Sanierungsbeauftragten

Für die Abgabe von Daten aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbaren Datenträgern ist ebenfalls ein differenziertes Verfahren, bei dem auf die Art der zu übermittelnden Daten abgestellt wird, vorgesehen. Danach dürfen Flurstücks- und Gebäudeangaben ohne weitere Voraussetzungen an pauschaliert benannte Stellen ­ auf deren Antrag ­ abgegeben werden. Demgegenüber dürfen auch hier Eigentümerangaben nur an die Betroffenen für die Verwaltung ihrer Liegenschaften sowie an die abschließend in der Anlage 1 zur LikaAbgabeVO genannten Stellen abgegeben werden. Auch der Kreis von Datenempfängern, an die die Eigentümerangaben zum Aufbau bzw. zur Aktualisierung von Informationssystemen abgegeben werden dürfen, ist abschließend bezeichnet.

Durch die Differenzierung der verschiedenen Datenarten entsprechend ihrer Sensibilität sowie die darauf abgestimmten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung wird dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Rechnung getragen. Die konkrete und abschließende Auflistung der Datenempfänger und der Übermittlungszwecke in den Anlagen zu den Verordnungen schafft die erforderliche Transparenz.

Die beiden Rechtsverordnungen setzen die datenschutzrechtlichen Vorgaben vorbildlich um. Die Schaffung von Rechtsverordnungen in anderen Bereichen sollte sich an diesen Beispielen orientieren.

Datenschutzrechtliche Stellung der vom Land Berlin eingesetzten Sanierungsbeauftragten Datenschutzrechtliche Stellung der vom Land Berlin eingesetzten Sanierungsbeauftragten

Das Land Berlin setzt für Sanierungsgebiete nach § 157 Baugesetzbuch (BauGB) Sanierungsbeauftragte ein und beauftragt sie damit, die notwendigen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Zu beurteilen war, ob die dabei von den Sanierungsbeauftragten durchgeführte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung für die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen oder in eigener Verantwortung erfolgt.

Den Sanierungsbeauftragten werden umfangreiche Aufgaben übertragen. Dazu zählen die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen und die Verhandlungen mit den Beteiligten.

Sie erörtern mit den Eigentümern, Mietern und sonstigen Sanierungsbetroffenen die erforderlichen baulichen Maßnahmen. Sie sind mit der Durchführung der erforderlichen Befragungen94, den Vorarbeiten für das Sanierungskonzept95 bis hin zur Entwicklung von Bebauungsplanentwürfen96, der Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplanes97 und der Durchführung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen98 befaßt. Ihre Grenzen findet die Übertragbarkeit der Aufgaben an den Sanierungsbeauftragten dort, wo hoheitliche Befugnisse des Landes Berlin betroffen sind. Eine derartig weitreichende Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist daher nicht mehr als Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. § 3 BlnDSG anzusehen.

Von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr wurden inzwischen der bestehende Mustervertrag im Einvernehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten entsprechend geändert. Diese Änderungen wurden auch in den mit den Gebietsbeauftragten zwischenzeitlich abgeschlossenen Verträgen berücksichtigt. Die Neufassung des Mustervertrags zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ist der „Mitteilung ­ zur Kenntnisnahme ­ über 19. Bericht über die Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung" (Drs 13/41, S. 73 ff.) zu entnehmen.

Die Musterverträge mit den Mieterberatungsbüros sowie den Beauftragten Berlins zur Abwicklung der Förderprogramme werden ebenfalls überarbeitet, so dass in den zukünftig abzuschließenden Verträgen die in bezug auf datenschutzrechtliche Bestimmungen erforderlichen Klarstellungen enthalten sein werden.

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat sich dieser Auffassung angeschlossen und wird zukünftig in den mit den Sanierungsbeauftragten zu schließenden Verträgen klarstellen, dass die Sanierungsbeauftragten ­ soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten ­ als eigenständige und -verantwortliche datenverarbeitende Stelle i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG handeln. Sie haben die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten und unterstehen der direkten Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten. Als Nachweis für die Beseitigung des Leerstandes wurde er aufgefordert, Kopien der vollständigen Mietverträge an das Wohnungsamt zu übersenden. Beim Bezirkseinwohneramt hat das Wohnungsamt angefragt, ob die Mieter sich auch tatsächlich angemeldet haben, also der Wohnungsleerstand auch tatsächlich beseitigt wurde.

Von einem anderen Wohnungsamt wurde festgestellt, dass ein Petent seine Wohnung auch gleichzeitig als Geschäftssitz nutzt.

