder ein IuK-Gesetz verabschiedet noch eine neue Verwaltungsvorschrift als Ersatz für die ADV-Grundsätze erlassen.

Der Senat hat mit seinem Beschluß zur Reform der Berliner Verwaltung (Senatsbeschluß Nr. 3765/93) vom 24. August 1993 auch die „Grundzüge der IT-Strategie für die Berliner Verwaltung" zustimmend zur Kenntnis genommen und die Senatsverwaltung für Inneres beauftragt, diese IT-strategischen Leitlinien durch Grundsätze und Richtlinien bis zum 30. Juni 1994 umzusetzen.

137Daraufhin versuchte die Senatsverwaltung für Inneres, mit externer Unterstützung im Rahmen des Projekts BROSiA (Berliner Rahmenkonzept für Organisation, Sicherheit und Anwendungsentwicklung) den IT-Einsatz vernünftig zu ordnen. Für die externe Unterstützung wurden nach den dem Unterausschuß „Kommunikations- und Informationstechnik" des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vorgelegten Planungen 645 000 DM und für die Qualitätssicherung durch ein anderes Beratungsunternehmen nochmals 170 000 DM benötigt. Das Projekt scheiterte jedoch Ende 1994. Die Senatsverwaltung für Inneres hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass nach der einvernehmlichen Vertragsauflösung dem Auftragnehmer lediglich eine Teilzahlung von rund

400 DM verblieb. Für die Qualitätssicherung seien Ausgaben von 178 700 DM geleistet worden. Letztlich habe durch den Entschluß zur vorzeitigen Beendigung der Projektarbeit ein größerer Schaden verhindert werden können. Die Senatsverwaltung für Inneres berücksichtigt nicht, dass in diesen Projektausgaben aber die erheblichen Personalkosten der Verwaltung nicht enthalten sind. Es ist ihr bisher auch nicht gelungen, die ADV-Grundsätze durch eine neue Verwaltungsvorschrift zu ersetzen.

In seinen Jahresberichten hat der Rechnungshof am Beispiel einzelner Prüfungen konkret die durch die fehlenden Vorschriften entstehenden Schwierigkeiten aufgezeigt („Probleme beim Einsatz von Bürokommunikationssystemen in der Berliner Verwaltung" im Jahresbericht 1993 T 69 bis 81, „Mängel bei der Beschaffung und dem Einsatz von Arbeitsplatzcomputern in den Berliner Bezirksverwaltungen" im Jahresbericht 1993 T 82 bis 100, „Mängel bei der Planung, fehlende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und unzureichende Aus- und Fortbildung beim IT-Einsatz in den Bezirksverwaltungen" im Jahresbericht 1994 T 217 bis 239 und „Unkoordinierte, unwirtschaftliche Parallelentwicklung von IT-Verfahren für bezirkliche Musikschulen" im Jahresbericht 1994

T 286 bis 297). Es ist unverständlich, warum der Senat trotz des Einsatzes erheblicher finanzieller und personeller Mittel es nicht vermocht hat, Vorschriften über eine funktionierende IT-Gesamtplanung und eine ressortübergreifende Koordinierung zu entwickeln und umzusetzen, und zeitweise sogar die Notwendigkeit solcher Maßnahmen verneint hat. Insbesondere lehnt die Senatsverwaltung für Inneres die vom Rechnungshof geforderte zentrale Koordinierung des IT-Einsatzes als für den dezentralen Ansatz der Verwaltungsreform kontraproduktiv ab. Trotzdem hat sie angekündigt, für das 1. Halbjahr 1996 IT-Organisations- und Sicherheitsgrundsätze zu erstellen, in denen zusammen mit den geplanten IT-Grundsätzen auch eine bereichsübergreifende Koordinierung vorgesehen ist.