Finanzamt

Landes Berlin (ArchGB), das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) enthalten vollständig und abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Einsichtnahme in Bauakten der Bauaufsichtsämter erfolgen darf; entsprechend trifft die ausführliche Darstellung des Berliner Datenschutzbeauftragten in seinem Bericht zu.

Weiterer gesetzlicher Regelungen bedarf es nicht, sie verbieten sich sogar angesichts der vielfältigen und immer dringlicher werdenden Bemühungen der Abschaffung und Vermeidung überflüssiger Regelungen, die niemandem nutzen, aber gleichzeitig effektives Verwaltungshandeln behindern.

Finanzen Vermögensrechtsdatenverarbeitungsgesetz

Mit dem am 12. Juli 1995 in Kraft getretenen Vermögensrechtsdatenverarbeitungsgesetz (VermDVG)104 sind endlich die notwendigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelungsbereich des Vermögensgesetzes in Berlin geschaffen worden.

Das VermDVG regelt den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten und führt abschließend die Zwecke auf, zu denen die Daten verarbeitet werden dürfen. Der Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen gilt auch im VermDVG. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn die Einreichung der erforderlichen Belege durch den Antragsteller oder eine Erteilung der erforderlichen Auskunft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Eine für die Arbeit der Vermögensämter sehr wichtige Regelung ist die Regelung über Datenübermittlungen. Hier sind im Gesetz die Stellen benannt worden, denen auf Ersuchen von den Vermögensämtern bestimmte Daten aus den Anträgen für die Durchführung ihrer ebenfalls im Gesetz konkret benannten Aufgaben übermittelt werden dürfen. Schließlich ermöglicht das VermDVG auch einen automatisierten Abruf bestimmter gesetzlich geregelter Daten.

In Zukunft wird sowohl für den Bürger als auch für die Mitarbeiter der Vermögensämter Rechtssicherheit bei der Frage herrschen, ob die Datenverarbeitung im Einzelfall zulässig ist.

Abgabenordnung: Und immer noch fehlen die gesetzlichen Grundlagen

Nachdem das Bundesministerium für Finanzen Ende 1993 beschlossen hatte, den Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 1994 nicht weiterzuverfolgen, hatten wir gehofft, dass das Gesetzesvorhaben 1995 wiederaufgenommen werden würde. Unsere Hoffnung wurde auch in diesem Jahr enttäuscht; dabei werden

­ wie der nachfolgende Fall zeigt ­ datenschutzrechtliche Regelungen im Bereich der Abgabenordnung dringend benötigt, um Diskussionen wie die folgende in Zukunft überflüssig zu machen.

Abgasordnung: Und noch immer fehlen die gesetzlichen Grundlagen

Der auf Bundesebene diesbezüglich bestehende Beratungsprozeß ist noch nicht abgeschlossen. Die (zum wiederholten Male) vorgetragenen Feststellungen des Berliner Datenschutzbeauftragten zur dem Bundesgesetzgeber obliegenden Überarbeitung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der Abgasordnung erfordern im übrigen keine Stellungnahme des Senats.

Ungeliebte Bürgerrechte oder: Vorrang der Abgabenordnung vor dem Datenschutzgesetz

Ein Bürger wollte von uns wissen, ob ihm auch bei seiner „Steuerakte" ein Akteneinsichtsrecht zustehen würde. Das zuständige Finanzamt hatte seinen Antrag auf Akteneinsicht mit dem Hinweis auf die Regelungen der Abgabenordnung abgelehnt.

Nach § 16 Abs. 4 BlnDSG kann der Betroffene Einsicht in personenbezogene Daten, die in Akten über ihn gespeichert sind, verlangen. Die Abgabenordung (AO) enthält selbst keine Regelung über Akteneinsicht der Betroffenen. Sie trifft in § 91 AO lediglich eine Regelung über die Anhörung von am Steuerverfahren beteiligten Personen vor Erlaß eines Verwaltungsaktes. Nur dem Anwendungserlaß AO ist zu entnehmen, dass die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und danach grundsätzlich auch möglich ist.

Ungeliebte Bürgerrechte oder: Vorrang der Abgabenordnung vor dem Datenschutzgesetz

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieser Angelegenheit bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG kann das im Besteuerungsverfahren anzuwendende Verfahren durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Dies ist durch die AO 77 geschehen. Da Datenschutz Verfahrensrecht ist, ist auch das Datenschutzrecht durch die Abgabenordnung insoweit abschließend geregelt. Den Landesgesetzgebern fehlt damit bereits die Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz, von der Abgabenordnung abweichende Verfahrensregelungen für das Besteuerungsverfahren zu treffen. Auf Grund dieser Verfassungslage teilt der Senat in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass die materiellen Landesdatenschutzgesetze verfassungskonform dahin ausgelegt werden müssen, dass sie für das Besteuerungsverfahren nicht gelten. Bezüglich der formalen Datenschutzbestimmungen sind die dem Berliner Datenschutzbeauftragten nach Landesrecht zustehenden Rechte und Befugnisse unstrittig.104 GVBl. 1995, 451

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich gegen ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen nach dem Berliner Datenschutzgesetz im Bereich der Abgabenordnung gewandt. Sie ist der Auffassung, dass das Berliner Datenschutzgesetz im Bereich der Abgabenordnung nicht anwendbar sei bzw. dass es verfassungskonform entsprechend auszulegen sei. Schon im letzten Jahresbericht hatten wir uns zur Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes im Bereich der Steuerverwaltung geäußert105 und dargelegt, warum das Berliner Datenschutzgesetz auch in diesem Bereich anwendbar ist. Auch der von der Senatsverwaltung für Finanzen zur Begründung herangezogene Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht" führt hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Abgabenordnung enthält gerade keine abschließenden datenschutzrechtlichen Regelungen für ihren Rechtsbereich, so dass dieser Grundsatz hier nicht herangezogen werden kann. Es handelt sich um zwei verschiedene Regelungsbereiche, und die Abgabenordnung hat die Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes nicht ausgeschlossen.

Zu der Frage der Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes im Bereich der Steuerverwaltung bleibt anzumerken, daß es auch Finanzämter gibt, die sich gegenüber anderen Verwaltungen auf Übermittlungsvorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes berufen.

Datenübermittlung im Steuerstrafverfahren

Ein Bürger wurde wegen eines gegen ihn geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit wandte sich die zuständige Steuerfahndungsstelle der Finanzämter mit einem Schreiben an Geschäftspartner der von dem Bürger vertretenen Firma und bat diese um die Beantwortung einiger Fragen. Sie teilte den Firmen in ihrem Schreiben mit, dass sich der Bürger in Untersuchungshaft befinden würde und die Sache deswegen eilbedürftig sei.

Die Steuerfahndung hat durch den Hinweis auf die Untersuchungshaft des Bürgers personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Für eine solche Datenübermittlung fehlte es jedoch an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die schriftliche Zeugenvernehmung dürfen dem Zeugen im Ermittlungsverfahren der Name des Beschuldigten sowie der Untersuchungsgegenstand mitgeteilt werden (§ 69 Abs. 1 StPO). Weitere Mitteilungen sehen die Vorschriften der Strafprozeßordnung nicht vor, so dass es für die Datenübermittlung an einer gesetzlichen Grundlage fehlte.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich nach längerer Diskussion unserer rechtlichen Bewertung des Falles angeschlossen.

Wir gehen davon aus, dass die Tatsache, dass ein Beschuldigter sich in Untersuchungshaft befindet, in Zukunft den Zeugen im Zeugenanhörungsbogen nicht mehr mitgeteilt wird.

Datenübermittlung im Steuerstrafverfahren

Gemäß § 69 Abs. 1 StPO, auf den § 385 Abs. 1 der Abgabenordnung verweist, dürfen den Zeugen im Ermittlungsverfahren nur der Name des Beschuldigten sowie der Untersuchungsgegenstand mitgeteilt werden (ebenso: Nr. 64 Abs. 1 RiStBV).

Da die Mitteilung über die Haftverhältnisse des Beschuldigten nicht unmittelbar zum Untersuchungsgegenstand gehört, rügt der Datenschutzbeauftragte zu Recht, dass es für die Datenübermittlung an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei der Bearbeitung von Strafverfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, eine besonders beschleunigte Bearbeitung geboten ist. Diesem Erfordernis hätte die Steuerfahndungsstelle der Finanzämter jedoch bereits durch einen bloßen Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit der Zeugenbefragung hinweisen können. Es bestand hingegen keine Notwendigkeit, die Eilbedürftigkeit der Befragung gegenüber den Zeugen besonders zu begründen und so die Haftsituation des Beschuldigten unbefugt zu offenbaren.

Im Hinblick darauf, dass die Senatsverwaltung für Finanzen sich der Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten angeschlossen hat, hält der Senat eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich.

Steuererhebung mit Hilfe der I-Kennzeichendatei

Die Senatsverwaltung für Finanzen trat erstmals Ende des Jahres 1994 mit der Frage an uns heran, ob das Landeseinwohneramt verpflichtet sei, dem Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer insbesondere bei Fahrzeugabmeldungen und -stillegungen erforderlichen Daten aus der I-Kennzeichendatei zu übermitteln. Die I-Kennzeichendatei enthielt Daten aus dem Ostteil der Stadt, die von der Steuerverwaltung zur Überprüfung der zutreffenden Besteuerung der Kraftfahrzeuge benötigt wurden. Das Landeseinwohneramt hatte eine Übermittlung der Daten gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Löschung der Datei zum 31. Dezember 1994 abgelehnt.

