Umweltschutz

ß angesehen, soweit nicht die Anwendung des Betäubungsverfahrens selbst die Schlachttiere deutlichen Leiden oder Schmerzen aussetzt, zu nachhaltigen Schäden oder zum Tod der Schlachttiere führt oder die Beschaffenheit der Fleischqualität nachteilig beeinflußt.

Zur kurzzeitigen, vollständigen Ausschaltung von Schmerzempfinden, Bewußtsein und Abwehrbewegungen ist das Verfahren der Elektrokurzzeitbetäubung geeignet, bei dem überdies die rituellen Vorschriften des Koran eingehalten werden können. Auf Grund dieser Reversibilität der Bewußtseinsausschaltung können mit der Elektrokurzzeitbetäubung die muslimischen Religionsvorschriften, welche fordern, dass die Schlachttiere zum Zeitpunkt des Ansetzens des Schächtmessers mit Sicherheit unbeschädigt am Leben sind, mit der tierschutzrechtlichen Forderung nach Ausschaltung des Schmerzempfindens vor Beginn des Blutentzugs in Einklang gebracht werden.

Die Reversibilität dieser Betäubungsmethode wurde von SenGesSoz und dem Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin 1988 maßgeblichen Vertretern der Muslimischen Gemeinde Berlins mehrfach eindrucksvoll vorgeführt. Dabei gelang es, sowohl Vertreter des muslimischen Schlachtgewerbes als auch einflußreiche Religionsvertreter von der Eignung dieses Betäubungsverfahrens im Hinblick auf die rituellen Vorschriften zu überzeugen. Von Beginn des Jahres 1989 an konnte daher in den Berliner Schlachtstätten für alle Schlachtungen nach muslimischem Ritus von Schafen und Rindern die Elektrokurzzeitbetäubung vor Ansetzen des Schächtschnitts gefordert werden.

Zur Unterstützung der zunächst sehr aufwendigen und vielfachen Überzeugungsarbeit der Veterinärbehörden wurde folgendes Merkblatt für das Schlachten von Tieren nach muslimischem Ritus in deutscher und türkischer Sprache herausgegeben: Merkblatt für das Schlachten von Tieren nach muslimischem Ritus Grundsätzlich

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales möchte es auch den in Berlin lebenden muslimischen Mitbürgern ermöglichen, Fleisch zu essen, das nach den Vorschriften des Koran gewonnen wurde. Die Vorschriften des hier geltenden Tierschutzrechts, des Fleischhygienerechts und des Tierkörperbeseitigungsrechts müssen natürlich eingehalten werden.

Tierschutzrecht

Nach dem deutschen Tierschutzrecht muss jedes Schlachttier vor dem Schlachten betäubt werden. Durch die Betäubung werden Schmerzen und Leiden der Tiere während der Tötung verhindert. Eine Betäubung darf nur unterbleiben, wenn die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Eine solche Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn zwingende Religionsvorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Koranvorschriften

In einer Reihe von Speisevorschriften im Koran wird der Verzehr von Fleisch bestimmter Tiere verboten (Tiere, die von selbst verendet oder erstickt sind; Tiere, die vor dem Schlachten beschädigt sind, bestimmte Tierarten wie Schweine oder ähnliche; Tiere bei denen bei der Schlachtung ein anderer Name als der Allahs angerufen wurde;...). Durch Tradition hat sich in der muslimischen Welt das Schächten, also die Methode des Schlachtens ohne vorangehende Betäubung der Tiere, als das übliche Schlachtverfahren verbreitet.

Koranauslegung

Auf verschiedenen internationalen Treffen der Liga der muslimischen Welt wurde letztmalig erst 1986 die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen Schlachtens verneint. Eine Betäubung der Schlachttiere mit Elektroschock wird ausdrücklich als den heiligen Vorschriften gemäß angesehen. Abgelehnt wurden jedoch Betäubungsverfahren, die selbst zum Tod der Tiere führen oder die Tiere nachhaltig beschädigen würden. Dies ist bei der Betäubung mit Elektroschock nicht der Fall.

