Änderung der Liquidationsabführungsverordnung für die Chefärzte der Städtischen Krankenhäuser

Der Senat wird aufgefordert, die Liquidationsabführungsverordnung ­ LiqAbfVO ­ vom 30. Mai 1986 so zu ändern und an die Hochschulnebentätigkeitsverordnung ­ HNtVO ­ der medizinischen Universitätsprofessoren anzupassen, daß

- die Abrechnung der Einnahmen über die Nebentätigkeit unter der Kontrolle der Krankenhäuser erfolgt und die Kosten für die Abrechnung einbehalten werden.

- der Vorteilsausgleich (§ 2 Liquidationsabführungsverordnung) an das Krankenhaus nach Abzug der zu erstattenden Sachkosten folgendermaßen berechnet wird:

1. 25 % der Bruttoeinnahmen bis zu 100 000 DM

2. 30 % der Bruttoeinnahmen über 100 000 bis 200 000 DM,

3. 35 % der Bruttoeinnahmen über 200 000 bis 500 000 DM,

4. 55 % der Bruttoeinnahmen über 500 000 DM. Berechnungsgrundlagen sind für die Ärzte die tatsächlich erzielten Einnahmen.

- in den Sachkosten (nach § 3 Liquidationsabführungsverordnung) auch die Erhebung von Abschreibungsgegenwerten auf Investitionsgüter berücksichtigt werden. Die Erhebung der Sachkosten einschließlich der Erhebung von Abschreibungsgegenwerten erfolgt pauschal je Fachdisziplin.

Begründung:

Nach über dreijähriger heftiger Auseinandersetzung soll nun zum 1. September 1996 die Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung gemäß dem einstimmigen Parlamentsbeschluß umgesetzt werden. Mit der neuen Hochschulnebentätigkeitsverordnung werden die Nutzungsentgelte/Vorteilsausgleiche bei Krankenbehandlungen der Chefärzte heraufgesetzt, die tatsächlichen Kosten der Krankenhäuser einschließlich der Abschreibungsgegenwerte in die Sachkosten einbezogen und die Kontrolle über die Abrechnung der Einnahmen erheblich verbessert, weil die Abrechnung über die Krankenhäuser selbst erfolgt.

Die Gesundheitsverwaltung hat sich in dieser dreijährigen Auseinandersetzung geweigert, diese neuen Prinzipien auch auf die Liquidationsabführungsverordnung für die Städtischen Häuser zu übertragen. Obwohl im Rahmen der Landeskrankenhausgesetzesnovellierung vom 4. Juli 1994 in § 32 (Abführung bei privater Liquidation) die Kontrolle über die tatsächliche Höhe der privaten Chefarztnebeneinnahmen auf die Krankenhäuser übertragen wurde, wurde diese Regelung mit einer erneuten Gesetzesnovellierung vom 22. Oktober 1995 wieder außer Kraft gesetzt. Der zuständige Staatssekretär der Gesundheitsverwaltung hatte die Novellierung gegenüber der großen Koalition mit dem Argument durchgesetzt, dass die Übertragung der Abrechnung auf das jeweilige Krankenhaus nicht mit Bundesgesetzen in Übereinstimmung stehe und daher nicht rechtskräftig umgesetzt werden könne.

Diese Argumentation ist eindeutig falsch, konnte aber zum damaligen Zeitpunkt, es war die Schlußphase der Legislaturperiode mit einer Fülle von weiteren Gesetzesnovellierungen, nicht ausreichend debattiert und widerlegt werden. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Der nun vorliegende Antrag nimmt die Anregung des Hauptausschusses auf und stellt die Liquidationsabfuhr in den Städtischen Krankenhäusern auf die gleiche Grundlage wie die Hochschulnebentätigkeitsverordnung für die medizinischen Universitätsprofessoren.

Die volle Berücksichtigung der Abschreibungsgegenwerte für die genutzten medizinischen Einrichtungen und Geräte sowie der Angleichung der Abführungssätze beim Vorteilsausgleich wird zu einer Erhöhung der Einnahmen für die Städtischen Krankenhäuser von ca. 10 Mio. DM führen. Damit wird die galoppierende Entwicklung der Nebeneinnahmen der medizinischen Chefärzte an den Städtischen Krankenhäusern auf ein vernünftiges Maß reduziert.