Umweltschutz

Wir haben dagegen grundsätzlich keine Bedenken, weil es zum Grundbestand des Leistungsverhältnisses gehört, die Identität des Leistungsempfängers eindeutig festzustellen. Die Identität ist in zuverlässiger Form nur durch die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zu überprüfen. Die Erhebung der Nummer des Personalausweises oder die Aufbewahrung einer Kopie des Ausweises in der Leistungsakte halten wir deshalb für unbedenklich.

Die Verwendung dieser Daten bleibt zweckgebunden und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Pflicht besteht, eine vollständige Kopie des Personalausweises zu den Akten zu nehmen; denn es ist durchaus nicht immer vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt, wenn eine Ablichtung des Personalausweises zu den Akten genommen wird. Zum Beispiel dann nicht, wenn die Identität des Hilfeempfängers ohnehin schon aufgrund des Erstantrages feststeht, wenn eine persönliche Bekanntheit vorliegt und lediglich ein Verlängerungsantrag auf eine Leistung gestellt worden ist. Auch müssen nicht erforderliche Daten (z. B. besondere Merkmale) geschwärzt werden.

Der Senat begrüßt die Klarstellung des Berliner Datenschutzbeauftragten, nach der die Anfertigung von Ausweiskopien zur Identifikation des Antragstellers zulässig ist, weil das für die bezirklichen Sozial- und Jugendämter sowohl Sicherheit bei der Leistungsgewährung verschafft als auch eine Arbeitserleichterung darstellt.

5.11 Stadtentwicklung und Umweltschutz Regelungsdefizite beseitigt

Stadtentwicklung und Umweltschutz Regelungsdefizite beseitigt Unmittelbar vor Ende der Legislaturperiode verabschiedete das Abgeordnetenhaus eine Reihe von Rechtsvorschriften im Umweltbereich, die auch die von uns schon seit längerem angemahnten datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten. Eines der schwierigsten und langwierigsten Gesetzgebungsvorhaben war sicherlich das Berliner Bodenschutzgesetz.155 Bereits vor rund zehn Jahren bzw. im Ostteil unmittelbar nach der Vereinigung begannen die Umweltbehörden Altlastenverdachtsflächenkataster sowie Altlastenkataster zu erstellen. Durch den Grundstücksbezug dieser Angaben und den daraus vielfach folgenden Personenbezug ergab sich die Notwendigkeit, auch datenschutzrechtliche Regelungen zu treffen.

Nach dem Bodenschutzgesetz dürfen die Daten in einem automatisierten Bodenbelastungskataster und einer Bodenschadstoffdatenbank gespeichert werden. Sie sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Der Betroffene ist zur Auskunft verpflichtet. Auch dürfen Daten, die bei Behörden im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit in anderen Dateien gespeichert sind, für die Speicherung in die Bodendatenbanken übermittelt werden. Das Bodenschutzgesetz enthält einen Datenkatalog, der die zulässigen Angaben des Bodenbelastungskatasters, der Bodenschadstoffdatenbank und der Bodenzustandsdatenbank aufführt.

Da die Bodendatenbanken einen wichtigen Informationspool für verschiedene Verwaltungen darstellen, wurde eine Datenübermittlung im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens an die Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen und für Finanzen sowie an die Umweltämter der Bezirke zugelassen. Die Details sind in einer Rechtsverordnung festzulegen, die noch aussteht.