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorlag, hat das Wohnungsamt den Petenten mehrfach vergeblich ­ allerdings unter der Meldeanschrift seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ­ um Stellungnahme gebeten. Die vom Wohnungsamt durchgeführten Ermittlungen führten zu umfangreichen Datenspeicherungen zur Person des Petenten und weiterer unbeteiligter Dritter. In der zur Person des Petenten beim Wohnungsamt geführten Akte befanden sich u. a. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümernachweisen für das gesamte Wohnhaus, ein Auszug aus dem Wohnungskataster, in dem ­ ebenfalls das gesamte Haus betreffend ­ eine Vielzahl von Daten Dritter enthalten war, Anfragen an das Bezirkseinwohneramt zur Klärung der Meldeverhältnisse des Petenten und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie ein Schriftwechsel mit der Deutschen Post AG über die vergebliche Zustellung von Poststücken an den Petenten unter der Adresse seiner Ehefrau.

In beiden Fällen haben wir einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt.

Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenerfüllung durch die bezirklichen Wohnungsämter (Maßnahmen zu ergreifen, um leerstehenden oder zweckfremd genutzten Wohnraum wieder der Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen) hat sich in der Praxis gezeigt, dass die seinerzeit in § 6 2. Zweckentfremdungsverbotsverordnung (2. ZwVbVO) und § 2 a Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz (ZwBesG) festgelegten Kriterien zur Datenerhebung nicht ausreichend sind, um allen Einzelfällen gerecht zu werden, zumal die Bereitschaft zur Mitwirkung der Betroffenen zwecks Aufklärung des Sachverhalts nicht immer gegeben ist.

Daher sind zwischenzeitlich Vorbereitungen eingeleitet worden, um die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu ergänzen. Diese Vorbereitungen konnten jedoch bislang leider noch nicht zum Abschluß gebracht werden.

Soweit bemängelt wird, dass vollständige Mietverträge im Rahmen von Zweckentfremdungsverfahren angefordert werden, besteht aus Sicht des Senats eine Notwendigkeit hierfür.

Es ist zu vermuten, dass offenbar seinerzeit (bei Aufnahme der datenschutzrechtlichen Bestimmungen) irrtümlicherweise unter anderem davon ausgegangen wurde, dass ­ bis auf die Angaben des Vermieters und Mieters in Mietverträgen ­ es sich bei den übrigen Angaben letztlich um objektbezogene und nicht personenbezogene Daten handelt.

Die Vorlage von Mietverträgen ist notwendig, um prüfen zu können, ob tatsächlich ein Wohnraummietverhältnis eingegangen wurde und nicht etwa ­ wie die Praxis gezeigt hat ­ eine Vermietung zu Gewerbezwecken oder einer nicht genehmigungsfreien teilgewerblichen Nutzung erfolgt ist.

Hinsichtlich des zweiten Falles, der vom Datenschutzbeauftragten in diesem Zusammenhang gerügt wird, wird die zuständige Senatsverwaltung umgehend alle Wohnungsämter bitten, Daten von unbeteiligten Dritten nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Zweckentfremdungsbeseitigungsverfahren (z. B. bei Anzeige eines Leerstandes) zunächst festgestellt werden muß, wer der Eigentümer des (jeweiligen) Objektes ist. Somit dürfte es in der überwiegenden Zahl der Fälle zur Ermittlung des Betroffenen erforderlich sein, auf die im Liegenschaftskataster erfaßten Daten zurückzugreifen.

In den Fällen, in denen der Betroffene bekannt ist, werden die Wohnungsämter von der zuständigen Senatsverwaltung gebeten werden, zur Klärung des Sachverhaltes und zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Daten bei diesem mit seiner Kenntnis zu erheben.

Das Wohnungsamt darf zur Klärung eines bestimmten Sachverhaltes die in § 2 a Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz (ZwBesG) genannten personenbezogenen Daten (von Eigentümern, Verwaltern, beauftragten Rechtsanwälten, Mietern, sonstigen Wohnraumnutzern und Wohnungssuchenden, deren Familienname, Vorname, akademischen Grad, Telefonnummer, gegenwärtige Anschrift sowie die Anschrift, Lage, Fläche, Ausstattung und Nutzungsart der Wohnung) erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

Dieser Datenkatalog ist abschließend. Die Erhebung und Speicherung darüber hinausgehender Daten (z. B. aus den Mietverträgen die Höhe der Mietkaution bzw. Miete sowie Geburtsdaten der Vertragspartner usw.) ist unzulässig. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst und mit seiner Kenntnis zu erheben.101 Eine Erhebung der Daten bei Dritten ­ ohne Kenntnis des Betroffenen ­ (z. B. aus dem Liegenschaftskataster und durch Anfragen beim Bezirkseinwohneramt) ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 ASOG nur zulässig, wenn sie beim Betroffenen selbst nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen oder die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde. Keine der genannten Tatbestandsalternativen lag hier vor.

