Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin

A. Problem:

Die im staatlichen Interesse geheimzuhaltenden Informationen (Verschlußsachen) müssen davor geschützt werden, daß Unbefugte Kenntnis nehmen können. Dazu dient neben materiellen Schutzmaßnahmen wie den Vorschriften zum Umgang mit Verschlußsachen die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die Zugang zu Verschlußsachen erhalten sollen. Da eine Sicherheitsüberprüfung mit Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen verbunden ist, bedarf es nach dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65 Seite 1 ff) einer bereichsspezifischen und normenklaren gesetzlichen Grundlage. Insbesondere die Befugnisse zur Datenerhebung und Verarbeitung, der Kreis der betroffenen Personen, der Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen und der Folgen für die Betroffenen bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos sollen durch das Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt werden.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf schafft eine gesetzliche Regelung, nachdem der Bund auf Bundesebene das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz ­ SÜG) verabschiedet hat. Um zu gewährleisten, dass die in Bund und Ländern durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gegenseitig anerkannt werden, folgt der Gesetzentwurf sowohl inhaltlich als auch im Aufbau weitgehend dem SÜG. Zusätzlich sind für Berlin Regelungen zum personellen Sabotageschutz vorgesehen. Dadurch werden im nicht-öffentlichen Bereich neben der „geheimschutzbetreuten Wirtschaft" (also Firmen, die Zugang zu Verschlußsachen erhalten) insbesondere auch die Firmen erfaßt, die auf Grund ihrer Tätigkeiten (z. B. im Hochtechnologiesektor) besonders gefährdet sind.

Die gesetzliche Regelung enthält folgende Schwerpunkte:

- Sicherheitsüberprüfung zum Schutz von Verschlußsachen nur im unbedingt erforderlichen Umfang,

- Arten der Sicherheitsüberprüfung,

- Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

- Rechte und Pflichten der betroffenen Person und der gegebenenfalls in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Person (Ehefrau, Ehemann, Lebenspartnerin, Lebenspartner),

- Schutz aller Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfungen vor unbefugter Nutzung,

- Umfang und Grenzen der Datenverarbeitung,

- Wiederholungsüberprüfungen,

- Reisebeschränkungen.

Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung ist, dass die Person durch die vorgesehene berufliche Tätigkeit Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlußsachen erhält oder sich verschaffen kann. Die Voraussetzungen für die Einstufung von Informationen als Verschlußsachen werden im Gesetz restriktiv geregelt, so dass die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen weiter vermindert werden kann.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten Keine zusätzlichen gegenüber den bisher durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen.

Durch die vorgesehene Gebührenerhebung für Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich, die nicht zu einer VS-Ermächtigung führen, werden in geringem Umfang Einnahmen erreicht.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg

Der Gesetzentwurf ist mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg abgestimmt worden. Aufbau und Inhalt sind weitgehend identisch, lediglich auf Grund anderer Verwaltungsstrukturen sowie verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes ergeben sich Unterschiede.