Körperschaftssteuer

Befreiung von der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer und der Gewerbesteuer nur für Pflichtversorgungswerke der freien Berufe.

Die Nachversicherung von Referendaren oder aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Beamten und Richtern, die in den Anwaltsberuf wechseln, findet nur bei einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk statt. Das Gleiche gilt für die Übernahme von Beiträgen während des Wehrdienstes nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz, während der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz und während des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgesehene Pflichtmitgliedschaft bestehen nicht; sie ist mit dem Wesen der freien Berufe vereinbar, ebenso die aus ihr folgende Beitragspflicht (vgl. BVerfG NJW 1990, 1653 zum Versorgungswerk).

3. Beitrags- und Leistungssystem

Dem Charakter des berufsständischen Versorgungswerks entsprechend, sollen die Versorgungsleistungen ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel erbracht werden. Da die Pflichtmitgliedschaft Rechtsanwälte nur bis zum Eintrittsalter von 45 Jahren erfaßt und eine Mitgliedschaft auf Antrag bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen ist, ist zu erwarten, dass sich das Versorgungswerk selbst trägt. Da Leistungen im Regelfall erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres erbracht werden müssen, wird das Versorgungswerk in der ersten Zeit praktisch nur Einnahmen erzielen, bevor es ­ neben Verwaltungskosten und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ­ nennenswerte Leistungen erbringen muß.

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Anspruch auf Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Leistungen für Hinterbliebene und Beitragserstattung.

Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die erforderlichen Grundaussagen zu Aufbau und Organisation, Beitragsverpflichtung und Leistungsgewährung. Die Regelung der Einzelheiten soll der Selbstverwaltung durch Satzung überlassen bleiben.

Die Höhe des Leistungsanspruchs ist von den im Laufe der Zeit geleisteten Beiträgen abhängig. Diese Beiträge sollen einkommensbezogen festgesetzt werden, wobei der Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden müssen. In der Satzung können Beitragsermäßigungen und -befreiungen in besonderen Fällen vorgesehen werden, damit auch den Verhältnissen einkommensschwacher Mitglieder, vor allem von Berufsanfängern, angemessen Rechnung getragen werden kann. Insoweit wird unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die berufsständische Versorgung erheblich flexibler gestaltet werden können als die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Errichtung eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte ergibt sich aus Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Für den Bereich der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte hat der Bund von der ihm eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1:

Für das Versorgungswerk ist die Organisationsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Absatz 1) gewählt worden.

Diese Rechtsform ist wegen des zu erwartenden Umfangs und der wirtschaftlichen Bedeutung des Versorgungswerks zweckmäßig und notwendig. Sie hat sich bei den schon bestehenden Versorgungswerken bewährt. Das Versorgungswerk entsteht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, so dass es keines weiteren staatlichen Gründungsakts bedarf.

Absatz 2 bestimmt den Aufgabenbereich der Körperschaft; auf die Leistungen aus der Rechtsanwaltsversorgung besteht ein subjektiver Rechtsanspruch. Die Art der Leistungen regelt dieses Gesetz; die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung bezeichnet auch den Personenkreis der sonstigen Leistungsberechtigten (z. B. Hinterbliebene).

Das Versorgungswerk trägt sich selbst (Absatz 3). Eine finanzielle Beteiligung des Landes scheidet aus.

2. Zu § 2:

Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Pflichtversorgung.

Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird zum einen, wer nach § 60 BRAO kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist und zum anderen, wer nach den §§ 206, 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied kraft Antrags ist (Absatz 1).

Die Beschränkung des Eingangsalters (bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres) sichert die Ausgewogenheit in der Altersstruktur der Mitglieder. Der stete Zufluß von jüngeren Pflichtmitgliedern ermöglicht die Selbsttragungsfähigkeit des Versorgungswerks. Um diese nicht übermäßig zu belasten, sind Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Pflichtmitgliedschaft berufsunfähig sind, hiervon ausgenommen (Absatz 2).

Hiervon unabhängig kann die Satzung im Rahmen der versicherungsmathematischen Toleranzen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder Beitragspflicht (ganz oder teilweise) vorsehen (Absatz 3 Nr. 1). Befreiungen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bereits anderweitig ausreichend gesichert ist.

Ist die von einem Pflichtmitglied in früherer Zeit begründete Versorgung nicht gleichwertig oder will das Pflichtmitglied für die andere Versorgung nur bestimmte Mindestanwartzeiten erfüllen, kann von der Beitragspflicht zur Rechtsanwaltsversorgung ganz oder teilweise befreit werden. Gleiches gilt, wenn das Pflichtmitglied beim Aufbau seiner beruflichen Existenz in den ersten Jahren von den satzungsgemäßen Beitragszahlungen teilweise entlastet werden will.

Durch Absatz 3 Nr. 2 wird die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung Vorkehrungen für die Fälle zu treffen, in denen ein Pflichtmitglied vor Erreichen des Versorgungsfalles aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet.

3. Zu § 3:

Die Vorschrift bezeichnet die Organe der Körperschaft.

Wegen des Umfangs und der Art der Aufgabenstellung ist es gerechtfertigt, auch dem Geschäftsführer eine Organqualität zukommen zu lassen.

4. Zu § 4:

Die Vertreterversammlung (Absatz 1) ist oberstes Organ des Versorgungswerks. Durch sie ist die Gesamtheit der Mitglieder repräsentiert. Einerseits sollen die Mitglieder ihre Interessen durch gewählte Vertreter ihres Vertrauens wahrnehmen lassen, andererseits darf die Arbeit der Vertreterversammlung nicht durch eine zu große Zahl von Mitgliedern beeinträchtigt werden. Es ist daher notwendig, aber auch ausreichend, die Zahl der Vertreter auf fünfzehn zu beschränken. Als Vertreter sind grundsätzlich alle Mitglieder des Versorgungswerks wählbar.

Absatz 2 beschreibt enumerativ den Aufgabenkatalog der Vertreterversammlung. Für die Beschlüsse nach Nummern 1 und 2 ist ein besonderes Quorum vorgesehen.

Da die Wahlperiode auf fünf Jahre festgelegt ist, sichert Absatz 3 die aktive Mitwirkung der Vertreterversammlung am Geschick des Versorgungswerks. Die Vertreterversammlung organisiert sich selbst; das nähere kann die Satzung bestimmen, die der Beschlußfassung der Vertreterversammlung unterliegt.

5. Zu § 5:

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Versorgungswerks.

Absatz 1 ermöglicht, dass zwei Mitglieder des insgesamt fünfköpfigen Vorstands nicht dem Versorgungswerk angehören müssen. Hierdurch können neben den Vorstandsmitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören und daher in der Regel Rechtsanwälte sind, auch Fachleute aus anderen Bereichen ihren spezifischen Sachverstand für Renten- und Versicherungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Vermögensverwaltung usw. dem Versorgungswerk unmittelbar zukommen lassen.

Die Aufgabe des Vorstands (Absatz 2) besteht vornehmlich darin, die Beschlüsse der Vertreterversammlung umzusetzen, Richtlinien für die Arbeit des Geschäftsführers zu formulieren und die bei Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte anfallenden Sachverhalte von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand begrenzt. Der Satzung bleibt vorbehalten, unter welchen Voraussetzungen Nachwahlen zum Vorstand erfolgen, der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden können, die Einberufung des Vorstands stattfindet, innerhalb des Vorstands eine Aufgabenteilung vollzogen werden kann und wie die Beschlußfassung des Vorstands erfolgt.

Absatz 3 bestimmt, dass der Präsident der berufene Vertreter des Versorgungswerks und die maßgebliche Bezugsperson des Geschäftsführers ist. Der Präsident ist nicht gehindert, seine Vertretungsmacht im Einzelfall zu delegieren.

6. Zu § 6:

Der Geschäftsführer ist der Leiter der Verwaltung des Versorgungswerks. Er führt selbständig die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung sowie unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrechts des Präsidenten. Aus der Organstellung des Geschäftsführers folgt, dass er im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte für das Versorgungswerk vertretungsberechtigt ist. Über die Bestellung des Geschäftsführers beschließt der Vorstand, die Anstellung erfolgt durch den Präsidenten.

7. Zu § 7:

Dem Rechtsanspruch der Mitglieder des Versorgungswerks auf Versorgungsleistungen entspricht ihre Verpflichtung zur Zahlung eines, nach Maßgabe der Satzung zu bestimmenden, individuellen Pflichtbeitrags. Der jeweils gültige Beitragssatz wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.

