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Opferschutz durch Zeugenschutz

Seit einiger Zeit erhalten wir vermehrt Anfragen von Bürgern und öffentlichen Bediensteten zu der Handhabung der Zeugenschutzregelungen der Strafprozeßordnung. Die Bürger fragen an, ob es zulässig ist, dass dem Angeklagten ihre Adresse (als Zeugen im Verfahren) mitgeteilt wird. Insbesondere bei Körperverletzungsdelikten besteht bei vielen Bürgern Angst vor Belästigungen oder Repressalien durch den Angeklagten.

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind in die Strafprozeßordnung (StPO) zusätzliche Zeugenschutzregelungen aufgenommen worden. Nach § 68 Abs. 2 StPO kann einem gefährdeten Zeugen generell im strafrechtlichen Verfahren (also auch bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen145) gestattet werden, statt des Wohnortes seine Dienstoder Geschäftsanschrift oder eine besondere, ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet werden.

Opferschutz durch Zeugenschutz

Nach § 247 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 16 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist. § 68 Abs. 2 und 3 Strafprozeßordnung eröffnen bei begründeter Besorgnis eine Gefährdung auch bei jugendlichen Opferzeugen die Möglichkeit der Beschränkung oder Vermeidung von Angaben zur Person. Dies gilt auch bei der Benennung von Zeugen (vgl. §§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4, 222 Abs. 1 und Satz 3). Das Gericht hat die Möglichkeit, die Besorgnis der Gefährdung eines jugendlichen Opferzeugen alters- und entwicklungsbezogen zu würdigen. Wir sehen in den gegebenen Zeugenschutzregelungen Spielräume, spezifische Schutzbedürfnisse jugendlicher Opfer angemessen zu berücksichtigen. Insofern können wir uns der Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz, daß eine (weitere) besondere Regelung für jugendliche Opfer entbehrlich ist, anschließen.

Eine Gefährdung ist nicht bereits dann zu besorgen, wenn bloße Belästigungen ­ wie Telefonanrufe oder fingierte Warensendungen ­ befürchtet werden. Sie ist z. B. gegeben, wenn schon ein früherer Anschlag auf den Zeugen oder einen Dritten erfolgt oder angedroht worden ist und dies mit den Bekundungen des Zeugen im gegenwärtigen Verfahren zusammenhängt. Die Gefährdung kann sich aber auch aufgrund kriminalistischer Anhaltspunkte, kriminologischer Erfahrungen oder der Lebenserfahrung ergeben. Dies dürfte insbesondere in Verfahren der organisierten Kriminalität der Fall sein. Ob eine Gefährdung vorliegt, ist jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden.

Auch in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 StPO) und der Namhaftmachung der Zeugen durch das Gericht gemäß § 222 Abs. 1 StPO genügt in den Fällen, in denen ein Zeuge konkret gefährdet ist, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, die nicht die Wohnanschrift des Zeugen sein muß.

Die Möglichkeit, dass ein Täter die Anschrift eines Zeugen erfährt, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden. Die Anschrift des Zeugen kann sich in der strafrechtlichen Ermittlungsakte befinden, in die der Verteidiger des Beschuldigten nach § 147 StPO einsehen kann. Der Angeklagte oder Beschuldigte könnte daher über seinen Verteidiger die Anschrift des Zeugen erfahren.

Auf die Angabe von Vor- und Zunamen eines Zeugen kann in der Regel nicht verzichtet werden. Hier ist zu bedenken, dass zur Verteidigung für einen Beschuldigten die Kenntnis der Beweismittel zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen notwendig ist, und hierzu gehören auch die Zeugen.