Elektrokurzzeitbetäubung

Bei dem Verfahren der Elektrokurzzeitbetäubung wird elektrischer Strom mit einer Spannung von etwas 240 Volt für die Dauer von 2 Sekunden durch das Gehirn der Schlachttiere geleitet. Dadurch wird das Schmerzempfinden und das Bewußtsein der Tiere für eine kurze Zeit vollständig ausgeschaltet. Diese Zeit reicht aus, um den Tieren mit einem Messer die Weichteilorgane des Halses zu durchtrennen. Da das Herz während dieser Zeit unbeeinflußt weiterschlägt, bluten die so betäubten Tiere ebenso gut aus wie geschächtete Tiere. Die Elektrokurzzeitbetäubung ist nicht imstande, die Tiere zu töten. Sie führt nur zu einer Form der Narkose.

Überläßt man die Tiere nach einer solchen Elektrokurzzeitbetäubung sich selbst, dann stehen sie nach einiger Zeit wieder auf und bewegen sich wie gewohnt frei weiter. Dies wurde auch in Berlin vor vielen Vertretern muslimischen Glaubens mehrmals eindrucksvoll demonstriert.

Gemeinsame Lösung in Berlin

Seit Anfang des Jahres 1989 wird in Berlin die Schlachtung von Schafen und Rindern nach muslimischem Ritus nur unter vorheriger Anwendung der Elektrokurzzeitbetäubung durchgeführt. Dieses Verfahren entspricht sowohl den heiligen Vorschriften des Korans als auch dem deutschen Tierschutzrecht.

Weitere Schlachtvorschriften

Die Schlachtung von Schafen, Ziegen und Rindern darf nur in behördlich zugelassenen Schlachtstätten erfolgen. Das Schlachten in Stallungen, Wohnungen oder sogar im Freien ist verboten. Vor der Schlachtung müssen die Tiere noch lebend von einem Tierarzt untersucht werden. Ein Tierarzt muss auch nach dem Entbluten der Tiere eine Untersuchung durchführen, damit nicht gesundheitsschädliches, genußuntaugliches Fleisch verzehrt wird. Diese und die vielen sonstigen Rechtsvorschriften werden in den behördlich zugelassenen Schlachtstätten eingehalten. Wer sein Fleisch von dort bezieht, kann sicher sein, dass er nicht mit den umfangreichen und komplizierten deutschen Schlachtvorschriften in Konflikt gerät.

Nachfragemöglichkeiten

Weitere Fragen zum Thema Betäubung beantworten während der üblichen Bürozeiten Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Nach Beobachtungen der VetLeb und der amtlichen Fleischuntersuchung wird seither bei rituellen Schlachtungen die Elektrokurzzeitbetäubung vom muslimischem Schlachtpersonal ausnahms- und widerspruchslos durchgeführt. Wesentliches Element ist die tatsächliche Einhaltung der Betäubungszeit von 2 Sekunden.

Als besonderer Erfolg in der praktischen Umsetzung der Forderung nach allgemeiner Elektrokurzzeitbetäubung beim rituellen Schlachten darf gelten, dass auch bei dem jährlichen BeyramFest ausnahmslos nach vorangegangener Elektrokurzzeitbetäubung geschlachtet wird. (Bei dem Beyram-Fest, auch muslimisches Opferfest genannt, wird durch in Schlachtstätten vorgenommene Schafschlachtopfer der höchste islamische Festtag begangen, was ­ kultisch bedingt ­ zu einer großen Zahl von rituellen Schlachtungen und reger Inaugenscheinnahme der Schlachtmodalitäten durch viele orthodoxe Muslime führt.) Der geringfügige, aus dem Kreis anwesender Muslime artikulierte anfängliche Widerstand gegen die neue Form konnte durch Überzeugungsarbeit in aller Regel überwunden werden.

Ausnahmegenehmigungen nach § 4 a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes für das Schlachten ohne Betäubung sind in Berlin nicht erteilt worden.

Zur Zeit wird eine umfassende nationale Tierschutz-Schlachtverordnung vorbereitet, mit der die bisherigen nicht bundeseinheitlichen Bestimmungen abgelöst werden sollen.

Kaltblütige Wirbeltiere, z. B. Fische, dürfen nach § 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Fische, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, müssen nach der Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren von 1936 vor dem Schlachten betäubt werden.

Auch das Töten von Tieren zur anschließenden Entnahme von Organen oder Geweben im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes darf nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen von einer sachkundigen Person vorgenommen werden.