Durch die Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung soll sichergestellt werden, dass die Beitragsgestaltung des Versorgungswerks durch Satzung und Vertreterversammlungsbeschlüsse den Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches entspricht. Im übrigen werden das Beitragssystem und die Höhe der Beiträge weitgehend der Satzung und der Entscheidung der Vertreterversammlung überlassen, um eine laufende Anpassung an eine Änderung der Rechtsgrundlagen und an geänderte Daten zu ermöglichen. Unter anderem sind in der Satzung auch Bestimmungen über freiwillige zusätzliche Beiträge sowie über eine Ermäßigung der Beitragspflicht in besonderen Fällen zu treffen.

Absatz 2 regelt die Folgen verspäteter Beitragszahlungen und enthält eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Säumniszuschlägen und Zinsen. Die Vollstreckung der Beitragsbescheide nebst Zuschlägen und Kosten entspricht § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Vollstreckung von Bescheiden der Rechtsanwaltskammer gesetzlich regelt. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin (§ 52 Nr. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

8. Zu § 8:

Diese Vorschrift beschreibt in enumerativer Form den Katalog der möglichen Leistungen, wobei der Satzung nach Nummer 6 vorbehalten bleibt, weitere Fallgruppen für Kapitalabfindungen zu regeln. Weitere Einzelheiten über die Ausgestaltung der Leistungen sind in der Satzung zu regeln. Insbesondere bedarf es ergänzender Bestimmungen über die Altersgrenze, von der an Altersrente beansprucht werden kann, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente sowie der Hinterbliebenenrente.

9. Zu § 9:

Die Verjährung und der hierfür maßgebliche Fristbeginn sind den Vorschriften der §§ 197 und 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgebildet. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar.

10. Zu § 10: Ansprüche auf Versorgungsleistungen sind höchstpersönlicher Natur. Sie sollen deshalb nicht abgetreten und nicht verpfändet werden können. Ausgenommen ist nach Absatz 2 die Aufrechnung gegen fällig gewordene Beiträge.

Absatz 3 sieht einen gesetzlichen Forderungsübergang für den Fall vor, dass einem Mitglied z. B. wegen eines Unfalls, der seine Berufsunfähigkeit zur Folge hat, Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehen. Das Versorgungswerk soll in diesem Fall, soweit es kongruente Leistungen erbringt, die gegen den Dritten bestehenden Ansprüche erwerben, ohne dass es einer besonderen Abtretung oder Übertragung durch das Mitglied bedarf.

11. Zu § 11:

Die Regelung enthält eine Grundaussage zur Verwendung und zur Anlage der dem Versorgungswerk zufließenden finanziellen Mittel. Darüber hinaus kann die Satzung ergänzende Bestimmungen treffen. Die zweckgerechte Verwendung der Mittel wird von den Aufsichtsbehörden im Rahmen der Staatsaufsicht und der Versicherungsaufsicht überwacht.

12. Zu § 12:

Durch das Gesetz sollen lediglich die wesentlichen statusbildenden Grundzüge über Organisationsform, Beitragsgestaltung und Versorgungsleistung geregelt werden. Der Satzung obliegt die Aufgabe, dieses Gesetz zur aufgabengerechten Funktionstüchtigkeit des Versorgungswerks auszufüllen.

Absatz 2 schreibt mit dem Katalog der Nummern 1 bis 7 nur einen bestimmten Mindestinhalt vor. Weitergehende Regelungen sind zulässig, soweit sie der Durchführung des Gesetzes dienen und ihm nicht entgegenstehen.

Absatz 3 ist Ausfluß der in § 14 geregelten Aufsicht. Er stellt u. a. klar, dass Übertragungsverträge des Versorgungswerks mit anderen Versorgungswerken entsprechend § 14 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen.

13. Zu § 13:

Das Versorgungswerk ist zur bestimmungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben in vielfacher Hinsicht auf Auskünfte und Nachweise angewiesen. Die Melde- und Auskunftspflicht der Mitglieder und Versorgungsempfänger (Absatz 1) ist erforderlich, weil Art und Umfang der Leistungen wie auch die Höhe der Beitragspflicht von den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen abhängig sein können. Die Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf den Aufgabenbereich des Versorgungswerks. Für die Fälle der Verletzung von Auskunfts- und Nachweispflichten ist dem Versorgungswerk das Recht zur Schätzung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gegeben. Um den Umständen des Einzelfalles entsprechen zu können, ist diese Vorschrift als Ermessensvorschrift ausgestaltet.