Eine Geheimhaltung der Identität des Zeugen, d. h. auch des Namens des Zeugen, ist unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 StPO möglich. Dies setzt einen Anlaß zur Besorgnis einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person voraus. Der Gesetzgeber hat hier insbesondere an Verfahren der Betäubungsmittel- oder sonstigen organisierten Kriminalität gedacht. Liegt ein Anlaß zur Besorgnis einer konkreten Gefährdung vor, muss der Zeuge keine Angaben zu seiner Identität machen. Er muss in der Hauptverhandlung jedoch auf Befragen angeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er begründet, bekanntgeworden sind. In diesem Fall dürften auch die Angaben zur Identität des Zeugen nicht zu strafrechtlichen Ermittlungsakten genommen werden, so dass auch der Verteidiger des Beschuldigten bei der Akteneinsicht die Identität dieser erheblich gefährdeten Zeugen nicht erfährt.

Das Gericht kann zudem nach § 247 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit dieser Person besteht. Über die Anordnung der Entfernung des Angeklagten in der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht.

§ 161 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 68 StPO Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Die Zeugenschutzregelungen regeln nicht den häufigen Fall, daß das Opfer eines Körperverletzungsdeliktes Angst vor Repressalien durch den Täter hat und deshalb bei Vernehmungen seine Wohnanschrift nicht angeben will. Bei den an uns gerichteten Anfragen handelte es sich oftmals auch um jugendliche Opfer. In diesen Fällen wäre es Sache des Gesetzgebers, eine Lösung des Konfliktes zwischen Opfer- bzw. Zeugenschutz und den Verfahrensrechten des Angeklagten zu finden. Die Senatsverwaltung für Justiz hält eine besondere Regelung für jugendliche Opfer für entbehrlich, da die bestehenden Zeugenschutzregelungen nicht an das Alter der zu schützenden Person anknüpfen.

Auf eine Zeugenschutzmöglichkeit, die in der Praxis auch genutzt wird, wollen wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hinweisen: Bei Mitarbeitern des Landes Berlin, die in ihrer Mitarbeiterfunktion als Zeuge vor Gericht aussagen sollen, besteht die Möglichkeit, statt des Wohnortes den Dienstort gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzugeben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wir haben den Polizeipräsidenten in Berlin gebeten, die Betroffenen hierauf hinzuweisen.

Die Darstellung gibt die geltende Rechtslage wieder. Jede Änderung ginge zum Nachteil der Verfahrensrechte des Beschuldigten/Angeklagten oder der Opfer/Zeugen; Lösungen sind auch im justizpolitischen Raum bisher nicht ersichtlich.

Zulassung von Rechtsanwälten Zulassung von Rechtsanwälten

Ein Bürger beantragte bei der Senatsverwaltung für Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auf den Antragsunterlagen kreuzte er bei der Frage nach Vorstrafen das Feld „Nein" an. Als der von der Senatsverwaltung angeforderte unbeschränkte Bundeszentralregisterauszug eintraf, stellte sich heraus, dass im Bundeszentralregister noch Vorstrafen eingetragen waren. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung auch die Strafurteile bei den Gerichten an. Sowohl den Bundeszentralregisterauszug in Kopie als auch zwei Strafakten übersandte die Justizverwaltung an die Rechtsanwaltskammer, die im Rechtsanwaltszulassungsverfahren ein Gutachten abzugeben hat.

Im Rechtsanwaltszulassungsverfahren wird bei jedem Antragsteller eine unbeschränkte Bundeszentralregisterauskunft eingeholt.

Auf dem Fragebogen des Antragsformulares wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Landesjustizverwaltung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat. Da § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG keine Erhebungsbefugnis für oberste Landesbehörden darstellt, kann die Datenerhebung allein an § 36 a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gemessen werden. Nach dieser Vorschrift sind nur die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen, und der Bewerber hat sein Einverständnis in die Verwendung von Beweismitteln zu erklären, wenn sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.