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht lobenswert ist, dass im Berliner Bodenschutzgesetz Informationsfreiheitsrechte der Bürger und Datenschutzansprüche zueinander ins Verhältnis gesetzt und ein Abwägungsverfahren festgelegt wurde. Danach ist jedem auf Antrag Einsicht in die Bodendatenbanken hinsichtlich der Daten zur Bodenbeschaffenheit und zu Bodenbelastungen zu gewähren, sofern eine solche Einsichtnahme nicht die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit oder des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Einsicht ist auch dann zu gewähren, wenn das Informationsbedürfnis des Antragstellers die Belange der Allgemeinheit oder das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erheblich übersteigt. Im Unterschied zum Umweltinformationsgesetz des Bundes wurde hier für einen speziellen Sachverhalt den Informationsfreiheitsrechten der Bürger ein erheblich höheres Gewicht zugewiesen als schutzwürdigen Belangen Betroffener (Grundstückseigentümer). Die Einzelheiten dieser Abwägung bedürfen jedoch ebenfalls der Klärung durch eine Rechtsverordnung. GVBl. 1995, 646

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Bereits vor dem Inkrafttreten des Bodenschutzgesetzes erreichten uns Anfragen, unter welchen Vorgaben Veröffentlichungen von Altlastenkatastern auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Bundes möglich sind. Dies enthält eine Grundlage zur Übermittlung ohne Anhörung der Betroffenen, wenn die Hausbzw. Grundstücksnummern nicht mitübermittelt werden. Grundstücksscharfe Daten wie beispielsweise in Karten mit unterschiedlichen Schraffuren könnten ebenfalls übermittelt werden, wenn nur eine grobe Zuordnung zu gegenwärtigen oder ehemaligen Nutzungsformen möglich ist, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen. Nach der durch das Berliner Bodenschutzgesetz geänderten Rechtslage wäre hier eine weitgehend unbegrenzte Veröffentlichung möglich.

Auch die im Jahresbericht 1994 angemahnte überfällige achte Änderung des Berliner Wassergesetzes156 konnte noch in der alten Legislaturperiode verabschiedet werden. Damit wurden parallel zum Berliner Bodenschutzgesetz die Befugnisse der Berliner Wasserbehörde zum Erheben und sonstigen Verarbeiten personenbezogener Daten normenklar geregelt. Die Daten wurden den konkreten Aufgaben, die auch aus anderen Rechtsvorschriften erwachsen, zugeordnet. Mit dem Berliner Bodenschutzgesetz und dem Berliner Wassergesetz ist für die Verarbeitung grundstücks- und damit auch häufig personenbezogener Daten ein im Vergleich zu anderen Bundesländern guter Stand erreicht worden.

Das ebenfalls kurz vor Ende der Legislaturperiode verabschiedete Friedhofsgesetz157 enthält erstmals nicht nur für landeseigene, sondern auch für nicht landeseigene Friedhöfe eine Datenschutzregelung, die den Friedhofsverwaltungen das Führen von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen erlaubt. Für die landeseigenen Friedhöfe gilt darüber hinaus die Rechtsverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten weiter.

Anfang des Jahres 1995 brachte der Senat die Entwürfe eines Landesfischereigesetzes158, eines Landesfischereischeingesetzes159 und eines Landesjagdgesetzes160 im Abgeordnetenhaus ein. Leider mußten wir feststellen, dass diese drei Gesetzesentwürfe zwar eine Reihe von Regelungen beinhalten, zu deren Durchführung die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, aber keine normenklaren Datenverarbeitungsbefugnisse vorgesehen waren. So sollen Fischereischeine als Ausweise mit Namen und Lichtbild gefertigt werden. Die Ausstellung eines Fischereischeins setzt eine Anglerprüfung voraus, die im Auftrag der zuständigen Senatsverwaltung durch anerkannte fischereiliche Landesverbände durchzuführen ist. Diese Regelungen wären ohne die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ins Leere gelaufen. Daher empfahlen wir dem Ausschuß für Umweltschutz des Abgeordnetenhauses, diese drei Gesetze um jeweils eine Verordnungsermächtigung für die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten und die einzelnen Verwendungszwecke, zu ergänzen. Der Berliner Gesetzgeber berücksichtigte im weiteren Verfahren unsere Hinweise.

Das Landesjagdgesetz ist am 3. Mai 1995, das Landesfischereischeingesetz am 20. April 1995 und das Landesfischereigesetz am 25. Juni 1995 in Kraft getreten.