3. Regulieren von Wirbeltierpopulationen

Von zahlreichen Betroffenen wird die Verminderung bestimmter besonders stark ausgebreiteter Wirbeltierbestände gefordert, insbesondere wenn diese die Gesundheit des Menschen oder seiner Nutztiere gefährden können, wirtschaftliche Schäden verursachen, die Sicherheit von Verkehrsanlagen bedrohen, als Schädlinge oder Lästlinge im Siedlungsbereich auftreten oder Verminderungsmaßnahmen aus Gründen des Artenschutzes für erforderlich gehalten werden, ein vernünftiger Grund also in der Regel vorzuliegen scheint.

Nach § 13 Abs.1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Hierbei wird von der Einheit der Rechtsordnung ausgegangen: Was auf Grund der vorgenannten Rechtsvorschriften erlaubt ist, kann nicht generell durch das Tierschutzgesetz verboten werden.

Die Auslegung des § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes bei der Planung und Durchführung bestandsvermindernder Maßnahmen gestaltet sich oft schwierig. Denn hier muss im Einzelfall beurteilt werden, ob bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahme die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere besteht. Zusätzlich muss geprüft werden, ob ein vernünftiger Grund vorliegt. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn wichtige Rechtsgüter gefährdet werden und ein zumutbares Mittel angewandt wird, das den betroffenen Tieren die geringsten Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Klärung strittiger Fragen hat das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten das Gutachten über „Maßnahmen zur Verminderung überhandnehmender freilebender Säugetiere und Vögel. Bestandsaufnahme, Berechtigung und tierschutzrechtliche Bewertung" herausgegeben. Hierin werden diejenigen Tierarten beschrieben, die regelmäßig oder in nennenswertem Umfang von Verminderungsmethoden betroffen sind oder bei denen Verminderungsmaßnahmen erwogen werden.

Nach den Erfahrungen der VetLeb stellt die tierschutzgerechte Verminderung überhöhter Populationen verwildeter Haustauben und freilebender Katzen in Berlin ein besonders Problem dar.

4. Kastration/Sterilisation freilebender Katzen

Neben den unmittelbaren Leiden, die ein ausgesetztes Tier ertragen muß, resultieren aus dem Aussetzen weitere tierschutzrelevante Folgen. Ein besonderes Problem stellt dabei das Überhandnehmen freilebender Katzen dar.

Dieses Problem konzentriert sich auf einige wenige, örtlich begrenzte Bereiche der Stadt, wie Wohngebiete (Hellersdorf), Krankenhäuser (Friedrichshain), Kindertagesstätten oder Schulhöfe, wo die Katzen gefüttert werden.

Die VetLeb werden zwecks Lösung der Probleme im Umfeld solcher Orte von Bürgern, Hausverwaltungen (WBG) oder öffentlichen Einrichtungen um Hilfe angesprochen.

Um die Gesamtpopulation freilebender Katzen zu reduzieren und einen gesunden Bestand zu schaffen, der ­ so reduziert ­ auch keine Gefahr für Singvögel darstellt, hat SenGesSoz gemeinsam mit dem Tierschutzverein für Berlin und Umg. Corp. e. V. und der Tierärztekammer Berlin ein Katzenkastrationsprogramm initiiert. Zweimal jährlich werden in den Räumen Berliner VetLeb durch vom Tierschutzverein unter Vertrag genommene Tierärzte Katzen, die zuvor von Bürgern eingefangen worden sind, kostenlos kastriert. Im Rahmen dieses Programms wurden 1994 etwa 10 000 und 1995 etwa 6 000 Katzen kastriert. Durch eine langfristig angelegte wissenschaftliche Untersuchung des Institutes für Zoo- und Wildtierforschung Berlin-Friedrichsfelde soll in den kommenden Jahren festgestellt werden, welchen Einfluß ein derartiges Programm auf die Entwicklung freilebender Katzenpopulationen hat.

5. Stadttauben

Seit Jahrhunderten haben sich die sogenannten „verwilderten Haustauben" dem Menschen als Kulturfolger angeschlossenen.