Die Einholung eines unbeschränkten BZR-Auszuges muss daher im Einzelfall für die Antragsbearbeitung erforderlich sein. Dies ist hier nicht der Fall, denn selbst für die Prüfung der Würdigkeit des Antragstellers (§ 7 BRAO) reicht die Einholung eines Führungszeugnisses aus, das die schwerwiegenden Straftaten enthält und das der Antragsteller nach § 30 BZRG selbst beantragen soll.

Die Anforderung eines Führungszeugnisses stünde auch im Einklang mit einer Empfehlung der Senatsverwaltung für Inneres aus dem Jahr 1994, wonach die Einholung unbeschränkter Bundeszentralregisterauszüge auf Fälle mit erheblicher Bedeutung beschränkt und jedes Auskunftsersuchen entsprechend begründet werden sollte.

Im Rahmen des Rechtsanwaltszulassungsverfahrens prüft die Senatsverwaltung für Justiz, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 BRAO gegeben sind und ob Gründe für die Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht nach § 20 Abs. 1 BRAO vorliegen. Im Rahmen dieser Prüfung entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz in jedem Einzelfall, ob und gegebenenfalls welche Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts herangezogen werden sollen. Dies geschieht nur dann, wenn der Bewerber zuvor sein schriftliches Einverständnis hierzu erklärt hat. Zu den Beweismitteln zählen u. a. die Einholung der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die Beiziehung von Strafakten.

Entgegen der Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten reichen der Senatsverwaltung für Justiz die Angaben aus einem Führungszeugnis des Bewerbers allein nicht aus, um die Frage seiner Würdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO umfassend zu prüfen. Denn auch Umstände, die nur im Wege einer unbeschränkten Bundeszentralregisterauskunft in Erfahrung zu bringen sind, können Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit des Bewerbers liefern.

Auch die Anforderung der Strafakten halten wir für unzulässig.

Da den Antragsteller bei einem ihn begünstigenden Verwaltungsakt eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes trifft, muss er seine Zustimmung zur Verwendung von Beweismitteln erteilen, die unter das informationelle Selbsbestimmungsrecht fallen. Eine solche Zustimmung lag hier jedoch nicht vor.

Da die Akten zudem erst nach Ablauf der Tilgungsfrist im BZR von den Gerichten übersandt worden sind, bestand für die Akten zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits ein Verwertungsverbot.

Eine Befugnis für die Übermittlung des unbeschränkten Bundeszentralregisterauszuges und der Strafakten an die Rechtsanwaltskammer lag schon deshalb nicht vor, weil bereits die Erhebung der Daten unzulässig war. Wir haben der Senatsverwaltung empfohlen, in Zukunft auf die Einholung unbeschränkter Bundeszentralregisterauszüge zu verzichten und im übrigen das Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Einverständnis des Antragstellers zur Anforderung personenbezogener Daten des Antragstellers sowie zur Übermittlung der Daten an die Rechtsanwaltskammer einzuholen.

Kulturelle Angelegenheiten Opfernamen auf Denkmälern

Im vergangenen Jahr wurde mehrfach die Frage öffentlich diskutiert, wie in Form eines Mahn- oder Denkmals der Judenvernichtung in der Zeit des Nationalsozialismus gedacht werden kann. Im Bezirk Steglitz wurde eine Spiegelwand aufgestellt, auf der die Namen von 2 000 ermordeten jüdischen Menschen eingraviert sind. Dagegen sind die Pläne für ein Denkmal für die ermordeten Juden Europas zwischen Brandenburger Tor und Potsdamer Platz bisher nicht verwirklicht worden. Der von der Jury ausgewählte Entwurf sieht vor, auf einer begehbaren Platte, die fast 100

« 100 Meter groß sein und 11 Meter aus dem Boden ragen soll, die Namen von 4,2 Millionen Opfern des Holocaust, soweit sie bekannt sind, anzubringen.

