Maßnahmen zur Haftvermeidung und Haftzeitverkürzung

Die Senatsverwaltung für Justiz legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 29. August 1996 folgendes beschlossen: „Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Maßnahmen zur Haftvermeidung und Haftzeitverkürzung ­ Drucksache 13/379 ­ wird in folgender Fassung angenommen:

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 1. September 1996 über die Erfahrungen in der Anwendung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 2416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1994 (GVBl. S. 368), zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen für eine weitergehende Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen zu ergreifen.

Ferner wird der Senat aufgefordert zu prüfen, wie Untersuchungshaft vermieden werden kann, insbesondere ob durch Einrichtungen des „Betreuten Wohnens" eine Untersuchungshaft in den Fällen vermieden werden kann, in denen die Untersuchungshaft in erster Linie deswegen verhängt wird, weil der Beschuldigte im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und dem Abgeordnetenhaus bis zum 1. September 1996 über die Ergebnisse zu berichten."

Hierzu wird berichtet: I. Erfahrungen in der Anwendung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 2416)

Die obengenannte Verordnung hat die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 25. April 1978 (GVBl. S. 1030) abgelöst, die sich nach Anlaufschwierigkeiten in zunehmenden Maße bewährt hatte. Insbesondere ab 1984 war durch die Mitarbeit eines freien Trägers, des Straffälligen- und Bewährungshilfe e.V., bei der Beratung der Verurteilten und bei der Vermittlung von Einsatzplätzen ein Ansteigen der Erfolgsquote zu verzeichnen.

Gleichwohl blieb der durch die Verordnung erzielte Erfolg hinter den Erwartungen zurück. Selbst bei festgestellter Uneinbringlichkeit erfolgte die Erledigung überwiegend durch Zahlung. Nur in etwa 8,5 % der uneinbringlichen Geldstrafen wurde ­ mindestens auch ­ gemeinnützige Arbeit geleistet.

Angesichts der unbefriedigenden Ergebnisse wurden zur Erhöhung der Erfolgsquote und zur Haftvermeidung folgende Maßnahmen eingeleitet: Projekt „Arbeit statt Strafe" der Freien Hilfe Berlin e.V.

Da die zahlungsunfähigen Geldstrafenschuldner erfahrungsgemäß bei der Beschaffung einer Einsatzstelle zumeist wenig Eigeninitiative entwickeln, im Umgang mit Behörden unerfahren sind und die persönliche Suche nach einem Beschäftigungsplatz zum wiederholten Eingeständnis eigener Straffälligkeit und Zahlungsunfähigkeit zwingt, wurde es für zweckmäßig gehalten, das Angebot der persönlichen Beratung und Vermittlung auszubauen. Es wurde daher bei einem anderen freien Träger, dem Freie Hilfe Berlin e.V., eine weitere Beratungs- und Betreuungsstelle (ein Sozialarbeiter) geschaffen, die im Sommer 1992 ihre Arbeit aufnahm und bis einschließlich 1995 mit Mitteln aus dem Justizhaushalt finanziert wurde.

Die Freie Hilfe sieht ihre Aufgabe in der ganzheitlichen Betreuung der Betroffenen. Sie will dem Verurteilten nicht nur bei der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe Hilfe leisten, sondern auch bei der Bewältigung aktueller sozialer Probleme, um einer erneuten Straffälligkeit vorzubeugen. Die Streichung ergab sich aus der Realisierung der pauschalen Haushaltskürzung im Zuwendungsbereich. Von der Haushaltskürzung waren sämtliche geförderten Justizprojekte betroffen. Um zu vermeiden, dass alle Projekte notleidend werden, erschien es sachgerecht, ein Projekt zu streichen und die anderen leistungsfähig zu halten. Angesichts der Auffangangebote bei den Sozialen Diensten und einem freien Träger mußte für die Streichung das Projekt „Arbeit statt Strafe" bei der Freien Hilfe Berlin e.V. ausgewählt werden. Bis zur Jahresmitte 1996 konnte im übrigen der Verein, der für vier andere Projekte mit Mitteln aus dem Justizhaushalt gefördert wird, das obengenannte Projekt aus Eigenmitteln aufrechterhalten. Für das Haushaltsjahr 1997 wird die Wiederaufnahme der Projektfinanzierung zwar angestrebt, eine Realisierung erscheint aber angesichts der Vorgaben für die Fortschreibung der Haushaltsansätze unwahrscheinlich.

Projekt der Arbeiterwohlfahrt für weibliche Ersatzfreiheitsstrafgefangene

Da die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit dem Verurteilten nur bis zur Ladung zum Strafantritt die Möglichkeit gab, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen durch freie (gemeinnützige) Tätigkeit abzuwenden, wurde ab Januar 1994 von der Arbeiterwohlfahrt Berlin und der Gnadenstelle die Vermittlung von weiblichen Ersatzfreiheitsstrafgefangenen in gemeinnützige Tätigkeit erprobt. Hierzu unterbrach die Gnadenstelle auf ein entsprechendes Gnadengesuch der Verurteilten die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Wege der Gnade für einen angemessenen Zeitraum, um der Verurteilten Gelegenheit zu geben, durch sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einem von der Arbeiterwohlfahrt vermittelten Beschäftigungsgeber die Vollstreckung je eines Hafttages abzuwenden. Nach Ablauf der Unterbrechungszeit setzte die Gnadenstelle die Vollstreckungsbehörde über die Tilgung bzw. im Falle des Abbruchs über die Höhe der noch zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe in Kenntnis. Der Anrufung der Gnadenstelle bedarf es nach der im folgenden Abschnitt zu schildernden Rechtsänderung jetzt nicht mehr.

In der Zeit von Januar 1994 bis etwa Mitte August 1994 beriet die Arbeiterwohlfahrt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen 40

Ersatzfreiheitsstrafgefangene, vermittelte davon 23 in freie Tätigkeit und betreute sie vor Ort. In einem Falle konnte die Vollstrekkung durch Gnadenerweis erledigt werden. Insgesamt wurden 789,5 Hafttage vermieden.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 7. September 1994 (GVBl. S. 368)

Im Interesse der Haftvermeidung ist die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 6. Dezember 1985 am 7. September 1994 um die Regelung ergänzt worden, dass die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten auch nach der Ladung zum Strafantritt und während des Vollzuges gestatten kann, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Tätigkeit abzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht und erwartet werden kann, dass die freie Tätigkeit zuverlässig wahrgenommen wird.

Mit der Neuregelung sollte insbesondere den Verurteilten geholfen werden, die erst bei Erhalt der Ladung zum Strafantritt in Richtung auf eine Haftvermeidung aktiv werden. Wie unter „Projekt der Arbeiterwohlfahrt für weibliche Ersatzfreiheitsstrafgefangene" dargelegt, war bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Tätigkeit nach der Ladung zum Strafantritt und während des Vollzuges nur im Wege der Gnade möglich.

In der Zeit von Oktober 1994 bis 30. September 1995 sind 188

Verurteilte (davon 30 weibliche) zum Zwecke der Tilgung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Tätigkeit aus der Strafhaft entlassen worden, und zwar mit 7 785 noch zu vollstreckenden Hafttagen. Davon waren getilgt: Zu Geldstrafe verurteilte Drogenabhängige, Alkoholiker und psychisch Kranke werden in der Regel nicht erfolgreich angehalten werden können, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Auch stehen für diesen Personenkreis kaum Beschäftigungsgeber zur Verfügung. Aus diesem Grunde mußten die Möglichkeiten der Haftvermeidung und Haftzeitverkürzung weiter ausgebaut werden. Es wurden folgende Maßnahmen eingeleitet: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe bei weiblichen Verurteilten

Da Erhebungen darauf hinweisen, dass die Beratung und die Betreuung der Betroffenen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einsetzen müssen, werden seit August 1995 von der Staatsanwaltschaft der Dienstgruppe „Frauenprojekt" bei den Sozialen Diensten ­ Gerichts- und Bewährungshilfe ­ zur Abklärung des sozialen Hintergrunds, des Gesundheitszustands und der familiären Situation die Vollstreckungsvorgänge gegen weibliche Verurteilte übersandt, bei denen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden müßte. Die Mitarbeiter dieser Dienstgruppe nehmen Kontakt zu den Frauen auf, beraten sie und prüfen, ob Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bestehen, etwa durch Anträge auf Zahlungserleichterungen, auf Absehen von der Vollstreckung bei unbilliger Härte gemäß § 459f StPO oder auf Gnadenerweise. Hierbei werden sie seit dem 1. März 1996 von der Freiwilligen Straffälligenhilfe der Arbeiterwohlfahrt Berlin unterstützt, welche über gute Kontakte zu für Frauen geeigneten Beschäftigungsgebern verfügt. Die Arbeiterwohlfahrt vermittelt die Frauen dorthin, betreut sie vor Ort und begleitet die Ableistung freier Tätigkeit.

In der Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Januar 1996 haben die Gerichtshelfer der Dienstgruppe „Frauenprojekt" auf Grund der ihnen übersandten 314 Vollstreckungsvorgänge zu 236 Frauen Kontakt aufnehmen und diese mit folgendem Ergebnis beraten und betreuen können, wobei manchen Frauen mehrere Vorschläge unterbreitet wurden, da entweder zwei Maßnahmen nacheinander in Betracht kamen oder pro Klientin mehrere Strafen zu vollstrecken waren: Handlungsbedarf wurde auch bei den zu Geldstrafe verurteilten Personen (insbesondere durch Strafbefehl) gesehen, deren persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erst bei Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bekannt werden. Seit Anfang Juni 1996 teilt die Justizvollzugsanstalt der Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse mit, die auf eine unbillige Härte für den Verurteilten im Sinne von § 459 f. StPO hindeuten, damit diese nach Prüfung die gerichtliche Entscheidung gemäß der obengenannten Vorschrift herbeiführen kann.

Darüber hinaus regt die Justizvollzugsanstalt bei der Gnadenstelle in ähnlichen Problemfällen oder in Fällen, in denen die Tagessatzhöhe nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten entspricht, die Einleitung eines Gnadenverfahrens an.

Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Sanktionensystems auf Länderebene

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf unsere Anregung im November 1995 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die sich zunächst mit „Überlegungen zur Verfolgung des Ladendiebstahls", dann allgemein mit einer Differenzierung des Sanktionensystems im Falle geringfügiger Rechtsgutsbeeinträchtigungen befaßt hat und noch befaßt.

Unter der Federführung Berlins stellten Teilnehmer aus sieben Bundesländern Überlegungen zur Sanktionierung der minderschweren Kriminalität an und beschäftigten sich auch mit den Möglichkeiten für eine umfangreichere Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Nach eingehendem Meinungsaustausch sprachen sich die Teilnehmer der Arbeitsgruppe für eine eingeschränkte Anwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine intensive Umsetzung der Möglichkeiten des Artikels

EGStGB, durch die verstärkte Einschaltung freier Träger und durch die Schaffung der ­ in Berlin bereits vorgesehenen ­ Möglichkeit aus, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Tätigkeit auch nach Strafantritt abzuwenden; dabei sollten auch Sonderprogramme für Randgruppen (Langzeitarbeitslose, Süchtige, Obdachlose etc.) geprüft werden.

Zur Haftvermeidung wird die Arbeitsgruppe die Änderung der Vorschrift des § 459 f StPO prüfen, nach welcher das Gericht in Fällen der unbilligen Härte das Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnet; eine bisher allzu einschränkende Auslegung der Härtekriterien lässt hier nach neuen Wegen suchen.

Die bisher dem Gnadenverfahren überlassene Problematik der nachträglichen Herabsetzung der rechtskräftig festgesetzten Tagessatzhöhe soll nach Auffassung der Arbeitsgruppe gesetzlich geregelt werden. Die Einzelheiten einer solchen Regelung werden noch entwickelt.

Darüber hinaus wird die Arbeitsgruppe die internationalen Erfahrungen zum elektronisch überwachten Hausarrest erkunden und auswerten. Mit einer solchen Alternative zur Inhaftierung, also der Vermeidung von Strafvollzug unter elektronischer Überwachung in den eigenen vier Wänden, könnte neben der Einführung einer allgemeinen neuen Form der Vollzugserleichterung und eventuell einer direkten Sanktions- oder Auflagenform gerade auch bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung Neuland beschritten werden.

Daneben hat die Berliner Justiz von der Justizministerkonferenz den Auftrag zur Durchführung einer weiteren Arbeitsgruppe erhalten, die zu prüfen hat, ob die gemeinnützige Arbeit als selbständige Sanktion in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollte. Diese Aufgabe wird im Herbst angegangen.

