Es wird eine Abgrenzung des WAGebiets und die Verhinderung einer Durchwegung

Stellungnahme:

Der vorliegende städtebauliche Entwurf ist das Ergebnis einer einstimmigen Juryentscheidung. Er verwirklicht, wie bereits in der Wettbewerbsbeschreibung dargelegt, die Idee der Zusammenführung zwischen dem Regierungsviertel und dem Wohnungsbau auf dem Moabiter Werder. Dies gelingt zum einen durch die freien Baukörper-Serpentine und Atriumhäuser ­ und zum anderen durch die begleitenden baumbestandenen Alleen.

- Es wird eine Abgrenzung des WA-Gebiets und die Verhinderung einer Durchwegung befürchtet.

Stellungnahme:

Im Bauteil der Serpentine befinden sich in den südlichen Bogenteilen und im Kopfbereich drei zweigeschossige Durchgänge. Sie stehen der Öffentlichkeit als fußläufige Verbindung zur Kita, Schule, Spreepark und dem Tiergarten zur Verfügung.

Östlich der Atriumhäuser befindet sich eine öffentliche Parkanlage. Sie stellt weiterhin eine Fußwegverbindung zwischen dem Wohnbereich und der Spree her.

Eine Abgrenzung des Moabiter Werders zu den umgebenden Bereichen findet nicht statt.

- Das Robinienwäldchen, außerhalb des Geltungsbereiches, ist in die Gestaltung der Südallee einzubeziehen.

Stellungnahme:

Das Wäldchen wird als Festsetzung in dem angrenzenden Bebauungsplan II-200 a als erhaltenswerte Anlage in den Kanzlerpark beziehungsweise in die öffentliche Parkanlage einbezogen.

Die Bepflanzung der Südallee ist in den B-Plänen des Moabiter Werders und des Bundeskanzleramtes gleichermaßen mit einer vierreihigen hochstämmigen Baumreihe mit einem Stammumfang von mindestens 35 cm im B-Plan gesichert.

- Die im stadtklimatischen Gutachten dargelegten Kriterien zum Austausch der Windverhältnisse sind in dem Entwurf nicht umgesetzt.

Stellungnahme:

Der prämierte städtebauliche Entwurf ist hinsichtlich seiner stadtklimatischen Auswirkungen geprüft worden (Dezember 1995). Grundlage bildete das im März 1995 abgeschlossene „Stadtklimatische Gutachten für die Bebauungspläne um den Großen Tiergarten".

Auf Grund der in Berlin vorherrschenden Winde aus West bis Südwest werden bedingt durch die Stellung der Baukörper bodennahe Austauschprozesse behindert. Ein Aufteilen der Baukörper in Einzelbaukörper wäre aus klimatischer Sicht wünschenswerter.

Wesentliche, für das Stadtklima positive Wirkungen werden hingegen von dem unmittelbar südlich angrenzenden Spreepark, dem Erhalt des Robininienwäldchens und dem Erhalt der Grünfläche im Bereich des nördlichen Bundespräsidialdreiecks erwartet.

- Durch die Lage der Zu- und Abfahrten der Tiefgaragen werden nachteilige Auswirkungen befürchtet. Die Zahl der Stellplätze erscheint zu hoch.

Stellungnahme:

Die Tiefgaragen werden von der Südallee beziehungsweise von der Straße A erschlossen. Die Zufahrten sind in Bereichen außerhalb der Baukörper angeordnet.

Die Lage der Zufahrtsrampen wurden von Seiten des Bauherrn, der Architekten und von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ­ III H ­ als problematisch angesehen und erörtert. Aus gestalterischer ästhetischer Sicht und in Abwägung zur Wohnnutzung (Lärmbelästigung und Stau) in den darüberliegenden Geschossen sowie den gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen (nördliche Bogenbereiche) wurden die Zufahrten nicht innerhalb der Gebäude geplant.

Die Zahl der Stellplätze stellt das Verhandlungsergebnis zwischen dem Bund, den Bauherren und dem Land Berlin dar. Sie orientiert sich an der Anzahl der Wohneinheiten, der Wohnungsgröße und den von den Bewohnern ­ Bundesbedienstete und Abgeordnete ­ verursachten Bedarf.

Ein Nachweis oberirdischer Stellplätz erfolgt nicht.

- Der Wegfall des im FNP dargestellten Bahnhofs ­ außerhalb des Geltungsbereichs ­ abgelehnt. Die Darlegungen zum Verzicht werden als Planungsfehler angesehen. Die Option zum Bau sollte in jedem Fall erhalten bleiben.

Stellungnahme:

Der FNP 94 stellt auf der Bahntrasse, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, am Bereich Werftstraße/Flemingstraße einen Bahnhof dar.

Grundlage der Planung auf dem Moabiter Werder ist der prämierte Entwurf mit seinen maßlich gebundenen Gebäudeformen, den Alleen und der bahnbegleitenden Straße. Ein „Verschieben" einzelner Planbereiche zugunsten einer Bahnhofsoption würde das gesamte städtebauliche Konzept in Frage stellen.

Der vergleichsweise geringen verkehrlichen Bedeutung dieses Bahnhofs steht die Problematik bei seiner Realisierung gegenüber. Für den Bau des Bahnhofs müßten die südlich gelegenen Fernbahngleise sowie ein S-Bahngleis verlegt werden. Außerdem wird die Stadtbahn derzeit mit einem hohen finanziellen Aufwand ohne Berücksichtigung einer Bahnhofsoption saniert, so daß schon aus diesem Grund ein erneuter Umbau innerhalb der nächsten 20 bis 30 Jahre nicht in Betracht kommt.

Vor diesem Hintergrund hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie die Bedeutung des Bahnhofs überprüft und sieht die Notwendigkeit einer Anpassung des Flächennutzungsplans an den Bebauungsplan II-145 b.

Dazu sind entsprechende Beschlüsse von Senat und Abgeordnetenhaus erforderlich.

- Wie erfolgt die Finanzierung des Vorhabens?

Stellungnahme:

Die Kosten des Vorhabens sind im Haushalt der Entwicklungsmaßnahme aufgenommen. Eine Belastung für den bezirklichen Haushalt entsteht nicht.

- Die Erörterungveranstaltung hätte im Bezirk Tiergarten stattfinden sollen.

Stellungnahme:

Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Bebauungsplanverfahrens sowie einhergehend mit den personellen und finanziellen Auswirkungen ist die Erörterung im Dienstgebäude des SenBauWohnV in der Behrenstraße durchgeführt worden.

IV. Planinhalt Art und Maß der baulichen Nutzung

Im Planbereich wird die ca. 31 400 qm große Baufläche als allgemeines Wohngebiet (WA) und eine ca. 700 qm große Baufläche in der Südallee als Kerngebiet (MK) festgesetzt.

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baulinien und Baugrenzen bestimmt.

Baulinien sind überall dort festgesetzt, wo die klare räumliche Definition von Räumen und Fassadenteilen durch die städtebauliche Figur bestimmt und erforderlich ist.

Baugrenzen sind dort vorgesehen, wo im Sinne der planerischen Zurückhaltung ohne Einbußen für die bauliche Figur auf die Festsetzung von Baulinien verzichtet werden kann.

Die GFZ ist im Bereich der Serpentine mit 2,2 und im Bereich der Atriumhäuser mit 2,5 als Durchschnittswert der Baugrundstücke des Bebauungsplanes II-145 b als Höchstmaß bestimmt.

Diese Werte überschreiten die nach § 17 Abs. 1 der BauNVO für allgemeine Wohngebiete angegebene Obergrenze um 1,1 und 1,6 und der im FNP dargestellten GFZ um 0,8 und 1,3.

Die Überschreitung der Obergrenze ­ § 17 Abs. 2 BauNVO ­ ist erforderlich, um den mit einem Sonderankauf ausgezeichneten Entwurf des Architekten Bumiller im Umfeld des Parlamentsund Regierungsviertels umsetzen zu können. Sie ist auch erforderlich, um eine möglichst große zusammenhängend nutzbare öffentliche Grünfläche entlang der Spree und um den östlich gelegenen Kanzlerpark (geforderter Sicherheitsabstand Kanzlerpark/Wohnbauten 50,0 m) zu schaffen. Sie wird durch diese öffentlichen Parkanlagen, durch die Freiflächen der Wohngebiete, die landschaftsgärtnerisch anzulegen sind sowie durch den Boulevard der Südallee, der vierreihig mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen ist, ausgeglichen.

Des weiteren ist durch das Ergebnis des Wettbewerbs und der Überarbeitung sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.

Öffentliche Belange stehen dem Entwurf nicht entgegen.

Gliederung des Baugebietes

Im allgemeinen Wohngebiet, in den IV-, VI- und VIII-geschossigen Gebäude der Atriumhäusern sowie in dem V-, VI-, VII- und VIII-geschossigen Gebäude der Serpentine besteht die Möglichkeit der allgemeinen Zulässigkeit zur Unterbringung von gewerblichen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 der BauNVO.

Diese Ausnahme ermöglicht die am Boulevard erwünschte städtische Nutzungsmischung.

Um die Offenheit ­ Sichtbeziehung ­ zum Spreepark und zum Tiergarten zu sichern, sind in dem Gebäude der Serpentine drei zweigeschossige Öffnungen vorgesehen. Die westliche Öffnung, die direkte Anbindung zur Kindertagesstätte, ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit (textliche Festsetzung 11) belastet.

Entlang der westlichen Geltungsbereichsgenze ist ein 5,0 m breiter Streifen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte" festgesetzt. Diese Fläche ist Teil der Zufahrt der südlich angrenzenden Kindertagesstätte.

Stellplätze Unterhalb der Baufläche der Serpentine sind zwei zweigeschossige untereinander verbundene Tiefgaragen sowie eine eingeschossige Tiefgarage überwiegend unterhalb der Baukörper der Atriumhäuser festgesetzt. Die OK Tiefgaragen befinden sich 0,80 m und 1,20 m über der Höhe des Gehwegniveaus (siehe hierzu auch I. 4).

Die Anzahl der Stellplätze stellt das Verhandlungsergebnis zwischen dem Bund, den Bauherren und dem Land Berlin dar.

Sie orientiert sich an der Anzahl der Wohneinheiten, der Wohnungsgröße und den von den Bewohnern ­ Bundesbedienstete und Abgeordnete ­ verursachten Bedarf.

Die Summe der als Höchstgrenze festzusetzenden Stellplätze wird ­ einschließlich der Besuchereinstellplätze ­ mit 492 ermittelt. Sie erfolgt in der Regel nach dem Berechnungsansatz: 1- und 2-Zimmer mit 0,5 = ca. 288 Stellplätzen 3-, 4- und 5-Zimmer mit 1,0 = ca. 144 Stellplätzen.

Die Zahl der Stellplätze für die Gewerbeflächen ist mit insgesamt 60 bestimmt, dabei wurde von 80 qm Nutzfläche/Stellplatz ausgegangen.

Die Festsetzung von Flächen oberirdischer Stellplätze ist nicht beabsichtigt.

Südallee

Das städtebauliche Konzept von Architekt Schultes im Spreebogen wird entscheidend durch die Nord- und Südallee geprägt.

Die Festsetzung einer vierreihigen Baumpflanzung garantiert die Umsetzung des gestalterischen Gedankens.

Aus gestalterischen und stadträumlichen Gründen wird die als Straßenverkehrsfläche der Südallee mit vierreihigen hochstämmigen Laubbäumen mit ein und der selben Sorte mit einem Stammumfang von mindestens 35,0 cm bepflanzt (siehe hierzu auch II. 5).

Im westlichen Bereich am Endpunkt der Südallee ist im Mittelbereich ein zweigeschossiges 8,0 m tiefes Gebäude mit Kerngebietsnutzung festgesetzt.

Bahndurchfahrten Ergänzend zur unmittelbaren Anbindung an die Paulstraße erfolgt die Erschließung des Moabiter Werders zusätzlich über die Lüneburger Straße durch die Bahnviaduktbögen Nr. 364, 383 und 387.

Die sich in Hochlage des Viaduktes befindende Bahnanlage ist planfestgestellte Bahnanlage.

An dem Viadukt befinden sich auf Höhe der Bahnanlage (ca. 5,00 m) planfestgestellte Oberleitungmasten und ein Signalmast.

Im Bebauungsplan ist unter Hinweis aufgenommen: Die Flächen mit der Bezeichnung P sind planfestgestellte Bahnanlagen (Oberleitungsmasten/Signalmasten) auf Höhe der Gleisanlage.

Lärmschutz

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18 005 wird für die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmaß von mindestens 40 dB (A) festgesetzt. Davon kann abgewichen werden, wenn gutachterliche Nachweise hierüber erbracht werden, die die Anforderungen neu regeln (siehe hierzu auch II. Plangebiet, Lärmbelastung). Freiflächen

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind unter Beachtung des vorbeugenden Brandschutzes landschaftsgärtnerisch zu gestalten und mit den Bepflanzungen auf den landschaftlichen Freiraum Spreepark zu beziehen. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden.

Die Erdschicht über der Tiefgarage der Serpentine muss mindestens 0,80 m betragen.

Öffentliche Parkanlage

Die Grünfläche westlich des allgemeinen Wohngebietes erhält die Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage" (siehe hierzu auch I. Planungsgegenstand, I.4 Überarbeitung des Entwurfes). Fläche für den Gemeinbedarf Ergänzend zu der südlich an der Paulstraße gelegenen Kindertagesstätte (Bebauungsplanentwurf II-145 a) ist ein 5,0 m breiter Streifen als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Er dient der Kita als Versorgungsweg sowie als öffentliches Gehrecht.

Niederschlagswasser

Durch die Festsetzung zum Umgang mit auf Dachflächen anfallenden Niederschlagswasser soll ein Beitrag zur Sicherung des natürlichen Wasserkreislaufs geleistet werden.

Das von den Dachflächen ablaufende relativ saubere Niederschlagswasser soll im Bereich von nicht unterbauten Freiflächen nicht in die Regenwasserkanalisation geleitet werden. Die anstehenden Bodenverhältnisse eignen sich wegen ihrer Durchlässigkeit prinzipiell für eine Niederschlagswasserversickerung. Auf Grund der relativ geringen Flurabstände des Grundwassers des Bodens und der Spree soll jedoch zum Schutz der Qualität des Grundwassers von einer Versickerung von Niederschlagswasser der belasteten Verkehrs- und Erschließungsflächen abgesehen werden.

Nachrichtliche Übernahmen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Anlagen der Stadtbahn planfestgestellt.

Aus dem mit Beschluß des Eisenbahnbundesamtes vom 30. September 1994 abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin, Abschnitt Moabiter Werder, haben die eingetragenen Masten auf der Spreeseite der Stadtbahn Bedeutung. Die Masten sind auf einer auskragenden Platte montiert. Ihre Standorte werden nachrichtlich übernommen. Die Platte selbst ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.

Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. I S. 764); Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Planzeichenverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991, S. 58); Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 27. Januar 1996 (GVBl. S. 29); Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbau im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz ­ WoBauErlG) vom 17. Mai 1990, (BGBl. I S. 926), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I. S. 1458); Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchGBln) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56). Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-Maßnahmegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S.Hauptstadt Berlin ­ Parlaments- und Regierungsviertel". Alle Kosten sind in der vom Gemeinsamen Ausschuß Bund/Berlin beschlossenen Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme enthalten. Die Entwicklungsmaßnahme wird zu 64 % vom Bund finanziert. Das Land Berlin hat 36 % der Kosten zu tragen, die aus Kapitel 12 00, Titel 893 43 des Landeshaushaltes finanziert werden.

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Festsetzung von dem Wohngebiet, dem Infrastrukturstandort und der Grünanlage wird zur Entlastung und Verbesserung für die Schutzgüter Vegetation, Boden, Luft, Klima im Bereich des Moabiter Werders führen und daher sowohl von Seiten des NGA Tiergarten als auch der SenStadtUmTech nicht als Eingriffe in Natur und Landschaft betrachtet.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.