Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Sicherheitszulage für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter für Verfassungsschutz

Der Senat wird aufgefordert, unverzüglich eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Sicherheitszulage für die verbeamteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verfassungsschutzämter zu ergreifen.

Begründung:

Die Sicherheitszulage für die verbeamteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter für Verfassungsschutz wurde am 1. Januar 1977 auf Grundlage der bundesgesetzlichen Regelung in Nr. 8 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eingeführt (aktuelle Fassung in der Bekanntmachung vom 22. März 1996, BGBl. 1996, S. 262). Sie beträgt zur Zeit je nach Besoldungsgruppe zwischen 242,29 und 514,84 DM monatlich.

Insgesamt werden dem Land Berlin nach Angaben der Senatsinnenverwaltung durch die Sicherheitszulage zum Beispiel im Jahr 1997 Kosten in Höhe von 1 166 475 DM entstehen.

Die Gründe für die Einführung dieser Sicherheitszulage im Jahr 1977 liegen mittlerweile zum Großteil nicht mehr vor. Nach der Auflösung des Warschauer Paktes sind die Einschränkungen der Reisemöglichkeiten fast gänzlich entfallen. Diese Einschränkungen bestanden bezüglich der Reise durch Staaten des Ostblocks, so dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beispielsweise ihre Fahrzeuge nicht persönlich durch die DDR lenken durften, billigere Reiseangebote durch Ostblockländer nicht nutzen konnten.

Die mit dem Dienst jetzt noch „allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen" berechtigen nicht zum Erhalt einer Zulage, da ähnliche Erschwernisse auch in vielen anderen Berufsfeldern ohne Zulageregelungen vorhanden sind.

Eine Bundesratsinitiative kann chancenreich sein, da auch andere Bundesländer und Bundesbehörden ein Interesse an der Einsparung haben müßten und die Hauptgründe für die Einführung der Zulage wie oben beschrieben weggefallen sind. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des öffentlichen Dienstes ist nicht mehr zu rechtfertigen.

Entsprechende Regelungen für Angestellte und Arbeiter der Ämter für Verfassungsschutz unterliegen den Regelungen in den Tarifverträgen und sind nur in diesem Rahmen veränderbar.