In der Stadt Berlin profitieren sie als Abkömmlinge der Felsentaube und somit Höhlenbrüter auf Grund nahezu idealer Nistplatz- (Gebäude) und Nahrungsbedingungen (Abfall, Fütterung) vom menschlichen Lebensraum und den Gewohnheiten der hier lebenden Berliner Bevölkerung, diese Tiere ausgiebig zu füttern.

Günstige Lebensbedingungen ermöglichen durch mehrfache jährliche Bruten mit etwa fünf ausgeflogenen Jungtieren pro Taubenpaar eine relativ hohe Vermehrungsrate. Hinzu kommen eine Lebenserwartung von 25 Jahren und das Fehlen natürlicher Feinde, wie der Wanderfalken.

So ist in Berlin seit den fünfziger Jahren eine ständige Bestandszunahme verwilderter Tauben festzustellen. Die Bestandsgrößen können zwischen mehreren hundert und ­ zigtausend Stück betragen. Schwarmgrößen setzen sich in der Regel aus 15 bis 300 Tieren zusammen.

In einigen Gebieten der Stadt kommt es durch ihr gehäuftes Auftreten zu Konflikten im Zusammenleben zwischen Mensch und Stadttaube:

Eine Taube produziert jährlich 10 bis 12 Kilogramm Naßkot.

Dieser harnsäurehaltige Kot trägt mit seiner ätzenden Wirkung zur Zerstörung der Bausubstanz bei und kann zu Beschädigungen und Verschmutzungen von Kraftfahrzeugen führen. Zahlreiche Bürger fühlen sich durch ständiges Gurren großer Taubenschwärme belästigt und empfinden Taubenkot ekelerregend sowie als Minderung ihrer Wohnqualität, wenn Balkone, Fensterbretter usw. davon betroffen sind. Reinigungsmaßnahmen verursachen Eigentümern und Verwaltern hohe Unkosten und Ärger und Auseinandersetzungen mit den Mietern.

Schäden entstehen auch durch Picken an Putz- und Mauerteilen zur Gewinnung von Magensteinchen zur Aufrechterhaltung der physiologischen Verdauung.

Schäden werden auch aus Grünanlagen gemeldet, wo die Tauben durch Fressen von Pflanzenteilen und Saatgut einen vom sonstigen defizitären Futterangebot herrührenden Vitamin- und Mineralstoffmangel auszugleichen versuchen.

Außer Gebäudeschäden und Belästigung können Tauben auch für den Menschen gesundheitliche Gefahren mit sich bringen:

Eine Reihe von Schädlingen und sogenannten Lästlingen können von den Brutplätzen in den Wohn- und Arbeitsbereich des Menschen überwechseln.

Bei Tauben oder in deren Kot werden immer wieder zu gewissen Prozentsätzen Krankheitserreger gefunden, die auch für den Menschen mehr oder weniger ansteckend sein können. Insofern ist es berechtigt, von einer potentiellen gesundheitlichen Gefährdung des Menschen durch verwilderte Haustauben zu sprechen.

Ziel der Maßnahmen ist die Verminderung der verwilderten Haustauben auf ein vertretbares Maß und keinesfalls deren Ausmerzung.

Sowohl aus Tierschutz- als auch aus populationsdynamischen Gründen ­ selbstregulatorische Wiederauffüllung des Tierbestandes nach Abschöpfung ­ sollten Tötungsaktionen situationsbedingt nur das letzte Mittel sein oder Teil eines Gesamtkonzeptes der Bestandssteuerung (Baseler Vorbild) zur primären Anpassung der Populationsstärke an ein vermindertes Futterangebot.

Da die Größe einer Stadttaubenpopulation letztlich nur vom Nahrungsangebot bestimmt wird, ist eine langfristige Bestandsverminderung nur über eine Reduktion des Futterangebotes zu erreichen.

Fütterungsverbote können nur mit Schwierigkeiten ausgesprochen werden: Dabei handelt es sich um ein psychologisches Problem, da vielfach bei alten Leuten das Taubenfüttern zum Lebensinhalt geworden ist.

Als lokale Schutzmaßnahmen sind die Verhinderung unerwünschter und ungeeigneter Nist- und Rastmöglichkeiten mittels Netzen und Abweiseelementen (sog. Reiter, Spikes, Elastikdrähte) sowie die Abdichtung von Dachböden und Gebäudesanierung zu empfehlen.