Diese Gesetze enthalten jeweils eine Verordnungsermächtigung für die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.

Zu den drei Gesetzen werden zur Zeit mehrere Verordnungen erarbeitet, in denen u. a. die Verarbeitung der personenbezogenen Daten normenklar geregelt wird, so:

- Durchführungsverordnung zum Landesfischereischeingesetz,

- Verordnung über Anlage und Führung des Fischereibuches etc.

Weil gleichzeitig mehrere Verordnungen zu erlassen sind, deren Abstimmung und Überarbeitung sowie Anhörungs- und Mitzeichnungsverfahren zeitaufwendig sind, ist zur Zeit noch nicht abzuschätzen, wann die Verordnungen mit den Datenschutzregelungen in Kraft treten können.

Zu den vielfältigen Aktivitäten für die beabsichtigte Fusion der Länder Berlin und Brandenburg gehörte auch der Staatsvertrag zur Landesplanung (Landesplanungsvertrag). So wird nach diesem Vertrag zum 1. Januar 1996 eine gemeinsame Landesplanungsabteilung in Potsdam eingerichtet. Ausgehend vom Dienstort dieser Behörde wurde auf unsere Empfehlung hin festgelegt, dass für datenschutzrechtliche Belange das Recht des Landes Brandenburg gilt, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Wenn jedoch Daten im Land Berlin zum Zwecke der Planung erhoben werden und für diese Erhebungen in Berlin bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, sind diese anzuwenden. Der Brandenburgische Datenschutzbeauftragte wird im Einvernehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten die Kontrollbefugnis über die gemeinsame Landesplanungsabteilung ausüben. GVBl. 1995, 695 GVBl. 1995, 707 GVBl. 1995, 358 GVBl. 1995, 269 GVBl. 1995, 282

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

5.12 Verkehr Straßenverkehrsgesetz

Das Bundesministerium für Verkehr hat einen Entwurf einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt, der noch 1996 vom Bundestag verabschiedet werden soll.

Der Gesetzentwurf wird allerdings den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, nach denen die Datenverarbeitungsbefugnisse normenklar und für den Bürger erkennbar geregelt werden müssen, an vielen Stellen nicht gerecht.

Der Entwurf enthält zahlreiche Bestimmungen über die verschiedensten Register, während die Aktenführung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden weiterhin ungeregelt bleibt, obwohl gerade hier für klare Regelungen ein dringendes Bedürfnis besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten macht in der Praxis immer noch einen nicht unerheblichen Teil der Datenverarbeitung aus. Neben fehlenden datenschutzrechtlichen Regelungen, beispielsweise für ein Verwertungsverbot von im Verkehrszentralregister (VZR) getilgten Daten, enthält der Gesetzentwurf sogar Verschlechterungen bereits bestehender Vorschriften. So sollen Regelungen, die bisher einen abschließenden normenklaren Katalog enthalten haben, durch Regelungen ersetzt werden, die einen geringeren Bestimmtheitsgrad haben.

Der Entwurf ist darüber hinaus an vielen Stellen unsystematisch und enthält zahlreiche unbestimmte Datenverarbeitungsregelungen. Es bleibt zu hoffen, dass die Länder sich im Bundesrat für eine Überarbeitung der datenschutzrechtlichen Vorschriften einsetzen werden. Bedauerlich ist deshalb, dass die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe ihre Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf so frühzeitig abgegeben hat, dass unsere Empfehlungen keine Berücksichtigung mehr finden konnten. Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme datenschutzrechtliche Gesichtspunkte leider auch nicht angesprochen, sondern vielmehr die Schaffung neuer Eingriffsbefugnisse im Fahrerlaubnisbereich angeregt, die von uns nicht für erforderlich gehalten werden.

5.12 Verkehr Straßenverkehrsgesetz

Der vorliegende Entwurf des Bundesverkehrsministeriums ist mit den Verkehrsministerien der Länder, dem Bundesjustizministerium und ­ da es sich um ein Bundesgesetz handelt ­ dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt worden.

Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten geäußerte pauschale Kritik an dem vorliegenden Entwurf wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht geteilt.

Dem Berliner Datenschutzbeauftragten wurde durch die zuständige Senatsverkehrsverwaltung mit Schreiben vom 23. Februar 1993 der Arbeitsentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zur Kenntnis gegeben. Anfang Mai 1993 hat der Berliner Datenschutzbeauftragte den inzwischen überarbeiteten Entwurf sowie einen Entwurf der neuen Fahrerlaubnisverordnung mit der Bitte erhalten, wegen der Vielzahl neuer Regelungen die datenschutzrechtlich relevant sind, eine Stellungnahme aus seiner Sicht abzugeben. Auch im folgenden Verlauf wurde er zeitnah über die Entwicklung des Gesetzesvorhabens informiert.

Die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe gegenüber dem Bundesverkehrsministerium wurde am 1. November 1995 abgegeben, während eine Stellungnahme des Berliner Datenschutzbeauftragten erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass seine Empfehlungen keine Berücksichtigung finden konnten, weil die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe ihre Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf frühzeitig abgegeben hat.

Führerschein und Datenschutz: ein altes Dilemma

Aus der Verkehrsverwaltung ist in den vergangenen Jahren wenig berichtet worden. Das darf aber nicht zu dem Fehlschluß führen, dass in diesem Bereich keine Datenschutzfragen auftreten. Insbesondere bei der Führerscheinstelle ergeben sich immer wieder Rechtsfragen zur Zulässigkeit verschiedener Verarbeitungsschritte. So hat uns seit Anfang an das Problem beschäftigt, ob weit zurückliegende Daten noch verwertet werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nunmehr in einem Beschluß zu der Frage der Löschung von Daten in der Führerscheinkartei geäußert.161 Es hält eine weitere Speicherung für unzulässig, wenn nichts dafür spricht, dass die Eintragung in Zukunft noch praktische Bedeutung hat und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Ob eine Löschung der Daten zu erfolgen hat, ist auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzipes nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der in der Führerscheinkartei eingetragene Entzug der Fahrerlaubnis so weit zurückliegt und der Kläger inzwischen so lange unbeanstandet im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, dass ein früheres Verhalten aus dem Jahr 1965 kaum noch als Grundlage für eine Prognose für künftiges Verhalten geeignet erscheint und dass sich nicht absehen läßt, ob die Behörde überhaupt noch einmal darauf angewiesen sein könnte, Nachforschungen über ein früheres Verhalten anzustellen. Das Landeseinwohneramt wird aus dieser Entscheidung Konsequenzen zu ziehen haben.

Führerschein und Datenschutz: ein altes Dilemma

Der vom Berliner Datenschutzbeauftragten zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts betraf den Fall eines Fahrerlaubnisinhabers, der seit langer Zeit (wieder) im Besitz der Fahrerlaubnis war und verlangte, dass die ihn betreffende Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1965 aus der Führerscheinkartei gelöscht wird.

Derartige Fälle können beim Landeseinwohneramt Berlin nicht auftreten, da mit der Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis eine neue Karteikarte angelegt wird, die lediglich die Daten der Neuerteilung, nicht aber zurückliegende Entziehungen der Fahrerlaubnis enthält. Die Schlußfolgerung des Berliner Datenschutzbeauftragten, das Landeseinwohneramt Berlin wird aus dieser Entscheidung Konsequenzen zu ziehen haben, ist also unzutreffend.

Ermittlungen bei der Eignungsprüfung Ermittlung bei der Eignungsprüfung

Nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Zur Erforschung dieser Tatsachen normiert § 9 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Beschluß vom 18. März 1994 ­ 11 B 76/93, in: NJW, S.