Dies kann dazu führen dass der strafrechtlich voll Rehabilitierte gleichwohl zivilrechtlich noch belangt werden kann

2. Regelungslücke bei Adhäsionsverfahren

Dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist die Überprüfung sogenannter Adhäsionsverfahren grundsätzlich entzogen

­ z. B. zivilrechtliche Schadenersatzpflichten in Zusammenhang mit einer politisch motivierten strafrechtlichen Verurteilung.

Dies kann dazu führen, dass der strafrechtlich voll Rehabilitierte gleichwohl zivilrechtlich noch belangt werden kann. Anschaulich läßt sich dies machen bei einer Verurteilung wegen versuchter Republikflucht, in deren Folge Grenzanlagen beschädigt wurden.

3. § 17 Erhöhung der Haftentschädigung

Die unterschiedliche Haftentschädigung von 300 DM, 550 DM bzw. 620 DM ist nicht nachvollziehbar. Die Haftentschädigung sollte auf einen einheitlichen Monatssatz von max. 620 DM angeglichen werden. Gegenwärtig erhalten die Opfer der politischen Unrechtsjustiz der DDR geringere Entschädigungen als die dafür verantwortlichen Täter, sofern letztere nach 1990 in U-Haft genommen worden waren, es jedoch zu keiner Verurteilung kam.

Die Novellierung des 2. SED-Unrechtsbereinigungs-Gesetzes (2. SED-UnBerG)

Das 2. SED-UnBerG enthält sowohl Regelungen zum Ausgleich administrativen Unrechts (VwRehaG) wie zur beruflichen Rehabilitierung (BerRehaG). Zu beiden Regelungsbereichen machte der Berliner LStU Vorschläge, von denen die wichtigsten folgend benannt sind:

1. VwRehaG § 1, § 3 Erweiterung auf psychische Schäden

Die bisherige Restriktion auf somatische Schäden ignoriert die schwerwiegenden psychischen posttraumatischen Folgen von Repression wie z. B. von politischer Haft und Zersetzungsmaßnahmen des MfS. Diese Schädigungen sollten in den Katalog aufgenommen werden.

2. VwRehaG § 1 Moralische Rehabilitierung ohne Folgeansprüche Eines der Ziele der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze besteht in der Befreiung der ehemals politisch Verfolgten vom Makel persönlicher Diskriminierung. Die derzeitige Lösung ermöglicht keine moralischen Rehabilitierungen in solchen Fällen, in denen keine finanziellen Entschädigungen beansprucht oder gezahlt werden.

3. VwRehaG § 9 (2) Verlängerung um mindestens 5 Jahre

Die Praxis zeigt, dass die Anträge auf Ausgleich beruflicher Benachteiligungen sehr zögerlich gestellt werden. Gerade jüngeren Leuten ist der Gedanke an Rentenzahlungen noch fern. Die Frage stellt sich häufig erst nach dem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger. Die Anrechnung auf die spätere Rente ist jedoch eine der Leistungen, die neben der Haftentschädigung am meisten ins Gewicht fallen. Darüber hinaus ergeben sich viele Hinweise auf gezielte Benachteiligungen erst aus der direkten Einsicht in die Unterlagen des MfS. Der große, nichterschlossene Bestand und die Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Akteneinsicht führen dazu, dass manche Antragsteller erst nach dem Jahr 2000 Einsicht nehmen und damit für entsprechende Rehabilitierungsanträge gleichfalls erst in 3 bis 4 Jahren Beweismittel vorlegen werden können. Sie wären bei der jetzigen Fristsetzung von einer Rehabilitierung ausgeschlossen.

4. BerRehaG § 2 (1) Berechnung von Verfolgungszeiten

Die Berechnung der Verfolgungszeiten ist für die Personengruppe ungenügend, die nach Übersiedlung in die Bundesrepublik vor dem 2. Oktober 1990 auf Grund von repressionsbedingten Schädigungen die in der Bundesrepublik vorhandenen beruflichen Möglichkeiten nicht zu nutzen vermochte und die heute zum Teil von Sozialhilfe leben muß. Dies gilt auch für den Fall, daß nach Verlassen der DDR die Verfolgung außerhalb des Beitrittsgebietes und eine damit verbundene berufliche Benachteiligung fortwirkten (z. B. durch Zersetzungsmaßnahmen des MfS in den alten Bundesländern nach der Übersiedlung). Hier müßte das Ende der Verfolgungszeit variabler gefaßt werden.

