Aus der Sicht des Ausschusses hat die Rechtslage bedenkliche Auswirkungen

Die Landesbank Berlin hat als Rechtsnachfolgerin der im Ostteil Berlins belegenen Sparkasse, die den Kredit gewährt hatte, Zinsen für die Zeit von der Währungsunion bis zu der Rückgabe des Grundstücks berechnet und diese Forderung auch durch Mahnbescheid gegen die Petentin geltend gemacht. Zuvor hatte diese vergeblich versucht, im Verfahren nach dem Vermögensgesetz eine Kürzung der Grundstücksbelastungen, die sich auch auf die Zinsforderung ausgewirkt hätte, zu erreichen. Denn es traten, wie das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen feststellte, die jüdischen Voreigentümer mit der Rückübertragung der Eigentumsrechte in alle in bezug auf das Grundstück bestehenden Rechte ein. Nur sie konnten auf Grundlage des Vermögensgesetzes beantragen, dass der von ihnen zu übernehmende Teil der Grundpfandrechte gekürzt wird. Sie haften ohnehin nur für die gesicherte Kapitalforderung und lediglich vom Zeitpunkt der Rückgabe an für die Zinsen. Das ergibt sich aus dem Vermögensgesetz, wo jedoch nicht geregelt ist, wer für die vor Rückgabe aufgelaufenen Zinsen haften soll. Diese Frage ist vielmehr zivilrechtlich, d. h. nach dem übergeleiteten Zivilrecht der ehemaligen DDR, zu beurteilen. Nach Auffassung der Landesbank Berlin mußte die Petentin bis zur Rückgabe für die Darlehenssumme einstehen und schuldet daher die in dieser Zeit aufgelaufenen Zinsbeträge.

Aus der Sicht des Ausschusses hat die Rechtslage bedenkliche Auswirkungen. Die Petentin ist als Rentnerin einer immensen Zinsforderung ausgesetzt. Obwohl ihr der wirtschaftliche Wert des Grundstücks nie zugutegekommen ist, wird sie im nachhinein an der Finanzierung von Baumaßnahmen beteiligt. Sie ist auch schlechter gestellt, als wenn das Grundstück in der ehemaligen DDR enteignet oder in staatliche Verwaltung genommen wäre. Zudem konnte sie weder auf den Beginn noch auf die Dauer des Rückgabeverfahrens und damit auf die Laufzeit der Zinsen (über vier Jahre) Einfluß nehmen.

Die Landesbank Berlin verkannte zwar nicht die wirtschaftliche Lage der Petentin, sah sich jedoch wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle außerstande, einer Bitte des Petitionsausschusses um Verzicht auf die Nebenforderungen zu entsprechen. Die von der Landesbank vorgeschlagene Teillösung des Problems, nämlich die Beantragung von Subventionen nach dem Zinsanpassungs- und dem Altschuldenhilfegesetz hat der Ausschuß der Petentin erläutert, ihr gleichwohl nicht empfehlen können, da sie hierzu nach den genannten Regelungen durch Schuldanerkenntnis auch eine Haftung für die über 500 000,- DM betragende Hauptforderung hätte übernehmen müssen.

Der Ausschuß sieht eine Ungleichbehandlung darin, daß nach dem Vermögensgesetz nur die Rückgabeberechtigten, nicht aber die zuvor verfügungsberechtigte Petentin von der Zahlung rückständiger Zinsen befreit ist. Die Freistellung der Rückgabeberechtigten wird in einem Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Anwendung des Vermögensgesetzes damit begründet, dass diese insoweit nicht mehr bereichert sind. In der gleichen Situation ist allerdings die Petentin, da das Grundstück bis zur Rückgabe keine Überschüsse abgeworfen hat. Hinsichtlich der Frage der Zinslast vor Rückübertragung besteht damit eine Lücke im Vermögensgesetz, die ­ wie im Falle der Petentin ­ zu sozial untragbaren Ergebnissen führt. Der Petitionsausschuß hat daher den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages gebeten, dem Anliegen der Petentin aus der Sicht des Gesetzgebers nachzugehen. Das Ergebnis der dortigen Beratungen bleibt abzuwarten.

Der Petitionsausschuß ist auch mehrfach mit Fällen konfrontiert worden, in denen die hohen Erwartungen der Betroffenen in eine strafrechtliche Rehabilitierung auf Grund des Einigungsvertrages und der hierzu verabschiedeten Gesetze enttäuscht wurden. So waren zwei Petenten in der ehemaligen DDR wegen Republikflucht bzw. staatsfeindlichen Menschenhandels und Zollvergehen verurteilt worden. Gleichfalls wurden ihre vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) beschlagnahmten Kraftfahrzeuge durch Gerichtsentscheidungen eingezogen. Obwohl diese Entscheidungen im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung aufgehoben worden sind, erhielten die Petenten keine Entschädigung für die eingezogenen Pkw. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, die noch über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden hatten, konnten den Anträgen nicht stattgeben, da ein Veräußerungserlös nicht nachweisbar war und damit nach § 10 Abs. 2 des Vermögensgesetzes eine Geldentschädigung ausgeschlossen ist. Soweit nämlich das MfS als Untersuchungsorgan in Strafverfahren tätig war, hatte die Verwertung eingezogener Gegenstände nach internen Anweisungen so zu erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die bearbeiteten Vorgänge und Personen gezogen werden können. Dies wurde nach Erkenntnissen aus Unterlagen des MfS auch in fast allen diesen Fällen praktiziert. Kraftfahrzeuge wurden für eigene Zwecke des MfS verwendet. Da somit kein Verkaufspreis nachweisbar war, gingen die Petenten leer aus.

Gerade in diesen Fällen jedoch, in denen Vermögenswerte unter Mißachtung rechtsstaatlicher Prinzipien ohne ordnungsgemäße Dokumentation dem Staatsvermögen einverleibt wurden, ist das Bedürfnis nach Entschädigung nicht von der Hand zu weisen. Da § 10 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nur für bewegliche Sachen gilt, werden die Betroffenen auch ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als diejenigen, deren Grundstücke oder Unternehmen enteignet wurden.

Schließlich sah die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 in Ziffer 9 ohne jede Einschränkung vor, daß Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren korrigiert werden. Wegen seiner erheblichen Bedenken gegen das Anspruchshindernis hat der Ausschuß die beiden genannten Eingaben an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages weitergeleitet und angeregt, durch eine Änderung des Vermögensgesetzes oder des Entschädigungsgesetzes Abhilfe zu schaffen.

In der Zwischenzeit hat der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages eine der genannten Eingaben wieder an den hiesigen Ausschuß zurückgeleitet, da er keinen Anlaß für gesetzgeberische Maßnahmen sieht. Auch wenn der Entschädigungsausschluß in § 10 Abs. 2 des Vermögensgesetzes bei der praktischen Anwendung, vor allem bei der Feststellung, ob eine enteignete oder eingezogene bewegliche Sache verwertet sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Erlös erzielt worden sei, Schwierigkeiten bereite, biete das Gesetz ausreichend Hilfe für den Betroffenen. Hierzu hat der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages auf Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz verwiesen, wonach in den Fällen, in denen die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes noch nahezu neuwertig gewesen sei, von einem Beweis des ersten Anscheins für eine erlöserzielende Verwertung dieser Sache ausgegangen werden könne. In diesem Falle habe die zuständige Behörde die Höhe des erzielten Erlöses und somit des Erlösherausgabeanspruches unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände zu schätzen.

Mit diesen Erwägungen kann dem Petenten allerdings nicht geholfen werden. Zum einen widerspricht diese Auffassung jener des Bundesministeriums der Finanzen, an die sich auch die Berliner Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen halten. Danach ist eine Geldentschädigung gemäß § 10 Abs. 2 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen, wenn ein Verwertungserlös buchmäßig nicht nachweisbar ist. Zum anderen war das Fahrzeug des Petenten zum Zeitpunkt der Einziehung bereits etwa fünf Jahre alt, so dass die für nahezu neuwertige Sachen vertretene Beweiserleichterung nicht greift.

Der Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses bedauert, daß für gebrauchte Pkw, die vom MfS einbehalten wurden, keine Entschädigung gewährt werden kann und damit in vielen Fällen keine materielle Rehabilitierung möglich ist.

Eine 43jährige alleinerziehende Mutter von drei Kindern wandte sich Ende März 1996 an den Petitionsausschuß mit der Bitte um Gewährung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung aus Gründen politischer Verfolgung. Sie hatte in der ehemaligen DDR den Abschluß als Ingenieur der Wasserbewirtschaftung und den Abschluß für Archivwesen erlangt, war dort als Archivleiterin tätig gewesen und wurde 1986 mit einem Berufsausübungsverbot belegt. Nach der Wende immatrikulierte sie sich an der Freien Universität Berlin für das Studium der Rechtswissenschaft. Sie erhoffte sich als Juristin und Ingenieurin eine ausreichende Existenzsicherung für die Zukunft als Fachanwältin.

Im Jahre 1990 hatte das Studentenwerk Berlin den Antrag der Petentin auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt, weil die strengen Förderungsvoraussetzungen für eine Zweitausbildung, die das BAföG an alle Studierenden/Auszubildenden stellt, nicht erfüllt waren. Gesetzliche Sonderregelungen für Fälle politischer Behinderung von Schülern und Berufstätigen in der DDR existierten damals noch nicht.

Im Dezember 1995 erteilte das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg der Petentin eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung nach § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Mit dieser Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde beantragte die Petentin im Februar 1996 erneut Leistungen nach dem BAföG. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass die seit Jahren bestehende existenzielle und persönliche Krisensituation, der erhöhte Zuwendungsbedarf ihrer Kinder, die ebenfalls von der politischen Verfolgung betroffen waren, sowie die desolaten Wohnverhältnisse ein kontinuierliches Studium nicht zugelassen haben, sondern mehrere Urlaubssemester erforderlich machten. Das Studentenwerk Berlin lehnte den neuerlichen Antrag der Petentin jedoch ab und vertrat die Auffassung, die Reha-Bescheinigung wäre nur bei einer Entscheidung zur Altersgrenze von Bedeutung, indem die Bestimmungen des BAföG über die Förderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres gemildert werden könnten. Im Falle der Petentin wäre eine Förderung ihrer Zweitausbildung nur möglich, wenn sie nachweise, dass sie aus politischen Gründen in der DDR an der Aufnahme des Jurastudiums trotz nachweislich ernsthaften Bemühens gehindert war. Ihr Hinweis, in der DDR sei eine juristische Ausbildung ohne Zustimmung der Staatssicherheit, die sie ohnehin nicht erhalten hätte, nicht möglich gewesen, reichte dem Studentenwerk Berlin nicht aus.

Der Ausschuß, der sehr betroffen über das berufliche Schicksal der Petentin in der ehemaligen DDR und über ihre jetzige finanzielle, familiäre sowie berufliche Situation war, konnte sich mit der ablehnenden Entscheidung des Studentenwerks nicht einverstanden erklären. Er bat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur um Prüfung, ob in diesem Fall nicht doch eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles in Betracht kam. Daraufhin teilte die Senatsverwaltung mit, die inzwischen ergangenen Verwaltungsvorschriften zum BAföG würden die Berücksichtigung einer politisch motivierten Bildungsdiskriminierung in der DDR hinreichend ermöglichen. Zudem sei die Reha-Bescheinigung ein Nachweis, der die Ämter für Ausbildungsförderung von eigener Ermittlungsarbeit hinsichtlich der Nachweisführung und Glaubhaftmachung der Verfolgungs-/Behinderungssituation entlaste. Weitere Nachweise seien nicht zu verlangen. Das Studentenwerk Berlin sei deshalb gebeten worden, unter diesen Gesichtspunkten neu zu entscheiden.

Die überzeugende Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat den Ausschuß veranlaßt, der Petentin eine positive Entscheidung des Studentenwerks Berlin in Aussicht zu stellen. Doch leider kam dann alles ganz anders. Mit Inkrafttreten des 18. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) am 1. August 1996 änderte sich die Rechtslage entscheidend. Nach den neuen Regelungen wird ein Zweitstudium nur noch mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert, das ­ im Gegensatz zu den bisher bei einer Zweitausbildung gewährten Staatsdarlehen auch den Opfern politischer Verfolgung durch SED-Unrecht nicht erlassen werden kann. Für die Petentin bedeutet diese Neuregelung eine Härte, denn sie müßte sich für ihr Ziel, durch eine Zusatzqualifikation den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu schaffen, nun auch noch erheblich verschulden.

Mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, verfolgungsbedingte Nachteile durch Ausgleichsmaßnahmen bei der Rentenberechnung, durch Gewährung individueller Förderung von Fortbildung und Umschulung sowie durch Ausgleichsleistungen bei verfolgungsbedingter Notlage zu berücksichtigen. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz soll dieses Ziel in der Regel durch eine (erlaßbedingt) darlehensfreie Förderung verwirklicht werden. Durch das 18. BAföGÄndG, mit dem sich der Gesetzgeber grundsätzlich im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung gegen den Erlaß von Bankdarlehen im BAföG entschieden hat, wird das Ziel des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes jedoch in den Fällen verfehlt, in denen Studierende BAföG-Förderung für ein Zweitstudium erhalten.

Dankenswerterweise hat sich die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur engagiert bemüht, das zuständige Bundesministerium für die durch das 18. BAföGÄndG bedingten Härten zu sensibilisieren. In einer Stellungnahme an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, an den sich die Petentin zu der grundsätzlichen Problematik inzwischen gewandt hatte, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie schließlich eingeräumt, es halte die Einführung eines Erlaßtatbestandes für alle Fälle von Förderung mit Bankdarlehen zugunsten der Opfer politischer Verfolgung durch SEDUnrecht für notwendig. Die Koalitionsfraktionen würden eine gesetzliche Regelung zur Verbesserung der Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR anstreben, die in Kürze erfolgen soll. Es sei beabsichtigt, in diesem Gesetz § 60 BAföG so zu ändern, dass Verfolgten auch Bankdarlehen erlassen werden können.

In seiner abschließenden Antwort hat der Ausschuß die Petentin gebeten, das weitere Gesetzgebungsverfahren, welches hoffentlich zu einer für sie zufriedenstellenden Lösung führen wird, abzuwarten. Diese Hoffnung hat er auch an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages herangetragen.

Den Petitionsausschuß erreichten schließlich einige Eingaben, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger über Ablehnungen ihrer Anträge nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz beklagten. Nach diesem Gesetz erhalten Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben, eine einmalige Zuwendung in Höhe von 4 000 DM.

Der Gesetzgeber erkennt damit ihr Vertreibungsschicksal an und schafft einen gewissen Ausgleich dafür, dass die Vertriebenen, die nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, nach Maßgabe der Kriegsfolgengesetze Hilfen zur Eingliederung und Entschädigung erhalten konnten, während vergleichbare Leistungen an Vertriebene mit ständigem Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR nicht gewährt wurden.

Auf Grund der strengen Wohnsitzvoraussetzung, die dem zuständigen Landesversorgungsamt keinen Ermessensspielraum einräumt, kamen aber einige Betroffene nicht in den Genuß der einmaligen Zuwendung, obwohl sie aus verschiedenen Gründen Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder anderen Kriegsfolgengesetzen nicht in Anspruch nehmen konnten. So wurde zum Beispiel der Antrag eines Vertriebenen abgelehnt, der nach seiner Vertreibung aus Schlesien im Jahre 1945 zunächst in Schleswig-Holstein, Bayern und Berlin-Charlottenburg wohnte, aber im Jahre 1950, also noch vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes am 14. August 1952, in die ehemalige DDR verzog. In einem anderen Fall war die Petentin vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes aus der ehemaligen DDR in das Bundesgebiet übergesiedelt, erhielt aber keinen Lastenausgleich, weil sie zum Zeitpunkt der Vertreibung auf Grund ihres Alters von acht Jahren keinen Vermögensschaden erlitten haben konnte.

Der Petitionsausschuß sah in diesen Fällen vom Bundesgesetzgeber möglicherweise unbeabsichtigte Härten und hat die Eingaben dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages mit entsprechenden Hinweisen zugeleitet, da Abhilfe nur durch eine Änderung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes geschaffen werden könnte.

Von einer Petentin mit geringem Renteneinkommen wurde außerdem Klage darüber geführt, dass die Anträge nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz nicht etwa nach dem Eingangsdatum der Antragstellung oder unter sozialen Gesichtspunkten bearbeitet werden. Vielmehr wird im Vertriebenenzuwendungsgesetz bestimmt, dass der Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Berechtigten fällig wird; er ist zum Beispiel auszuzahlen ab 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919 oder ab 1. Januar 1998 für Berechtigte ab Geburtsjahrgang 1931. Auch hier erlaubt es die eindeutige gesetzliche Regelung, die keine Härtefallklausel enthält, dem Landesversorgungsamt nicht, auf die individuelle Situation der Betroffenen Rücksicht zu nehmen und die Zuwendung vorzeitig auszuzahlen.

Wie der Ausschuß erfuhr, liegen dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages zahlreiche Petitionen zu verschiedenen Problemkreisen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vor. Das Ergebnis der Beratungen bleibt nun abzuwarten.

8. Den Petitionsausschuß erreichen immer wieder Eingaben, die die Modalitäten und Voraussetzungen der Einbürgerung betreffen. Im Berichtszeitraum stand hierbei die Problematik im Vordergrund, dass selbst bei einem Anspruch auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu fordern ist, um die prinzipiell unerwünschte Mehrstaatigkeit zu vermeiden.

Jedem Einbürgerungsbewerber wird deshalb vor Vollzug der Einbürgerung aufgegeben, den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, sofern diese nicht kraft Gesetzes mit der Einbürgerung verlorengeht. Dieses Gebot stellt insbesondere Personen, die ihre iranische Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, häufig vor große Schwierigkeiten.

Bei vielen Petenten löst bereits der Gedanke Angst und Widerwillen aus, überhaupt mit den iranischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu erreichen. Berichtet wird von schikanösem Verhalten, z. B. von drohendem oder entwürdigendem Auftreten des Konsulatspersonals, von wechselnden, unsinnigen oder unzumutbaren Antragsvoraussetzungen, von Hinhaltemethoden sowie von der Sorge um daheimgebliebene Angehörige und Freunde, die Opfer von Repressalien werden könnten. Der Ausschuß hat also durchaus Verständnis für die Petenten, die unter Beibehaltung ihrer iranischen Staatsangehörigkeit, von der sie sich innerlich längst distanziert haben, eingebürgert werden wollen.

Gleichwohl muss die Tatsache respektiert werden, dass das Ausländergesetz eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur dann zuläßt, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann; hierfür benennt das Gesetz verschiedene Fallgruppen. Das Bundesministerium des Innern, das jeder Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zustimmen muß, handhabt diese Vorschrift sehr streng und wird dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterstützt.

So hatte ein Petent schon unzählige Schritte unternommen, um seine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu erreichen. Er hatte zunächst seinen Ausbürgerungsantrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an das iranische Generalkonsulat übersandt, aber auch auf mehrmalige Nachfrage hin keine Eingangsbestätigung erhalten. Als er später persönlich im Beisein eines iranischen Zeugen seinen Ausbürgerungsantrag im iranischen Generalkonsulat stellen wollte, verlangte dieses neben einer bestimmten Anzahl von Fotos nebst Negativen, die er nicht in der erforderlichen Anzahl bei sich hatte, eine Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigung. Eine solche konnte er aber nicht vorlegen, da er arbeitslos war. Auch ein (negativer) Bescheid des Arbeitsamtes über die Versagung von Arbeitslosenhilfe half ihm nicht weiter. Das iranische Generalkonsulat verweigerte die Entgegennahme des Ausbürgerungsantrages. Auch bei nachfolgenden mehrmaligen Besuchen beharrte das iranische Generalkonsulat auf einem Beschäftigungsnachweis und einer Verdienstbescheinigung und teilte der Senatsverwaltung für Inneres auf Nachfrage mit, der Petent habe die Anforderungen an einen formgerechten Entlassungsantrag nicht erfüllt. Nachdem der Petent anläßlich einer Paßverlängerung seine Ehe mit einer Deutschen erwähnt hatte, wurden nun zusätzlich 15 Gruppenlichtbilder seiner deutschen Ehefrau in islamischer Bekleidung verlangt. Weder der Petent noch seine Ehefrau waren bereit, dieses Erfordernis zu erfüllen. Als der Petent schließlich Arbeit fand und mit einer Verdienstbescheinigung vorsprach, wurde ihm zugemutet, einen völlig neuen Entlassungsantrag mit Unterlagen zu stellen.

Der Petitionsausschuß hat diesen Fall begleitet und sich für den Petenten eingesetzt, da er Zweifel hatte, dass es dem Petenten jemals gelingen würde, die iranischen Behörden zufriedenzustellen und von dort einen Nachweis über einen vollständigen und formgerechten Entlassungantrag zu erhalten. Die Senatsverwaltung für Inneres hatte die Überlegungen des Petitionsausschusses aufgegriffen und das Bundesministerium des Innern gebeten, möglichst ohne die Beteiligung der iranischen Behörden zu entscheiden, ob dem Petenten weitere Entlassungsbemühungen zuzumuten sind.

Das Bundesministerium des Innern hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein formgerechter Entlassungsantrag bisher nicht gestellt worden sei und deshalb eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gegenwärtig nicht in Frage kommen könne. Die Klage des Petenten gegen das Land Berlin auf Verpflichtung zur Einbürgerung ist vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen worden.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Ausländer den Anforderungen der Rechtsordnung seines Heimatstaates und deren Anwendung durch dessen Behörden unterliegt.

Härten und Schwierigkeiten, die mit der Entlassung bzw. dem Entlassungsantrag einhergehen, wie etwa die Regelung von Paß- und Personenstandsangelegenheiten, der Verzicht auf wirtschaftliche Güter im Heimatstaat oder die Anforderung, der Wehrpflicht im Heimatstaat zu genügen, muss der Ausländer deshalb hinnehmen. Von einer willkürhaften Versagung der Entlassung durch die Behörden des Heimatstaates könne danach erst dann gesprochen werden, wenn feststeht, dass die Entlassung an Anforderungen scheitert, für die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Heimatstaates ein sachlicher Grund nicht mehr zu erkennen ist, die für den Betroffenen nach Lage seines Falles konkret nicht erfüllbar sind oder aus Sicht des deutschen Staates unter Beachtung der Grund- und Menschenrechte sowie allgemeiner rechtsstaatlicher Anforderungen für den Betroffenen nicht mehr als zumutbar angesehen werden können. Im vorliegenden Fall wurde das die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ablehnende Urteil insbesondere damit begründet, der Petent hätte seine Möglichkeiten zur Einreichung eines vollständigen Entlassungsantrages noch nicht vollständig ausgeschöpft, da er die Vorlage der Negative zu Fotos (von ihm selbst) abgelehnt hätte. Daher könne der Ausnahmetatbestand des Ausländergesetzes zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit noch nicht anerkannt werden.

Vor dieser Problematik steht auch eine iranische Petentin, die seit vielen Jahren in Deutschland lebt und ihr Einbürgerungsverfahren betreibt. Sie hat einen deutschen Lebenspartner und mit ihm ein gemeinsames (deutsches) Kind. Wie das Auswärtige Amt der Petentin bestätigt hat, wird nach iranischem Recht außerhalb einer gültigen Ehe stattfindender Beischlaf strafrechtlich geahndet, und zwar reicht das abgestufte Strafmaß vom Auspeitschen bis zur Todesstrafe. Auch der nichtmoslemische Partner wird mit der Todesstrafe bedroht. Die Petentin ist der Auffassung, ein Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit käme einer Selbstanzeige gleich und wäre unzumutbar.