Kulturelle Angelegenheiten Opfernamen auf Denkmälern

Die durch den Datenschutzbeauftragten vorgetragenen Bedenken haben beim zuständigen Referat für Archivwesen, Zeitgeschichte und Gedenkstätten etwas überrascht. So wurden auf die Anfrage des Referats an den Datenschutzbeauftragten, ob Bedenken bestünden, wenn im „Ehrenbuch Plötzensee" die Namen der dort Hingerichteten mit Kurzfassung des Urteils genannt würden, datenschutzrechtliche Bedenken verneint. Auch sind datenschutzrechtliche Bedenken gegen die verschiedenen Gedenkbücher mit jüdischen Opfernamen des Bundesarchivs und der Freien Universität Berlin (Verlag Hentrich 1995) nicht erhoben worden.

Selbstverständlich werden, falls es zu einer Realisierung eines Denkmals mit Opfernamen kommen sollte, eventuelle Einwände gegen die Nennung bestimmter Opfer mit den Angehörigen vorab erörtert.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem „Denkmal für die ermordeten Juden Europas" nicht um einen ausgewählten Entwurf der Jury, sondern es sind zwei erste Preise vergeben worden.

Die Auslober haben sich nicht darauf verständigt, einen der beiden zu realisieren, sondern führen ein Colloquium mit allen acht Preisträgern durch.

Nach der Vorstellung der Urheber dieses Entwurfs für ein Mahnmal, der sich die Jury angeschlossen hat, sollten den in den Konzentrationslagern mit Nummern versehenen Opfern ihre Namen und damit ihre Würde zurückgegeben werden. Dagegen sei ein Gedenken an anonymen Denkmälern, seien es abstrakte Darstellungen oder figürliche Symbole, „verhältnismäßig oberflächlich". Der Betrachter könne sich der individuellen Betroffenheit leichter entziehen.

Der ausgewählte Entwurf für das Holocaust-Mahnmal ist von verschiedenen Seiten heftig kritisiert worden. Dabei haben auch Gesichtspunkte des Datenschutzes eine Rolle gespielt. Die Historiker Arno Lustiger und Julius Schoeps haben angekündigt, daß sie gerichtlich gegen eine Nennung der Namen ihrer ermordeten Angehörigen auf dem Mahnmal vorgehen und sich dabei auf den Datenschutz stützen würden.147 Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist von Angehörigen der Ermordeten angerufen worden, die befürchteten, dass durch das Bekanntmachen von Namen auf einem jedem zugänglichen Denkmal Hinweise auf jüdische oder vermeintlich jüdische Familien gegeben werden könnten.

Der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Ignatz Bubis, hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die bloße Nennung der Nachnamen der Ermordeten nicht ausreicht, um ihnen ihre Individualität zurückzugeben, da bestimmte jüdische Nachnamen sehr häufig sind. Es müßten ­ wenn man diesem Vorschlag folgen wolle ­ Vornamen, Geburts- und Todesdatum dazukommen. Dementsprechend seien in Frankfurt die Namen von über 11 000 Frankfurter Juden in die dortige Friedhofsmauer mit Geburts-, Todes- oder Deportationsdaten eingefügt worden. Bei sechs Milionen Opfern sei dies nicht möglich. Bubis wörtlich: „Da entsteht der Eindruck eines Registers."

Es ist nicht Sache des Datenschutzbeauftragten, sich zur Angemessenheit der Form eines Mahnmals für diesen Zweck zu äußern. Da aber die Angehörigen der Ermordeten selbst diese Frage aufgeworfen haben, sollte im weiteren Verlauf der noch nicht beendeten Diskussion über das nationale Mahnmal am Potsdamer Platz der Gesichtspunkt des Datenschutzes stärker miteinbezogen werden. Auch 50 Jahre nach dem Ende der Nazidiktatur muss das Persönlichkeitsrecht der Opfer des Holocaust sehr sorgfältig bedacht werden. Die Überlegung der Befürworter so der damalige Bausenator Nagel, Landespressedienst vom 3. Juli 1995 vgl. Tageszeitung vom 14. und 17. Juli 1995

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.