5. BerRehaG § 2 (2) Wegfall der einschränkenden rechtsstaatlichen Bedingungen

Sofern die vom Verfolgten zu vertretende berufliche Benachteiligung sich einer Verweigerungshandlung verdankt, die der Verfolgte zur Durchsetzung seiner Bürger- und Menschenrechte wahrnahm, die ihm unter rechtsstaatlichen Bedingungen garantiert gewesen wären, sollte die einschränkende Bestimmung nicht gelten. Mit dieser Änderung würde insbesondere der Fallgruppe der Ausreiseantragsteller Rechnung getragen, die zur Durchsetzung ihres Ausreiseantrages jegliche berufliche Tätigkeit einstellten (Totalverweigerer).

6. BerRehaG § 3 Aufhebung der Mindestunterbrechungszeit von 3 Jahren

Die Problemgruppe von Schülern, die vor Abschluß der 10. Klasse (POS-Zeit) verhaftet wurden und in der Folge in ihrer beruflichen Entwicklung schwere Nachteile erlitten (z. B. keine oder keine adäquate Berufsausbildung), wird vom Gesetz nicht erfaßt. Häufig liegt die Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung auch unter 3 Jahren. Diese Problemgruppe sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Die Mindestzeit sollte aus dem Gesetz genommen werden (BerRehaG § 8 (1), 2. SEDUnBerG Art. 8).

7. BerRehaG § 6 Verbindliche Bevorzugung der Betroffenen

Für nach § 3 BerRehaG Betroffene, die älter als 50 Jahre sind, laufen die Angebote ins Leere. Eine Umschulung kommt häufig nicht mehr in Frage. Es sollte geprüft werden, ob ihnen Leistungen nach dem dritten und vierten Abschnitt des BerRehaG zuerkannt werden können.

Viele sind nicht zum Empfang von BAföG berechtigt. Hier sollte die Einkommensbegrenzung aufgehoben werden.

Die von den Reha-Behörden ausgestellten vorläufigen RehaBescheinigungen haben den Betroffenen bei der Vorlage bei den Arbeitsämtern nahezu nichts genutzt. Hier sollten verbindliche Regelungen geschaffen werden, die eine einklagbare Bevorzugung vorschreiben:

- bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst (Bund und Länder)

- eine Bevorzugung bei der Vermittlung in ABM-/AFG 249 hMaßnahmen, Umschulung

- bei Arbeitslosigkeit die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes.

Dies bedarf entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Länderebene.

8. BerRehaG § 8 Erhöhung der Ausgleichsleistungen Verfolgte, die jetzt Rentner sind und deren Rente auf der Höhe des Sozialhilfeniveaus liegt, fallen aus den sozialen Ausgleichsleistungen heraus, obwohl ihre soziale Situation der der Sozialhilfeempfänger vergleichbar ist. Der Betrag von 150 DM als Ausgleichsleistung wird gerade denjenigen nicht gerecht, denen es am schlechtesten geht. Der Betrag sollte erhöht werden. Außerdem wird er bisher nur bis zum Bezug einer Rente gezahlt. Eine Zahlung sollte auch darüber hinaus möglich sein. Zusätzlich sollte die Auszahlung variabel bis zum höchstmöglichen Betrag gestaltet werden. Bisher gilt die Regel „alles oder nichts".

9. Anrechnung von Dienstjahren im öffentlichen Dienst

Eine Benachteiligung bei der Berechnung von Dienst- und Beschäftigungszeiten liegt bei denen vor, die zu DDR-Zeiten repressionsbedingt eine Stelle gekündigt haben oder gekündigt wurden, die heute in den Bereich des öffentlichen Dienstes gehört.

Wenn sie heute wieder in diesem Bereich beschäftigt sind (z. B. Lehrer, die Mitte der achtziger Jahre ausreisten, im Westen die Qualifikation nachholten und nach 1990 zurückkehrten), werden die verlorenen Jahre nicht angerechnet. Diese Gruppe ist gegenüber denen benachteiligt, die systemtreu ihren Dienst taten, obwohl gerade erstgenannte Gruppe besonders geeignet wäre, Schüler glaubhaft zu mündigen Bürgern zu erziehen.

10. Besserstellung bei der Rentenberechnung

Auch nach der Rehabilitierung kommt es häufig zu keinen oder nur zu unwesentlichen Erhöhungen der Rente. Gerade ehemals politisch verfolgte Schüler bekommen heute vielfach nur die Mindestrente. Ein extra eingerichteter Fonds könnte Härten mildern.

Eine andere Möglichkeit wäre die Gleichsetzung mit z. B. der ingenieur-technischen Intelligenz bei der Rentenberechnung oder die Annahme der Durchschnittswerte + X.

Eine Neuberechnung des Verdienstes nach dem 2. SEDUnBerG wird häufig nicht rentenwirksam, weil die Antragsteller nicht in der Freiwilligen Zusatzversicherung (FRZ) versichert waren. Diese aus dem normalen Rentenüberleitungsgesetz übernommene Regelung sollte für die Erhöhungsbeiträge nach Rehabilitierung aufgehoben werden.

Nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung müßte die Rentenberechnung auf Basis des realen Einkommens erfolgen, unabhängig von der bisherigen Kopplung an die FZR.

Weiterer Neuregelungsbedarf

Die bisher geltende Regelung des 1. SED-UnBerG (§ 16 Abs. 4) führt dazu, dass eine Kapitalentschädigung für Freiheitsentziehung (Haft) und Unterstützungsleistungen zwar im Jahr der Auszahlung nicht als Einkommen angerechnet werden, sofern die Gewährung von Sozialleistungen die Berücksichtigung sonstiger Einkommen vorsieht. Im Folgejahr gehen solche Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen jedoch als Vermögen voll in die Berechnung ein. Der LStU hält es für sachgerecht, prinzipiell einmalige Kapitalentschädigungen von einer solchen Anrechnung auszunehmen.

Nach dem 2. SED-UnBerG, hier Artikel 1 VwRehaG, können gemäß § 1 Abs. 2 im Einzelfall auch „Willkürakte" ­ neben der „politischen Verfolgung" ­ als rehabilitierungswürdig anerkannt werden. Im Gegensatz dazu wird im Artikel 2 (BerRehaG) § 1 Abs. 1 allein auf Eingriffe abgestellt, die der politischen Verfolgung dienten. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es sachgerecht, auch im BerRehaG „Willkürakte im Einzelfall" als rehabilitierungsfähig zu nennen. Dies erscheint um so dringlicher, da beim LStU wesentlich mehr Antragsteller sich zur Rehabilitierung nach dem BerRehaG beraten lassen. In vielen dieser Fälle ist die willkürliche berufliche Diskriminierung weitaus deutlicher belegbar als der ihr zugrundeliegende politische Hintergrund.

Schließlich sieht der LStU, in Übereinstimmung mit Vorschlägen der Abteilung Sozialpsychiatrie der FU Berlin, Handlungsbedarf bei der Anerkennung und Entschädigung von Haftfolgeschäden.

Dies betrifft zum einen Nachweiserleichterungen für Personen, die für eine bestimmte Mindestdauer inhaftiert waren bzw. während der Haft für eine bestimmte Mindestdauer in Einzelhaft gehalten wurden. Sofern bei Personen, deren Haft bzw. Einzelhaft eine bestimmte Mindestdauer überschritten hat, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund gesundheitlicher Schäden festgestellt worden ist, sollte bei der Anerkennung dieser Schäden als Haftfolgeschäden der bisher geltende Grundsatz der „Wahrscheinlichkeit" durch den der „Vermutung" des Kausalzusammenhangs zwischen Haft und Schädigung ersetzt werden.

Sofern diese ehemaligen Häftlinge auch eindeutige Repressalien vor oder nach der Haft nachweisen können, sollten diese mit als „schädigende Ereignisse" bei der Anerkennung von Haftfolgeschäden berücksichtigt werden.

Handlungsbedarf gibt es auch im Bezug auf die Auswahl von Gutachtern, da zur Zeit nicht wenige, die mit der Anerkennug von Haftfolgeschäden beauftragt sind, Zusammenhänge zwischen Inhaftierung und psychischen Störungen auf Grund mangelnder fachspezifischer Kenntnisse verkennen. Angemessen wären: der Nachweis einer spezifischen Qualifikation für eine Gutachtertätigkeit in diesem Bereich; die Erstellung einer Gutachter-Liste in Kooperation von Landesversorgungsämtern, Landesärztekammern und der jeweiligen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft; die Überprüfung der Gutachter auf eine mögliche Stasi-Mitarbeit und schließlich ein Recht der zu Begutachtenden, aus dieser Liste sich für einen Gutachter ihrer Wahl zu entscheiden.

5 Die Koordinierung und Finanzierung der Tätigkeit von Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen

Die Zusammenarbeit mit Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen zählt zu den zentralen Aufgaben des Landesbeauftragten. Im folgenden wird insbesondere die Zusammenarbeit mit den vom LStU finanziell geförderten Verbänden dargestellt.

Deren meist schwierige finanzielle Lage war im Jahre 1996 mehrfach im Abgeordnetenhaus thematisiert worden. In einem ausführlichen Bericht an den Hauptausschuß (Ds. 0534 A, 0534 B) stellte der Landesbeauftragte die Arbeit der Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen ausführlich dar und verdeutlichte die Notwendigkeit der öffentlichen Förderung ihrer Arbeit.

Zur Finanzierung von Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen

Auf Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. Dezember 1993 ist die Zuständigkeit für die Förderung der meisten Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen zum Haushaltsjahr 1995 an den Landesbeauftragten übergegangen. Ziel dieses Beschlusses war es, die langfristige Arbeit der Opferverbände zu sichern.

Der überwiegende Teil dieser finanziellen Förderungen war an ABM-/AFG-Projekte gebunden. Die Aufgabe des LStU in diesem Bereich bestand in erster Linie in der weiteren sachgerechten Ausreichung der zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung haushaltsrechtlicher Fragen. Die Vermeidung von Doppelförderung, die fachgerechte Arbeit in den Projekten und die Koordinierung der Aktivitäten in diesem Bereich bildeten anfänglich den Schwerpunkt dieser Arbeit.

Zunehmend wird jedoch deutlich, dass die Finanzierung der Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen über die Kofinanzierung von ABM-Projekten zwar kurzfristig eine für Berlin kostengünstige Variante war (die Hälfte der Finanzierung derartiger Projekte trägt der Bund), jedoch auf Grund der Befristung von ABM-Projekten und der immer knapper fließenden Bundesmittel in diesem Bereich das Anliegen, die langfristige Finanzierung der Arbeit der Opferverbände zu sichern, nicht erreicht werden kann.

Hinzu kommt, dass der Kern dieser Projekte viel weniger in ihrer arbeitsmarktpolitischen Bedeutung als mehr in ihrem sozialen und kulturellen Gehalt liegt.

Um diesem Dilemma zu entgehen, ist es notwendig, zu klaren, längerfristig verbindlichen Entscheidungen zu gelangen. Hierbei muß berücksichtigt werden, dass derartige Finanzierungen keinen Gnadenakt gegenüber den Opfern darstellen, sondern dass von den Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen auf Grund höchsten persönlichen Engagements eine Arbeit geleistet wird, die ansonsten in den Aufgabenbereich staatlicher Sozialberatung und -fürsorge sowie staatlicher Kultur- und Bildungsaufgaben fiele. Die Erfüllung derartiger Aufgaben über verbandliche Strukturen stellt eine kostengünstige und von hoher Sachkenntnis getragene Alternative zur Arbeit kommunaler und staatlicher Träger dar.

Die bisherigen politischen Entscheidungen in Berlin, einschließlich der Schaffung der Stelle des Landesbeauftragten, verdeutlichen, dass Berlin im Rahmen der knappen finanziellen Möglichkeiten zu seiner Verantwortung gegenüber den Opfern der SED-Diktatur, aber auch gegenüber den Kräften aus Opposition und Widerstand steht.

Bisher wurden die Projekte im Bereich von Sozialberatung, Archivierung und Dokumentation sowie politischer Bildung einerseits aus dem Haushalt des LStU unterstützt, andererseits erhalten Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen Mittel der Bundesanstalt für Arbeit mit Kofinanzierung durch verschiedene Senatsverwaltungen. Bereits seit 1995 ist deutlich, dass die nicht durch den LStU finanzierten Projekte auf Grund von Befristungen und Einsparungen nicht langfristig gesichert sind. Der LStU unterstützt die Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen bei ihren Verhandlungen mit Arbeitsämtern und Verwaltungen. In beschränktem Maße gelingt es, für die durch den Wegfall von ABM-Stellen entstehenden Lücken Ersatzlösungen zu finden.

Der seit 1990 immer wieder von den Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen formulierte Anspruch, ihre Arbeit müsse durch Mittel aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen finanziert werden, wird durch den LStU unterstützt. Auf diese Weise würde der enge Zusammenhang zwischen den Verantwortlichen der SED-Diktatur und ihren Folgen kenntlich werden. Eine in diesem Zusammenhang diskutierte bundesweite Stiftungslösung ist im Interesse der Arbeit von Opferverbänden und Aufarbeitungsinitiativen und verdient Unterstützung von Berliner Seite. Dadurch wäre die Möglichkeit zur Trennung der Finanzierung von Aufgaben auf Bundesebene (z. B. Archivarbeit und Ausstellungen von nationaler Bedeutung) und von Aufgaben auf Landesebene (z. B. Sozialberatung, politische Bildung) gegeben.

