Führerscheinstelle

Die Führerscheinstelle erhält die Befugnis zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Welche konkreten Ermittlungen zur Erfüllung des Auftrags unternommen werden dürfen, ist in speziellen Befugnisnormen geregelt. So schreiben §§ 9 a und b StVZO den Nachweis des Sehvermögens vor, § 8 Abs. 3 StVZO berechtigt die Verwaltungsbehörde, ein Führungszeugnis über den Antragsteller zu verlangen, während § 13 c StVZO i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StVG die Befugnis enthält, beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist.

Auch darf die Behörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern (§ 12 Abs. 1 StVZO).

Darüber hinausgehende Befugnisse zu Ermittlungen bzw. Datenerhebungen (z. B. Anfragen bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft oder Heranziehung von Erkenntnissen aus Ermittlungs- bzw. Strafakten) sind in der StVZO nicht geregelt.

Allerdings hat laut § 9 StVZO die Verwaltungsbehörde auch zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers vorliegen, weil eine Neigung zum Trunk, zum Rauschgift oder zu Ausschreitungen besteht. Ob eine solche Neigung vorhanden ist, kann das LEA jedoch nicht aufgrund der in der StVZO konkret genannten Ermittlungs-(Datenerhebungs-)Befugnisse feststellen. Der Verordnungsgeber hat also offenbar weitergehende Ermittlungsbefugnisse im Einzelfall für zulässig erachtet, ohne jedoch eine entsprechende Ermittlungsbefugnis zu normieren.

Soweit es um die Anforderung von Auskünften bzw. Akten durch das LEA bei dem Polizeipräsidenten in Berlin bzw. der Staatsanwaltschaft und den Gerichten geht, wäre aber eine solche konkrete, d. h. den Eingriffstatbestand und die -ermächtigung regelnde Befugnisnorm wegen der Schwere des Eingriffs erforderlich. Einvernehmlich mit der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe halten wir es für notwendig, die Straßenverkehrszulassungsordnung um spezielle Datenerhebungsvorschriften zu ergänzen.

Bis dahin kann nur auf die allgemeinen Vorschriften des § 18 ASOG zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ASOG die Datenerhebungen bzw. -ermittlungen grundsätzlich offen und nicht „hinter dem Rücken" des Betroffenen durchzuführen sind. Auch sind Datenerhebungen nur insoweit zulässig, als sie zur Aufgabenerfüllung i. S. d. § 9 StVZO erforderlich sind. Hieraus ergibt sich, dass die regelmäßige Datenerhebung durch die Führerscheinstelle nicht zulässig ist.

Weitere Ermittlungen, die über die in der StVZO genannten hinausgehen, sind nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall Anlaß zu der Annahme besteht, es könnten Eignungsmängel vorhanden sein, die sich aus den sonstigen Unterlagen nicht ergeben oder die aufgrund dieser Unterlagen nicht oder nicht ausreichend beurteilt werden können. In diesem Rahmen ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die Führerscheinstelle die komplette Ermittlungs-/Strafakte anfordert und einsieht, zumal diese Akten auch Daten Dritter (z. B. des Opfers, des Anzeigeerstatters, von Zeugen und Mitverurteilten) enthalten.

Der Senat teilt die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten, die Auskunftsersuchen auf das notwendige Maß zu beschränken und so präzise wie möglich abzufassen. Das Landeseinwohneramt Berlin wurde entsprechend unterrichtet.

Dem während der Ermittlungen durch das LEA zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel würde es entsprechen, die Ersuchen zunächst auf Auskünfte bzw. auf das Anfordern von kopierten Aktenauszügen zu beschränken. Dabei hat die übermittelnde Stelle darauf zu achten, dass die Daten Dritter auf den Kopien nicht zu erkennen sind.

Soweit sich Auskunfts- und Aktenübersendungsersuchen des Landeseinwohneramtes auf bestimmte Sachverhalte oder Informationen beschränkten, wurde ihnen von der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten auch nur insoweit entsprochen.

Bei uneingeschränkten Auskunftsersuchen wurden ­ jedenfalls soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft ­ regelmäßig die kompletten Akten übersandt. Das geschah deshalb, weil die Staatsanwaltschaft sich nicht in der Lage sieht, die Überprüfung der ErforderBericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats lichkeit im Einzelfall schon aufgrund mangelnder Kenntnis von dem konkreten Anlaß der Anfrage durchzuführen. Eine auch von der Senatsverwaltung für Justiz begrüßte Beschränkung der Auskünfte aus Strafakten auf den für die Aufgabenerfüllung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlichen Umfang setzt daher grundsätzlich ein beschränktes und präzisiertes Auskunftsersuchen des Landeseinwohneramtes voraus.

Aber auch pauschale Anfragen des Landeseinwohneramtes berechtigen nicht zur Übermittlung der kompletten Akte. Nach § 21 Abs. 5 AGGVG dürfen Verwaltungsbehörden Einsicht sowie Auskünfte aus Akten und Dateien der Staatsanwaltschaft nur erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat diese Übermittlungsvoraussetzungen zu prüfen, d. h., vor der Weitergabe der Daten ist im Einzelfall festzustellen, ob und ggf. welche Informationen für die Aufgabenerfüllung des Landeseinwohneramtes in bezug auf den Betroffenen erforderlich sind. Nur die Staatsanwaltschaft kann diese Prüfung vornehmen, da nur ihr der Inhalt der Akten bekannt ist. Dies kann in Einzelfällen auch bedeuten, dass vor der Auskunftserteilung ­ insbesondere bei nicht auf eine bestimmte Fragestellung eingeschränkten Anfragen ­ beim Landeseinwohneramt nachgefragt werden muß.

Eine im Einzelfall erforderliche Anfrage bei der Polizei ist nur hinsichtlich der laufenden Ermittlungsverfahren zulässig. Die Übersendung kompletter ISVB-Auszüge ­ also mit bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und Hinweisen auf andere Vorgänge ­ ist nicht erforderlich. Sollte eine Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt sein, hat die Polizei zuvor zu klären, welche im ISVB gespeicherten Ermittlungsverfahren abgeschlossen sind.

Die Führerscheinstelle darf nicht bei öffentlichen Stellen aller Art anfragen, um Eignungsmängel nach § 9 StVZO aufzudecken.

Vielmehr sind bei der erforderlichen restriktiven Auslegung dieser konkretisierungsbedürftigen Vorschrift über die in der StVZO genannten Ermittlungsmaßnahmen hinaus nur solche Anfragen zulässig, die sich an das Strafgericht bzw. an die den strafrechtlich relevanten Sachverhalt ermittelnden Stellen richten, also an den Polizeipräsidenten in Berlin und die Staatsanwaltschaft. Das entspricht auch dem Regelungsgehalt des § 4 StVG, der im Entziehungsverfahren die Befugnis der Verwaltungsbehörde zu Anfragen bei den Ermittlungsbehörden und dem Strafgericht voraussetzt, um widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher staatlicher Stellen zu vermeiden.

Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hatte ein Bürger, der unter Bewährungsaufsicht steht, auch auf mehrfaches Nachfragen dem Landeseinwohneramt nicht die Gründe des Entzuges seiner Fahrerlaubnis durch die Volkspolizei genannt.

Wegen der Vielzahl der Vorstrafen, die dem Führungszeugnis zu entnehmen waren, ist sein Bewährungshelfer gebeten worden, über den Verlauf der Bewährung zu berichten, um ggf. günstige Aussagen zur Verhaltensänderung und Rückfallwahrscheinlichkeit in die Eignungsbeurteilung einbeziehen zu können. Trotz einer günstigen und die Fahrerlaubnis befürwortenden Beurteilung des Bewährungshelfers hat das Landeseinwohneramt den Antrag auf Neuerteilung abgelehnt und anheimgestellt, den Antrag nach Ablauf der Bewährungszeit zu wiederholen.

Bis vor wenigen Jahren hat das Landeseinwohneramt regelmäßig bei den Bewährungshelfern eine Stellungnahme eingeholt.

Nachdem die Richtlinien, die dies vorsahen, außer Kraft getreten sind, wurde diese Praxis weitgehend eingestellt. Wegen der Besonderheit des Falles sah sich das Landeseinwohneramt ausnahmsweise veranlaßt, an den Bewährungshelfer heranzutreten.

Es wird vom Berliner Datenschutzbeauftragten dargelegt, das Landeseinwohneramt dürfe nicht bei öffentlichen Stellen aller Art anfragen, um Eignungsmängel aufzudecken. Er schildert einen Einzelfall, in dem das Landeseinwohneramt im Zuge eines Antragsverfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Stellungnahme des Bewährungshelfers des Betroffenen angefordert hatte, und hält diese Anfrage für unzulässig. Der Senat teilt diese Auffassung; das Landeseinwohneramt verhält sich entsprechend. Bei dem geschilderten Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Die zuständigen Mitarbeiter des Landeseinwohneramtes sind nochmals darauf hingewiesen worden, dass von derartigen unzulässigen Anfragen abzusehen ist.

Die Anfrage war nicht mehr von § 9 StVZO gedeckt. Wegen der Zielsetzung des Bewährungshelfers sind seine Berichte vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung abgefaßt und enthalten, wie das LEA selbst einräumt, nie Aussagen zur Rückfallwahrscheinlichkeit, die allein für die Fahreignungsbeurteilung Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats nach dem Verkehrsrecht bedeutsam sind. Diese Datenerhebung ist somit nicht erforderlich, was auch der übersandte Bericht eindrucksvoll belegt hat. Er enthielt eine Fülle höchstpersönlicher Informationen aus dem Leben des Petenten, die für die Fahrerlaubnisbehörde unerheblich sind. Künftig werden deshalb keine Berichte von Bewährungshelfern mehr eingeholt werden.

Polizei informiert Führerscheinstelle

Die Polizei teilt der Führerscheinstelle sofort telefonisch und später ­ regelmäßig nach ca. zwei Wochen ­ auch schriftlich mit, wessen Führerschein sie beschlagnahmt oder sichergestellt hat, um zu verhindern, dass dem Betroffenen ein Ersatzführerschein ausgestellt wird, wenn dieser einen solchen beantragt.

Mitgeteilt werden alle formlosen Sicherstellungen, bei denen der Betroffene den Führerschein freiwillig herausgibt, sowie Beschlagnahmen, die im Zusammenhang mit Führerscheinmaßnahmen wegen Alkohol oder auch Drogen stehen. Außerdem werden von der Polizei Meldungen in den Fällen gemacht, in denen der Betroffene keinen Führerschein bei sich hatte, der hätte beschlagnahmt oder sichergestellt werden können.

Aufgrund des Anrufes der Polizei wird formularmäßig eine Vorabmeldung ausgefüllt und zur Führerscheinakte genommen und eine Eintragung auf der Führerscheinkarteikarte vorgenommen.

Die Rückmeldung über die Aufhebung einer Beschlagnahme oder Beendigung der Sicherstellung erfolgt durch das Gericht oder ggf. durch die Staatsanwaltschaft. Eine Löschung der gespeicherten Daten erfolgt nur in den Fällen, in denen die Beschlagnahme aufgehoben, d. h. der Führerschein auch zurückgegeben wird.

Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 ASOG ist eine Übermittlung durch die Polizei zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist. Dies ist bei Beschlagnahmen von Führerscheinen im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten oder anderen die Allgemeinheit gefährdenden Verkehrsverstößen der Fall angesichts der hohen Zahl von Versuchen, trotz Beschlagnahme einen Ersatzführerschein zu beantragen. Die Beantragung eines Ersatzführerscheines ist insbesondere deshalb möglich, weil nicht jede Beschlagnahme durch die Polizei später noch einmal gerichtlich überprüft wird und die Führerscheinstelle in vielen Fällen überhaupt keine Mitteilung von der Beschlagnahme erhalten würde, wenn die Polizei diese nicht meldete. In den Fällen, in denen ein gerichtlicher Beschluß nach § 111 a StPO ergeht, wird dieser oftmals erst Wochen später mitgeteilt, so dass eine große Zeitspanne besteht, innerhalb der ein Ersatzführerschein beantragt werden kann. Die Gefahr besteht auch deshalb, weil ein Ersatzführerschein durch die On-lineAbfrage beim Kraftfahrtbundesamt noch am Tag der Beantragung ausgestellt werden kann.

Dies gilt auch für Übermittlungen an die Führerscheinstelle bei freiwilligen Herausgaben von Führerscheinen. Die Gefahr, daß ein Ersatzführerschein beantragt wird, besteht nicht nur dann, wenn der Führerschein beschlagnahmt worden ist, sondern auch, wenn er freiwillig herausgegeben wurde, vielleicht um die Beschlagnahme zu verhindern. Die Gefährdung des Gemeinwohls durch Verstöße ist in der Regel gleich groß bei Beschlagnahme oder Sicherstellung. Deshalb muss die Übermittlungsbefugnis auch für Sicherstellungen, d. h. freiwillige Herausgaben des Führerscheins gelten.

Eine Speicherung dieser Informationen darf nach § 42 Abs. 1 ASOG nur so lange erfolgen, wie es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie sind unverzüglich nach Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über die Aufhebung/Nichtaufrechterhaltung der Beschlagnahme/Sicherstellung zu löschen.

Die Löschung in der Führerscheinakte erfolgt dadurch, dass der Vermerk über die Mitteilung der Polizei aus der Akte genommen wird. Die Form der Löschung auf den Karteikarten ist unzureichend. Die Eintragungen werden mit einem schwarzen, breitschreibenden Faserstift durchgestrichen, oder Bleistifteintragungen werden ausradiert. In beiden Fällen bleibt die Schrift lesbar.

In den sehr seltenen Fällen der Rückgabe ist eine neue ­ bereinigte ­ Karteikarte anzulegen und die alte, mit den Eintragungen versehene zu vernichten.

Polizei informiert Führerscheinstelle

Wird der Führerschein eines Betroffenen durch die Polizei sichergestellt, erfolgt eine Mitteilung an die Führerscheinstelle.

Diese Mitteilung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 ASOG für zulässig, da anderenfalls zu befürchten ist, dass die Betroffenen unmittelbar nach der Beschlagnahme oder Sicherstellung ihres Führerscheines einen Ersatzführerschein beantragen und diesen auch erhalten würden, da der Führerscheinstelle die Tatsache der Beschlagnahme oder Sicherstellung durch die Polizei nicht bekannt wäre. Insoweit ist die Rechtslage unstrittig.

Strittig ist, wann und in welchen Fällen die von der Polizei übermittelten Daten aus der Führerscheinkartei und den Führerscheinakten zu löschen sind. Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten dargelegte Auffassung, die Löschung der Daten habe ­ in Anbetracht des Grundsatzes der Erforderlichkeit ­ nach Mitteilung der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Gericht bzw. der Rückgabe des sichergestellten Führerscheins zu erfolgen, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnt oder aufhebt oder wenn die Fahrerlaubnis im Urteil nicht entzogen wird, teilt der Senat nicht.

Die von einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung ihres Führerscheins Betroffenen sind nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen; dieses Verbot entfällt auch durch die spätere Rückgabe des Führerscheines nicht rückwirkend. Führen die Betroffenen während der Zeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung dennoch ein Fahrzeug, so ist der Straftatbestand des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) erfüllt. Ferner gehört es zu den Aufgaben der Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisdaten und deren Bestandsveränderungen zu dokumentieren. Insofern ist sie Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei gegenüber auskunftspflichtig darüber, ob eine erteilte Fahrerlaubnis unverändert fortbesteht oder ob die Fahrberechtigung durch Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins unterbrochen war.

Diesen Nachweis kann die Führerscheinstelle nur auf Grund der in ihren Unterlagen gespeicherten Daten führen.

Nach Ansicht des Senats ist die Führerscheinstelle nicht zur Löschung der Daten über eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme verpflichtet. Nach § 42 Abs.1 Satz 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten und Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wird in Hinblick auf die umstrittenen Daten als gegeben angesehen.

Der Senat sieht angesichts der unbefristeten Speicherung der genannten Maßnahmen ebenfalls die Notwendigkeit für die Festlegung entsprechender Fristen zur Löschung dieser Daten. Derartige Vorschriften, die die in Rede stehenden Fälle regeln sollen, werden im Zuge der Reform des Fahrerlaubnisrechts in das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen. Ein dem Berliner Datenschutzbeauftragten bereits vorliegender Entwurf des neuen Straßenverkehrsgesetzes soll am 22. Mai 1996 im Bundeskabinett beraten und danach dem Bundesrat zugeleitet werden. Es ist beabsichtigt, über eine Vorabregelung nachzudenken, sobald sich abzeichnet, in welcher Form die genannten Vorschriften in Kraft treten werden.