Steuererhebung mit Hilfe der I-Kennzeichendatei

Der Senat sieht keinen Anlaß, zu den Ausführungen des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellung zu nehmen.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug- und Halterdaten an die Finanzbehörden zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt werden. Der Einigungsvertrag hatte jedoch geregelt, dass für die nach dem bisherigen Recht der DDR erfolgten Zulassungen die örtlichen Fahrzeugregister, die die I-Kennzeichendatei darstellen, von den für die Zulassung zuständigen

Jahresbericht 1994, 4.4

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Behörden unter entsprechender Anwendung einiger Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt werden durften. Unter den vom Einigungsvertrag für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) befand sich auch die Übermittlungsbefugnis an die Finanzbehörden.

Auch wenn man den Begriff „Weiterführen", der im Einigungsvertrag verwendet wird, nicht so versteht, dass damit bereits zwingend die Löschung der Daten verbunden ist, hätte die Löschung der Daten spätestens am 31. Dezember 1994 erfolgt sein müssen, denn auch nach den verkehrsrechtlichen Regelungen, auf die der Einigungsvertrag verweist, wären die Daten bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt übersandten Abmeldemitteilung zu löschen gewesen. Da die I-Kennzeichendatei in jedem Fall am 31. Dezember 1994 hätte gelöscht sein müssen, durfte das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern die Daten aus der noch vorhandenen I-Kennzeichendatei daher nicht mehr zu steuerlichen Zwecken nutzen. Die Datei ist inzwischen gelöscht worden.

Gesundheit Krebsregister

Gesundheit Krebsregister

Das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird seit dem 1. Januar 1995 auf der Grundlage des Krebsregistergesetzes des Bundes und eines Verwaltungsabkommens der beteiligten Länder106 in Berlin geführt. Wir haben das Register im Berichtszeitraum in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Brandenburg (zugleich im Auftrag der Datenschutzbeauftragten der anderen beteiligten Länder) überprüft.

Schon bei dem Abschluß des Verwaltungsabkommens, erst recht aber bei den gegenwärtigen Beratungen über einen Musterentwurf für ein Ausführungsgesetz der Länder zum Krebsregistergesetz haben wir darauf gedrungen, das Krebsregister als organisatorische Einrichtung auf die Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern zu stellen. Bei der Einrichtung eines Krebsregisters muss durch bereichsspezifische Rechtsnormen geregelt werden, welche organisatorische Stelle zu welchem Zweck die erforderlichen Daten verarbeitet und wie das Krebsregister seine Aufgaben im einzelnen zu erfüllen hat. Dabei können allerdings auch unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen, soweit die in Berlin gesammelten Datenbestände den Bundesländern, aus denen sie stammen, eindeutig zugeordnet werden können. Um das Gesetzgebungsvorhaben zügig voranzubringen, finden hierzu intensive Beratungen mit den beteiligten Gesundheitsverwaltungen statt.

Der Umzug des Krebsregisters von Karlshorst nach Kaulsdorf wurde zum Anlaß genommen, die technisch-organisatorischen Maßnahmen vor Ort zu überprüfen. Dabei haben wir festgestellt, daß entgegen den Vorgaben des Bundeskrebsregistergesetzes ein großer Teil der Datenbestände nach wie vor nur in manueller Form vorliegt und dass es in absehbarer Zeit nicht zu bewerkstelligen ist, den Anforderungen des Gesetzes nach Anonymisierung der Daten zu entsprechen. Es ergibt sich daraus das grundsätzliche Problem, welche Nutzungen bei diesen Daten möglich sind und wie diese Daten in das Anonymitätsschema des Bundeskrebsregistergesetzes einzuordnen sind, das zwischen Vertrauensstelle und Registerstelle unterscheidet.

Lediglich die seit 1961 eingegangenen Einzelmeldungen sind überwiegend auf elektronische Datenträger übernommen worden. Dieser Bestand an Meldungen liegt dem mittlerweile erschienenen „Atlas zur Krebsinzidenz in der DDR von 1961 bis 1969" zugrunde. Wir haben empfohlen, den restlichen Anteil der Meldungen ebenfalls auf elektronische Datenträger zu übernehmen, um bei künftigen Nutzungen die gebotene Anonymität gewährleisten zu können. Das Krebsregistergesetz lässt diesen Verarbeitungsschritt zu.

Der Staatsvertrag zum „Gemeinsamen Krebsregister" der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird gegenwärtig von den zuständigen Ministerien der beteiligten Länder in enger Abstimmung mit den Landesdatenschutzbeauftragten vorbereitet und soll noch 1996 abgeschlossen werden. Die organisatorische Struktur des Gemeinsamen Krebsregisters entspricht den Forderungen des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz) vom 4. November 1994; soweit Datenbestände noch in manueller Form vorliegen, werden sie schrittweise auf elektronische Datenträger übernommen.106 Jahresbericht 1994.