Zur Unterstützung der Arbeit der Berliner Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen durch den Landesbeauftragten

Durch den Landesbeauftragten werden unterschiedliche Projekte von Berliner Verbänden der Opfer der SED-Diktatur gefördert. Schwerpunkt dieser Projekte ist die Beratung und Betreuung der SED-Opfer. Die Vielschichtigkeit der Probleme dieser Klientel ist bereits im Abschnitt 3 angedeutet. Sie reicht von Beratung in juristischen Fragen über die Klärung von Ansprüchen bis zu psychologischer Betreuung.

Bei seinen Bemühungen um die Koordinierung der Tätigkeit der Opferverbände verfolgt der Landesbeauftragte verschiedene Ziele. Zur Vermeidung von Doppelförderungen in diesem Bereich wurden und werden die Mitarbeiter in den Projekten auf eine Spezialisierung im Bereich ihrer Zielgruppen orientiert.

Hierzu gehört auch der Verweis auf entsprechende andere Beratungsangebote. Verbandsegoistische Abschottung ist glücklicherweise gering, so daß, orientiert am gemeinsamen Anliegen einer qualitativ hochwertigen Betreuung und Beratung, eine derartige Abstimmung zunehmend die Regel in der alltäglichen Beratungsarbeit darstellt.

Die nach wie vor existierende mentale Grenzziehung zwischen Ost- und West-Berlin macht auch vor den Verfolgten, die sich nicht selten unter großen persönlichen Opfern für eine deutsche Wiedervereinigung eingesetzt haben, nicht Halt. So ist es z. B. für Menschen, die Opfer der Verschleppungspraxis des MfS geworden sind, noch immer mit erheblichen emotionalen Belastungen verbunden, in den Ostteil der Stadt zu fahren. Für diejenigen, welche bis zum Ende der DDR ihre Verfolgung verschweigen mußten, ist es oft notwendig, in der Beratung Verständnis hierfür zu finden. Dieses Verständnis erwarten sie oft eher im Osten.

Derartige Empfindlichkeiten gehören zu den Folgen der Diktatur, die zu respektieren sind, wenn man will, dass die Opfer zu ihrem Recht gelangen. Aus diesem Grunde wird der Schwerpunkt der Förderung auf zwei zentrale Beratungsstellen gelegt. Dies ist einerseits die schon langjährig existierende und verdienstvoll arbeitende Beratungsstelle des Fachverbandes ZPO (Zentralverband Politisch Ostgeschädigter) mit ihrem Sitz im ehemaligen Notaufnahmelager Marienfelde für West-Berlin und andererseits die Beratungsstelle im Haus 1 in der Normannenstraße, die von den beiden Verbänden HELP e. V. und BSV (Bund stalinistisch Verfolgter) für Ost-Berlin betrieben wird. Daneben führen die VOS (Vereinigung der Opfer des Stalinismus) sowie der BMD (Bund der Mitteldeutschen) Mitgliederberatungen durch.

Diese Beratungsstellen garantieren ein an Werktagen durchgängig erreichbares Angebot. Die beschränkten finanziellen Mittel ermöglichen in diesem Bereich zwar eine Grundversorgung.

Diese ist in vielen Problemfällen auch ausreichend. Eine ganze Reihe von Beratungs- und Betreuungssuchenden verknüpft jedoch weitergehende Hoffnungen und Erwartungen mit dem Aufsuchen der Beratungsstellen. Weder eine Ämterbegleitung noch juristischer Beistand sind personell möglich, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Ämterbegleitung immer wieder betont wird.

Längerfristig wird der Finanzbedarf dieser Projekte ansteigen, da sie derzeit überwiegend als ABM-Projekte gefördert werden.

Die komplizierte Gemengelage zwischen juristischen, gesundheitlichen, psychischen und anderen Problemen verlangt von den Beraterinnen und Beratern einen hohen fachlichen Kenntnisstand, Einfühlungsvermögen und Erfahrung. Das ist nur mit personeller Kontinuität bei den Beratungsstellen zu erreichen.

Zu Fragen der Finanzierung von Aufarbeitungsinitiativen So, wie der Sturz des SED-Regimes ganz wesentlich von der Zivilcourage und dem persönlichen Risiko mutiger Bürgerinnen und Bürger getragen wurde, ist auch die Aufarbeitung der DDRVergangenheit abhängig vom zivilgesellschaftlichen Engagement einzelner. Die Folgen allzu halbherziger Auseinandersetzung mit der Beteiligung an der NS-Diktatur sind bis heute spürbar.

