Lösung. Die Verweisung ist zu aktualisieren

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften

A. Problem:

Im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung wird in § 1 Abs. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verwiesen. Es handelt sich hierbei um eine statische Verweisung. Zur Zeit wird auf das Bundesgesetz unter Berücksichtigung der bis einschließlich 1990 verkündeten Änderungen verwiesen. Seit 1990 wurde das Bundesgesetz jedoch dreimal geändert.

B. Lösung:

Die Verweisung ist zu aktualisieren. Hierbei soll eine dynamische Verweisung eingefügt werden. Es gilt dann das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.

C. Alternative

Es wird eine statische Verweisung beibehalten, die lediglich aktualisiert wird.

D. Kosten Keine unmittelbaren haushaltsmäßigen und personalwirtschaftliche Auswirkungen.

E. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres.

Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften Vom......

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), werden die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002/GVBl. S. 2088)" und das vorangehende Komma durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel II: Änderung der Landeshaushaltsordnung § 44 a der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), zuletzt geändert durch Artikel III § 5 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird aufgehoben.

Artikel III: Übergangsregelung Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) und Artikel 6 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) gelten entsprechend.

Artikel IV: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Das Land Berlin verfügt seit jeher über kein eigenes durchnormiertes allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Stattdessen wird im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verwiesen. Die Verweisung ist statisch; zur Zeit gilt das Bundesgesetz unter Berücksichtigung der bis einschließlich 1990 verkündeten Änderungen.

Seit 1990 sind drei Änderungen des Bundesgesetzes vorgenommen worden, so dass eine Aktualisierung der Verweisung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Anpassung an die Gesetzeslage im Bund folgt aus dem von Bund und Ländern bisher geachteten Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Für Bürger und Behörden sollen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland einheitlich gleiche verwaltungsverfahrensrechtliche Bedingungen herrschen. Zu beachten ist insoweit auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der eine Wortlautübereinstimmung zur Revisibilität einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes voraussetzt.

Zur Vereinfachung soll nunmehr auf die jeweils geltende Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes verwiesen werden (dynamische Verweisung). Damit wird jede weitere Änderung des Bundesgesetzes automatisch von der Verweisung erfaßt.

Dies entspricht der früheren Rechtslage, die bereits eine dynamische Verweisung vorsah, sowie der geltenden Rechtslage hinsichtlich des Verwaltungszustellungs- und Verwaltungsvollstrekkungsrechts. Die im Jahr 1990 vorgenommene Umwandlung der dynamischen in eine statische Verweisung erfolgte im Hinblick auf eine erwartete, dem Berliner Datenschutzgesetz zuwiderlaufende Änderung des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Diese Änderung ist jedoch nicht erfolgt, so dass insoweit keine Bedenken gegen eine dynamische Verweisung mehr bestehen.

Die dynamische Verweisung ist eine in der Gesetzgebungspraxis geläufige Regelungstechnik. Bei den Ländern, die in ihren Verfahrensgesetzen auf das Bundesgesetz verweisen, verfügen die Länder Rheinland-Pfalz und Sachsen über dynamische Verweisungen; lediglich in Niedersachsen gibt es eine statische Verweisung.

Das Bundesverfassungsgericht hält dynamische Verweisungen nicht für ausgeschlossen (BVerfGE 47, 285 [312]). Sie sind zumindest zulässig, wenn es sich wie vorliegend um eine „technische, eher unpolitische Rechtsmaterie" handelt, die Verweisung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung liegt und sie sich auf einen überschaubaren durch herkömmliche Grundsätze bestimmten Bereich bezieht (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Auflage [1996], Vorbem. § 1, Rn. 16 f.).

Soweit wegen besonderer Umstände Abweichungen vom Bundesrecht erforderlich sind, können diese im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung geregelt werden. Es bleibt also dem Landesgesetzgeber möglich, trotz der Verweisung Abweichungen zu regeln.

b) Einzelbegründungen

1. Zu Artikel I

Die bisherige statische Verweisung wird in eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes geändert. Gleichzeitig werden damit die drei letzten Änderungen des Bundesgesetzes in das Landesrecht aufgenommen:

Durch Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wurde § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestrichen. Diese Änderung ist landesrechtlich ohne Bedeutung, denn sie betrifft die ehemalige Bundespost und damit eine Einrichtung des Bundes.

Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) wurden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geändert und ein neuer § 49 a eingefügt. Die Änderungen betreffen Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie Erstattung und Verzinsung der jeweiligen Zuwendungen. Diesbezügliche Regelungen befanden sich bisher in den Haushaltsordnungen von Bund und Ländern. Mit der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz wird die entsprechende Regelung in der LHO entbehrlich (Artikel II).

Die letzte Änderung des Bundesgesetzes erfolgte durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354). Die Änderungen enthalten verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Regelungen, insbesondere für Genehmigungsverfahren, die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung dienen (neuer Abschnitt 1 a). Das Planfeststellungsverfahren wird durch Einführung von Fristen und Präklusionsregelungen gestrafft; in einfach gelagerten Fällen kann eine Plangenehmigung erteilt werden. Ferner werden allgemein die Folgen von Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften beschränkt.

2. Zu Artikel II

Die vorgesehene Aufhebung des durch Gesetz vom 17. Dezember 1980 in der LHO eingefügten § 44 a ist eine Folge der Aufnahme entsprechender allgemeiner Regelungen in das Verwaltungsverfahrensgesetz, die nunmehr ohne weiteres auch auf Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden anwendbar sind.

Die Aufnahme der Sonderregelungen des § 44 a in die LHO war seinerzeit geboten, um eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Zuwendungen zu schaffen. Mit dem Bund und den anderen Ländern, die diese Regelungen zeitgleich einführten, bestand jedoch Einvernehmen, dass es sich nur um eine Übergangslösung handeln kann, da die Vorschriften aus rechtssystematischen Gründen in das Verwaltungsverfahrensgesetz gehören.

Mit der umfassenden Überarbeitung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 49 sowie des § 49 a, können daher die haushaltsrechtlichen Regelungen entfallen.

Berlin, den 18. Februar 1997

Der Senat von Berlin

Der Regierende Bürgermeister Senator für Inneres

In Vertretung Schönbohm Kähne Chef der Senatskanzlei

Gegenüberstellung der Gesetzestexte: § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung Alte Fassung:

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (GVBl. I S. 2002 / GVBl. S. 2088), soweit nicht in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Neue Fassung:

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 44 a LHO (wird aufgehoben)

(1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr oder nicht alsbald nach der Auszahlung für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben.

(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.