Die Ergebnisse dieser länderübergreifenden Arbeiten werden zu praktisch-organisatorischen Konsequenzen führen oder in gesetzgeberische Maßnahmen münden. Die Senatsverwaltung für Justiz ist damit bundesweit maßgeblich initiativ, um das strafrechtliche Sanktionensystem auf den Prüfstand zu stellen.

III. Vermeidung von Untersuchungshaft

a) Dienstgruppe „Haftentscheidungshilfe/Haftvermeidungshilfe"

Die Senatsverwaltung für Justiz unterstützt nachdrücklich alle Bemühungen, Untersuchungshaft in den Fällen zu vermeiden, in denen sie lediglich deswegen verhängt werden soll, weil die Betroffenen nicht über einen festen Wohnsitz verfügen, jedoch auch ohne die Untersuchungshaft die Durchführung des Verfahrens gesichert werden kann.

Bereits seit dem Jahre 1990 ist bei den Sozialen Diensten der Justiz eine Dienstgruppe „Haftentscheidungshilfe/Haftvermeidungshilfe" eingerichtet. Die Dienstgruppe besteht aus acht Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern. Die Mitglieder dieser Dienstgruppe verrichten ihren Dienst sowohl am Sitz des Bereitschaftsgerichts am Tempelhofer Damm als auch im Beratungszentrum in der JVA Moabit. Zu den

Arbeitsschwerpunkten dieser Dienstgruppe gehört die Vermittlung von Tatverdächtigen, die nicht über einen festen Wohnsitz verfügen, in Wohnräume, wie die Krisenwohnung des Drogennotdienstes, das betreute Wohnheim der Heilsarmee (William-Booth-Haus) oder in die Übernachtungsheime in der Franklin- bzw. Fasanenstraße.

Daneben bieten die Sozialen Dienste der Justiz seit Mitte 1996 den Gerichten an, vor Erlaß bzw. Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO die Hintergründe für das Nichterscheinen der Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin zu ergründen und andere Maßnahmen vorzuschlagen, die statt der Haft das Erscheinen zu einem neuen Termin sicherstellen. Hierzu sind die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Tiergarten mit einem Vordruck ausgestattet worden, der die häufige Inanspruchnahme dieses Services sicherstellen soll. Da die Maßnahme erst kurze Zeit läuft, liegen zur Zeit noch keine Erfahrungen über die Inanspruchnahme vor:

b) Betreutes Wohnen

Hinsichtlich einer Einrichtung für Betreutes Wohnen hat es zwischen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und zwei freien Trägern Verhandlungen gegeben:

- Bereits seit längerem wird mit der Arbeiterwohlfahrt ein Konzept „Betreute Übergangseinrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die von Untersuchungshaft bedroht sind", beraten. Dieses auch von der Senatsverwaltung für Justiz angeregte Projekt konnte bisher nicht umgesetzt werden, da die Konzeption zunächst nicht den Anforderungen des Bundessozialhilfegesetzes entsprach. Eine Überarbeitung des Konzeptes ist inzwischen erfolgt. So weit die Arbeiterwohlfahrt über geeignete Räume verfügt, wird der Träger die für eine Entgeltvereinbarung erforderlichen Kostenberechnungen vorlegen. Eine Umsetzung ist jedoch nur möglich, wenn die Bezirke den dann festzustellenden Entgeltsatz akzeptieren und übernehmen.

- Des weiteren hat der Verein „Projekt Neubeginn" ein Konzept für ein „sozialtherapeutisches Wohnprojekt zur Vermeidung und Verkürzung von Untersuchungshaft" eingereicht. Eine Umsetzung ist derzeit nicht möglich, weil es in der vorliegenden Form inhaltlich und methodisch nicht den konzeptionellen Anforderungen für eine Förderung im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes entspricht.

Kriterien für eine Aufnahme in eine im Rahmen von § 72 BSHG geförderte Einrichtung sind neben der Wohnungslosigkeit besondere soziale Schwierigkeiten für die Betroffenen, zu deren Überwindung sie selbst nicht in der Lage sind. Der Verdacht der Begehung von Straftaten reicht dazu nicht aus. Eine derartige Übergangseinrichtung kann daher kein Angebot für alle von Untersuchungshaft Betroffenen ohne festen Wohnsitz sein.

Für beide Projekte steht die Finanzierung unter den bekannten Vorbehalten des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 und kann nicht als gesichert angesehen werden.

Wir bitten, den Beschluß vom 29. August 1996 damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 30. September 1996

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit Senatorin für Justiz