Allein die Mitwirkungspflicht der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten kann nicht ausreichend sein, weil es im Einzelfall an der entsprechenden Bereitschaft der Betroffenen fehlen kann. Da das Versorgungswerk in der Lage sein muß, alle für die Mitgliedschaft, Beitragspflicht und Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte einzuholen, müssen die entsprechenden Daten auch von anderen Stellen angefordert werden dürfen. Es ist gerechtfertigt, der Rechtsanwaltskammer Berlin diesbezügliche Mitteilungspflichten aufzuerlegen (Absätze 2 und 3), weil die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk an die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Berlin anknüpft und diese über die benötigten Daten, z. B. über die Zulassung sowie deren Erlöschen, Zurücknahme oder Widerruf, verfügt.

14. Zu § 14:

Das Versorgungswerk unterliegt wie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung ­ Allgemeines Zuständigkeitsgesetz ­ AZG).

Die Staatsaufsicht wird von der Senatsverwaltung für Justiz ausgeübt, die für die Belange der Rechtsanwaltschaft zuständig ist. Die Grenzen der Staatsaufsicht über das Versorgungswerk bestimmen sich nach Absatz 1 Satz 2. Danach beschränkt sich die Staatsaufsicht über das Versorgungswerk in Übereinstimmung mit der Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, nicht deren Zweckmäßigkeit.

Darüber hinaus wird das Versorgungswerk der Versicherungsaufsicht der hierfür zuständigen Senatsverwaltung unterstellt (Absatz 2). Damit eine wirksame Aufsicht wahrgenommen werden kann, sollen die einschlägigen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend gelten, soweit sie für Versorgungswerke anwendbar sind.

In Absatz 3 werden einzelne Punkte der Versicherungsaufsicht konkretisiert.

15. Zu § 15:

Die zwölf Mitglieder der ersten Vertreterversammlung bilden das Gremium, dessen Aufgabe es ist, die Satzung zu erarbeiten und zu beschließen. Sie werden aus Vorschlagslisten der Rechtsanwaltskammer von der Senatsverwaltung für Justiz bestellt (Absatz 1).

Die Senatsverwaltung für Justiz beruft die erste Vertreterversammlung ein, und ein von ihr Beauftragter leitet sie bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden der ersten Vertreterversammlung. Danach organisiert sich die erste Vertreterversammlung bis zur erfolgten Wahl der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung selbst.

In Absatz 3 wird die Aufgabe der ersten Vertreterversammlung beschrieben. Die fristgemäße Vorlage der Satzung ist eine Pflicht der ersten Vertreterversammlung.

Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen sämtlich der Mehrheit von mindestens sieben Stimmen (Absatz 2 Satz 3). 16. Zu § 16:

Die Vorschrift sichert die nahtlose Handlungsfähigkeit der Arbeit des Präsidiums. Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt so lange fort, bis der gewählte Nachfolger sie ablöst.

Gleiches gilt für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung (Absatz 2). Diese löst sich kraft Gesetzes auf, wenn die erste gewählte Vertreterversammlung zu ihrer konstiuierenden Sitzung zusammentritt.

17. Zu § 17:

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Sie sollen verhindern, dass ein bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anderweitig ausreichend versichertes Pflichtmitglied gezwungen wird, eine Überversicherung in Kauf zu nehmen oder wegen seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die bisherige Versicherung aufzugeben. Ferner soll für die bei Inkrafttreten des Gesetzes 45 Jahre, aber noch nicht 55 Jahre alten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin die Möglichkeit bestehen, dem Versorgungswerk beizutreten. Diese „Pflichtmitgliedschaft auf Antrag" ist der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet. Nach der Aufnahme hat der Betreffende dieselbe Rechtsstellung wie ein Pflichtmitglied nach § 2 Abs. 1, insbesondere ist ein Ausscheiden dann nicht mehr nach Belieben möglich. Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

18. Zu § 18:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Keine Nachteile.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. Das Versorgungswerk trägt sich selbst.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.