Folgende mit dem Tierschutzrecht in Einklang stehende Maßnahmen können Eigentümer oder Verwalter ergreifen:

- Sicherungsmängel auf Dachböden und an Wohngebäuden sollten behoben werden, um Nist- und Unterschlupfmöglichkeiten zu verhindern. Insbesondere sollten eventuelle Schäden an Dächern umgehend abgedichtet und Dach- und Treppenhausfenster nur zum kurzen Lüften geöffnet und ansonsten geschlossen bleiben.

- Wohnungsleerstand sollte vermieden und eventuelle Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden (z. B. zerbrochene Fensterscheiben ersetzen).

- Besonders in Innenhöfen sollte auf Sauberkeit geachtet werden.

- Das Taubenfüttern aus Fenstern, Balkonen oder auf Höfen sollte über die Hausordnung oder den Mietvertrag untersagt werden.

- Wo es möglich, nötig und sinnvoll ist, sollten tierschutzgerechte Taubenvergrämungseinrichtungen installiert werden.

Für die Taubenvergrämung sind folgende Systeme effektiv und auch aus tierschutzrechtlicher Sicht geeignet:

- Bespannung mit Kunststoff- oder Drahtgeflechten (geeignete Maschenweite beachten!)

- Spanndraht-Systeme (ein- bis mehrreihig bei unterschiedlicher Simstiefe)

- Spikes aus Kunststoff oder Edelstahl.

Die Installation ist nur dann sinnvoll, wenn eine regelmäßige Wartung der Vergrämungssysteme und Reinigung gesichert ist.

Dieses gilt insbesondere für die Wartung der Netze und Drahtgeflechte, da sonst die Tierschutzprobleme, wie zum Beispiel Verfangen oder Verletzungen und damit verbundene Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten können.

Die Verwendung von klebenden Pasten ist aus Tierschutzgründen verboten!

Verabfolgung von fortpflanzungshemmenden Stoffen („Taubenpillen") ist als weitere flankierende Maßnahme ebenfalls grundsätzlich empfehlenswert, derzeit mangels geeigneter und arzneimittelrechtlich zugelassener Präparate aber nicht praktikabel.

Eine erfolgversprechende Verbesserung der Gesamtsituation wird nur über einen flächendeckenden Maßnahmenkatalog zu erzielen sein, wozu neuerdings neben einer zwar reduzierten aber gezielten und kontrollierten Fütterung auch eine Gelegekontrolle (Eiaustausch mittels Attrappen) mit Hilfe punktuell errichteter Taubenhäuser/-türme gehört. Diese Maßnahme wird von den VetLeb besonders unterstützt.

VII. Tierversuche

1. Einleitung

Obwohl in der biomedizinischen Forschung zunehmend mit In-vitro-Methoden gearbeitet wird, kann nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auf Tierversuche ­ das sind Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können ­ nicht generell verzichtet werden. Sie sind jedoch auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie für einen der im Gesetz abschließend aufgeführten Versuchszwecke nach dem aktuellen Wissensstand unerläßlich und im Hinblick auf die angestrebten Ergebnisse ethisch vertretbar sind. Grundsätzlich sind alle Tierversuche genehmigungspflichtig; in Ausnahmefällen (siehe unten) sind Tierversuche anzuzeigen.

2. Rechtsvorschriften

Europarat

Das vom Europarat im März 1986 verabschiedete Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Voraussetzungen und die Durchführung von Tierversuchen, über Zucht, Pflege und Unterbringung von Versuchstieren, über die Versuchseinrichtungen und über statistische Informationen in bezug auf Tierversuche.

Die Leitlinien in Anhang A konkretisieren die in Artikel 5 des Übereinkommens dargelegten allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Versuchstieren, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Sie haben daher den Charakter allgemeiner Gutachten, mit denen Minimalanforderungen an eine angemessene Unterbringung von Versuchstieren konkretisiert werden.

Europäische Union

Die Europäischen Gemeinschaften haben mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Regelungen für diejenigen Tierversuche getroffen, die im Rahmen der Stoff- und Produktentwicklung und -prüfung sowie im Rahmen des Umweltschutzes durchgeführt werden. Dabei wurden im wesentlichen die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere übernommen. Die Richtlinie ist inzwischen von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden.