Änderung der Liquidationsabführungsverordnung für die Chefärzte der städtischen Krankenhäuser

„Der Senat wird aufgefordert, die Liquidationsabführungsverordnung ­ LigAbfVO ­ vom 30. Mai 1986 so zu ändern, dass Staffelung, Endergebnis, Abschreibung der genutzten Geräte und Modalitäten zur Abrechnung über das Krankenhaus in Anlehnung an die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom Oktober 1996 erfolgt. Dabei sollen die Abführungen an den Mitarbeiterpool und die Alt- und Neuverträge berücksichtigt werden.

Dem Abgeordnetenhaus ist der Entwurf bis zum 31. Januar 1997 rechtzeitig zur 2. Lesung des Gesetzes über den Haushalt 1997 vorzulegen."

Hierzu wird berichtet:

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat den anliegenden Entwurf einer Neufassung der Verordnung über Abführungen bei privater Liquidation (Liquidationsabführungsverordnung ­ LiquAbfVO) aufgestellt. Sie wird den Entwurf den beteiligten Senatsverwaltungen zur Mitzeichnung unterbreiten.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 1995 (GVBl. S. 691), wird verordnet:

§ 1:

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, die in einem Krankenhaus des Landes Berlin (Krankenhaus) beschäftigt und zur Ausübung einer Nebentätigkeit unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses berechtigt sind.

§ 2:

Vorteilsausgleich:

(1) Der Vorteilsausgleich beträgt unter Berücksichtigung der Ermäßigung bei Einnahmen unterhalb einer bestimmten Betragsgrenze (§ 32 Abs. 2 LKG), bezogen auf jeweils ein Jahr,

1. bei einer stationären privatärztlichen Tätigkeit (voll-, teil-, vor- und nachstationäre Behandlung), wenn diese vor dem 1. Januar 1993 genehmigt wurde, bei einer ambulanten privatärztlichen oder kassenärztlichen Tätigkeit sowie bei einer nichtärztlichen Tätigkeit vom Hundert der Bruttoeinnahmen bis zum 40 000

Deutsche Mark einschließlich, vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich, vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen bis zu 300 000 Deutsche Mark einschließlich, vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen bis zu 600 000 Deutsche Mark einschließlich und vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen über 600 000 Deutsche Mark; als Bruttoeinnahmen in diesem Sinne gelten bei der ambulanten privatärztlichen oder kassenärztlichen Tätigkeit sowie bei einer nichtärztlichen Tätigkeit die um die nach § 3 zu erstattenden Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen;

2. bei einer stationären privatärztlichen Tätigkeit (voll-, teil-, vor- und nachstationäre Behandlung), wenn diese ab 1. Januar 1993 genehmigt wurde, vom Hundert der Bruttoeinnahmen bis zu 300 000

Deutsche Mark einschließlich, vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen bis zu 600 000 Deutsche Mark einschließlich und vom Hundert von dem Mehrbetrag der Bruttoeinnahmen über 600 000 Deutsche Mark.

(2) Der Vorteilsausgleich nach Absatz 1 Nr. 1 schließt bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit die Erstattung der nicht pflegesatzfähigen Kosten ein, die dem Krankenhaus durch die Erbringung gesondert berechenbarer stationärer ärztlicher Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung entstehen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 hat der Arzt bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit diese nicht pflegesatzfähigen Kosten neben dem Vorteilsausgleich zu erstatten.

(3) In den Vorteilsausgleich nach Absatz 1 werden als Bruttoeinnahmen solche Entgelte für Leistungen einbezogen, auf deren Bezahlung der Beschäftigte verzichtet hat, es sei denn, dass dies im Einzelfall unbillig ist. Berechnungsgrundlage sind für Ärzte die einfachen Sätze der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818, 1590) in der jeweils geltenden Fassung, bei anderen Beschäftigten die üblicherweise der Liquidation zugrunde liegenden Tarife.

Beim Vorteilsausgleich nach Absatz 1 bleiben Forderungen unberücksichtigt, die gerichtlich oder durch Zwangsvollstreckung, im Bagatellfall durch Mahnung, nicht durchgesetzt werden konnten.

§ 3:

Sachkosten:

(1) Der Beschäftigte erstattet dem Krankenhaus die Sachkosten für eine ambulante privatärztliche, kassenärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Das Krankenhaus legt als Sachkosten seine Selbstkosten für Sachleistungen für eine ambulante privatärztliche, kassenärztliche oder nichtärztliche Tätikeit des Beschäftigten zugrunde. Es kann dabei im Ergebnis nach einer wirklichkeitsnahen Schätzung, auch in pauschalierter Form vorgehen. Dabei sind die Abschreibungen der genutzten Geräte zu berücksichtigen.

§ 4:

Mitarbeiterfonds:

(1) Der Arzt hat an den Mitarbeiterfonds des Krankenhausbetriebes 40 vom Hundert des den Betrag von 200 000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags der um den Vorteilsausgleich und die erstatteten nicht pflegesatzfähigen Kosten (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) verminderten Bruttoeinnahmen abzuführen.

(2) Das Krankenhaus bringt 80 vom Hundert der Einnahmen aus dem Vorteilsausgleich in den Mitarbeiterfonds ein. Die Einbringungsverpflichtung des Krankenhauses beschränkt sich auf das Ergebnis im pflegesatzrelevanten Bereich, sofern dieses unter Einbeziehung des Vorteilsausgleichs unterhalb des Betrages liegt, der 80 vom Hundert der Einnahmen aus dem Vorteilsausgleich entspricht. Ist das Ergebnis im pflegesatzrelevanten Bereich negativ, entfällt die Einbringungsverpflichtung des Krankenhauses.

(3) Die Mitarbeiterbeteiligung nach § 32 Abs. 3 Sätze 1 und 3

LKG setzt eine Beschäftigung des Mitarbeiters im Krankenhaus zum Zeitpunkt der Verteilung der angesammelten Beträge und eine Gesamtbetriebszugehörigkeit von 12 Monaten voraus.

§ 5:

Nachweis- und Abführungsverfahren bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit:

(1) Der Beschäftigte, der stationär privatärztlich tätig ist, hat gegenüber dem Krankenhaus jeweils nach Beendigung eines Kalendervierteljahres die im Laufe dieses Zeitraums entstandenen Forderungen und die erzielten Bruttoeinnahmen zu erklären.

Er ist verpflichtet, dem Krankenhaus die für die Ermittlung der Abgaben jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen.

Ein beauftragter Mitarbeiter des Krankenhauses hat in regelmäßigen Abständen die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Beschäftigten zu nehmen; er hat über die ihm bei dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Beschäftigte führt die Beträge nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung des Krankenhauses, die jeweils unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen des Beschäftigten mit dem Vorbehalt der jährlichen Schlußabrechnung erfolgt, ab. Das Krankenhaus erteilt für jedes Jahr unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen des Beschäftigten eine Schlußabrechnung. Daraus entstandene Nachforderungen sind innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Schlußabrechnung zu begleichen.

(3) Zahlt der Beschäftigte nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, so kommt er in Verzug. Während des Verzugs hat der Beschäftigte den ausstehenden Betrag mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

§ 6:

Abrechnungsverfahren bei ambulanter privatärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit:

Das Krankenhaus hat die Vergütung der ambulanten privatärztlichen oder nichtärztlichen Tätigkeit des Beschäftigten mit dem Zahlungspflichtigen abzurechnen. Der Beschäftigte hat gegenüber dem Krankenhaus unverzüglich die erbrachten Leistungen und die daraus entstandenen Forderungen zu erklären und die Abrechnungsunterlagen vollständig dem Krankenhaus zuzuleiten. Werden die Sachkosten nicht pauschal abgerechnet, hat der Beschäftigte bei einer ambulanten privatärztlichen Tätigkeit die den ausgeführten Leistungen entsprechenden Tarifpositionen anzugeben. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens kann das Krankenhaus einen Vordruck für die Erklärungen einführen.

§ 7:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liquiditätsabführungsverordnung vom 30. Mai 1986 (GVBl. S. 849), zuletzt geändert durch Nummer 55 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 1994 (GVBl. S. 428), außer Kraft.

Begründung: A ­ Allgemeine Begründung Anlaß für die Neufassung der Liquiditätsabführungsverordnung sind

- das Gesundheitsstrukturgesetz,

- das Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 22. Oktober 1995 (GVBl. S. 691).

Das Gesundheitsstrukturgesetz trifft durch Änderung der Bundespflegesatzverordnung Regelungen über die Kostenerstattung bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit, die eine Anpassung des Landesrechts erfordern.

Das Änderungsgesetz vom 22. Oktober 1995 regelt im Rahmen der Neufassung des § 32 LKG ­ Abführungen bei privater Liquidation ­ im wesentlichen die Mitarbeiterbeteiligung.

Die Liquidationsabführungsverordnung hat sich grundsätzlich bewährt.

B ­ Einzelbegründung

Zu § 1 ­ Anwendungsbereich ­

Die bisherige Fassung wird übernommen.

Zu § 2 ­ Vorteilsausgleich ­

Die Bundespflegesatzverordnung unterscheidet zur Kostenerstattung bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit zwischen zwei Gruppen von erstattungspflichtigen Ärzten. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung

1. vor dem 1. Januar 1993 ­ sogenannte Altverträge ­ oder

2. ab dem 1. Januar 1993 ­ sogenannte Neuverträge ­.

Bei der Gruppe 1 wird die nach der Höhe der Einnahmen differenzierte Staffel für den Vorteilsausgleich neu gestaltet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Die %-Sätze bei Einnahmen über 300 000 DM werden erhöht, bei Einnahmen bis 40 000 DM gemindert. Für Einnahmen über 600 000 DM wird eine zusätzliche Staffelung in Höhe von 45 % des übersteigenden Betrages eingeführt.

Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind ­ wie bisher ­ auch erfaßt Einnahmen aus einer ambulanten privatärztlichen oder kassenärztlichen Tätigkeit sowie aus einer nichtärztlichen Tätigkeit.

Die Gruppe 2 unterliegt zunächst der Kostenerstattungspflicht nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung (§ 2 Abs. 2 der Liquidationsabführungsverordnung).

Hinzu kommt der Vorteilsausgleich, der mit verhältnismäßig geringen Prozentsätzen gestaffelt ist, da hierbei die für die „Neuverträge" relativ hohen bundesrechtlich abschließend festgelegten Kostenerstattungen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Liquidationsabführungsverordnung). § 2 Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 3 ­ Sachkosten ­ § 3 entspricht der flexiblen, bewährten bisherigen Regelung.

Die Vorschrift betrifft die Sachkostenerhebung bei einer ambulanten privatärztlichen, kassenärztlichen oder nichtärztlichen Tätigkeit. Die Berücksichtigung der Abschreibungen der genutzten Geräte wird ausdrücklich festgelegt.

Zu § 4 ­ Mitarbeiterfonds ­ § 4 Abs. 1 trifft nähere Regelungen über die Höhe der Anteile für die Mitarbeiterbeteiligung.

Die Abführungspflicht des Arztes entsteht erst, wenn die um den Vorteilsausgleich und die erstatteten nicht pflegesatzfähigen Kosten verminderten Bruttoeinnahmen den Betrag von DM überschreiten. Damit wird das Risiko einer verfassungsrechtlich bedenklichen Überbeanspruchung der abgabenpflichtigen Ärzte berücksichtigt, denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der „eindeutig überwiegende Teil" des aus ihren eigenen Leistungen gewonnenen Nutzens verbleiben muß.

Dem sich danach ergebenden relativ geringen Umfang des Mitarbeiterfonds soll dadurch begegnet werden, dass dieser Fonds um 80 % der Einnahmen aus Vorteilsausgleich im Rahmen der Verwendungsregelung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1 LKG aufgestockt wird. Je nach Ergebnis im pflegesatzrelevanten Bereich treten unter bestimmten Voraussetzungen Minderungen der Inanspruchnahme der Einnahmen oder Wegfall der Inanpruchnahme ein. Dies entspricht der Intention des Gesundheitsausschusses des Abgeordnetenhauses beim Erlaß des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 22. Oktober 1995.

Zu §§ 5 und 6 ­ Nachweis- und Abführungsverfahren bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit sowie Abrechnungsverfahren bei ambulanter privatärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit ­ § 5 übernimmt weitgehend die bisherige Regelung des § 4, soweit es sich um das Nachweis- und Abführungsverfahren bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit handelt.

Bei ambulanter privatärztlicher oder nichtärztlicher Tätigkeit rechnet künftig das Krankenhaus mit dem Zahlungspflichtigen ab (§ 6).

Für die Abrechnung bei stationärer privatärztlicher Tätigkeit gilt § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung.

C ­ Rechtsgrundlage Artikel 64 Abs. 1 VvB, § 32 Abs. 5 LKG. D ­ Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Der Vorteilsausgleich wird im bestimmten Umfang zur Aufstockung des Mitarbeiterfonds herangezogen. Die Auswirkungen auf die Einnahmen der Krankenhäuser sind gegenwärtig nicht bezifferbar.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.