Handwerk

Zu § 3 Abs. 3 und 4

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin werden auf Grund ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit von der Exekutive von der unmittelbaren Geltung des BSÜG ausgenommen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Übernahme des BSÜG durch Geschäftsordnung und ähnliches bleibt bestehen.

Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem BSÜG zu unterziehen, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlußsachen haben. Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlußsachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten.

Die Anwendung des BSÜG für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nr. 2 ausüben sollen, ist ausgeschlossen, weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seinen Staatsbürger durchführt. Die Entscheidung des Heimatstaates über die Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hat der Aufenthaltsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, zu akzeptieren.

Sollen ausländische Staatsangehörige im Interesse der Bundesrepublik Deutschland eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.

Zu § 3 Abs. 5 Betroffen von der Regelung sind zur Zeit u. a. alle Senats- und Bezirksamtsmitglieder, der Berliner Datenschutzbeauftragte, die Präsidenten der obersten Landesgerichte. Die Staatssekretäre werden auf Grund ihrer besonderen Stellung in diese Regelung einbezogen.

Zu § 4 Abs. 1 und 3

Es wird die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung getroffen. Die Aufgaben sind geteilt zwischen einer zuständigen Stelle, das ist die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder dazu ermächtigen will und der mitwirkenden Behörde, das ist das Landesamt für Verfassungsschutz.

Die Konzentration der Aufgaben der zuständigen Stelle für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter der Berliner Verwaltung bei der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde soll das Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten ausschließen und ist auch im Hinblick auf die gegebenenfalls erforderlichen eingeschränkten Einsichtsrechte in die Sicherheitsakte (§ 24 Abs. 5) erforderlich.

Zu § 4 Abs. 2 Die Regelung stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheimschutzes dar: Die Trennung von der Personalverwaltung. Sie soll den Betroffenen davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 3 zulässig. Die unzulässige Nutzung ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 strafbewehrt.

Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nichtsicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (z. B. Beförderung) auswirken. Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 20 Abs. 4).

Zu § 4 Abs. 4 Die Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber und Mitarbeiter des LfV führt dieses selbst durch, d. h. es ist zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle für die Überprüfung des Leiters des LfV und seines Vertreters werden entsprechend Absatz 1 von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde wahrgenommen.

Zu § 4 Abs. 5 Die Bestimmung der Stellen gemäß Absatz 5 erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der jeweiligen Einrichtung.

Zu § 5:

Bei den obersten Landesbehörden und den Bezirksämtern sind, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlußsachen befaßt sind, ein GSB und ein Vertreter zu bestellen. Andere Verschlußsachen verwaltende Behörden können ebenfalls einen GSB und einen Vertreter bestellen. Ist bei nachgeordneten Behörden und öffentlichen Stellen des Landes ein GSB nicht bestellt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz übernehmen.

Der GSB ist „Herr des Verfahrens" und hat, unabhängig von seinen Aufgaben nach der Verschlußsachenanweisung (VSA),

- in seiner Dienststelle für die Durchführung des BSÜG zu sorgen,

- den Dienststellenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten,

- in Verdachtsfällen das LfV und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen.

Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung hat der GSB das Weisungsrecht zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

Andere Aufgaben sollen ihm nur zugewiesen werden, soweit er diese ohne Beeinträchtigung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann.

Das dem GSB nach der VSA eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht beim Dienststellenleiter erstreckt sich auch auf seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. Der GSB sollte dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden einem Staatssekretär, unmittelbar unterstellt werden.

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen der GSB und seine Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.

Zu § 5 Abs. 2 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Kommen in nachgeordneten Behörden derartige Überprüfungen nur selten vor, ist eine Bündelung bei der obersten Landesbehörde anzustreben. Hierdurch hat die oberste Landesbehörde/das Bezirksamt auch die Möglichkeit, als zuständige Stelle bei herausgehobenen Personen in der nachgeordneten Behörde zu agieren. Die oberste Landesbehörde oder das Bezirksamt soll in jedem Fall die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung von Dienststellenleitern, GSB und deren Vertreter von nachgeordneten Behörden sowie generell für alle Personen im nachgeordneten Bereich, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen werden sollen, an sich ziehen.

Zu § 6 Abs. 1 Die Definition der Verschlußsache entspricht der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 LfVG verwendeten Umschreibung und gilt unabhängig von der Darstellungsform. Näheres wird in der VSA geregelt. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in eine der in Absatz 2 aufgeführten Verschlußsachengrade voraus.

Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung auch von nicht-staatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.

Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlußsache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß § 3 zu überprüfen.

Zu § 6 Abs. 2 Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlußsachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH und höher erforderlich (vgl. §§ 10 bis 12).

Zu § 6 Abs. 3 Im förmlichen Verfahren ist der Bedeutung der zu übernehmenden Verantwortung entsprechend die überprüfte Person auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.

Da Sicherheitsüberprüfungen selbst erst bei Zu-/Umgang von Verschlußsachen des Grades „VS-VERTRAULICH" und höher vorgesehen sind, entfällt bei „VS-Nur für den Dienstgebrauch" die Überprüfung. Allerdings ist die Belehrung und Ermächtigung in jedem Fall vorzunehmen, um der berechtigten Person Sinn und Inhalt von Verschlußsachen zu vermitteln.

Zu § 7 Abs. 1 Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach dem Gesetz Maßnahmen auslöst, wie z. B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden, vgl. §§ 16 Abs. 2, 18, 19 Abs. 2.

Zu § 7 Abs. 2 Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert (zuletzt BAGE, 62, 256 ff.). Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die der zu Überprüfende ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z. B. wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert allein an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.

Zu Satz 1 Nummer 1

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlußsachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen, die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlußsachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen läßt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlußsachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.

Zu Satz 1 Nummer 2

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren ­ insbesondere Verurteilungen ­, übermäßiger Alkoholgenuß, Einnahme von bewußtseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Überprüften können sich auch ergeben, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob dem, der enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Zu Satz 1 Nummer 3

Das Sicherheitsrisiko in Nummer 3 beruht auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z. B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen sein, die der Betroffene unbedingt verborgen halten will, z. B. homosexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 25) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.

Zu Satz 2 Ein Sicherheitsrisiko beim Betroffenen kann sich auch ergeben, wenn es in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners vorliegt. Mit der Formulierung „kann" soll verhindert werden, daß besondere Gefährdungserkenntnisse zum Ehegatten oder Lebenspartner zwingend ein Sicherheitsrisiko beim Überprüften sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zu § 8 Abs. 1 Der Betroffene soll selbst bestimmen können, ob er sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen lassen will; dies ist aber nur dann für ihn möglich, wenn er vorher über Art und Umfang seiner beabsichtigten Überprüfung unterrichtet wird.

Zu § 8 Abs. 2 Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person zulässig. Das Gesetz verlangt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verfahrenserleichterung bei allen Überprüfungsarten die Zustimmung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie gesetzlich festgelegt sind.

Mit der Einwilligung stimmt der Betroffene auch dem Umfang zu, ohne auf diesen Einfluß nehmen zu können.

Wird die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung versagt, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, dass der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf. Eine weitere Folge, z. B. personalrechtlicher Art, soll allein die Verweigerung der Zustimmung nicht haben.

Das Ausbleiben einer Beförderung oder Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden gewesen wäre, muss der Betroffene jedoch in Kauf nehmen.

Zu § 8 Abs. 3 und 4

Grundsätzlich sind alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Durch diese rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflicht kann der Betroffene in die Konfliktsituation geraten, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder aber sonstigen Zwangsmitteln (Disziplinarverfahren, Kündigung oder Entlassung) ausgesetzt zu werden.

Zu § 8 Abs. 4 Absatz 4 übernimmt daher den Grundsatz aus dem deutschen Strafprozeßrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Im Gesetz wird dieser Grundsatz auch auf die in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten, Verschwägerten und den Lebenspartner ausgedehnt, um Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht bei den Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung und den engen persönlichen Beziehungen zu vermeiden.

Nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO sind:

- der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

- der Verlobte,

- Verwandte in gerader Linie, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad.

Der Begriff „Angaben verweigern" stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird.

Zu § 8 Abs. 5 Der Ehegatte oder Lebenspartner muss seiner Einbeziehung zustimmen. Versagt er die Zustimmung, so ist auch in diesem Fall die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit den zu § 8 Abs. 2 aufgeführten Konsequenzen.

Zu § 9 Abs. 1 Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlußsachen richten, zu denen Zugang gewährt werden soll oder zu denen sich der Betroffene Zugang verschaffen kann.

Sie werden in den §§ 10 bis 12 einzeln beschrieben; in § 14 Abs. 4 und § 15 werden die Maßnahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung festgelegt.

Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit SÜ 1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit SÜ 2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit SÜ3 abgekürzt werden.

Zu § 9 Abs. 2 Absatz 2 räumt dem GSB die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Betroffenen und der einzubeziehenden Person, die Durchführung der nächsthöheren Art anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können; dabei sollte es sich im Regelfall nur um Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Überprüfungsart handeln. Der Betroffene muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben.

Zu § 10 Abs. 2 Um nicht z. B. für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder jede sonstige Person, die nur vorübergehend im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann der GSB davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z. B. bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

Zu § 11:

Der Zugang zu „GEHEIM" eingestuften Verschlußsachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vgl. Nummer 1, erfordert eine SÜ 2. Nummer 2 trägt dem Gedanken Rechnung, daß es sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH" einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad „GEHEIM" erreicht.

Eine hohe Anzahl kann sich anläßlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen ergeben, z. B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlußsachen bearbeitet werden sollen.

Der GSB hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 11 eine SÜ 1 durchzuführen, wenn er sie nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei muß er ­ anders als im Fall des § 10 Abs. 2, bei dem alternativ entweder auf die Art der Tätigkeit oder auf ihre Dauer abgestellt werden kann ­ infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen.

Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei

- Bearbeitung nur eines bestimmten GEHEIM eingestuften VS-Vorganges,

- vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM.

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten ­ bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer ­ zu verstehen.

Zu § 12:

Die SÜ 3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlußsachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerbern/Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde und mit ihnen vergleichbaren sicherheitsempfindlichen Stellen erforderlich.

Auch § 12 räumt dem GSB das Ermessen ein, im Einzelfall niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn er es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Die Ausführungen zu § 11 in Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei

- Bearbeitung nur eines bestimmten STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorganges (gegebenenfalls SÜ 2 ausreichend),

- vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM (gegebenenfalls SÜ 2 ausreichend),

- vorübergehender Tätigkeit beim Landesamt für Verfassungsschutz oder einer sonstigen öffentlichen Stelle von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit mit VS-Zulassung bis GEHEIM (gegebenenfalls SÜ 2 ausreichend), ohne VS-Zulassung (gegebenenfalls SÜ 1 ausreichend).

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa sechs Monaten ­ bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer ­ zu verstehen.

Zu § 13 Abs. 1 Zu Satz 1 Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 ist für die Datenerhebung grundsätzlich eine bereichsspezifisch geregelte Befugnis erforderlich. Sie wird für den GSB und das LfV, gebunden an die jeweilige Aufgabenerfüllung, erteilt. § 15 beschreibt im einzelnen, welche Daten das LfV bei anderen Behörden und Stellen, und § 14 Abs. 5, welche Daten der GSB beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erheben dürfen.

Zu Satz 2 In Anlehnung an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde eine spezialgesetzliche Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten in das Gesetz aufgenommen.

Sie gilt gegenüber dem Betroffenen, der einzubeziehenden Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nichtöffentlichen Stellen, die befragt werden.

Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

- Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,

- Betroffener der Sicherheitsüberprüfung gegebenenfalls einzubeziehender Ehegatte oder Lebenspartner,

- erhebende Stelle.