Gerade die Protagonisten der friedlichen Revolution und die in ihrem Verlauf entstandenen Aufarbeitungsinitiativen sind mit dem Anspruch angetreten, derartige Fehler nicht zu wiederholen, und dafür von Politik und Medien oft genug mit Beifall bedacht worden.

Nach Ansicht des Landesbeauftragten leisten diese Initiativen eine erhebliche Arbeit, wenn es um die Aufhellung der Vergangenheit, aber auch um die Folgen der Diktatur geht. Das ist in verschiedener Hinsicht notwendig: Für die zukünftige (und natürlich auch die gegenwärtige) wissenschaftliche Erforschung der DDR-Vergangenheit müssen eine ganze Reihe von Materialien (Archivalien, Lebensgeschichten u. a. m.) gesichert, erhalten, gesammelt und erschlossen werden. Für die politische Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule und der beruflichen Ausbildung, ist es erforderlich, dass die Geschichte und ihre Folgen anschaulich und didaktisch angemessen vermittelt werden.

Staatliche Bemühungen zur Auseinandersetzung mit der DDRDiktatur auf Bundes- und Landesebene (Museen, Gedenkstätten, politische Bildung) werden durch die Tätigkeit von Aufarbeitungsinitiativen unterstützt und oftmals erst möglich. Der Bestand von Archiven und Dokumentationszentren insbesondere zu Opposition und Widerstand in der DDR beinhaltet die Zeugnisse von Zivilcourage und Kampf um Demokratie. Diese sind unverzichtbar, wenn man verhindern will, dass die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit nur auf der Basis von Überlieferungen des Staats- und Parteiapparates der DDR erfolgt.

Nicht zuletzt fungieren die Aufarbeitungsinitiativen als eine Art „öffentliches Gewissen", so z. B., wenn Vertreter der diktaturbelasteten Alteliten versuchen, den öffentlichen Diskurs zu bestimmen, oder wenn es den Lobbyisten der früheren Machthaber gelingt, auf der Basis des Machtmonopols erworbene Privilegien in die Zukunft zu retten (vgl. Diskussion um sogenanntes Rentenstrafrecht). Daß derartige Aktivitäten nicht immer erfreulich für eine Gesellschaft sind, die mit einer ganzen Reihe von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Problemen konfrontiert ist, die wenig Aussicht auf zufriedenstellende Lösungen bieten, liegt in der Natur der Sache. Aufarbeitung von Vergangenheit ist, ganz gleich, ob es sich um die private oder die gesellschaftliche handelt, nicht selten ein schmerzlicher Prozeß. Denjenigen, die sich besonders aktiv um diesen Prozeß bemühen, stehen neben Dank und Anerkennung, die reichhaltig fließen, auch finanzielle Mittel zur materiellen Sicherung dieser Aufgabe zu.

Finanzielle Förderung durch den LStU erhalten die Archive der Robert-Havemann-Gesellschaft, die eine für Deutschland einzigartige Sammlung von Materialien aus Opposition und Widerstand darstellen. Diese Sammlung ist von hohem Wert für wissenschaftliche, aber auch journalistische und Bildungsarbeit.

Daneben hat der LStU auch die Finanzierung der Arbeit des „Bürgerkomitees 15. Januar" mit seinem Dokumentationszentrum übernommen, nachdem der Verein mit der Beendigung der ABM-Finanzierung ohne finanzielle Mittel kaum mehr arbeitsfähig war. Das Dokumentationszentrum ist insbesondere für die Dokumentation der Arbeit und Auflösung des MfS/AfNS wichtig und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über neue Erkenntnisse aus diesem Bereich.

Weit über die Grenzen Berlins hinaus ist die „Forschungs- und Gedenkstätte Normannenstraße" (Haus 1) ein wichtiger Ort politischer Bildung. Über den Trägerverein ASTAK (Antistalinistische Aktion) wurde vom LStU die Besucherbetreuung finanziell unterstützt. Die fachlich gute Betreuung von nahezu 65 000 Besuchern spricht für sich. Neben der Betreuung der Besucher unterstützt der LStU auch die Erarbeitung einer Dauerausstellung über Opposition und Widerstand in der DDR sowie den Zusammenbruch der DDR. Sie wird im April 1997 eröffnet.