Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10, 11 oder 12 erklärt worden ist,

4. oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebensoder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist.

§ 3:

Betroffener Personenkreis:

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher ermächtigt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(2) Soweit dieses Gesetz dies vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten oder Partner, mit der die zu überprüfende Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe oder die eheähnliche Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet; dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners.

(3) Das Abgeordnetenhaus bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zugang seiner Mitglieder zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

2. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nr. 2 ausüben sollen.

(5) Personen, die vom Volk oder vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt bzw. berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für Staatssekretäre entsprechend.

§ 4:

Zuständigkeit:

(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will. Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde wahrgenommen.

Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LfVG die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen für den eigenen Dienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

(5) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen bei öffentlichen Stellen werden auf deren Antrag von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der Verfassungsschutzbehörde bestimmt.

(6) Die Aufgaben der zuständigen Stelle bei der Überprüfung gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 werden für vom Abgeordnetenhaus Gewählte vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses und für von einer Bezirksverordnetenversammlung Gewählte von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde wahrgenommen.

§ 5:

Bestellung von Geheimschutzbeauftragten:

(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch. § 4 Abs. 2 findet Anwendung.

Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.

§ 6:

Verschlußsachen:

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Eine Person, die Zugang zu Verschlußsachen erhalten soll oder sich verschaffen kann, ist nach einer Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis, dass keine Sicherheitsrisiken vorliegen oder erkennbar sind, von der zuständigen Stelle förmlich zu belehren und zur Geheimhaltung zu ermächtigen. Die Belehrung und Ermächtigung wird ohne förmliche Sicherheitsüberprüfung vorgenommen, wenn es sich nur um Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH handelt.

§ 7:

Sicherheitsrisiken:

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, einem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen oder

2. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder

3. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners vorliegen.

§ 8:

Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person:

(1) Der Betroffene ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind.

Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 auch für diesen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.

§ 9:

Arten der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1),

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) oder

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3) durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die eine weitergehende Überprüfung notwendig machen, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der

Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen und der einzubeziehenden bzw. einbezogenen Person anordnen.

Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 10:

Einfache Sicherheitsüberprüfung:

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 11:

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder

4. an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

§ 12:

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder

4. als Dienstkräfte der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.

§ 13:

Datenerhebung:

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene, die einzubeziehende Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 4 Abs. 4 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich beim Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 14:

Einleitung der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet den Betroffenen und die einzubeziehende Person über die Rechte und Pflichten nach § 8 und fordert den Betroffenen zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf. Anzugeben sind frühere Sicherheitsüberprüfungen sowie

1. Namen (auch frühere) und Vornamen,

2. Geburtsdatum und -ort, Bundesland

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren; im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. derzeitiger bzw. letzter Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen ­ auch frühere ­ und Vornamen; Geburtsdatum und -ort; Verhältnis zu dieser Person),

10. Eltern, ggf. Stief- oder Pflegeeltern (Namen ­ auch frühere ­ und Vornamen; Geburtsdatum und -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,

12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

13. Zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (Namen und Vornamen, Anschriften und Verhältnis zu diesen Personen),

14. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

15. Kontakte zu anderen Nachrichtendiensten, einschließlich der Nachrichtendienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können.

17. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

18. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

19. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind,

20. drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) und

21. zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 bis 13, 20 und 21; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben.