Teile des Britzer Gartens sind behindertengerecht

Teile des Britzer Gartens sind behindertengerecht, Teile des Botanischen Gartens sind behindertengerecht / Blindengarten,

Blindenwanderweg im Volkspark Rehberge,

Blindengarten auf dem Gelände der Gartenarbeitsschule Scharnweberstraße,

Bürgerpark Marzahn ist mit einem Leit- und Orientierungssystem für Blinde ausgestattet.

4. Baulichkeiten

Durch die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Novellierung des § 51 BauO Bln wird eine sukzessive Verbesserung bei der behindertengerechten Zugängigkeit aller öffentlichen und öffentlich zugängigen Gebäude erreicht werden.

Im „neuen" § 51 BauO Bln wird jetzt erstmals zwingend der behindertengerechte Zugang bei Neubauten vorgeschrieben; darüber hinausgehend ist auch die Herstellung der behindertengerechten Zugängigkeit im Altbaubestand möglich. Hier muss jetzt bei Nutzungsänderungen bzw. erheblichen Umbauten auch nachträglich der behindertengerechte Zugang ermöglicht werden.

Allerdings kann außerhalb größerer Bauvorhaben eine behindertengerechte Umgestaltung bestehender Verwaltungsgebäude nur unter Beachtung der baurechtlichen Vorgaben nach Maßgabe vorhandener finanzieller Mittel erfolgen.

Das verfügbare Datenmaterial lässt eine detaillierte Erfassung des erreichten Standes der Umsetzung der Leitlinien nicht für alle im Leitlinientext genannten Baulichkeiten zu; daher kann in der folgenden Darstellung nur eine Auswahl der öffentlichen und öffentlich zugängigen Gebäude erfaßt bzw. nur eine Tendenz aufgezeigt werden.

Öffentliche und öffentlich zugängige Gebäude Verwaltungsgebäude auf Bezirksebene (incl. Einwohnermelde- und Versorgungsämter)

Insgesamt gibt es 196 Verwaltungsgebäude. Davon sind 119 stufenlos zugängig.

Hochschulen

Für die Hochschulen gelten ­ trotz umfangreicher Verbesserungsmaßnahmen an einer Vielzahl von Gebäuden in den letzten Jahren ­ generell weiterhin die Aussagen des Jahres 1992. Zum aktuell erreichten Sachstand der behindertengerechten Umgestaltung liegen Berichte der Hochschulen vor; das Material ermöglicht jedoch keinen Vergleich des Standes von 1996 mit 1992.

Die Entwicklung bei den Gebäuden der einzelnen Hochschulen ist nach wie vor vom jeweils unterschiedlichen Ausgangsniveau geprägt; dabei besteht weiterhin ein deutliches Ost-WestGefälle.

Für den Neubaubestand ist allerdings festzustellen, dass die Leitlinien fast überall umgesetzt sind, bei laufenden und geplanten Hochschulbaumaßnahmen werden sie uneingeschränkt berücksichtigt.

Schulen 73 Schulanlagen sind behindertengerecht gestaltet und damit für Behinderte ohne Einschränkungen nutzbar.

Darüber hinaus sind weitere 78 Schulanlagen zumindest in Teilbereichen für Rollstuhlbenutzer und Gehbehinderte nutzbar.

Es ist Ziel des Senats, die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler zu fördern. Auch deshalb wird generell darauf hingewirkt, dass alle Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen behindertengerecht ausgeführt werden, wobei es vor allem darum geht, die Belange der Behinderten ­ speziell der körperbehinderten, rollstuhlgebundenen Personen ­ zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind § 51 BauO Bln und die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18 024, Teil 2 „Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich".

Eine detaillierte Übersicht über die Schulen, die für Rollstuhlfahrer/-innen zugänglich und nutzbar sind, ist dem von der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport (jetzt: Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport) im Dezember 1992 herausgegebenen entsprechenden Verzeichnis „Berlin als behindertengerechte Stadt" zu entnehmen. Eine aktualisierte Neufassung dieser Publikation ist in Vorbereitung.

Kindertagesstätten Gegenwärtig werden im Land Berlin im kommunalen Bereich und in Kindertagesstätten freier Träger 1 417 behinderte Kinder in Sondereinrichtungen und 1 462 behinderte Kinder in Integrationsgruppen von Regeleinrichtungen betreut.

Mit der Bauaufsicht wird im Einzelfall abgestimmt, wieviel rollstuhlgebundene Kinder in einer Kindertagesstätte im Rahmen der Integration betreut werden können. Wenn es die Bauaufsicht nicht zuläßt, dass behinderte rollstuhlgebundene Personen sich in den oberen Geschossen aufhalten, wird grundsätzlich das Erdgeschoß genutzt, das im Westteil der Stadt in jedem Falle (seit 1975) behindertengerecht gestaltet ist und im Ostteil der Stadt jeweils im Einzelfall entsprechend nachgerüstet wird.

Krankenhäuser

Von insgesamt 37 Krankenhäusern sind 2 Krankenhäuser in allen Bereichen und 27 Krankenhäuser in Teilbereichen ohne fremde Hilfe für Rollstuhlbenutzer zugängig.

In die novellierte Krankenhausbetriebs-Verordnung (KhbetrVO) vom 10. Juli 1995, die über die BauO Bln ­ § 51 ­ hinausgehend für die baulichen Anforderungen an Krankenhäuser bindend ist, wurden u. a. folgende behindertenfreundliche Vorschriften neu aufgenommen: behindertengerechte Zufahrten und Zugänge zum Grundstück, behindertengerechte Ausführung des Haupteingangs und der Ausgänge zu den Freiflächen, behindertengerechte Besuchertoiletten.

Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungsorte

Ein Berliner Behindertenverband konnte hierzu ­ im Rahmen eines ABM-Projektes ­ folgende Daten ermitteln:

Von insgesamt 1 567 kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsorten sind nunmehr 693 in Teilbereichen und 165 in allen Bereichen behindertengerecht zugängig.

Sportanlagen

Die Raum- und Ausstattungsprogramme für alle Sportbaumaßnahmen müssen bereits seit den 80er Jahren weitestgehend die Belange der Behinderten berücksichtigen, so dass hier keine Veränderungen geplant sind, sondern eine konsequente Fortschreibung bewährter Maßnahmen betrieben wird.

Neun öffentliche Hallenbäder (von insgesamt 47 Einrichtungen) sowie elf Frei- und vier Kombi-Bäder der insgesamt 37 Einrichtungen im gesamten Stadtgebiet sind in allen Teilen für rollstuhlgebundene Personen nutzbar; 22 weitere öffentliche Hallenund zehn Sommer-/Strandbäder sind in Teilbereichen behindertengerecht zugängig.

Zu den insgesamt 1 547 gedeckten und den 1 228 ungedeckten Sportanlagen liegen derzeit (aus technischen Gründen) keine aktualisierten Zahlen über die behindertengerechte Nutzbarkeit vor.

Private Geschäftswelt/Dienstleistungen

Über die für Neubauten zwingend vorgeschriebene Schaffung des behindertengerechten Zuganges hinausgehend wird auch in diesem privatwirtschaftlichen Bereich der Zwang zur nachträglichen Herstellung der Behindertengerechtigkeit bei Nutzungsänderung und erheblichen Umbauarbeiten sukzessive zu einer Verbesserung der Mobilitätssituation von Rollstuhlbenutzern beitragen.

Folgendes Datenmaterial wurde hierzu im Rahmen einer AB-Maßnahme eines weiteren Projektträgers aus dem Behindertenbereich ermittelt:

Im Gastronomiebereich sind 1 143 Einrichtungen bedingt für Rollstuhlbenutzer geeignet und 648 nach DIN behindertengerecht zugängig.

Bei den Übernachtungseinrichtungen sind 22 Einrichtungen bedingt für Rollstuhlbenutzer geeignet und 78 Übernachtungsmöglichkeiten nach DIN behindertengerecht zugängig.

282 Banken und Sparkassen sind behindertengerecht und 258 bedingt zugängig.

Von den Apotheken verfügen 201 über einen behindertengerechten Zugang und 250 sind eingeschränkt zugängig.

823 private medizinische Einrichtungen sind für Rollstuhlbenutzer bedingt und 675 Einrichtungen sind uneingeschränkt zugängig.

Wohnungen

Rollstuhlzugängiges, behindertenfreundliches und seniorengerechtes Wohnen

a) Rollstuhlzugängiges, behindertenfreundliches Wohnen

Die im September 1992 in den Leitlinien formulierten kritischen Feststellungen hinsichtlich der folgenden Sachverhalte sind weiterhin gültig:

Noch immer sind zu wenige Wohnungen rollstuhlzugängig.

Gesetzliche Regelungen und Förderrichtlinien gewährleisten erst die Rollstuhlzugängigkeit aller Wohnungen in Neubauten mit mindestens 6 Vollgeschossen durch Einbau eines Aufzuges.

Wohnungen und Wohnheime sollten möglichst barrierefrei gebaut werden.

Bei der Förderung von Neubauten und umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollte zumindest der Erdgeschoßbereich uneingeschränkt zugängig gemacht werden.

Positive Entwicklungen sind:

Die Herstellung behindertengerechter Verhältnisse in Wohnheimen für Behinderte in den östlichen Bezirken durch Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen (zum Teil mit einer Reduzierung der Platzzahl verbunden).

Seit 1993 die Realisierung von zusätzlich ca. 200 Wohnheimplätzen.

b) Seniorengerechtes Wohnen

Ca. 8 400 Seniorinnen und Senioren wohnen in seniorengerechten Wohnungen, die einzeln in die Wohnbebauung integriert sind.

Darüber hinaus gibt es in Berlin 261 Seniorenwohnhäuser bzw. Wohnhäuser für ältere Bürger mit Wohnraum für ca. 24 000 Personen.

Im Bereich des seniorengerechten Wohnraums ist bezüglich Quantität (Ausstattungsgrad) und Qualität (Standard) für Gesamtberlin noch ein West-Ost-Gefälle zu verzeichnen.

Es ist anzustreben, dass Wohnungen im allgemeinen barrierefrei, seniorengerecht und geeignet für generationsübergreifendes Wohnen gebaut werden.

Bei der Förderung von Neubauten und umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist den Belangen von Seniorinnen und Senioren Rechnung zu tragen; hierbei soll mindestens der Erdgeschoßbereich stufenlos bzw. barrierefrei erschlossen werden.

Rollstuhlbenutzerwohnungen (Rb-Wohnungen)

Es gibt derzeitig in Berlin 1 721 rollstuhlgerechte Wohnungen (gegenüber ca. 1 000 in 1992), welche auf der Grundlage des „Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen" (Wohnungsbindungsgesetz) durch die Hauptfürsorgestelle vermittelt wurden. Neubauten sind entsprechend der DIN 18 025, Teil 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung rollstuhlgerecht herzustellen und zu unterhalten.

Im Ostteil der Stadt kann derzeitig noch über ein Kontingent von ca. 850 behindertenfreundlichen Wohnungen, welche nicht der geltenden DIN entsprechen, verfügt werden. Dieser Wohnungsbestand wird perspektivisch ausschließlich Schwerbehinderten vorbehalten bleiben. Die Zahl dieser Wohnungen reduziert sich aber laufend durch die Inanspruchnahme des Altschuldenhilfegesetzes, nachdem Wohnungsunternehmen beauflagt sind, 50 % des Wohnungsbestandes zu verkaufen.

Die Zahl der wohnungssuchenden Rollstuhlbenutzer beträgt zur Zeit 1147. Um diese Anzahl reduzieren zu können, ist es erforderlich, dass die angebotenen Wohnungen flächenmäßig und finanziell den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wohnungssuchenden entsprechen.

Bei Altbaumodernisierung ist die verstärkte Beachtung der bedarfs- und flächendeckenden Integration von Sonderwohnformen in allen Stadtgebieten sicherzustellen.

Wohngemeinschaften/Betreutes Wohnen

In Berlin gibt es für geistig und körperlich Behinderte 156

Wohngemeinschaften mit 781 Plätzen und 32 Betreuungsgemeinschaften mit 271 Plätzen (Stand 1. August 1996). Rund 80 Plätze konnten mit ehemaligen Heimbewohnern belegt werden, was die Bedeutung des betreuten Wohnens im Hinblick auf Durchlässigkeit des Wohnangebotes und Verselbständigungschancen unterstreicht. Auf der anderen Seite konnten dadurch Heimplätze in dieser Größenordnung zusätzlich angeboten werden.

Gegenwärtig sind 14 Wohngemeinschaften und drei Betreuungsgemeinschaften von insgesamt fünf freien Trägern rollstuhlgerecht zugängig; davon sind drei Wohngemeinschaften bedingt rollstuhlgerecht.

Die 10 %-Quote für Sonderformen bei Wohnungen, die im Rahmen des ersten Förderweges des sozialen Wohnungsbaus gebaut werden, gilt seit 1993 unverändert. Dies bedeutet, dass es bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der geförderten Wohnungen (von über 5 000 Wohnungen 1993 auf das „Soll" von ca. 2 000 im Jahre 1996), immer schwieriger wird, Wohngemeinschaften für geistig und/oder körperlich Behinderte sowie Rb-Wohnungen in einem dem Bedarf entsprechenden Umfang anzubieten.

Das Abgeordnetenhaus hat den Senat beauftragt, Konzepte zu erarbeiten, wie

- die behindertengerechten Angebote des ÖPNV schwerpunktmäßig ausgebaut, miteinander kompatibel und mit dem Telebus besser verknüpft werden können,

- im Stadtgebiet ein angemessenes Angebot von Behindertentoiletten geschaffen werden kann und

- schnellstmöglich alle landeseigenen Gebäude mit Publikumsverkehr für Rollstuhlfahrer zugänglich gemacht werden können.

Zum 1. Spiegelstrich:

Die in Berlin im Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen sind bemüht, den berechtigten Anforderungen aller Nutzer, d. h. auch dem Nutzerkreis der Behinderten, der alten Menschen und der vorübergehend Mobilitätsbeeinträchtigten, im Sinne der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt gerecht zu werden.

Hinsichtlich der behinderten Menschen entspricht dies auch dem Verfassungsauftrag, wonach Menschen mit Behinderungen im ÖPNV nicht zu benachteiligen sind und für diese für gleichwertige Lebensbedingungen zu sorgen ist. Auch im Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin vom 27. Juni 1995 hat der Gesetzgeber verankert, dass bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des ÖPNV insbesondere die Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen zu berücksichtigen sind.

Trotz der in den letzten Jahren beim behindertengerechten Ausbau des ÖPNV erzielten Fortschritte bleibt festzustellen, daß der durchaus beachtliche Ausstattungsgrad von Fahrzeugen, Bahnhöfen und Haltestellen noch nicht gleichzusetzen ist mit einer flächendeckenden Benutzbarkeit des ÖPNV durch die Behinderten.

Wegen der vorhandenen Lücken im Verkehrsnetz, des häufigen Ausfalls der Technik und des Fehlens wichtiger Informationen für Schwerbehinderte sieht es der Senat daher u. a. als eine vorrangige Aufgabe an, die Schwachstellen des ÖPNV zu beseitigen und die behindertengerechte Beförderungskette zu optimieren.

In Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, in der es ebenfalls heißt, dass insbesondere der Ausbau des behindertengerechten ÖPNV hohe Priorität hat, wobei schwerpunktmäßig die behindertengerechten Angebote miteinander kompatibel und mit dem Telebus besser verknüpft werden müssen, wurde daher bereits im Hause der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eine Vernetzungs-Arbeitsgemeinschaft (Vernetzungs-AG) gebildet, die sich seit der ersten Vorbereitungssitzung am 19. März 1996 u.a. intensiv um die Beseitigung der Schwachstellen im ÖPNV bemüht und sich auch dem Thema der Optimierung einer behindertengerechten Beförderungskette widmet. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus Vertretern der großen Verkehrsunternehmen in Berlin, wie BVG, S-Bahn GmbH und Deutsche Bahn AG, behinderten Nutzern des öffentlichen Nahverkehrs, Vertretern des Berliner Zentralausschusses für soziale Aufgaben e.V. (BZA) und Vertretern der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Diese Vernetzungs-AG stellt für sich genommen die derzeit einzig sinnvolle Konzeption für alle Verbesserungen des behindertengerechten ÖPNV dar.

In Zeiten knapper Ressourcen können nur in der konkreten und direkten Zusammenarbeit aller Beteiligten substantielle Fortschritte erzielt werden; nur so lässt sich das Wünschbare mit dem Machbaren in Übereinstimmung bringen. Der Prozeß der kontinuierlichen Zusammenarbeit verhindert falsche Schwerpunktsetzungen und führt zwangsläufig zur Kompatibilität der Angebote aller Verkehrsträger, die Verknüpfungsmöglichkeiten zum Telebus ergeben sich dabei ebenfalls zwangsläufig.

Es werden insbesondere folgende Themen bearbeitet:

Möglichkeiten zur Sensibilisierung der Verantwortlichen und zur Schaffung von Akzeptanz bei den Mitarbeitern der Verkehrsträger, bei der Bevölkerung und bei den Behinderten selbst, Behinderte in den ÖPNV zu integrieren.

Angebote von Schulungen, die geeignet sind, Behinderten zu helfen, ihre Schwellenangst zu überwinden, sich im ÖPNV zu bewegen und ihn zu nutzen.

Die Verbesserung des spezifischen Informationsangebots aller in Berlin vorhandenen Verkehrsunternehmen, weil Behinderte besonders frühzeitig auf Daten angewiesen sind.

Für sie sind genaue Kenntnisse über Linien und Fahrplanänderungen, über Störungen und Störbeseitigungen der Aufzüge von vorrangiger Bedeutung, um die beabsichtigte ÖPNV-Nutzungsstrecke nicht nur als Fahrzeit, sondern überhaupt als Nutzungsmöglichkeit einkalkulieren zu können.

Serviceverbesserungen. Zum Beispiel ist es für Behinderte sinnvoll, den zur Zeit in unserer Stadt zum Alltag gewordenen Pendelverkehr so zu gestalten, dass er an Bahnhöfen endet, die eine behindertengerechte Weiterfahrt ermöglichen. Auf den Bahnhöfen ist das Telefonieren zu ermöglichen. An den größeren Umsteigeknotenpunkten, die schon heute behindertengerecht hergestellt sind, sind RollstuhlbenutzerToiletten zu schaffen. Die Verkehrsträger sind aufgefordert, für eine bessere Wartung und Funktionskontrolle der Hubmaticlifte, Rampen und Aufzüge zu sorgen u. a.

Angebotsverbesserungen. Zum Beispiel wird beim weiteren behindertengerechten Ausbau von Bahnhöfen darauf geachtet, dass vorrangig Umsteigebahnhöfe wie Berliner Straße, Leopoldplatz, Möckernbrücke, Schönhauser Allee und Frankfurter Allee und Bahnhöfe, die für die Ost-West-Netzverknüpfung von Bedeutung sind, wie Alexanderplatz, Yorckstraße, Gesundbrunnen und Baumschulenweg mit Aufzügen ausgestattet werden.

Um Bahnhöfe und Haltestellen ist das unmittelbare Umfeld behindertengerecht zu gestalten, damit nicht ganz so mobile Rollstuhlfahrer auch selbständig diese Punkte erreichen können.

Solange nicht der gesamte Fuhrpark mit behindertengerechten Fahrzeugen ausgestattet ist, werden Kriterien für die weitere Ausgestaltung von behindertengerechten Bus- und Tramlinien mit den Verkehrsträgern und den Nutzern entwickelt.

Kompatibilität der Angebote der einzelnen Verkehrsträger.

Das bedeutet u. a., dass einheitliche Aufzüge, z. B. nach dem vorhandenen Pflichtenheft, einheitliche Rillenplatten und ein einheitliches Leit- und Orientierungssystem vorhanden sein müssen, damit optimalere Nutzungsmöglichkeiten für die Behinderten erreicht werden können.

Bis ein in allen Belangen behindertengerechter ÖPNV entwickelt ist, muss für Rollstuhlbenutzer wegen der vorhandenen Lücken und wegen des möglichen Ausfalls der Technik ein Sonderfahrdienst ­ wie der Telebus ­ für einen behindertengerechten Ersatzverkehr sorgen. Für Schwerstbehinderte wird ein Sonderfahrdienst möglicherweise immer unverzichtbar sein.

Durch Fahrtzielberatung der Telebus-Zentrale bzw. durch die Verkehrsträger soll die Benutzung des ÖPNV auch für TelebusBerechtigte soweit wie möglich erreicht werden.

Die Verknüpfung wird weiter vorangetrieben, um den Telebus perspektivisch auch kostenmäßig zu entlasten.

Zum 2. Spiegelstrich:

Das bereits bestehende Konzept zur Schaffung eines angemessenen Angebotes von behindertengerechten öffentlichen Toilettenanlagen im Stadtgebiet muss in seiner Umsetzung beschleunigt werden. Grundlage dieses Konzepts ist der zwischen dem Land Berlin und der Firma Wall seit dem 19. November 1993 bestehende Vertrag, der den Ersatz von zunächst 111 bisherigen öffentlichen BSR-Toiletten durch behindertengerechte automatische WC-Anlagen der Firma Wall vorsieht.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnten allerdings ­ bedingt durch das aufwendige Genehmigungsverfahren bzw. Verzögerungen in den Bezirksverwaltungen ­ erst 65 der 111 geplanten Automatiktoiletten durch die Firma Wall aufgestellt werden.

Die verbleibenden ca. 150 Altanlagen der BSR, die nicht oder nicht ohne weiteres abgerissen und durch automatische Anlagen ersetzt werden können, sollen später Standort für Standort auf ihre Umrüstbarkeit untersucht werden.

Außerdem können weitere behindertengerechte WC-Anlagen hinzukommen, wenn von den Bezirken die von der Firma Wall für jede zusätzliche Toilette geforderte Zahl von Standorten für Werbeflächen zur Verfügung gestellt wird.

Zum 3. Spiegelstrich:

Der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene, novellierte § 51 der BauO Bln schreibt ­ wie bereits erwähnt ­ bei allen neu zu errichtenden öffentlichen und öffentlich zugängigen Gebäuden die behindertengerechte Zugängigkeit zwingend vor. Bei Nutzungsänderungen bzw. wesentlichen Umbauten muss auch bei bereits bestehenden öffentlichen und öffentlich zugängigen Gebäuden die behindertengerechte Zugängigkeit ebenfalls hergestellt werden. Hiermit ist das Land Berlin beim Vergleich der Landesbauordnungen bundesweit in einer Vorreiterrolle.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation im Land Berlin wird daher vor allem auf eine Langzeitwirkung des novellierten § 51 BauO Bln gesetzt werden müssen.

Eine Möglichkeit, über die geltende Gesetzeslage hinausgehend die landeseigenen Gebäude behindertengerecht umzugestalten, wird derzeit lediglich in Einzelfällen gesehen.

Es kann deshalb auch zur Zeit kein glaubwürdiges Konzept für die unabdingbar notwendige Zugängigmachung von landeseigenen Gebäuden entwickelt werden, weil derzeit noch nicht einmal einfache Reparaturen, die die Funktionsfähigkeit von Gebäuden aufrecht erhalten sollen, finanziert werden können.

Die Stellungnahme des Landesbeirats für Behinderte ist als Anlage beigefügt.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Unmittelbare Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung ergeben sich durch den Bericht nicht.

Maßnahmen zur Umsetzung der Leitlinien im Rahmen von Bauvorhaben führen zu höheren Baukosten gegenüber dem derzeitigen Zustand, ihre Höhe ist jedoch nicht quantifizierbar.

Angesichts der äußerst angespannten finanziellen Situation Berlins und den daraus resultierenden Konsolidierungsbemühungen sind Aussagen darüber, wann und in welchem Umfang die Leitlinien im öffentlichen Bereich umgesetzt werden können, nicht möglich. Alle bereits geplanten oder im Bericht perspektivisch genannten Maßnahmen im konsumtiven und investiven Bereich können nur nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten Mittel realisiert werden.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen. Weil der Weg zum Ziel noch nicht beendet ist, werden folgende kritische Anmerkungen gemacht:

1. Die 1992 erstellten Leitlinien berücksichtigten vorrangig die Belange von Rollstuhlfahrern und ­ dies wird positiv hervorgehoben ­ der Blinden und Sehbehinderten. Es hat sich aber gezeigt, dass auch die Bedürfnisse und Belange weiterer Behinderungsgruppen wie die der Gehörlosen, der Kleinwüchsigen und der Gehbehinderten ohne Rollstuhl in stärkerem Maße als bisher berücksichtigt werden müssen.

2. Die im Bericht genannten Zahlen sollten hinsichtlich der Anzahl der umgerüsteten und umzurüstenden Lichtsignalanlagen noch einmal überprüft werden.

3. Die Umwandlung der BVG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts und das Nebeneinander verschiedener öffentlicher Verkehrsträger wie BVG, S-Bahn Berlin GmbH und Deutsche Bahn AG hat in der Vergangenheit zu Reibungsverlusten geführt, die inzwischen aber gemeistert wurden. Weitere in der Öffentlichkeit diskutierte Privatisierungstendenzen lassen befürchten, dass auf den Kreis der behinderten Nutzer weitere Lasten zu kommen werden. Die Einflußmöglichkeiten werden noch geringer werden. Außerdem hat der Kreis der Behinderten es mit immer neuen Ansprechpartnern zu tun, die sich jeweils neu mit Behindertenbelangen vertraut machen müssen.

4. Die Funktionstasten in den Behindertenaufzügen im U- und S-Bahnbereich müssen im Hinblick auf die Belange der Blinden besser gekennzeichnet werden und auch in für Blinde tastbarer Höhe angebracht werden. Die Rillenplatten auf neuen, erneuerten oder grundsanierten Bahnhöfen sind wie auch die Rillenplatten im Straßenland nicht immer entsprechend den Richtlinien verlegt und damit nicht immer brauchbar.

5. Die von der BVG in Angriff genommene Entpersonalisierung der U-Bahnhöfe hat insbesondere für Blinde und Gehörlose negative Auswirkungen.

6. Eine rechtzeitige Beteiligung behinderter Nutzer bei gravierenden Veränderungen oder bei der Neugestaltung von Einrichtungen ist seit 1992 nicht immer erfolgt. Für die behindertengerechte Gestaltung von Straßenbahnhaltestellen ist ein verbessertes Konzept in Zusammenarbeit mit Behindertengruppen noch in Arbeit. Als positives Instrument wird von den Behinderten die im Jahre 1996 gebildete Vernetzungs-AG gesehen.

7. Obwohl im Leitlinienbeschluß 1992 die serienmäßige Ausstattung der Busse mit automatischen digitalisierten Sprachbausteinen und Displayanzeigen angekündigt wurde, ist dies zum Nachteil blinder, sehbehinderter, kleinwüchsiger, älterer und hörbehinderter Bürger bisher nicht verwirklicht worden. Dies gilt auch für modernisierte Tatra-Straßenbahnen.

8. Die Telekom verwendet für die sogenannten behindertengerechten Telefonsprechhäuschen ein Farbdesign, welches für Behinderte insbesondere Sehbehinderte schwer erkennbar ist. Für die Rollstuhlfahrer ist die Breite der Telefonhauben von lediglich 70 cm zu schmal und somit ebenfalls nicht als behindertengerecht zu bezeichnen. Die Telekom ist anders als die BVG zumindest hinsichtlich des Designs nicht zu Kompromissen bereit. Darüber hinaus hat die Dreiteilung des Postbereiches, die reine Ausrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und die zentralistische Ausrichtung der drei Postbereiche in der Vergangenheit zu einer schwierigeren Zusammenarbeit geführt.

9. Der Senat bekennt sich im Bericht zwar u. a. zum Ziel, die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler zu fördern, erwähnt in seinem Bericht jedoch nicht, wie er die Beschäftigungsquote für Behinderte im öffentlichen Dienst zu erfüllen gedenkt und zeigt auch keine Wege auf, mehr Behinderte in Arbeit zu bringen, z. B. in dem er sich stark macht, neben öffentlich und öffentlich zugängigen Gebäuden auch die Arbeitsstätten behindertengerecht errichten zu lassen.

10. Aus der Sicht der Behinderten ist ein Sonderfahrdienst für Schwerstbehinderte nicht nur möglicherweise sondern auf Dauer unverzichtbar.

11. Aus der Sicht der Behinderten wird bemängelt, dass nach wie vor der behindertengerechte Wohnungsbau vernachlässigt wurde, außerdem wird bemängelt, dass die Leitlinien u. a. in diesem Punkt noch nicht weiterentwickelt wurden.