Mit einer Umfrage in den Bezirken untersucht die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen derzeit, inwieweit der Datenkatalog des § 2 a ZwBesG für die Aufgabenerfüllung der Wohnungsämter bei der Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum ausreichend ist bzw. erweitert werden sollte.

Strafurteil für Bewilligung von Wohngeld

Ein Bürger, der zur Zeit als Freigänger eine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, hat einen Antrag auf Wohngeld für die von ihm zusammen mit seiner Verlobten bewohnte Wohnung gestellt. Er beschwert sich darüber, dass das Wohnungsamt die Übersendung seines Strafurteiles verlangt, obwohl er bereits eine Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt vorgelegt hatte, aus der sich das voraussichtliche Haftende entnehmen läßt. Wir konnten zunächst klären, dass nicht das gesamte Strafurteil, sondern nur der Tenor, aus dem sich die Haftstrafe ergibt, für die Antragsbearbeitung vom Wohnungsamt für erforderlich gehalten wird.

Die Datenerhebung wird vom Wohnungsamt auf § 12 Abs. 4 Wohngeldsondergesetz gestützt. Das Wohnungsamt führt dazu aus, dass die Angabe der Haftdauer im Urteil erforderlich sei, um eine eventuell mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld beurteilen zu können.

Das ist unzutreffend. Die vom Petenten vorgelegte Haftbescheinigung ist für diesen Zweck geeignet und ausreichend. Hier ist die konkrete Bemessung des Haftzeitraumes angegeben, während dieser im Strafurteil selbst nur abstrakt benannt ist. Die Formulierung in der Haftbescheinigung „in Haft vom... bis voraussichtlich..." ist deshalb sachlich richtig und unvermeidbar, weil eine Haftverkürzung möglich ist. Eine Prognose über eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im vorhinein kann nicht abgegeben werden. Sie ist nach den Voraussetzungen der §§ 57, 57 a StGB zu einem späteren Zeitpunkt möglich, so dass die Angabe zur Haftdauer nur eine voraussichtliche sein kann.

Die Angabe der im Urteil aufgeführten Haftstrafe enthält demnach nicht ein Mehr an Informationen, es mangelt ihr vielmehr an der Aussage über den konkreten Haftbeginn. Das Urteil ist nicht geeignet für die hier zu treffende Entscheidung, und durfte zur Vorlage nicht verlangt werden.

Strafurteil für Bewilligung von Wohngeld

Bei einem Antrag auf Wohngeld ist unter anderem zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Wohngeldes mißbräuchlich ist. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden § 12 Nr. 4 Wohngeldsondergsetz (WoGSoG) für den Ostteil und § 18 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) für den Westteil Berlins.

Mißbrauch liegt nach Nr. 18.32 Abs. 2 Wohngeldverwaltungsvorschriften (WoGVwV 1995) zum Beispiel dann vor, wenn der Antragsteller wegen vorsätzlichen Tuns außerstande ist, die Miete zu bezahlen und das Verhalten sich als besonders verwerflich darstellt.

Nach dem Kommentar zum Wohngeldgesetz Stadler/Gutekunst/Forster wird zu § 18 WoGG unter Randnr. 26 letzter Absatz ausgeführt, dass Mißbrauch dann zu bejahen ist, wenn die Miete wegen eines auf vorsätzlichen Straftaten beruhenden Einkommensverfalls nicht aufgebracht werden kann. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1992 (VG 21 A

89) ausgeführt: „Den einschlägigen Ausschlußtatbestand erfüllt der Kläger, denn er hat seine Bedürftigkeit dadurch selbst verschuldet, dass er infolge der Begehung von Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und daher nicht in der Lage ist, seine Wohnung zu bezahlen. Ein derartiges Verhalten ist als mißbräuchlich zu bewerten, so dass Wohngeld nicht gewährt werden kann."

Es kommt also bei der Frage der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld im Einzelfall auf die Schwere der Straftat an.

Um die verwaltungsmäßige Umsetzung zu erleichtern, wurde von Ländern in Absprache mit dem Bundesministerium für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau festgelegt, dass bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren grundsätzlich der Mißbrauchstatbestand als erfüllt anzusehen und der betreffende Antrag auf Wohngeld abzulehnen ist.

Demnach ist ein Nachweis über die Höhe der Haftstrafe unerläßlich. Dies kann der Tenor des Strafurteils, gegebenenfalls aber auch eine gesonderte Bescheinigung der Justizbehörde über den Umfang der Haftstrafe sein. In keinem Fall reicht jedoch die Haftbescheinigung aus. Sie wird in der Praxis bezüglich des Haftendes offensichtlich unterschiedlich erstellt. So wurde vom Vollzugsleiter einer Justizvollzugsanstalt bestätigt, dass bereits bei Antritt der Haftstrafe prognostizierter Haftverkürzung als voraussichtliches Ende der Haftzeit der vorzeitige Entlassungstermin genannt wird.